Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den
Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger
Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der
Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999
Nach Streiks im Baugewerbe in den Hansestädten und Schleswig-Holstein verbietet der Deutsche Bund Gesellenwanderungen ins Ausland, und zwar sollen "den Handwerksgesellen, welche sich in einem Bundesstaat, dem sie nicht durch Heimat angehören, derlei Vergehen zuschulden kommen lassen, nach deren Untersuchung und Bestrafung ihre Wanderbücher oder Reisepässe abgenommen, in denselben die Übertretung der Gesetze nebst der verhängten Strafe bemerkt und diese Wanderbücher oder Reisepässe an die Behörde der Heimat des betreffenden Gesellen gesendet werden. Solche Handwerksgesellen sollen nach überstandener Strafe mit gebundener Reiseroute in den Staat, wo sie ihre Heimat haben, gewiesen und dort unter geeigneter Aufsicht gehalten, sonach in keinem anderen Bundesstaat zur Arbeit zugelassen werden. Die Regierungen behalten sich vor, Verzeichnisse der wegen jener Vergehen abgestraften und in die Heimat zurückgewiesenen, sowie der ausnahmsweise zur Wanderung wieder zugelassenen Handwerksgesellen sich gegenseitig mitzuteilen."
Stichtag:
3. Dezember 1840
Da Preußen eine Gewerbeordnung vorbereitet, übernimmt es diesen Beschluß nicht. Das Verbot kann indessen die Wanderungen nicht verhindern.