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TEILDOKUMENT:
Das Zusammenleben von Zuwanderern und Einheimischen gestalten - Eine Aufgabe in der multikulturellen Demokratie [Seite der Druckausg.: 157 ]
Einleitende Überlegungen
Die westlichen Demokratien befinden sich derzeit in einer ambivalenten Situation. Auf der einen Seite werden sie nach der Befreiung von faschistischen und diktatorischen Regimen in westeuropäischen Ländern und nach dem Zusammenbruch staatssozialistischer Systeme in Mittel- und Osteuropa weitgehend als einzige legitime Form politischer Herrschaft anerkannt; andererseits sind sie in einer schwierigen Lage, da sie mit vielfältigen Problemen konfrontiert werden, die (bisher) nicht oder nur unzureichend bewältigt sind. Hierzu gehört auch der soziale und kulturelle Wandel, der sich in Westeuropa im Zusammenhang mit quantitativ erheblichen Zuwanderungen von Arbeitsmigranten, Flüchtlingen, kolonialen Migranten und von ethnisch als zugehörig geltenden Personen vollzogen und zur Herausbildung von multikulturellen Einwanderungsgesellschaften geführt hat. Von besonderem Gewicht ist hierbei die Entwicklung der konjunkturellen Gastarbeiterfrage" zur strukturellen Minderheitenfrage". In diesem Zusammenhang stellt sich das Problem der Integration", d.h. die Frage, wie ein Zusammenleben zwischen einheimischer Bevölkerung und zugewanderten Minderheiten ermöglicht werden kann und nach welchen Gesichtspunkten ein derartiges Zusammenleben gestaltet werden soll. Die Art und Weise der politischen Bewältigung dieses Problems ist von erheblicher Relevanz, sowohl für die Lebenssituation und
Unter diesen Gesichtspunkten werden im folgenden zunächst Überlegungen zu unterschiedlichen Möglichkeiten des politischen Umgangs mit dem Integrationsproblem und zu unterschiedlichen Typen von Integrationspolitiken entwickelt; im Anschluß daran werden Grunderfordernisse und ein- [Seite der Druckausg.: 158 ] zelne Maßnahmen zur politischen Gestaltung des Zusammenlebens von Einheimischen und Zuwanderern erörtert. Die Darstellung erfolgt unter einer (kritischen) Ex post- und einer (konstruktiven) Ex ante-Perspektive. Die Ausführungen beziehen sich insbesondere auf die Bundesrepublik, thematisieren aber auch Politiken in anderen westeuropäischen Ländern und auf der Ebene der Europäischen Union (EU). Neben der eigenen Position werden Kontroversen und (bisher) offene Fragen erläutert.
1. Integrationsproblem und Integrationspolitiken
Der Begriff Integrationspolitik" kann unterschiedliche Bedeutungen haben (Entzinger 1990, S. 182). In einem weiteren Sinne gehören hierzu die Politiken, die auf das Integrationsproblem bezogen sind, wobei dies jedoch in sehr unterschiedlicher Weise erfolgen kann; in einem engeren Sinne zählen hierzu nur die Politiken, die konzeptionell darauf gerichtet sind, eine Integration" der Zuwanderer zu bewirken und so das Zusammenleben von Einheimischen und Zuwanderern zu gestalten". Im folgenden wird näher auf diese beiden Ausprägungen eingegangen.
1.1 Typen des politischen Umgangs mit dem Integrationsproblem
Ähnlich wie mit anderen sozialen Problemen kann mit der Frage der Eingliederung der Zuwanderer politisch unterschiedlich umgegangen werden. In dieser Hinsicht lassen sich insbesondere die folgenden Politiktypen unterscheiden:
1.2 Typen von Integrationspolitiken
In welcher Art und Weise Integrationspolitiken konkret erfolgen, ist in einem hohen Maße abhängig von historischen und gesellschaftlichen Zusammenhängen und von politischen Kulturen, die in der Regel länderspezifisch ausgeprägt sind (Schulte 1994a, S. 131ff.). In den westeuropäischen Einwanderungsländern, in denen von staatlicher Seite aktive Integrationspolitiken betrieben werden, ist in dieser Hinsicht vor allem der [Seite der Druckausg.: 161 ] Unterschied zwischen der multikulturellen Minderheitenpolitik (Vereinigtes Königreich, Niederlande) und der Politik der Gleichstellung von Individuen (Frankreich) von Bedeutung. Zentrales Kriterium für diese Differenz ist die divergierende Interpretation des Verhältnisses von Individuum", Ethnizität" und Demokratie". In der multikulturellen Minderheitenpolitik wird die Zugehörigkeit von Individuen zu unterschiedlichen ethnischen Gruppen betont, diese werden als jeweils besondere ethnische Minderheiten" bzw. Rassen" anerkannt und deren Entfaltung sowohl rechtlich ermöglicht wie auch politisch gefördert. Diese positive Bewertung kultureller und ethnischer Vielfalt ist geprägt von traditionellen Rücksichtnahmen auf religiöse und sprachliche Minderheiten und durch die Orientierung an Ideen der Dezentralisierung, des gesellschaftlichen Pluralismus und der kommunalen Selbstverwaltung. Entwicklung und Durchführung von Integrations- und Antidiskriminierungsmaßnahmen sind (vor allem in Großbritannien) auch beeinflußt durch die Bürgerrechtsbewegung und -gesetzgebung in den USA und die Gesetzgebung gegen die Diskriminierung von Frauen. Integrationspolitiken gehen einher mit einer Politik der Minderheitenvertretung und -emanzipation und positiven Maßnahmen für diese Gruppen. [Fn 3: Innerhalb dieses Ansatzes bestehen allerdings Unterschiede zwischen dem Vereinigten Königreich, das sich als „pluri-ethnische Gesellschaft" versteht und von einem „Mosaik ethnischer Minderheiten" bzw. einem Netz „rassischer Beziehungen" ausgeht und den Niederlanden, in denen der Ansatz einer „emanzipatorischen Minderheitenpolitik" vorherrschend ist.] Die Politik der individuellen Gleichstellung, die in Frankreich vorherrschend ist, geht demgegenüber von Menschen" - unabhängig von ihrer Herkunft, ihrer Zugehörigkeit zu Gruppen oder ihren Überzeugungen - aus und praktiziert dementsprechend Integrationspolitik im Hinblick auf die Gleichstellung von Individuen, ohne die Minderheiten institutionell anzuerkennen oder deren Entfaltung zu fördern. Geprägt ist dieser Ansatz durch Orientierungen an Prinzipien der Aufklärung, des Zentralstaates und der Einheit der Nation" als Gesamtheit der Bürger". Beide Politiktypen sind mit Problemen verbunden. So tendiert die multikulturelle Minderheitenpolitik dazu, Konzepte wie Gemeinschaft", ethnische Minderheit" und Rasse" allzu selbstverständlich zu verwenden und institutionell zu verankern, soziale Prozesse und Probleme zu ethni- [Seite der Druckausg.: 162 ] sieren", die Unterordnung von Individuen unter Gruppenzugehörigkeiten zu erzwingen und durch die Hervorhebung von Besonderheiten Tendenzen der Segregation, der Segmentierung und der Stigmatisierung zu fördern. Demgegenüber tendiert die individuelle Gleichstellungspolitik zu einer Unsichtbarmachung real bestehender kultureller bzw. ethnischer Zusammenhänge und Besonderheiten, zur Durchsetzung einer assimilatorischen Eingliederung und zur Unterlassung positiver Förderungsmaßnahmen für benachteiligte Gruppen.
[Fn 4: Die Logiken der multikulturellen Minderheitenpolitik und der individuellen Gleichstellung schließen sich so zunächst gegenseitig aus. Unter demokratietheoretischen Gesichtspunkten kann und sollte allerdings der Frage nachgegangen werden, ob nicht auch ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der einzelnen und den kollektiven (ethnischen) Ausdrucksformen gefunden werden kann. Diese Frage wird diskutiert u.a. bei Cohn-Bendit/Schmid (1992, S. 315ff.), Brumlik/ Leggewie (1992), Habermas (1993) und Taylor (1993).]
2. Grunderfordernisse und Maßnahmen der politischen Gestaltung des Zusammenlebens von Einheimischen und Zuwanderern
2.1 Anerkennung der dauerhaften Präsenz und der Zugehörigkeit der Zuwanderer
Von einem gesellschaftlichen Zusammenleben" kann in einem demokratischen Verfassungsstaat nur gesprochen werden, wenn die Individuen als einzelne und in ihrer Gesamtheit integrale Bestandteile dieser Gesellschaft sind. Auf dem Hintergrund der erfolgten Einwanderungsprozesse impliziert dies die Notwendigkeit, die dauerhafte Präsenz wie auch die Zugehörigkeit der Zuwanderer zu den Aufnahmegesellschaften anzuerkennen [Seite der Druckausg.: 163 ] (Entzinger 1990, S. 183ff.). Insbesondere in der Bundesrepublik ist eine derartige Entscheidung durch die Orientierung an dem Prinzip, daß diese kein Einwanderungsland sei, ver- bzw. behindert worden. Die grundsätzliche Entscheidung, die unerklärten Einwanderer endgültig anzunehmen und aufzunehmen" (Thränhardt 1988, S. 13), ergibt sich zum einen aus dem gesellschaftspolitischen Gesichtspunkt der Integration, zum anderen aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten: verlagert sich nämlich mit zunehmender Aufenthaltsdauer die reale Existenz der Ausländer" mehr und mehr in die Gesellschaft der Bundesrepublik, wächst ihnen damit eine materiale Grundrechtsposition zu, die in vieler Hinsicht der materialen Verfassungsposition eines Deutschen gleich wird." (Schwerdtfeger 1980, S. A131).
[Fn 6: Auf die Frage des Umgangs mit „irregulären" bzw. „illegalen" Zuwanderern wird hier nicht näher eingegangen; sie bedarf - insbesondere auf dem Hintergrund „neuer" Zuwanderungsprozesse - einer besonderen Erörterung.]
2.2 Abbau institutioneller Diskriminierung
Sofern die Angehörigen der Einwanderungsminderheiten in den Aufnahmeländern den Status von Ausländern" haben, unterliegen sie einem Sonderrecht; zwar verfügen sie dabei in vieler Hinsicht über die gleichen Rechte wie die Inländer, andererseits aber nicht über die Bürgerrechte. Darüber hinaus stehen sie unter ausländerrechtlichen Sondernormen, die sie gegenüber den Staatsangehörigen abgrenzen und diskriminieren" (Rittstieg 1993, S. 1), wobei dies für Angehörige der EU-Mitgliedstaaten nur in einem geringeren Maße gilt. Dieser Sachverhalt hat in der staatlichen Ausländer- und Integrationspolitik der Bundesrepublik eine besondere Ausprägung gefunden (Schulte 1993a). Auf der einen Seite wurden im Rahmen dieser Politik durchaus verschiedene Maßnahmen ergriffen, die im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Gastarbeiterära" der Eingliederung der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen dienen sollten. Andererseits wurde [Seite der Druckausg.: 164 ] und wird im Rahmen dieser auf Ausländer" bezogenen Politik die Zielsetzung der Integration in einem reduzierten, restriktiven, selektiven und segregierenden Sinne verstanden. Von ihrer Grundtendenz her fördert die herrschende staatliche Ausländerpolitik damit bei den Immigranten erhebliche Verunsicherungen und Benachteiligungen, während sie bei den Einheimischen die Auffassungen stärkt, nach denen die Zugewanderten in erster Linie eine Bedrohung" oder Feinde" darstellen. Zum Abbau dieser von staatlicher Seite ausgehenden und Institutionen verankerten Diskriminierung von Inländern mit fremder Staatsangehörigkeit" können insbesondere die folgenden rechtlichen Maßnahmen beitragen:
Maßnahmen zum Abbau der institutionellen Diskriminierung sind nicht nur innerhalb der einzelnen Staaten, sondern auch auf der Ebene der Europäischen Union (EU) erforderlich (Rittstieg/Rowe 1992, S. 17f). Zum einen weist nämlich das im EU-Recht verankerte Diskriminierungsverbot bis heute auch für EU-Angehörige bestimmte Defizite auf, die nicht zuletzt aus der Übereinstimmung der EU-Freizügigkeitspolitik mit der Gastarbeiterpolitik resultieren. Das Problem der institutionellen Diskriminierung auf Gemeinschaftsebene stellt sich zweitens im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die sich dauerhaft in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen und sich damit sozial zu EU-Inländern" entwickelt haben, aufgrund ihrer fehlenden Zugehörigkeit zu einem EU-Mitgliedstaat aber weiterhin als Drittstaatler" gelten. Zum Abbau institutioneller Diskriminierung auf der Ebene der Union können beitragen
2.3 Abbau sozialer Ungleichheiten und Diskriminierungen
In den westeuropäischen Einwanderungsgesellschaften ist die Lebenssituation der Immigranten in der Regel in einem besonderen Maße durch soziale Ungleichheiten und Benachteiligungen gekennzeichnet. Diese weisen vielfältige Formen auf, sie sind in nahezu allen Lebensbereichen festzustellen und haben sich im Prozeß der Einwanderung im wesentlichen aufrechterhalten. Als Ursachen für diese Benachteiligungen spielen Formen der sozialen Diskriminierung eine erhebliche Rolle. Neben der dargestellten staatlichen Diskriminierung gehört hierzu insbesondere die gesellschaftliche bzw. ethnische Diskriminierung, die von Individuen und/oder gesellschaftlichen Gruppen ausgeht. Sie kann direkt und indirekt erfolgen; zu ihren Hauptformen gehören zum einen Benachteiligungen und Schikanen im Alltag und zum anderen gewaltsame Übergriffe. Zum Abbau gesellschaftlicher Diskriminierungen sind Maßnahmen verschiedener Art erforderlich und geeignet (Schulte 1994a; ders. 1994b). Rechtliche Maßnahmen zielen darauf ab, gesellschaftlicher Diskriminierung durch verbindliche und mit Sanktionen verbundene Gebote und Verbote vorzubeugen und in tatsächlichen Fällen die Opfer und ihre Rechte zu schützen und die jeweiligen Täter zu bestrafen. Hierbei sind verschiedene Gesichtspunkte, Fragen und Probleme zu berücksichtigen, so
Beispielhaft für Antidiskrimimerungspolitiken in westeuropäischen Ländern ist das Race-Relation-Act von 1976 im Vereinigten Königreich (Baringhorst 1991, S. 61ff; Räthzel 1994, S. 243ff.). Dieses Gesetz erklärt (direkte und indirekte) rassische Diskriminierung als ungesetzlich im Beschäftigungsbereich, bei der Vermietung und dem Verkauf von Wohnungen und Häusern sowie bei Dienstleistungen und Einrichtungen, die für die Öffentlichkeit oder einen Teil der Öffentlichkeit vorgesehen sind (z.B. Schule, Unterhaltung, Erholung, wirtschaftliche Aktivitäten und Bankgeschäfte). Als Sanktionen sind entweder Schadensersatzleistungen oder Verpflichtungen des Beklagten vorgesehen, eine bestimmte Maßnahme in einer bestimmten Zeit durchzuführen, um die negativen Auswirkungen der Diskriminierung zu reduzieren oder zu beseitigen. Jede Person erhält das Recht, gegen ungesetzliche Diskriminierung bei zivilen oder Arbeitsgerichten zu klagen, und einen Schutz vor benachteiligenden Folgen [Seite der Druckausg.: 169 ] im Falle eines derartigen Vorgehens. Im Bereich des Erziehungswesens ist Diskriminierung aufgrund der Rasse" nicht nur unzulässig; darüber hinaus sind die jeweiligen Institutionen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß ihre Leistungen allen Bürgerinnen und Bürgern zugute kommen. Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit der geltenden Bestimmungen zielen darauf ab, indirekte Diskriminierung präziser zu definieren, die Beweislast vom Betroffenen zum Träger der Diskriminierung zu verlagern und wirksamere Vorkehrungen zum Schutz für Betroffene im Falle von Klageverfahren und bessere institutionelle Vorkehrungen zur Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zu realisieren. In der Bundesrepublik sind bisher nur ansatzweise Maßnahmen zum Abbau gesellschaftlicher Diskriminierung durchgeführt worden. Das verfassungsrechtlich verankerte Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG) hat im Bereich der Privatrechtsbeziehungen (nur) mittelbare Wirkung. Allerdings sind auch hier die grundsätzlichen Wertentscheidungen der Verfassung, zu denen insbesondere die Grundrechte gehören, zu berücksichtigen. Das Diskriminierungsverbot erfaßt im deutschen Recht (bisher) vor allem die direkte, weniger die indirekte Diskriminierung. Im Strafrecht gibt es zwei Vorschriften, die sich spezifisch gegen den Rassismus richten und besonders schwere Ausprägungen von Diskriminierungen unter Strafe stellen. Hierzu gehört zum einen der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch), zum anderen die Herstellung und Verbreitung von Schriften und Informationen, die zum Rassenhaß aufstacheln und Gewaltdarstellungen enthalten, die verharmlosenden Charakter haben und die Menschenwürde verletzen (§ 131 Strafgesetzbuch). Darüber hinaus ist eine einfachgesetzliche Regelung des Diskriminierungsverbots im Bereich des Arbeitsrechts erfolgt (§ 75 Betriebsverfassungsgesetz). Die Wirksamkeit der bestehenden Ansätze könnte verbessert werden, wenn die folgenden Reformvorschläge umgesetzt würden:
Als Mittel zum Abbau gesellschaftlicher Diskriminierung sind auch sogenannte positive Maßnahmen von Bedeutung; diese gehen über eine rechtliche Gleichbehandlung hinaus und zielen darauf ab, strukturelle soziale Benachteiligungen von zugewanderten Personen(gruppen) zu vermindern. Hierbei besteht ein grundsätzlicher Unterschied zwischen dem Typus der positiven Diskriminierung" und dem Typus der positiven Aktion" (Forbes/Mead 1992, S. 1 ff.). Der Ansatz der positiven Diskriminierung ist vor allem in den USA (als affirmative action") zur Verstärkung der Wirksamkeit der Bürgerrechtsgesetze entwickelt worden. Hier wird davon ausgegangen, daß eine Diskriminierung nicht nur bei Verfahrens-, sondern auch bei Verteilungsungerechtigkeit vorliegt. Eine effektive Durchsetzung des Gleichheitsgrundsatzes erfordert danach nicht nur gleiche Zugangschancen für alle Bewerber, sondern eine Gleichheit des Resultats: Die Angehörigen der bisher benachteiligten Bevölkerungsgruppen sollen in allen gesellschaftlichen Bereichen und auf allen Ebenen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtbevölkerung präsent sein. Um diese Verteilungsgerechtigkeit durchzusetzen, wird auf das Instrument von Quoten zurückgegriffen. Danach sind bei Einstellungen und Beförderungen Angehörige benachteiligter Arbeitnehmergruppen gegenüber anderen Bewerbern so lange bevorzugt zu berücksichtigen, bis der ihrem Bevölkerungsanteil entsprechende Anteil an den Beschäftigten in dem jeweiligen Bereich bzw. auf der jeweiligen Ebene erreicht worden ist. [Seite der Druckausg.: 171 ] Demgegenüber orientiert sich das Konzept der positiven Aktion eher an dem Grundsatz der Chancengleichheit. Ausgegangen wird hierbei von dem komplexen Charakter von Benachteiligung und Diskriminierung; berücksichtigt werden sollen sowohl die Ursachen, das Ausmaß und die Ausprägungen vergangener Diskriminierungen wie auch verschiedene Möglichkeiten und Verfahren zu deren Verminderung. Angestrebt wird, ähnliche Entfaltungsmöglichkeiten für alle Mitglieder der Gesellschaft zu erreichen. Dies bedeutet gewöhnlich, Angehörige von Minderheitengruppen zu ermutigen und zu unterstützen, auf einer gleichen Grundlage mit Angehörigen bisher privilegierter Gruppen um Beschäftigung und soziale Leistungen zu konkurrieren (Forbes/Mead 1992, S. 19ff. und S. 55ff.). Die Konzipierung, Durchführung und Wirksamkeit von positiven Maßnahmen werden kontrovers diskutiert. So wird auf der einen Seite eine deutlichere Verpflichtung öffentlicher Institutionen zu einer Politik gefordert, die Angehörige der benachteiligten ethnischen Gruppen im Sinne der amerikanischen affirmative action" verstärkt fördert (Baringhorst 1991, S. 71 f.). Andererseits wird insbesondere die Form positiver Diskriminierung, aber auch die der positiven Aktion kritisiert, vor allem im Hinblick auf ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit (Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbots), ihre Wirksamkeit (unzureichende Verminderung struktureller Ungleichheiten), ihre mangelnde Akzeptanz bei der einheimischen Bevölkerung und ihre (unbeabsichtigten) Folgen (Förderung ethnischer Orientierungen und Konkurrenzmechanismen). [Fn 8: Erfahrungen in außereuropäischen Ländern (z.B. in Australien) deuten allerdings darauf hin, daß diese Probleme dann vermindert werden können, wenn ethnische Zugehörigkeiten und Unterschiede nicht verabsolutiert werden, bei der Durchführung der Förderpläne auf starre Regelungen verzichtet wird, die institutionellen Hindernisse für die soziale, politische und kulturelle Entfaltung von Minderheiten beseitigt werden und für die Bevölkerung einigermaßen zufriedenstellende Lebensperspektiven geschaffen werden (Rittstieg/Rowe 1992, S. 27ff.).]
[Seite der Druckausg.: 172 ]
2.4 Anerkennung von Minderheitenkulturen und Ermöglichung von kulturautonomer Integration und Interkulturalität
Für das Zusammenleben von Einheimischen und Zuwanderern sind neben ökonomischen, sozialen und politischen auch kulturelle Aspekte von Bedeutung; zu diesen gehören insbesondere Phänomene der (Alltags-)Kultur (Sprache, Religion, Brauchtum usw.), der (individuellen und kollektiven) Identität und der Ethnizität (Schulte 1993b, S. 32ff.). Kennzeichnend für die Einwanderungsprozesse nach Westeuropa ist, daß diese (bisher) nicht oder nur zum Teil mit einer kulturellen bzw. ethnischen Assimilation auf der Seite der Einwanderungsminderheiten einhergegangen sind. Erhebliche Teile der Immigranten haben ihre jeweiligen (Herkunfts-)Kulturen und Identitäten in einem bestimmten Maße aufrechterhalten oder z.B. in Form von Zwischenwelten" weiterentwickelt. Dies hat zu einer (gewissen) kulturellen bzw. ethnischen Pluralisierung und Heterogenisierung der Einwanderungsgesellschaften geführt. Je nachdem, wie dieser gesellschaftliche Sachverhalt interpretiert und bewertet wird, kann darauf mit unterschiedlichen Politiken reagiert werden. Wird davon ausgegangen, daß Minderheitenkulturen und Multikulturalität eine Bedrohung" für die nationale Identität und die politische Integration darstellen und mit diesen unvereinbar sind, so führt dies zu Politiken der Unterdrückung bzw. Ausgrenzung der Minderheitenkulturen. Wird die Auffassung vertreten, daß Minderheitenkulturen und kulturelle Heterogenität die Integration der Zuwanderer und die Kommunikation in modernen" Gesellschaften erschweren, begünstigt dies Politiken der kulturellen Assimilation. Wird kulturelle Vielfalt grundsätzlich positiv, nämlich als Chance" für die gesellschaftliche Entwicklung und das Zusammenleben von Mehrheit und Minderheiten bewertet, so folgen daraus Politiken zur Erhaltung bzw. Entwicklung von Minderheitenkulturen und kultureller Heterogenität. Das Konzept der "kulturellen Demokratie" (Messia 1987, S. 65), von dem hier ausgegangen wird, impliziert grundsätzlich, daß den Individuen und Gruppen auf Seiten der Mehrheit und der Minderheit in gleicher Weise eine möglichst authentische und autonome (und damit potentiell unterschiedliche) kulturelle Entfaltung innerhalb demokratischer Rahmenbedin- [Seite der Druckausg.: 173 ] gungen ermöglicht wird. Dies macht zunächst eine "Politik der Anerkennung"
[Fn 9: Zur „Politik der Anerkennung" unterschiedlicher kultureller Lebensformen in westlichen Demokratien vgl. die in Taylor 1993 abgedruckten Beiträge. Eine derartige Politik ist u.E. weder gleichbedeutend mit einem „Feiern von Unterschieden" (wie Heckmann 1994, S. 161 kritisch formuliert) noch mit einer Politik des „administrativen Artenschutzes" (vgl. die Kritik von Habermas 1993, S. 171ff. an einer derartigen Vorstellung).]
Mit dem Konzept einer kulturautonomen Integration ist u.a. die in der Bundesrepublik im Rahmen der Verfassungsdiskussion erörterte Frage verbunden, ob den Angehörigen der Einwanderungsminderheiten auf verfassungsrechtlicher Ebene über die (individuellen) Grundrechte hinaus ein (kollektiver) Minderheitenschutz eingeräumt werden soll, der einen Schutz vor staatlichen Assimilierungszwängen und ein Recht auf positive Förderung beinhaltet. Auf diese Frage gibt es unterschiedliche Antworten, wobei sich diese wiederum aus jeweils unterschiedlichen Interpretationen des Verhältnisses von Minderheitenschutz, Integration und multikultureller Gesellschaft in der Demokratie ergeben (Holtschneider 1994; Hofmann 1992; Neumann 1994). Im Gegensatz zu national-konservativ orientierten Positionen, die einen Minderheitenschutz für nicht-deutsche Minderheiten aus grundsätzlichen Gesichtspunkten ablehnen, und den Positionen, die zwar für ein gleichbe- [Seite der Druckausg.: 174 ] rechtigtes Zusammenleben von Einheimischen und Zuwanderern in einer multikulturellen Gesellschaft plädieren, aber einen Minderheitenschutz ausschließlich individualrechtlich verstehen und entsprechend ausgestalten wollen (Alexy 1994), halten wir auf dem Hintergrund der zwischen Einheimischen und Zuwanderern bestehenden sozialen Ungleichheiten und unter den Gesichtspunkten der kulturellen Demokratie und der kulturautonomen Integration einen derartigen (kollektiven) Minderheitenschutz grundsätzlich für sinnvoll und notwendig. Er sollte sich nicht auf ansässige nationale Minderheiten beschränken, sondern auch Zugewanderte mit ausländischer Staatsangehörigkeit einbeziehen und sowohl die Achtung wie auch die Förderung der Minderheiten in soziokulturellen Bereichen umfassen. Da Kultur, Identität und Ethnizität sowohl überkommene wie auch dynamische Bestandteile enthalten, sollte dieser Schutz den Angehörigen der Minderheitengruppen die gleichberechtigte Chance" (Habermas 1993, S. 172) bieten, im Rahmen der Gesamtgesellschaft die eigene Kultur und Identität zu erhalten und/oder weiter zu entwickeln. Den Individuen selbst sollte die Entscheidung obliegen, ob sie sich den jeweiligen Minderheiten zurechnen wollen. [Fn 11: Als beispielhaft für einen rechtlich garantierten Schutz von (nationalen) Minderheiten können die Formulierungen gelten, die in Art. 19 des Deutsch-Ungarischen Vertrages über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa vom 6.2.1992 verankert wurden (abgedruckt u.a. bei Hofmann 1992, S. 63).] Die Maßnahmen zur Anerkennung der Minderheitenkulturen und zur Ermöglichung einer kulturautonomen Integration sollten ergänzt werden durch Maßnahmen, die interkulturelle Orientierungen ermöglichen und fördern. Unter inhaltlichen Gesichtspunkten zielt dieses Prinzip darauf ab, die Kulturen der Einwanderungsminderheiten in den verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen angemessen(er) und unverkürzt(er) zur Entfaltung kommen zu lassen. Damit können Prozesse der Begegnung, des Austauschs, der (Selbst-)Reflexion und der Diskussion innerhalb und zwischen verschiedenen Kulturen gefördert werden; zudem kann so Vorurteilen, Intoleranz, Abwertungen oder Aggressionen gegenüber Ausländern", Fremden" und Schwarzen" entgegengewirkt werden. Unter partizipatorischen Gesichtspunkten impliziert der interkulturelle Ansatz, daß die verschiedenen gesellschaftlichen und kulturellen Bereiche auch für die Angehörigen der zugewanderten Gruppen offen stehen und diese bei der Beset- [Seite der Druckausg.: 175 ] zung von beruflichen Positionen dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend beteiligt werden müssen. Die konkrete Ausgestaltung von Interkulturalität kann und sollte in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen erfolgen, insbesondere im Rahmen von schulischen und außerschulischen Lern- und Bildungsprozessen (Auernheimer 1995), im Dialog zwischen unterschiedlichen Religionen (Hummel 1994), im Bereich der Medien (Bundeszentrale für politische Bildung 1987; Winkler 1995), im Rahmen der Gesundheitsversorgung (Collatz 1992), im Rechtssystem (Bierbrauer 1990) sowie im Bereich von Kunst, Literatur und Malerei (Schwencke 1990). Die für pluralistische Demokratien und multikulturelle Gesellschaften charakteristische autonome und legitime" Entfaltung von unterschiedlichen gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Kräften geht mit dem Problem der Integration der Heterogenität und der Bestimmung von Grenzen der Toleranz einher. Grundsätzlich soll eine derartige Integration vor allem dadurch erreicht werden, daß von den unterschiedlichen gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Kräften bestimmte Grundregeln und ein Minimalkonsens als nicht-kontroverser" Sektor anerkannt werden. Die konkreten Antworten auf die Frage, welche Grundregeln und Konsensbestandteile allgemeinverbindlich anerkannt werden und wo somit die Grenzen der Toleranz gezogen werden sollen, fallen allerdings unterschiedlich aus. Bei national und konservativ orientierten Positionen ist die Tendenz vorherrschend, das, was als Konsens" gelten soll, unter Gesichtspunkten der politischen Opportunität zu definieren. Die Bezugnahme auf herrschende" sozio-ökonomische, gesellschaftspolitische und kulturelle Strukturen und Werte dient hierbei als Mittel, die durch die Grundrechte eingeräumten offenen" Spielräume einzugrenzen. So werden z.B. die Immigranten-Kulturen als (politisch) nicht-konsensfähig" bzw. (kulturell) nicht-integrationsfähig" definiert, die in Widerspruch oder in Konflikt mit Grundanschauungen und Gewohnheiten der deutschen Bevölkerung" geraten (Schiffer 1991, S. 55). Von demokratisch orientierten Positionen wird der Konsens eher als ein verbindlicher Rahmen aufgefaßt, der die Austragung gesellschaftspolitischer Auseinandersetzungen und kultureller Konflikte ermöglichen und hierbei die Anwendung von Gewalt ausschließen soll. Aus dieser Sicht werden in der Regel die Menschenrechte als verbindliche Grundlage des [Seite der Druckausg.: 176 ] gesellschaftlichen Zusammenlebens formuliert und die politischen und kulturellen Positionen, die mit einer Verletzung dieser Rechte, insbesondere der Menschenwürde einhergehen, als nicht tolerierbar definiert. Von diesem Kriterium ausgehende Grenzziehungen können in krassen Fällen in relativ eindeutiger Weise erfolgen. Beispielhaft können hierzu gezählt werden die Rushdie-Affaire" (Baringhorst 1991, S. 329ff.), die gewaltsamen Beschneidungen, die nach Frankreich eingewanderte Schwarzafrikaner unter Bezugnahme auf kulturelle Traditionen an ihren Töchtern vorgenommen haben (Ungeheuer 1991) sowie die Benachteiligungen und Entwürdigungen von Frauen, denen diese aufgrund ihres Geschlechts und/oder aufgrund ihrer gesellschaftspolitischen Einstellungen und Verhaltensweisen vielfach ausgesetzt sind. In Fällen des multikulturellen Alltags" sind eindeutige Grenzen schwieriger zu ziehen (Kühnert 1992). So werden die Befreiung von Mädchen vom koedukativen Sportunterricht aus religiösen Gründen, das Tragen von Kopftüchern in der Schule und das Schächten von Tieren kontrovers beurteilt. Bei der Beurteilung derartiger Konflikte und dem Umgang mit ihnen sollten vor allem die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt werden:
2.5 Institutionelle Vorkehrungen
Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, daß sich die Wirksamkeit politischer Gestaltungsmaßnahmen erhöht, wenn für deren Durchführung, Umsetzung und Bewertung besondere institutionelle Vorkehrungen getroffen werden. Im Bereich von Integrations- und Antidiskriminierungspolitiken sind in dieser Hinsicht spezielle Institutionen und Organisationen von Bedeutung, die über entsprechende Kompetenzen, ausreichende sachliche Voraussetzungen und qualifiziertes Personal verfügen. Eine Rolle können in dieser Hinsicht staatliche, halb-staatliche oder staatlich subventionierte unabhängige Institutionen auf nationaler und regionaler Ebene, Ombudsstellen, lokale Einrichtungen und nicht-staatliche Organisationen spielen. Beispielhaft ist die im Vereinigten Königreich auf nationaler Ebene durch das Antidiskriminierungsgesetz von 1976 errichtete Commission for Racial Equality (CRE). Zu den Aufgaben dieser staatlichen Behörde gehört es, [Seite der Druckausg.: 178 ]
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die CRE in den Fällen, in denen ein begründeter Verdacht vorliegt, Individuen bei der Klage gegen Diskriminierung unterstützen, als Kläger auftreten und formelle Untersuchungen durchführen. Die CRE wirkt auch bei der statistischen Erfassung der Erwerbstätigen und bei der Beobachtung der Folgen von Entscheidungen im Bereich der Rekrutierung, Selektion, Förderung und Entlassungen mit. Die von der CRE gesammelten statistischen Daten können bei Prozessen als Beweismaterial verwendet werden (Baringhorst 1991, S. 75ff.). In der Bundesrepublik gibt es auf institutioneller Ebene bisher nur Ansätze für die Umsetzung und Bewertung von Integrations- und Antidiskriminierungsmaßnahmen. Nach Auffassung einiger Experten könnten die bestehenden Dienststellen der Ausländerbeauftragten auf Bundes- und Länderebene in dieser Hinsicht eine größere Bedeutung erlangen, wenn z.B. deren Aufgaben- und Verantwortungsbereiche erweitert und mit denen der Dienststellen der Frauenbeauftragten abgestimmt oder zu Ämtern für Gleichberechtigung und Menschenrechte zusammengefaßt werden (Rittstieg/Rowe 1992, S. 87ff). Zudem gibt es Ansätze und Bemühungen, Einrichtungen für Gleichstellungspolitiken auf kommunaler Ebene zu schaffen (Wolf-Almanasreh 1993) und nichtstaatliche Organisationen in die Antidiskriminierungsarbeit stärker miteinzubeziehen. Insbesondere als Interessenvertretung der Einwanderungsminderheiten können auch Ausländerbeiräte wichtige Funktionen erfüllen, und zwar vor allem dann, [Seite der Druckausg.: 179 ] wenn sie demokratisch legitimiert sind, über zureichende Kompetenzen verfügen, angemessen ausgestattet sind und nicht als Alternative zum Wahlrecht oder als dessen Ersatz rangieren.
2.6 Abbau externer sozialer Probleme
Ebenso wie in anderen Politikfeldern ist der Erfolg von Integrationspolitiken nicht nur abhängig von der jeweiligen konzeptionellen Ausgestaltung und praktischen Umsetzung dieser Maßnahmen selbst, sondern auch von der Zahl und dem Ausmaß von Problemen, die in anderen gesellschaftlichen Bereichen bestehen, und der Art und Weise, wie diese von den gesellschaftlichen, politischen und institutionellen Akteuren bewußtseinsmäßig verarbeitet und praktisch bewältigt werden (können). Im allgemeinen kann man davon ausgehen, daß die Wirksamkeit von Integrationspolitiken in dem Maße abnimmt, je größer das Ausmaß dieser externen" Probleme ist und je geringer die Bereitschaft bzw. die Möglichkeiten sind, diese in rationaler und demokratischer Form zu bewältigen. Von daher müssen spezielle Integrationspolitiken eingebettet werden in eine allgemeine Gesellschaftspolitik, die darauf gerichtet ist. Lebensrisiken zu vermindern, alte und neue soziale Ungleichheiten abzubauen und Chancengleichheit zu fördern sowie Demokratisierungsprozesse zu initiieren und Partizipationsmöglichkeiten zu erweitern. Hierzu können zum einen staatliche Politiken beitragen, die auf eine rationale und demokratische Bewältigung von Zuwanderungsprozessen und der damit verbundenen Probleme gerichtet sind (Schulte 1993a, S. 129ff.). Im Gegensatz zu den herrschenden restriktiven Politiken gegenüber Neuzuwanderern aus Drittländern, die mit erheblichen Defiziten und problematischen gesellschaftspolitischen Konsequenzen einhergehen, können hierzu vor allem Politiken beitragen, die Elemente einer geplanten und kontrollierten Einwanderung mit entschiedenen Maßnahmen zur Verminderung von Migrations- und Fluchtursachen verbinden. Die Wirksamkeit von Integrationspolitiken ist auch davon abhängig, ob und in welcher Weise gesellschaftliche und politische Probleme gelöst werden, die mit Tendenzen der gesellschaftlichen Desintegration einhergehen (Heitmeyer 1993). Hierzu zählen vor allem Prozesse der Isolierung, [Seite der Druckausg.: 180 ] Entsolidarisierung und Individualisierung, alte und neue soziale Ungleichheiten und demokratische Strukturdefekte. Diese Phänomene wirken sich für erhebliche Teile der Bevölkerung verunsichernd, benachteiligend und bedrohlich aus und gehen mit Diskrepanzen zwischen demokratischen Normen und der gesellschaftlichen Realität einher. Sie produzieren Gefühle und Erfahrungen der Verunsicherung, der Ohnmacht und der Bedrohung und fördern damit Tendenzen, sich vermittels der Identifizierung von vermeintlich Schuldigen zu entlasten und durch die Ausübung von Gewalt gegenüber anderen, in der Regel sozial Schwächeren, Gefühle der Orientierung, der Vergemeinschaftung, der Handlungsfähigkeit, der Überlegenheit und des Selbstbewußtseins zu gewinnen. Maßnahmen zur Gestaltung des Zusammenlebens von Einheimischen und Zuwanderern werden von daher nur dann eine gewisse Wirksamkeit entfalten können, wenn diese in der Gesamtgesellschaft bestehenden Phänomene und Prozesse der sozialen Verunsicherung und Benachteiligung, der Entdemokratisierung und der Desintegration abgebaut werden.
Abschließende Bemerkungen
Die politische Gestaltung des gesellschaftlichen Zusammenlebens von Einheimischen und Zuwanderern in der multikulturellen Demokratie erfordert insgesamt eine Vielzahl von staatlichen Maßnahmen und gesellschaftspolitischen Aktivitäten. In welcher Weise und in welchem Ausmaß diese realisiert werden können, hängt insbesondere davon ab, wie sich die gesellschaftspolitischen Kräfteverhältnisse in den westeuropäischen Ländern entwickeln, wie handlungsfähig politische Organisationen und Institutionen sind und ob für (bislang) kontroverse Fragen und offene Probleme angemessene Antworten gefunden werden.
Literatur
Weiterführende Literaturhinweise, insbesondere zu Integrations- und Antidiskriminierungspolitiken in westeuropäischen Ländern, sind enthalten in Schulte 1994a und 1994b. Alexy, H.: Minderheitenschutz und Grundgesetz - Zur Rechtsstellung von Zuwanderern, in: Informationsbrief Ausländerrecht, H. 9,1994, S. 301-307. [Seite der Druckausg.: 181 ] Auernheimer, G.: Einführung in die interkulturelle Erziehung, 2. Aufl., Darmstadt 1995. Die Ausländerbeauftragte des Senats von Berlin (Hrsg.): Was tun gegen Diskriminierungen? Alltägliche Diskriminierungen und internationaler Schutz, Berlin 1994. Bade, K.J.: Was tabuisiert wird, läßt sich nicht gestalten, in: Frankfurter Rundschau, Nr. 270 vom 21.11.1994 (Dokumentation). Baringhorst, S.: Fremde in der Stadt. Multikulturelle Minderheitenpolitik, dargestellt am Beispiel der nordenglischen Stadt Bradford, Baden-Baden 1991. Barwig, K. u.a. (Hrsg.): Vom Ausländer zum Bürger. Problemanzeigen im Ausländer-, Asyl- und Staatsangehörigkeitsrecht. Festschrift für F. Franz und G. Müller, Baden-Baden 1994. Bausinger, H.: Kulturelle Identität - Schlagwort und Wirklichkeit, in: K. Barwig, D. Mieth (Hrsg.): Migration und Menschenwürde. Fakten, Analysen und ethische Kriterien, Mainz 1987, S. 83-99. Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Ausländer (Hrsg.): In der Diskussion: Das Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1993. Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Ausländer (Hrsg.): in der Diskussion: Das Ausländergesetz. Erfahrungen nach drei Jahren, Bonn 1994. Bierbrauer, G.: Rechtskulturelle Verständigungsprobleme. Ein rechtspsychologisches Forschungsprojekt zum Thema Asyl, in: Zeitschrift für Rechtssoziologie, H. 2, 1990, S. 197-210. Blanke, B. (Hrsg.): Zuwanderung und Asyl in der Konkurrenzgesellschaft, Opladen 1993. Brumlik, M./C. Leggewie: Konturen der Einwanderungsgesellschaft: Nationale Identität, Multikulturalismus und Civil Society", in: K.J. Bade (Hrsg.): Deutsche im Ausland - Fremde in Deutschland. Migration in Geschichte und Gegenwart, München 1992, S. 430-442. Bundeszentrale für politische Bildung: Ausländer und Massenmedien. Bestandsaufnahme und Perspektiven, Bonn 1987. Cohn-Bendit, D., Th. Schmid: Heimat Babylon. Das Wagnis der multikulturellen Demokratie, Hamburg 1992. Collatz, J.: Zur Notwendigkeit ethnomedizinischer Orientierungen der psychosozialen Gesundheitsversorgung in Europa, in: J. Collatz u.a. (Hrsg.): Was macht Migranten in Deutschland krank?, Hamburg 1992, S. 86-112. Dietzel-Papakyriakou, M.: Altern in der Migration. Die Arbeitsmigranten vor dem Dilemma: zurückkehren oder bleiben?, Stuttgart 1993. Elwert, G.: Die Angst vor dem Ghetto. Binnenintegration als erster Schritt zur Integration, in: A. Bayaz u.a. (Hrsg.): Integration: Anpassung an die Deutschen?, Weinheim/ Basel 1984, S. 51-74. [Seite der Druckausg.: 182 ] Entzinger, H.B.: L'emergenza delle politiche di integrazione per gli immigrati in Europa, in: A. Bastenier u.a.: Italia, Europa e nuove immigrazioni, Torino 1990, S. 179-200. Europäische Gemeinschaften - Kommission: Wanderungspolitiken und soziale Eingliederung der Zuwanderer in der Europäischen Gemeinschaft, Brüssel 1990 (SEK. <90> 183 endg.). Fijalkowski, J.: Gastarbeiter als industrielle Reservearmee?, in: Archiv für Sozialgeschichte, 1984, S. 399-456. Forbes, I., G. Mead: Measure for Measure. A comparative Analysis of Measures to Combat Racial Discrimination in the Member Countries of the European Community, Southampton 1992. Franz, F.: Renaissance des Niederlassungsrechts, in: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik, H. 1, 1985, S. 7-15. Franz, F.: Benachteiligung der ausländischen Wohnbevölkerung in Beruf, Gewerbe und Gesundheitswesen, in: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik, H. 4, 1989, S. 154-162. Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.): Minderheiten- und Antidiskriminierungspolitik: Alternative zur Integration?, Bonn 1994. Groenendijk, C.A.: Die rechtliche Emanzipation der Einwanderer in Westeuropa, in: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik, H. 2, 1985, S. 74-79. Groenendijk, K.: Strategien zur Verbesserung des Rechtsstatus von Drittstaatsangehörigen, in: K. Barwig u.a. (Hrsg.), Baden-Baden 1994, S. 413-420. Habermas, J.: Anerkennungskämpfe im demokratischen Rechtsstaat, in: Ch. Taylor: Multikulturalismus und die Politik der Anerkennung, Frankfurt/M. 1993, S. 147-196. Heckmann, F.: Ethnische Minderheiten, Volk und Nation. Soziologie inter-ethnischer Beziehungen, Stuttgart 1992. Heckmann, F.: Ethnische Vielfalt und Akkulturation im Eingliederungsprozeß, in: K.J. Bade (Hrsg.): Das Manifest der 60. Deutschland und die Einwanderung, München 1994, S. 148-163. Heinelt, H. (Hrsg.): Zuwanderungspolitik in Europa. Nationale Politiken - Gemeinsamkeiten und Unterschiede, Opladen 1994. Heitmeyer, W.: Die Maßnahmen gegen Fremdenfeindlichkeit gehen an den Ursachen vorbei, in: B. Blanke (Hrsg.), Opladen 1993, S. 151-162. Hofmann, R.: Minderheitenschutz in Europa. Überblick über die Völker- und staatsrechtliche Lage, in: Zeitschrift für öffentliches Recht und Völkerrecht, Bd. 52, 1992, S. 1-69. Holtschneider, R.: Die versäumte Chance: Minderheitenschutz kommt voraussichtlich nicht ins Grundgesetz, in: K. Barwig u.a. (Hrsg.), Baden-Baden 1994, S. 108-121. Hummel, R.: Religiöser Pluralismus oder christliches Abendland? Herausforderung an Kirche und Gesellschaft, Darmstadt 1994. [Seite der Druckausg.: 183 ] Komitee für Grundrechte und Demokratie (Hrsg.): Flüchtlinge in einer Welt von Mauern. Ortsbestimmung menschenrechtlich-demokratischer Politik inmitten einer mobilen Welt, Köln 1995. Kühnert, H.: Lernen auf beiden Seiten, in: Die Zeit, Nr. 48 vom 20.11.1992, S. 89. Kuratorium für einen demokratisch verfaßten Bund deutscher Länder in Zusammenarbeit mit der Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.): Vom Grundgesetz zur deutschen Verfassung. Denkschrift und Verfassungsentwurf, Berlin/Köln/Leipzig 1991. Mager, U.: Möglichkeiten und Grenzen rechtlicher Maßnahmen gegen die Diskriminierung von Ausländern, in: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik, H. 4, 1992, S. 170-174. Melotti, U.: Immigrazione e culture politiche in Europa, in: Studi Emigrazione/Etudes Migrations 107, 1992, S. 448-464. Messia, A.: Cultura, in: G. Tassello (Hrsg.): Lessico Migratorio, Roma 1987, S. 62-66. Neumann, F.: Verfassungsdiskussion in Deutschland II, in: Wochenschau für politische Erziehung, Sozial- und Gemeinschaftskunde, Sonderausgabe, Sekundarstufe n, Dezember 1994, S. 3-40. Nnoli, O.: Ethnicity, in: J. Krieger (Ed.): The Oxford Companion to Politics of the World, New York/Oxford 1993, S. 280-284. Oberndörfer, D./U. Berndt: Einwanderungs- und Eingliederungspolitik als Gestaltungsaufgaben, Gütersloh 1992. Räthzel, N.: Großbritannien, in: H. Heinelt (Hrsg.): Zuwanderungspolitik in Europa. Nationale Politiken - Gemeinsamkeiten und Unterschiede, Opladen 1994, S. 220-254. Reuter, L.R.: Ethnic-Cultural Minorities in Germany: Life Chances, Educational Opportunities, Minority Group Identity, and Political Participation, in: R.F. Farnen (Ed.): Nationalism, Ethnicity and Identity. Cross National and Comparative Perspectives, New Brunswick/London 1994, S. 207-276. Rittstieg, H.: Einführung, in: Deutsches Ausländerrecht. Die wesentlichen Vorschriften des deutschen Fremdenrechts, Textausgabe, München 1993, S. 1-20. Rittstieg, H./G.C. Rowe: Einwanderung als gesellschaftliche Herausforderung. Inhalt und rechtliche Grundlagen einer neuen Politik, Baden-Baden 1992. Schiffer, E.: Der Koran ist nicht Gesetz, in: Der Spiegel, H. 40,1991, S. 53-59. Schulte, A.: Von der Gastarbeiter- und Ausländerpolitik zur Minderheiten- und Zuwanderungspolitik?, in: B. Blanke (Hrsg.), Opladen 1993a, S. 181-214. Schulte, A.: Multikulturell - Klärung eines mißverständlichen Begriffes, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.): Das Ende der Gemütlichkeit. Theoretische und praktische Ansätze zum Umgang mit Fremdheit, Vorurteilen und Feindbildern, Bonn 1993b, S. 16-36. Schulte, A.: Antidiskriminierungspolitik in westeuropäischen Staaten, in: H. Heinelt (Hrsg.), Opladen 1994a, S. 123-161. [Seite der Druckausg.: 184 ] Schulte, A.: Staatliche Maßnahmen gegen die Diskriminierung von Zuwanderern als policy". Zu Elementen, Logiken und Problemen eines Politikfeldes, in: D. Thofern u.a. (Hrsg.): Rationalität im Diskurs. R.W. Müller zum 60. Geburtstag, Marburg 1994b, S. 209-242. Schwencke, O.: Baut Häuser und wohnt darin - Multikulturalität als Element der Kulturpolitik in der Demokratie, in: Beauftragte der Bundesregierung für die Integration der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (Hrsg.): Bericht '99. Zur Situation der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familien - Bestandsaufnahme und Perspektiven für die neunziger Jahre, 2. Aufl., Bonn 1990, S. 237-242. Schwerdtfeger, G.: Welche rechtlichen Vorkehrungen empfehlen sich, um die Rechtsstellung von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland angemessen zu gestalten? Gutachten A für den 53. Deutschen Juristentag, München 1980. Senatsverwaltung für Soziales - Ausländerbeauftragte - Berlin (Hrsg.): Schutzgesetze gegen ethnische Diskriminierung. Internationale Konsultation der Evangelischen Akademie Tutzing und der Ausländerbeauftragten des Senats von Berlin, März/April 1992 - Dokumentation -, Berlin 1993. Taylor, Ch.: Multikulturalismus und die Politik der Anerkennung. Mit Kommentaren von A. Gutmann u.a. (Hrsg.), Frankfurt/M. 1993. Thränhardt, D.: Die Bundesrepublik - ein unerklärtes Einwanderungsland?, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage zur Wochenzeitung Das Parlament", B24/1988, S. 3-13. Thränhardt, D. (Hrsg.): Europe. A New Immigration Continent. Policies and Politics in Comparative Perspective, Münster/Hamburg 1992. Thränhardt, D.: Die Ursprünge von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in der Konkurrenzdemokratie. Ein Vergleich der Entwicklungen in England, Frankreich und Deutschland, in: Leviathan, H. 3, 1993, S. 336-357. Ungeheuer, B.: Auf die Klinge setzen, in: Die Zeit, Nr. 44 vom 25.10.1991, S. 99. Winkler, B.: So finden wir uns wieder vor einem deutschen Bildschirm", in: Frankfurter Rundschau, Nr. 69 vom 22.3.1995 (Dokumentation). Wolf-Almanasreh, R.: Die multikulturelle Stadt - Zur Funktion des Amtes für Multikulturelle Angelegenheiten der Stadt Frankfurt am Main, in: C.Y. Robertson-Wensauer (Hrsg.): Multikulturalität - Interkulturalität? Probleme und Perspektiven der multikulturellen Gesellschaft, Baden-Baden 1993, S. 153-175. Wollenschläger, M.: Rechtsfragen eines Konzeptes gegen Ausländerdiskriminierung, in: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik, H. 1, 1994, S. 10-16. © Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | März 2000 |