Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den
Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger
Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der
Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999
Mit einer Novelle zur Reichsgewerbeordnung treten folgende Bestimmungen in Kraft: Die Fabrikgesetzgebung wird auf alle mit Dampfkraft arbeitenden Betriebe, auf Hüttenwerke, Bauhöfe und Werften ausgedehnt, Beschäftigung von Kindern unter zwölf Jahren, Frauenarbeit "unter Tage" und das Trucksystem werden verboten, für Minderjährige werden Arbeitsbücher eingeführt, das Lehrverhältnis wird strenger geregelt. Wöchnerinnen dürfen die ersten drei Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.
Stichtag:
17. Juli 1878
Der Bundesrat hat die Möglichkeit, für einzelne Gewerbezweige Betriebsschutzauflagen verbindlich festzulegen und die Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen aus Rücksicht auf Leben und Gesundheit in den Fabriken zu beschränken, und vor allem werden die Landesregierungen verpflichtet, Aufsichtsbeamte zur Kontrolle über die Beachtung der Bestimmungen der Fabrikgesetzgebung einzusetzen (obligatorische Fabrikinspektion). Der obligatorischen Fabrikinspektion stimmt der Bundesrat nur deshalb zu, weil er gleichzeitig die Befugnisse der Fabrikinspektoren von polizeilichen Exekutivorganen abgrenzt. Die Fabrikinspektion soll keine administrativen Zwangsverfügungen erlassen, sondern soll sich bemühen, "durch eine wohlwollend kontrollierende, beratende und vermittelnde Tätigkeit nicht nur den Arbeitern die Wohltaten des Gesetzes (zu) sichern, sondern auch die Arbeitgeber in der Erfüllung der Anforderungen, welche das Gesetz an die Einrichtung und den Betrieb ihrer Anlagen stellt, taktvoll zu unterstützen".