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TEILDOKUMENT:
[Seite der Druckausg.: 67 ] 4. Umsetzung, Weiterentwicklung und Rahmenbedingungen von Integrationspolitiken 4.1 Vorkehrungen zur Umsetzung und Weiterentwicklung von Integrationspolitiken Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, daß die Wirksamkeit von Integrationspolitiken zunimmt, wenn diese konsequent umgesetzt werden und darüber hinaus auch in systematischer Weise überprüft wird, ob und in welchem Maße Programme und Maßnahmen realisiert werden und wie sie weiterentwickelt werden können. Für diese Erfordernisse der Implementation und Evaluierung (Wollmann 1991) müssen von daher besondere Vorkehrungen getroffen werden, und zwar im Bereich spezieller und allgemeiner Integrationspolitiken. Im folgenden werden einige Beispiele erläutert, die in erster Linie auf die Gestaltung des Zusammenlebens von Einheimischen und Zugewanderten bezogen sind, darüber hinaus aber auch für die gesamtgesellschaftliche Integration Bedeutung haben. Relevant sind in dieser Hinsicht zum einen spezielle Institutionen und Organisationen, die über entsprechende Kompetenzen, ausreichende sachliche Voraussetzungen und qualifiziertes Personal verfügen. Hierbei kann es sich um staatliche oder halb-staatliche Institutionen auf internationaler, nationaler und regionaler Ebene, um Ombudsstellen, lokale Einrichtungen und/oder nicht-staatliche Organisationen handeln. In dieser Hinsicht bestehen in den westeuropäischen Ländern unterschiedliche Ansätze und Erfahrungen. [Fn.121: Vgl. u.a. Zegers de Beijl 1995; Schulte 1995; Forbes 1995; Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Ausländer 1996. Die vergleichende Betrachtungsweise kann und soll dazu beitragen, die spezifischen Ausprägungen der jeweiligen Institutionen und Organisationen in den einzelnen Ländern zu erkennen, die damit verbundenen Vor- und Nachteile einzuschätzen und wechselseitige Lernprozesse zu fördern, wobei allerdings unvermittelte Übertragungen vermieden werden sollten.] So ist z.B. im Vereinigten Königreich auf nationaler Ebene die durch das Race-Relations-Act von 1976 errichtete Commission for Racial Equality (CRE) von besonderer Bedeutung. Hierbei handelt es sich um eine staatliche Behörde, deren Arbeitsschwerpunkt im Bereich der Integrations- und Antidiskriminierungspolitik liegt. Sie soll insbesondere auf den Abbau von Diskriminierung hinwirken, Chancengleichheit und gute Beziehungen zwischen Personen unterschiedlicher rassischer" Gruppen fördern, die Umsetzung des Gesetzes beobachten und Vorschläge für dessen Revision machen, im Bereich der Rassenbeziehungen" Forschungen durchführen und unterstützen. Verhaltensrichtlinien für die Praxis entwickeln, Organisationen unterstützen, die Anti-Rassismus- und Anti-Diskriminierungsarbeit leisten, und im Falle von Anzeigen und Aufrufen mit diskriminierendem Charakter intervenieren. Zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt die CRE über bestimmte Kompetenzen. In den Fällen, in denen ein begründeter Diskriminierungsverdacht vorliegt, kann sie Individuen bei Klagen unterstützen, als Kläger auftreten und formelle Untersuchungen durchführen. Die CRE wirkt auch bei der statistischen Erfassung der Erwerbstätigen und bei der Beobachtung der Folgen von Entscheidungen im Bereich der Rekrutierung, Auswahl, Förderung und Entlassungen von Arbeitskräften mit. Die von der CRE gesammelten statistischen Daten können bei Prozessen als Beweismaterial verwendet werden. In den Niederlanden gibt es eine breites Netz von Einrichtungen und Organisationen, die - im Rahmen der hier praktizierten Minderheitenpolitik" - eine kontinuierliche Antidis- [Seite der Druckausg.: 68 ] kriminierungsarbeit auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene leisten. Diese Einrichtungen werden vor allem von Vertretern der Minderheitengruppen und der einheimischen Bevölkerung sowie von Experten und Mitgliedern anderer gesellschaftlicher Gruppen getragen; sie sind in der Regel unabhängig, werden jedoch vielfach von staatlicher Seite finanziell unterstützt. Zu ihren Hauptaufgaben gehört es, Diskriminierungsfälle zu bearbeiten und zu untersuchen, die Tätigkeit rassistischer Gruppierungen zu beobachten, Organisationen und private Initiativen mit antirassistischer Zielsetzung zu unterstützen, Behörden über Maßnahmen und Möglichkeiten für effektive Vorgehensweisen gegen Rassismus zu beraten, die Öffentlichkeit zu unterrichten und Untersuchungen durchzuführen, um strukturelle Formen von Diskriminierung offen zu legen. Zu den in der Bundesrepublik bestehenden Einrichtungen, die sich mit der Umsetzung, Überprüfung und Bewertung von Integrationspolitiken auseinandersetzen, gehören vor allem die Ausländerbeauftragten auf der Ebene von Bund, Ländern und Gemeinden. Während das Amt der Ausländerbeauftragten des Bundes bisher auf einem Kabinettsbeschluß beruhte, wird es in der ab 1.11.1997 geltenden Fassung des Ausländergesetzes - wenn auch in Form einer Kann"-Vorschrift - erstmals gesetzlich verankert. Es wird beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung eingerichtet und soll mit den für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmitteln ausgestattet werden. Zu den Aufgaben der Ausländerbeauftragten gehört es danach,
[Fn.122: Vgl. Gesetz zur Änderung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 (BGBI. l, S. 2584ff.), insbesondere Art. 1, Ziffer 21 ff. In der ab 1. November 1997 geltenden Fassung des Ausländergesetzes handelt es sich um die §§ 91a-c (Rittstieg 1997, S. 50f.).] Zur Umsetzung dieser Aufgaben werden der Beauftragten gewisse Beteiligungs-, Vorschlags- und Interventionsrechte eingeräumt und die Bundesministerien zur Unterstützung der Ausländerbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Darüber [Seite der Druckausg.: 69 ] hinaus ist vorgesehen, daß die Beauftragte dem Deutschen Bundestag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage der Ausländer in Deutschland erstattet. Im Vergleich mit der bisherigen Situation stellen diese gesetzlichen Vorschriften eine nicht unwesentliche Verbesserung dar. Die Einrichtungen der Ausländerbeauftragten könnten allerdings eine noch größere Bedeutung erlangen, wenn ihnen auf Bund-, Länder- und Gemeindeebene die politische Gestaltung des Bereichs Migration und Integration" übertragen würde und/oder ihre Aufgaben im Bereich von Antidiskriminierungsmaßnahmen mit denen der Dienststellen der Frauen- und Behindertenbeauftragten abgestimmt oder diese verschiedenen Einrichtungen zu Ämtern für Gleichberechtigung und Menschenrechte zusammengefaßt würden (vgl. z.B. Rittstieg/Rowe 1992, S. 87ff.). Zudem gibt es seit einigen Jahren in einzelnen Kommunen und Regionen Einrichtungen für Antidiskriminierungs-, Gleichstellungs- und Integrationspolitiken oder Bestrebungen, derartige oder ähnliche Einrichtungen zu schaffen. Hierbei kommt dem Amt für multikulturelle Angelegenheiten" der Stadt Frankfurt am Main unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten die (bisher) größte Bedeutung zu.
[Fn.123: Vgl. Wolf-Almanasreh 1993; Stadt Frankfurt am Main. Amt für multikulturelle Angelegenheiten 1996. Zu Einrichtungen bzw. Ansätzen in anderen Städten und Regionen vgl. z.B. Landeshauptstadt Hannover 1995, Heinold 1995, Pollmann 1995 und Ausländerbeauftragte des Bundes, der Länder und der Gemeinden 1996. In diesem Zusammenhang sind auch Ausländerbeiräte, sofern sie demokratisch legitimiert sind und über ausreichende Kompetenzen und Ausstattungen verfügen, relevant wie auch die Regionalen Arbeitsstellen für Ausländerfragen, die vor allem in Nordrhein-Westfalen und in den neuen Bundesländern arbeiten. Deren pädagogische, politische und kulturelle Aktivitäten sind auf die Gewaltprävention vor allem in Schulen und deren Umfeld gerichtet, wobei als Aufgaben die Bekämpfung von Fremdenfeindlichkeit und die Integration von Ausländern im Vordergrund stehen.]
Auch bezogen auf die Europäische Union gibt es Ansätze und Vorschläge, die darauf abzielen, die institutionellen Voraussetzungen für eine wirksamere Bekämpfung von Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Antisemitismus und Intoleranz und damit die Bedingungen für ein gleichberechtigtes und friedliches multikulturelles Zusammenleben zu verbessern. So wurde u.a. vom Europäischen Parlament und der Startlinie" an die Adresse der EU-Kommission gefordert,
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Zudem gibt es seit einiger Zeit Vorschläge und Bemühungen, die darauf gerichtet sind, auf Gemeinschaftsebene eine Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit" einzurichten.
[Fn.126: Vgl. den „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit" (Europäische Kommission 1997, S. 123ff.).]
daß die Gemeinschaftsorgane durch eine enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Bürger maßgeblich dabei unterstützen können, sich für den Schutz der Menschenrechte und den Aufbau einer besseren, gerechteren Gesellschaft einzusetzen, in der die unterschiedlichen Gruppen, aus denen sie besteht, in Frieden, gegenseitigem Respekt und ohne Furcht leben können" (Europäische Kommission 1997, S. 8). Für die Konzipierung, Umsetzung und Weiterentwicklung von Integrationspolitiken sind nun allerdings nicht nur bestehende, veränderte oder neu zu schaffende Institutionen und Organisationen von Bedeutung, sondern auch gesellschaftspolitische Initiativen und Aktivitäten. Beispielhaft sind in dieser Hinsicht die vielfältigen Initiativen und Aktivitäten, die sich insbesondere als Reaktion auf die Zunahme rassistisch motivierter Gewaltanschläge auf Immigranten und Angehörige anderer Minderheiten in den vergangenen Jahren in den westeuropäischen Ländern auf verschiedenen Ebenen entwickelt haben.
[Fn.127: Einen regelmäßigen Überblick über die vielfältigen Initiativen und Aktivitäten vermittelt der Informationsdienst „Forum Buntes Deutschland" 1992ff., der von der Gruppe „Aktion COURAGE e.V. - SOS Rassismus" seit 1992 in Bonn herausgegeben wird. Vgl. auch Informationsdienst zur Ausländerarbeit 1/1994.]
[Seite der Druckausg.: 71 ] men zur Bekämpfung von Gewalt, bei denen staatliche und nichtstaatliche Stellen eng zusammenwirken
[Fn.129: Vgl. den Überblick in Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Ausländer 1995, S. 77ff.]
Auch wenn diese verschiedenen Initiativen und Aktivitäten in den westeuropäischen Einwanderungsgesellschaften mit verschiedenen Problemen und erheblichen Widerständen konfrontiert sind, so stellen sie doch insgesamt einen Ausdruck einer zivilen, demokratischen und integrativen politischen Kultur und einen Beitrag zu deren Weiterentwicklung dar. 4.2 Der Basiskonsens als Rahmen und Grenze autonomer Entfaltung und Konfliktaustragung Zu den charakteristischen Merkmalen pluralistischer Demokratien und multikultureller Gesellschaften gehören das Recht auf autonome Entfaltung von Individuen und Gruppen und der offene Charakter des gesellschaftspolitischen Prozesses. Das Gemeinwohl" ist somit nicht eine im Vorhinein festgelegte Konstante, sondern eine ständig neu zu bewältigende Aufgabe und das Ergebnis einer permanenten politischen Auseinandersetzung. Kontroversen und Konflikte zwischen unterschiedlichen gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Kräften werden von daher grundsätzlich als legitim betrachtet. Damit diese nicht zur Desintegration des Gemeinwesens führen, müssen allerdings bestimmte Rahmenbedingungen und Grenzen des Dissenses festgelegt werden. [Fn.130: Die Festlegung von Grenzen des Dissenses ist nach Bobbio in jedem gesellschaftlichen System vorhanden: „Ebensowenig wie es kein System gibt, in dem der Dissens nicht trotz aller von oben verhängten Einschränkungen durchschiene, gibt es kein System, in dem der Dissens nicht eingeschränkt würde, trotz aller Erklärungen über die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit etc. Die Wirklichkeit kennt keine Idealtypen, sondern nur verschiedene Annäherungen an den einen oder anderen Typ." (Bobbio 1988c, S. 62)] [Seite der Druckausg.: 72 ] Ein zentrales Mittel hierzu besteht in der Anerkennung eines Minimalkonsenses durch alle gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Akteure.
[Fn.131: Dabei handelt es sich in erster Linie um das, was Basso als „induzierten Konsensus" bezeichnet und von dem „spontanen Konsensus" unterschieden hat. Während es bei dem zweiten Typus um die „natürliche" Zustimmungsbereitschaft gehe, die sich der „immanenten Logik des Systems" verdanke, resultiere der ersten Typus aus vielfältigen Mitteln und Prozessen der (bewußten) politischen Beeinflussung (Basso 1975, S. 18ff.).]
Die Bestimmung eines derartigen Basiskonsenses ist nun in einem demokratischen System, das durch ökonomische, soziale, politische und kulturelle Heterogenität gekennzeichnet ist, keine Selbstverständlichkeit, sondern ein (Grenz-)Problem.
[Fn.134: Bobbio bezeichnet von daher die Frage des Umgang mit der „Dialektik" von Konsensus und Dissens als „Feuerprobe für ein demokratisches System" (Bobbio 1988c, S. 61 f.). Zu aktuellen Schwierigkeiten der Konsensdefinition angesichts „neuer Unübersichtlichkeiten" vgl. Denninger 1994, S. 677.]
[Seite der Druckausg.: 73 ] und angegeben sein wollen." (Narr 1969, S. 31) Aufgrund dieser Beeinflussung durch Macht- und Herrschaftsinteressen kann der Basiskonsens durchaus auch widersprüchliche und dynamische Elemente enthalten, die jeweils neu reflektiert, interpretiert und gegeneinander abgewogen werden müssen.
[Fn.135: Konträre Konsensauffassungen haben in der Geschichte der Bundesrepublik in verschiedenen Zusammenhängen Bedeutung und Aktualität erlangt, so vor allem in den Auseinandersetzungen über die „Offenheit" der Wirtschaftsverfassung, in den Diskussionen über die Bedeutung des Begriffs der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung" und des Prinzips der „kämpferischen" und „abwehrbereiten" Demokratie für die Bestimmung der Grenzen von Freiheit und Pluralismus und in der Kontroverse über den Charakter und die Grenzen des „Wissenschaftspluralismus". In diesen Zusammenhang gehört auch die Diskussion über das Verhältnis von Konsens und Kontroversen in der politischen Bildung (Schiele/Schneider 1996).]
Vor diesem Hintergrund gehen Festlegungen eines Basiskonsenses durchaus auch mit Gefahren einher, zu denen vor allem die folgenden gehören:
Soll die Bestimmung des Basiskonsenses den Anforderungen einer rechtsstaatlichen Demokratie genügen, so ist zwar zunächst davon auszugehen, daß ein Schutz der demokratischen Verfassung unabdingbar ist, diese aber zugleich die zu schützenden Verfahrensregeln und Grundwerte enthält und somit Beschneidungen von Grundrechten zum Schutze der Verfassung diese Rechte selbst beschneiden. Nur im klaren Bewußtsein der Unentrinnbarkeit dieses Zirkels" (Denninger 1994, S. 680) können die für alle politischen, sozialen und kulturellen Akteure verbindlichen Elemente des Basiskonsenses bestimmt werden. Letztlich entscheidender Maßstab für die Definition des Basiskonsenses und der Bestimmung von Grenzen der Toleranz müssen verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien, insbesondere das Prinzip der Menschenwürde, die Menschenrechte sowie die Grundsätze der rechtsstaatlichen und sozialen Demokratie sein. Diese Prinzipien gelten allgemein, d.h. für Angehörige der Minderheit wie der Mehrheit und können unter Gesichtspunkten der multikulturellen Einwanderungsgesellschaft als interkulturelles Minimum" bzw. als rechtliche Grundlage einer ethnisch neutralen Republik" (Hoffmann [Seite der Druckausg.: 75 ] 1992, S. 149) angesehen werden. Sie enthalten sowohl eine inhaltliche als auch eine prozedurale Seite: Die inhaltliche läßt sich mit der unbedingten Achtung der Menschenwürde, die prozedurale Seite mit der Wahrung demokratischer Spielregeln und der unbedingten Beachtung der Friedenspflicht bei der Austragung auch fundamentaler Konflikte umreißen." (Hufen 1994, S. 1213) Damit werden Grenzen der autonomen Entfaltung und der Toleranz gegenüber all denjenigen Positionen abgesteckt, die diese Prinzipien nicht respektieren. Dies gilt zum einen für die Angehörigen der Minderheiten. Unvereinbar sind damit z.B. die gewaltsamen Beschneidungen und die damit einhergehenden Körperverletzungen, die schwarzafrikanische Immigranten in Frankreich unter Berufung auf kulturelle Traditionen an jungen Mädchen vorgenommen haben oder noch vornehmen [Fn.138: Ungeheuer (1991) sieht in den Klitoris-Beschneidungen den Tatbestand der vorsätzlichen schweren Körperverletzung erfüllt und spricht in diesem Zusammenhang von einem „Konflikt zwischen kultureller Tradition und Menschenrechtsverletzung". Vgl. dazu auch die von Finkielkraut erhobene Forderung, „daß alle Bräuche, die die Grundrechte der Person verhöhnen - auch die, deren Wurzeln weit in die Geschichte zurückreichen - als ungesetzlich erachtet werden" (Finkielkraut 1989, S. 114).], der Mordaufruf gegen den britischen Schriftsteller indischer Herkunft Salman Rushdie (vgl. dazu ausführlich Baringhorst 1991, S. 329ff.) sowie alle fundamentalistisch orientierten Bestrebungen, die eigene Position mit Hilfe politischer Mittel für die Gesamtgesellschaft verbindlich zu machen und auf diese Weise den offenen und pluralistischen Charakter des politischen Prozesses zu beseitigen. Die in dem Basiskonsens enthaltenen Regeln und regulativen Ideen beanspruchen aber auch Geltung gegenüber den Angehörigen der Mehrheitsgesellschaft. Sie verpflichten zum Schutz der Würde der Angehörigen der Minderheitenbevölkerung, insbesondere auch vor rassistischen oder diskriminierenden Angriffen auf deren ethnische, religiöse und kulturelle Identität. Hufen hat dies im Rahmen seiner Überlegungen zur kulturintegrativen Kraft der Verfassung in der folgenden Weise beschrieben: Wer einen Menschen angreift, weil er nicht zu einer bestimmten Volksgemeinschaft gehört oder von anderer Herkunft und Rasse ist als die Mehrheit, stellt sich selbst außerhalb der Verfassungsordnung und kann für diese Angriffe auch nicht die Freiheiten in Anspruch nehmen, die das Grundgesetz gewährt. So sehr durch Meinungsfreiheit und andere Grundrechte auch die Auseinandersetzung über Probleme des Asylrechts, über Fragen des Zusammenlebens mit Angehörigen fremder Kulturkreise usw. ermöglicht und geschützt sind, so sehr gerade diese Verfassungsordnung ein offenes Ansprechen von Problemen und möglichen Lösungen gewährleisten will, so deutlich muß doch sein, daß der Angriff auf die Identität der Minderheit selbst, der Appell an dumpfe Überfremdungsängste und das Schüren von Haß gegen den Grundkonsens der Verfassung verstößt. Feindseligkeit gegenüber anderen Menschen und Kulturen wegen deren Andersartigkeit ist Feindseligkeit gegen die Verfassung selbst. Verfassungsfeind in diesem Sinne ist nicht nur der Straftäter und Brandstifter. Verfassungsfeinde sind auch die politischen Brandstifter, die z.B. mit der Rede von der 'durchrassten' Gesellschaft oder der dümmlichen Vereinfachung von Kriminalstatistiken ('multikriminelle Gesellschaft') das Zusammenleben der Kulturen als solches angreifen oder auch 'Verständnis' für Haß und Aggressionen zeigen, bei denen die einzig angemessene Reaktion der deutliche Hinweis auf die Borniertheit solcher Ängste oder der Einsatz des Strafrechts wäre." (Hufen 1994, S. 124)
Auch gegen Gruppen, die die Basis der gegenseitigen Anerkennung der Menschenwürde verlassen, sind nach Hufen die Mittel der abwehrbereiten Demokratie einzusetzen. Das Parteienprivileg schütze dann zwar vor einem Verbot und verbotsähnlichen Maßnahmen durch die Exekutive, gewähre aber kein Recht, öffentliche Medien im Wahl- [Seite der Druckausg.: 76 ] kampf zur Verbreitung menschenfeindlicher Pamphlete einzusetzen: Weder Parteienfreiheit noch Chancengleichheit im Wahlkampf schaffen ein Recht zum öffentlichen Angriff auf die Menschenwürde, der Basis der gesamten Rechtsordnung überhaupt." (Hufen 1994, S. 125f.) Allerdings sind auch bei Einhaltung dieser Anforderungen Probleme, Konflikte und Kontroversen bei den jeweiligen Konsensbestimmungen und Grenzziehungen nicht ausgeschlossen. Dies ergibt sich zum einen aus der Tatsache, daß die Prinzipien, die den Kern des Basiskonsenses ausmachen (sollen), einen hohen Abstraktionsgrad aufweisen und somit sowohl rechtliche Interpretations- als auch politische Gestaltungsspielräume enthalten.
[Fn.140: Als aktuelle Beispiele können dafür die Kontroversen über das „Kreuz im Klassenzimmer" und über die Frage genannt werden, ob es sich bei Sitzblockaden um eine Form von Gewalt bzw. Nötigung oder um einen Ausdruck der Demonstrationsfreiheit handelt.]
Insgesamt ist es dem demokratischen Verfassungsstaat zu wünschen, daß er die geistige Auseinandersetzung mit fundamentalistischen Positionen sucht und sich zunächst auf die Bekämpfung der zum Fundamentalismus führenden Ursachen der Angst versteht (...) Die Untersuchung hat gezeigt, daß das Instrument des Rechts Mittel zur Bewältigung der Herausforderung des Fundamentalismus, aber auch bewußte Freiräume für fundamentalistische Positionen bereitstellt. Diese sind Ergebnisse eines historischen Fundamentalkonsenses, dessen Grundlage auf Demokratie, Aufklärung, Säkularisation, Toleranz und Pluralismus beruhen und aktueller sind denn je zuvor. Weder das Recht noch der historische Kompromiß allein können aber der fundamentalistischen Herausforderung der Rechtsgemeinschaft begegnen. Letztlich wirksamster Schutz vor den negativen Folgen des Fundamentalismus ist es daher, wenn Verfassung, Gesetze und nicht zuletzt auch die Repräsentanten des Staates dazu beitragen, daß die Ursachen der Angst, daß Entfremdung und Hilflosigkeit gegenüber unübersehbaren Entwicklungen der Macht erst gar nicht entstehen. Die Dezentralität der Herrschaftsausübung, Subsidiarität, Selbstverwaltung, Kontrolle der Verwaltung und Einsehbarkeit der Verwaltungsverfahren erhalten so einen - im besten Sinne - fundamentalen Stellenwert. Dagegen ist es ein Nährboden für fundamentalistische Versuchungen, wenn Politik und Medien, statt zu offener Darstellung von Komplexität und Vielfalt beizutragen, ihrerseits Zuflucht zu den ganz einfachen Erklärungen nehmen." (Hufen 1992, S. 472ff.) © Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | Januar 2001 |