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Eberhard Kolb

Universität Köln

Was kann der Historiker zur Beantwortung dieser Frage beitragen? Als ich um Mitwirkung bei dieser Podiumsdiskussion gebeten wurde, habe ich ohne langes Bedenken zugesagt. Das war eine etwas vorschnelle Reaktion, denn bei näherer Betrachtung ergibt sich ein doppelter Befund:

1.) Unter der im Thema formulierten Fragestellung wurde die Geschichte von Kriegsverhinderung und Kriegsbeendigung im Europa des 19. und 20. Jahrhunderts noch nie systematisch - unter Auswertung des historischen Materials - untersucht. Es gibt in der Historiographie keine entsprechende Monographie.

2.) Beim Blick auf die europäische Staatengeschichte des 19. Jahrhunderts und auf die Entwicklungen in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts fallen keine Beispiele ins Auge, die eine einigermaßen dezidierte Aussage über die uns gestellte Frage erlauben würden.

Insofern ist hier also seitens der Geschichtsforschung im wesentlichen Fehlanzeige zu erstatten. Auch das monumentale Werk des bedeutenden amerikanischen Friedensforschers Quincy Wright "A Study of War" (Chicago 1942, 21965) läßt uns bei der Frage, inwieweit durch internationale Intervention Kriege verhindert oder beendet wurden, weitgehend im Stich. In dem voluminösen Werk von über 1600 engbedruckten Seiten, in dem eine Vielzahl von Faktoren systematisiert und analysiert wird, findet sich kein Kapitel über Bedingungen, Begründungen, Ablauf und Ergebnisse internationaler Intervention bei einem drohenden Krieg oder während eines Krieges. Es finden sich bei Wright lediglich verstreute Bemerkungen; das Register verweist unter dem Stichwort "Intervention" auf rund ein Dutzend Textstellen, wo allerdings der Begriff Intervention eher en passant auftaucht und nicht explizit thematisiert wird.

Dieses auffallende Defizit mag mit der Verschwommenheit des Begriffs Intervention zusammenhängen. Im "Wörterbuch des Völkerrechts" (Strupp-Schlochauer I, 144) liest man dazu: "Der Begriff der Intervention gehört, obwohl er häufig in Staatenpraxis und Völkerrechtstheorie erscheint, zu den ungeklärtesten Begriffen des Völkerrechts. Die Anwendung im Dienste staatlicher Machtpolitik hat zur Intervention eine unklare und widersprüchliche Staatenpraxis entstehen lassen, die auch auf die Völkerrechtstheorie nicht ohne Einfluß geblieben ist."

Wenn "Intervention" mehr sein soll als ein ganz vager und vieldeutiger Allgemeinbegriff, der diplomatische Aktivitäten in internationalen Krisensituationen oder während eines Krieges bzw. den Anschluß an eine Kriegskoalition bezeichnet, dann ist darunter zu verstehen die massive diplomatische Intervention, vor allem eine kollektive Intervention, von nicht am Konflikt beteiligten Staaten, hinter der nicht nur die Drohung mit einem militärischen Eingreifen steht, sondern auch die Entschlossenheit einer einzelnen Macht oder einer Mehrzahl von Staaten, gegebenenfalls tatsächlich bewaffnet einzuschreiten. Gerade wenn man diese Meßlatte anlegt, wird es schwierig, aus der Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts eindeutige "Fälle" zu präsentieren.

Unter diesen Umständen will ich mich auf zwei Punkte beschränken:

1.) Die Ausbildung der Interventionsdoktrin im Zeitalter der französischen Revolution und der Restauration nach 1815.

2.) Intervention als mehr oder weniger taugliches Instrument zur (friedlichen) Konfliktlösung im Zeichen supranationaler Organisationen seit Ende des I. Weltkriegs.

ad 1)
Wenn wir die Ausbildung einer Interventionsdoktrin sowie deren Praktizierung in den Jahren nach Ausbruch der französischen Revolution und dann im Restaurationsjahrzehnt nach 1815 ins Auge fassen, dann müssen wir konstatieren, daß in den Jahrzehnten zwischen 1789 und 1830 der Weg der Intervention nicht beschritten wurde, um Kriege zwischen Staaten zu verhindern oder zu beenden, sondern vielmehr, um Kriege zu beginnen. Und um das bewaffnete Einschreiten mit dem Ziel einer Veränderung der inneren Verhältnisse in einem Staat zu rechtfertigen, bedurfte es einer ideologischen Begründung. Streng genommen fällt dieser Komplex also nicht unter das Thema. Er ist gleichwohl von erheblichem Interesse, weil mit dem Verweis auf die ideologische Rechtfertigung eines interventionistischen Eingreifens ein generell wichtiger Grundzug interventionistischer Praxis erfaßt wird.

In den Jahren 1790/91 setzten die Souveräne der europäischen Mächte die Frage einer bewaffneten Intervention gegen das revolutionäre Frankreich auf die Tagesordnung. Seit August 1791 wurden zu diesem Zweck förmliche Verhandlungen geführt, die jedoch kein konkretes Ergebnis zeitigten. Es war Frankreich, das im April 1792 mit der Kriegserklärung an Österreich die Ära der Koalitionskriege eröffnete und nun seinerseits das Recht auf bewaffnete Intervention für sich in Anspruch nahm.

Das entscheidend Neue der Situation nach 1789 ist darin zu sehen, daß jetzt "zwei einander entgegengesetzte Legitimitätsvorstellungen mit gemeineuropäischem Geltungsanspruch" auf den Kampfplatz traten; "jede von ihnen machte für sich das Recht auf Intervention geltend, während sie der anderen ein Interventionsverbot entgegensetzte" (E. R. Huber).

Dem alten Europa ergab sich ein zwingender Rechtsgrund zum Eingreifen aus dem Recht zur Verteidigung der überlieferten Ordnung, des ius publicum Europaeum, das man durch den Sturz des Königshauses in Frankreich und durch die Hinrichtung Ludwigs XVI. verletzt sah. Nicht nur der Schutz des französischen Königtums, sondern der Schutz der eigenen Ordnung und der eigenen Rechte gebot und rechtfertigte - nach Auffassung der europäischen Mächte - die Intervention.

Dem revolutionären Frankreich hingegen erschien die Einmischung der monarchisch-feudalen Mächte Europas zum Schutz des bourbonischen Königtums als ein rechtloser Angriff auf die volonté générale der souveränen Nation. Die revolutionäre Bewegung Frankreichs betrachtete den Umsturz als eine innere Verfassungsangelegenheit, für die nach Staats- und Völkerrecht der Grundsatz der Nicht-Intervention zu gelten habe, als ein Akt der "nationaldemokratischen Souveränität, für die es keine gemeineuropäischen Rechtsschranken gab" (E. R. Huber).

Nach dem Sieg über Napoleon entwickelten die restaurativen Mächte das Interventionsprinzip zu einer regelrechten Doktrin, mit deren Hilfe das Mächtesystem gegen jede Veränderung abgesichert werden sollte, die darüber hinaus aber auch dazu diente, den nach 1815 etablierten innenpolitischen und gesellschaftlichen status quo in allen europäischen Staaten gegen eine liberale - als "revolutionär" denunzierte - Verfassungsentwicklung zu schützen. Eine Hoch-Zeit erfuhr der Interventionismus nach 1820, als in Südeuropa (in Spanien, Portugal und im Königreich Neapel) im Anschluß an erfolgreiche Aufstände liberale Regime - mit geschriebener Verfassung und Wahl von Parlamenten - errichtet wurden. Diese Regime möglichst rasch durch bewaffnete Interventionen zu beseitigen, war der erklärte Wille der restaurativen Staatsmänner. Das Interventionsprinzip wurde von den Wortführern der "Heiligen Allianz" (Rußland, Österreich, Preußen) in unmißverständlicher Weise im sog. Troppauer Protokoll vom November 1820 formuliert:

"Die Staaten, welche eine durch Aufruhr bewirkte Regierungsveränderung erlitten haben, hören dadurch von selbst auf, an der europäischen Allianz teilzuhaben..." Entstünden durch solche Änderungen unmittelbar Gefahren für andere Staaten, dann verpflichten sich die Mächte, derartige revolutionäre Veränderungen nicht anzuerkennen, sondern gegen sie vorzugehen, zunächst mit diplomatischen Vorstellungen, notfalls aber auch mit Waffengewalt, um den in Aufruhr befindlichen Staat in den Schoß der großen Allianz zurückzuführen. (Man braucht in den Formulierungen des Troppauer Protokolls nur wenige Worte auszutauschen, dann hat man die Breschnew-Doktrin von der eingeschränkten Souveränität sozialistischer Staaten aus dem Jahr 1968). Im Frühjahr 1821 intervenierte die österreichische Armee im Königreich Neapel und in Piemont, im Frühjahr 1823 eine französische Armee von 100.000 Mann in Spanien. Die restaurativen Regime wurden in diesen Ländern wiederhergestellt. In diesen Zusammenhang gehört auch die Monroe-Doktrin von 1823: Abschirmung der westlichen Hemisphäre gegen Interventionsanmaßungen der europäischen Mächte (die sich vor allem gegen die Unabhängigkeitsbestrebungen in Süd- und Mittelamerika richteten).

Das Interventionsprinzip blieb in den Folgejahren auf der Tagesordnung, büßte aber an Wirkungsmächtigkeit ein. Im griechischen Aufstand bemühte sich Metternich zwar um ein kollektives interventionistisches Vorgehen der Mächte zugunsten der Türkei; tatsächlich aber kam es zu einem bewaffneten Eingreifen von Rußland, Großbritannien und Frankreich zugunsten der aufständischen Griechen. Nach dem Sieg der französischen Julirevolution 1830 erwog man in Wien und Petersburg eine Intervention gegen Frankreich - aber nur kurz; etwas länger gegen das vom Königreich der Vereinigten Niederlande abgefallene Belgien, das sich als souveräner Staat konstituierte. Ebensowenig gelang es Metternich, im Schweizer Sonderbundskrieg von 1847 die von ihm geplante kollektive Aktion der Mächte zustandezubringen.

Im Zeitraum von der 48er Revolution bis zum Ausbruch des I. Weltkriegs war von Interventionen mit dem Ziel der Verhinderung innenpolitischer Veränderungen in einem der europäischen Staaten keine Rede mehr. Bei den Staatenkriegen der 2. Jahrhunderthälfte - dem Krimkrieg, den Kriegen von 1859, 1864, 1866 und 1870/71 - haben kollektive diplomatische Aktionen der Mächte oder massive Drohungen der Neutralen mit bewaffneter Intervention keine für Kriegsausbruch, Verlauf und Beendigung des Krieges ins Gewicht fallende Rolle gespielt, wie durch detaillierte Analyse gezeigt werden könnte. Allenfalls könnte man für unseren Zusammenhang den russisch-türkischen Krieg von 1877 anführen: Gegen den zwischen Rußland und der Türkei abgeschlossenen Frieden von San Stefano (März 1878) machten Großbritannien und Österreich-Ungarn Front und drohten mit einem Eingreifen; so kam es zur Einberufung des Berliner Kongresses, auf dem der Frieden von San Stefano revidiert wurde. Aufs Ganze gesehen wird man jedoch sagen dürfen: Vor dem I. Weltkrieg erhielten die konkreten Konfliktverläufe ihr wesentliches Gepräge nicht durch kollektive diplomatische und bewaffnete Interventionen der Mächte.

ad 2)
Nach dem Ende des I. Weltkriegs trat ein neues Element in die internationalen Beziehungen. Mit dem Völkerbund wurde eine supranationale Organisation errichtet, deren Hauptaufgabe in der Schaffung eines Systems kollektiver Sicherheit bestand - Friedenssicherung, friedliche Konfliktlösung, gegebenenfalls Einsatz von Zwangsmaßnahmen zur Beilegung eines kriegerischen Konflikts. Die Völkerbundsatzung bezeichnete nicht nur den Zweck des Bundes, sondern auch die Instrumente zur Erreichung des Bundeszwecks: Schiedsgerichtsbarkeit, Schlichtung, schließlich Sanktionen, die von wirtschaftlichen und finanziellen Maßnahmen bis zur militärischen Intervention reichten.

Weil der Völkerbund gegenüber kriegerischen Auseinandersetzungen insbesondere der 1930er Jahre ein hohes Maß an Hilflosigkeit an den Tag legte, eine konsequente Sanktionspolitik gegen die Aggressionsstaaten Japan, Italien und Deutschland nicht durchzusetzen vermochte und schließlich nur noch ein Schattendasein führte, erfährt die Tätigkeit des Völkerbunds eine überwiegend negative Beurteilung. Demgegenüber entwirft Wright ein etwas günstigeres Bild von den Bemühungen des Völkerbunds um friedliche Konfliktlösung. Er listet für die Jahre 1920-1939 66 "Political Disputes" auf, die in den Gremien des Völkerbunds verhandelt wurden. In 35 Fällen - so Wright - erfolgte eine Lösung in Übereinstimmung mit der Völkerbundsatzung; in 20 Fällen kam es zu keiner Lösung oder die Entscheidung fiel außerhalb des Völkerbunds (durch diplomatische Unterhandlungen, Vermittlung oder auf Konferenzen); nur in 11 Fällen sei die Entscheidung durch "Diktat" einer der beteiligten "Parteien" entgegen den Völkerbunds-Prozeduren erfolgt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß es sich bei der Mehrzahl der 66 Fälle um Konflikte bescheidenen Ausmaßes handelte, die kaum bis an die Schwelle des Austrags durch eine bewaffnete Auseinandersetzung heranreichten, so daß die Vermittlerfunktion des Völkerbunds den beteiligten Staaten durchaus erwünscht war. Bei den Konflikten jedoch, die größere Dimensionen annahmen und bei denen sich Großmächte mit entschiedener Aktionsentschlossenheit engagierten, blieben die Interventionsbemühungen des Völkerbunds erfolglos - an dieser Einsicht führt kein Weg vorbei. Die japanische Aggression gegen China vermochte der Völkerbund ebensowenig zu verhindern wie die Eroberung Abessiniens durch die Italiener. Die vom Völkerbund beschlossenen Sanktionen stießen ins Leere; eine bewaffnete Intervention kam nicht auf die Tagesordnung.

Gegenüber der Verletzung internationaler Verträge durch Hitler-Deutschland und dann gegenüber dem aggressiven Ausgreifen Hitler-Deutschlands seit 1938 stand im Völkerbund eine Politik der Sanktionen oder eine kollektive internationale Intervention nicht zur Debatte. Hingegen intervenierten das Deutsche Reich und Italien im Spanischen Bürgerkrieg, der im Juli 1936 durch den von Franco geführten Offiziersputsch ausgelöst wurde, während Großbritannien eine Politik der strikten Nicht-Intervention verfolgte. Eine offene Intervention Frankreichs und Großbritanniens zugunsten der legalen (Volksfront-) Regierung hätte möglicherweise zu einem großen europäischen Konflikt geführt. Dieser wurde durch die britische Nicht-Intervention damals vermieden, aber er war, wie sich zeigen sollte, nur aufgeschoben. Gerade der Erfolg ihrer interventionistischen Politik ermutigte die Diktatoren zu verschärfter Aggressionspolitik; hier beginnt die unmittelbare Vorgeschichte des II. Weltkriegs. Insofern stellt der Spanische Bürgerkrieg einen "Fall" dar, an dem sich die Problematik von Tragweite und Auswirkungen interventionistischen und nichtinterventionistischen Vorgehens einzelner Staaten diskutieren läßt.

Seit dem Beginn des Atomzeitalters am Ende des II. Weltkriegs hat sich die Gestalt des Krieges in so fundamentaler Weise gewandelt, daß auch das Problem von Krieg und Frieden in eine völlig andere Perspektive gerückt ist, die sich qualitativ von jener unterscheidet, in der wir die Kriege des 19. und des beginnenden 20. Jahrhunderts betrachten und analysieren können. Darauf kann ich hier nicht mehr eingehen; das ist ein weiteres umfangreiches Thema.

Anknüpfend an meine Eingangsbemerkungen resümiere ich mich dahingehend: Aus der Sicht des Historikers der internationalen Beziehungen im 19. und frühen 20. Jahrhundert ist es schwierig, auf die im Thema formulierte Fragestellung eine dezidierte Antwort zu geben.

Immerhin dürfte aus meinen Darlegungen deutlich geworden sein, daß ich - zumindest was den Zeitraum zwischen französischer Revolution und Ende des II. Weltkriegs angeht - einem eher skeptischen Urteil zuneige. Die Staatsmänner der restaurativen Mächte vermochten mit ihrer Politik bewaffneter Intervention den säkularen Entwicklungstrend in Richtung liberaler Verfassungsstaat nicht dauerhaft, sondern nur kurzfristig zu blockieren. Die Staatenkriege im 19. Jahrhundert erwuchsen aus genuinen Mächtekonflikten. Internationale Intervention hat sie nicht verhindern können, wurde auch kaum einmal mit äußerster Entschlossenheit versucht; beendet wurden die Kriege ohne massive kollektive internationale Intervention. Aber - auch dies gilt es zu beachten - : Es gab, zumal im 19. Jahrhundert, sehr viel mehr kriegsträchtige Konfliktsituationen als Kriege - internationale Krisen, in denen oft genug der Krieg unvermeidbar schien. Doch nur in wenigen Fällen eskalierte die Krise tatsächlich zum Krieg. "Kriege, die nicht stattfanden", hat Veit Valentin einen knappen, aber höchst anregenden Essay betitelt. Wenn die meisten Krisen schließlich doch in irgendeiner Weise entschärft und ohne bewaffnete Auseinandersetzung beigelegt werden konnten, so war dies nach meiner Analyse nicht auf internationale Intervention im strikten Sinne zurückzuführen, sondern auf die Bemühungen der Staatsmänner, die Krise mit den Mitteln der Diplomatie zu lösen. Fraglos kam dabei auch der Haltung der nicht unmittelbar am Konflikt beteiligten Mächte ein großes, gelegentlich sogar entscheidendes Gewicht zu, selbst wenn diese Haltung nicht die Form einer offenen Intervention annahm.

Angesichts der Unzahl von Variablen, die in jeder einzelnen Konfliktkonstellation wirksam waren, bedarf im Grunde jeder einzelne "Fall" einer spezifischen Untersuchung. Eben deshalb erscheint es unmöglich, ein verallgemeinerndes Urteil zu fällen; jede generalisierende Aussage muß daher mit großer Vorsicht formuliert werden.


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | September 1998

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