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TEILDOKUMENT:


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Axel Schulte
Multikulturelle Einwanderungsgesellschaften: Soziale Konflikte und Integrationspolitiken


Einführung

[Fn.1: Bei dem Beitrag handelt es sich im wesentlichen um eine stark gekürzte und teilweise überarbeitete Fassung der Expertise, die von mir im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung erstellt wurde (Schulte 1998). Diese enthält ausführliche Erläuterungen von Begriffen und Argumenten sowie umfangreiche Literaturhinweise.]

Die westeuropäischen Länder haben sich in den vergangenen Jahrzehnten im Zusammenhang mit umfangreichen Prozessen der Zuwanderung und dauerhaften Niederlassung von Arbeitsmigranten, Flüchtlingen, kolonialen Migranten und Personen, die von den jeweiligen Aufnahmegesellschaften ethnisch als „zugehörig" betrachtet werden, zu Einwanderungsgesellschaften entwickelt. [Fn.2: Zu den verschiedenen Indikatoren, die diesen Prozeß unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten belegen und verdeutlichen vgl. Deutscher Bundestag. Drucksache 13/5065, Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Ausländer 1995 und Mehrländer/Ascheberg/Ueltzhöffer 1996 (für die Bundesrepublik) sowie Fassmann/Münz 1996 und Organisation for Economic Co-Operation and Development 1997 (für weitere Länder).]
Da ein erheblicher Anteil der Zugewanderten unter ethnisch-kulturellen Gesichtspunkten von der jeweiligen einheimischen Mehrheitsbevölkerung abweicht, haben sich innerhalb der Aufnahmeländer Phänomene und Tendenzen einer Pluralisierung der Kultur entwickelt. Unter diesem Gesichtspunkt werden die betreffenden Gesellschaften, Regionen und Kommunen als multikulturelle oder multi-ethnische Gebilde begriffen. Bei dieser ethnisch-kulturellen Heterogenität handelt es sich aller Voraussicht nach nicht bloß um eine kurzfristige Erscheinung, sondern um ein Phänomen mit längerfristigem Charakter.

Über die Frage, welche Bedeutung diesem Sachverhalt in westlichen Gesellschaften zukommt, wird nun allerdings unter wissenschaftlichen und gesellschaftspolitischen Gesichtspunkten kontrovers diskutiert. Dabei hat in letzter Zeit ein Aspekt besondere Aufmerksamkeit gefunden, nämlich die Frage der sozialen, insbesondere ethnisch-kulturellen Spannungen und Konflikte und die davon ausgehenden Gefahren der gesellschaftlichen Desintegration.

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Aufgrund ihrer Vielzahl und Intensität stellen diese Konflikte eines der großen Probleme dar, mit denen die westlichen Demokratien gegenwärtig und in absehbarer Zukunft konfrontiert sind. [Fn.3: Bezeichnend sind hierfür die Sammelbande von Bauböck/Heller/Zolberg 1996, Crespi/Segatori 1996, Bade 1996 und Heitmeyer 1997a und 1997b sowie DER SPIEGEL 16/1997.]
Von zentraler Bedeutung für das Zusammenleben der Angehörigen von einheimischen und zugewanderten Bevölkerungsgruppen und dessen politische Gestaltung ist damit die Auseinandersetzung mit der Frage, die Giddens folgendermaßen formuliert hat:

„Unter welchen Bedingungen können die Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen oder kultureller Gemeinschaften miteinander auskommen? Und unter welchen Umständen arten die Beziehungen zwischen ihnen wahrscheinlich in Gewalt aus?" (Giddens 1997, S. 324f.)

Die folgenden Überlegungen versuchen, einen Beitrag zur Beantwortung dieser Frage zu leisten. Im Vordergrund steht dabei die Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten und Erfordernissen einer demokratischen Integration von sozialen Konflikten und der Gesellschaft insgesamt. Dabei geht es insbesondere um die Prävention potentieller, die Regulierung aktueller und die Aufarbeitung abgeschlossener Konflikte im Rahmen und mit Hilfe von Integrationspolitiken. Die Argumentation zielt darauf ab, unter analytischen Gesichtspunkten verschiedene Problem- und Konfliktlagen zu erläutern und unter praktischen Gesichtspunkten Orientierungen für gesellschaftspolitische Maßnahmen zu geben. In der Darstellung werden vor allem die Situation und die Entwicklung in der Bundesrepublik berücksichtigt, darüber hinaus wird aber auch Bezug genommen auf Strukturen, Konflikte und Problemlösungsstrategien in anderen westeuropäischen Ländern. Thematisiert werden in der folgenden Darstellung zunächst Formen, Ursachen und Funktionen sozialer Konflikte. Im Anschluß daran werden Gesichtspunkte, die den politischen Umgang mit sozialen Konflikten betreffen, erläutert und zentrale Aufgaben spezieller und allgemeiner Integrationspolitiken formuliert. Dem schließen sich Überlegungen zur Integration ethnisch-kultureller Konflikte an, wobei hier zunächst zentrale Prinzipien und Elemente kultureller Demokratie dargestellt werden und dann auf den Basiskonsens als Rahmen und Grenze autonomer Entfaltung und Konfliktaustragung näher eingegangen wird.

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1. Soziale Konflikte: Formen, Ursachen und Funktionen

Mit dem Begriff Konflikt wird in den Sozialwissenschaften eine besondere Form sozialer Beziehungen bezeichnet, nämlich „Gegensätzlichkeiten, Spannungen, Gegnerschaften, Auseinandersetzungen, Streitereien und Kämpfe unterschiedlicher Intensität zwischen verschiedenen sozialen Einheiten" (Hillmannn 1994, S. 432). Unter dem Gesichtspunkt der zugrundeliegenden Motive und Gegenstände lassen sich Interessenkonflikte einerseits und ethnisch-kulturelle Konflikte andererseits unterscheiden. Zum ersten Typus werden die Auseinandersetzungen gezählt, die sich auf ungleich verteilte Güter, wie z.B. Statuslagen, Machtpositionen, Einkommens- und Besitzverhältnisse beziehen. Im Unterschied dazu betrifft der zweite Typus eher die Sphäre von Religionen, Sprachen, Ideologien, Werten und Identitäten. Anders als Interessenkonflikte, bei denen es um quantitative Größen geht, gelten ethnische, kulturelle oder Identitätskonflikte als schwieriger zu „lösen", da sie qualitative Fragen betreffen und sie häufig in besonders intensiver Form ausgetragen werden. In der gesellschaftlichen Realität sind die Grenzen zwischen diesen verschiedenen Konflikttypen allerdings fließend. Ethnisch-kulturelle Konflikte weisen so zwar insbesondere aufgrund ihrer Motive, Gegenstände und Austragungsformen Besonderheiten auf, gleichwohl stellen sie eine Ausprägung sozialer Konflikte allgemein dar.

Was das Verhältnis von Konflikten und Regeln betrifft, so können sich Konflikte innerhalb existierender Regeln und institutioneller Rahmenbedingungen abspielen, bei ihnen kann es aber auch um die Regeln selbst gehen, z.B. im Rahmen von Versuchen, einzelne rechtliche Bestimmungen oder die Rechtsordnung insgesamt zu ändern. Zwischen beiden Polen gibt es eine Vielzahl von Mischformen. Insbesondere in Krisenzeiten können Konflikte um die Spielregeln häufig die Form gewaltförmiger Auseinandersetzungen annehmen.

Als Ursachen für die Entstehung von sozialen Konflikten spielen vor allem Ungleichgewichte und Spannungsverhältnisse in der Gesellschaft, ungelöste soziale Probleme, unterschiedliche Interessen, Wertvorstellungen und Ideologien, soziale Ungleichheiten und Herrschaftsverhältnisse sowie kontroverse Lösungsstrategien eine Rolle. Hinsichtlich ihrer Reichweite können sich Konflikte auf Einzelfragen, auf gesellschaftliche Teilbereiche, gesamtgesellschaftliche und/oder transnationale Dimensionen beziehen. Zu den Faktoren, die den Verlauf von Konflikten beeinflussen, gehören die Zahl und das

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Gewicht der beteiligten Akteure, der Grad ihrer Beteiligung sowie die Intensität der Austragung. Unter dem Gesichtspunkt ihrer Auswirkungen für die beteiligten Akteure kann die Austragung von Konflikten dazu beitragen, die Setzung von Gruppen-Grenzen, die Stärkung des inneren Zusammenhalts und die Erhöhung der Zentralisierung zu fördern; bei mangelnder Kohäsion der Gruppe können aber auch entgegengesetzte Wirkungen, nämlich deren Auflösung bzw. Zerfall eintreten.

Hinsichtlich ihrer Erscheinungsformen kann zwischen manifesten und latenten Konflikten unterschieden werden. Latent ist ein Konflikt, „der nicht als solcher erkennbar ist, nicht zur offenen Austragung kommt und daher oft auch nicht mit zugelassenen und anerkannten Mitteln geführt wird" (Fuchs-Heinritz u.a. 1994, S. 357). Unter dem Gesichtspunkt der Konflikt-Beziehungen lassen sich zudem echte und unechte Konflikte unterscheiden. Echte Konflikte brechen aufgrund der genannten Ursachen zwischen Gruppen bzw. Personen auf und fungieren dabei als Mittel, ganz bestimmte Ergebnisse zu erzielen. Wenn diese oder ein funktionales Äquivalent erreicht sind, sind die Konflikte in der Regel beendet. Im Gegensatz dazu handelt es sich im zweiten Fall um eine Form des Konflikts, bei der dieser zumindest für einen der Kontrahenten Selbstzweck ist; der unechte Konflikt ist nicht durch gegensätzliche Ziele verursacht, sondern dient der Entladung von Spannungen und Aggressionen gegenüber einem im Prinzip austauschbaren „Partner" bzw. „Ersatzobjekt". Werden auch die konfliktbedingten Aggressionen und Sozialängste kanalisiert, so kann es sich hierbei stets nur um Scheinlösungen handeln. Konfliktursachen werden somit nicht beseitigt, sondern nur verschoben und bestehen damit fort. Von daher wird in diesem Zusammenhang auch von einem umgeleiteten Konflikt gesprochen.

Hinsichtlich ihrer Funktionen für die politische, soziale und ökonomische Ordnung werden soziale Konflikte kontrovers beurteilt. Negativ werden Konflikte am ehesten dann bewertet, wenn bei der Betrachtung gesellschaftlicher Verhältnisse ein Harmonie- bzw. Gemeinschaftskonzept zugrunde gelegt wird und die (unveränderte) Erhaltung der bestehenden Ordnung (bewußt oder unbewußt) im Vordergrund des Interesses steht. Konflikte erscheinen dann als Resultat abweichenden, dysfunktionalen oder irrationalen Verhaltens von Personen bzw. Gruppen. Wird demgegenüber davon ausgegangen, daß die Gesellschaft selbst durch Unterschiede, Widersprüche und Gegensätze gekennzeichnet ist, so wird der Konflikt eher

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positiv, nämlich als Ausdruck und Element sozialen Wandels und als Beitrag zur Stabilisierung und Integration der Gesellschaft interpretiert. Die Bereitschaft bzw. Fähigkeit zur Konfliktaustragung wird von daher auch als ein Kriterium für die Starrheit oder Flexibilität eines sozialen Systems gesehen.

In multikulturellen Einwanderungsgesellschaften existieren Konflikte (real oder potentiell) in sehr unterschiedlicher Intensität zum einen zwischen der Mehrheitsgesellschaft und den zugewanderten Minderheiten, aber auch zwischen unterschiedlichen Gruppen auf jeder der beiden Seiten, wobei bei den jeweiligen Konfliktparteien unter Gesichtspunkten von (ungleich verteilter) Macht und Herrschaft zwischen „oben" und „unten" unterschieden werden muß. Die Konflikte enthalten strukturelle und kulturelle Dimensionen und betreffen unterschiedliche gesellschaftliche Bereiche und Fragen. So geht es

  • im rechtlich-politischen Bereich insbesondere um Fragen, die den Status der jeweiligen Zuwanderer(-gruppen) (Arbeitsmigranten, Flüchtlinge, Asylbewerber usw.) betreffen, also um Fragen der Einreise, des Aufenthaltes und der Aufenthaltsbeendigung, der Beschäftigung und der sozialen Sicherheit, des Nachzugs von Familienangehörigen, der politischen Beteiligung und des Erwerbs der Staatsangehörigkeit,

  • in sozialer Hinsicht zum einen um die Lage der Zugewanderten in wichtigen Lebensbereichen (Arbeit, Beruf, Wohnung, Bildung etc.), zum anderen aber auch um Fragen der Konkurrenz zwischen Einheimischen und Zugewanderten, z.B. auf dem Arbeitsmarkt, im Wohnbereich und im Bildungssystem sowie um Formen und Fragen der Kriminalität, und

  • unter kulturellen Gesichtspunkten um Möglichkeiten und Formen der kulturellen Entfaltung der Angehörigen der Einwanderungsminderheiten und des gesellschaftlichen Umgangs mit kultureller Vielfalt.

Dazu kommen Konflikte, die mit Phänomenen der sozialen Diskriminierung, des Rassismus, der Fremdenfeindlichkeit und des Rechtsextremismus einerseits, mit Erscheinungsformen des „Fundamentalismus" andererseits in Zusammenhang stehen oder damit in Zusammenhang gebracht werden. Schließlich muß berücksichtigt werden, daß die im Bereich von Migration, Integration und Multikulturalität existierenden oder sich entwickelnden

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Konflikte auch durch „externe" Faktoren, Probleme und Zusammenhänge beeinflußt und geprägt werden. [Fn.4: Die Existenz derartiger Konflikte verweist darauf, daß Vorstellungen von einer multikulturellen Gesellschaft, in denen diese als harmonisches und konfliktfreies „Come together" oder „Garten Eden" gesehen wird, die gesellschaftliche Realität romantisieren und idyllisieren. Kritisch zu beurteilen sind allerdings auch solche Sichtweisen, in denen die bestehende Gesellschaft als eigentlich heile Welt angesehen wird und deren Probleme, Konflikte und „Bedrohungen" ausschließlich auf Zuwanderungen und die damit zusammenhängende ethnisch-kulturelle Heterogenität zurückgeführt werden.]

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2. Zum politischen Umgang mit sozialen Konflikten

Für die Entstehung, die Intensität und die Folgen von sozialen Konflikten sind auch Gesichtspunkte des Politischen von Einfluß. Grundsätzlich bieten unter den verschiedenen politischen Herrschaftsformen am ehesten Demokratien die Chance, sowohl eine Integration von Konflikten als auch eine Integration der Gesellschaft durch Konflikte zu erreichen. Da die Entfaltung und Artikulation von Meinungen, Überzeugungen und Interessen in individueller und kollektiver Form hier grundsätzlich autonom erfolgt, gelten die damit verbundenen Konflikte als „unvermeidlich", „normal" und „legitim". Sie können von daher prinzipiell frei ausgetragen werden. Die Vielfältigkeit und Überlappung von Konflikten vermindert zudem die Gefahr einer dualistischen Aufspaltung der Gesellschaft.

Auch wenn demokratische Systeme unter historischen und systematischen Gesichtspunkten insofern als relativ geeignetste Methode der Konfliktintegration gelten können, besteht jedoch keine Garantie dafür, daß diese Prozesse in dieser Form und mit diesem Resultat ablaufen. Denn zum einen müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der Konfliktaustragung erfüllt sein. Dazu gehören bei den sozialen Akteuren die Bereitschaft zu Kompromissen und zur Kooperation, der Verzicht auf Gewalt als Mittel der Austragung von Konflikten [Fn.5: Allerdings ist auch darauf hingewiesen worden, daß Konflikte unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Fällen selbst bei Gewaltanwendung einen Beitrag zur Einheitsbildung und zum sozialen Wandel leisten könnten: „Das ist insbesondere dann wahrscheinlich, wenn der gewaltsame Protest gegen bestehende soziale Verhältnisse auf eine Unvereinbarkeit zwischen zentralen sozialen Normen und faktischen Gegebenheiten aufmerksam macht. (...) Außerdem bietet aggressives und gewalttätiges Verhalten, besonders in devianten Subkulturen, die Möglichkeit, dort sozial mobil zu sein, Achtung, Anerkennung und Prestige zu gewinnen, wo sonst andere gesamtgesellschaftliche Kanäle für sozio-ökonomischen Aufstieg blockiert sind." (Hahn/Riegel 1973, S. 196f.)] und die Anerkennung eines Basis-Konsenses.

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Zudem ist die Wirksamkeit von Integrationsprozessen abhängig von der Art und Weise des jeweiligen politischen Umgangs mit sozialen Konflikten. In dieser Hinsicht lassen sich die folgenden Politiktypen unterscheiden:

  • Laissez-faire-Politiken. Sie beinhalten passive Verhaltensweisen gegenüber sozialen Konflikten und resultieren in der Regel aus deren Leugnung, Verdrängung, Unterschätzung, Idyllisierung oder Romantisierung und/oder der Hoffnung, daß diese sich von alleine lösen.

  • Politiken der Unterdrückung oder Vermeidung von Konflikten: Diese beruhen in der Regel auf einer Überbetonung der von gesellschaftlichen Auseinandersetzungen ausgehenden Gefahren und Bedrohungen. Wenn ein unterdrückter Konflikt doch offen ausbricht, wird er gewöhnlich von allen Beteiligten unverhältnismäßig aggressiv geführt.

  • Politiken der Produktion und Verschärfung von Konflikten: Diese ergeben sich entweder als unbeabsichtigte Folge politischen Handelns oder im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Instrumentalisierung für bestimmte gesellschaftspolitische Zwecke, insbesondere zur Durchsetzung von Macht- und Herrschaftsinteressen.

  • Politiken der Regulierung und Integration von Konflikten: Dabei handelt es sich um Politiken, bei denen Konflikte als ein „normales" soziales Phänomen, als legitim und als grundsätzlich positiv für die gesellschaftliche Entwicklung und Integration gesehen werden. Konflikte können im Rahmen und auf der Basis von bestimmten Verfahrensregeln offen ausgetragen werden, ohne daß auf deren Unterdrückung oder eine endgültige „Lösung" abgestellt wird.

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3. Zentrale Aufgaben spezieller und allgemeiner Integrationspolitiken

Die Chancen für eine demokratische Integration von sozialen Konflikten und eine Integration der Gesellschaft durch Konflikte verbessern sich, wenn im Rahmen des zuletzt genannten Politiktyps die Diskrepanzen, die zwischen dem Anspruch und der Realität der Demokratie bestehen, berück-

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sichtigt und verringert werden. Die fundamentalen Regeln sowie regulativen Ideen, die für die Demokratie kennzeichnend sind, sind nämlich „kein 'finales' Verfassungsereignis und kein 'fertiges' Verfassungskonzept, sondern ein mehrstufiges, immer nur vorläufiges historisches Prozeßresultat" (Guggenberger 1989, S. 131). In diesem Sinne ist Demokratie ein historischer Prozeß, der jeweils von bestimmten gesellschaftlichen Kräften getragen und weiterentwickelt wird und dessen Bestand und Fortsetzung gleichzeitig auch immer aufgrund des Widerstands antidemokratischer Kräfte bedroht ist. Darüber hinaus existieren erhebliche Unterschiede „zwischen den demokratischen Idealen und der 'realen Demokratie'" (Bobbio 1988b, S. 12). Die demokratischen Prinzipien beschreiben zwar einerseits reale Merkmale westlicher Demokratien, stehen zu dieser aber auch in einer Spannung, da ihr normativer Gehalt bisher nur unvollständig realisiert ist. Insofern weisen die westlichen Demokratien erhebliche Probleme, Defizite und Ambivalenzen auf.

Strategien und Politiken der Demokratisierung beinhalten, daß diese „Strukturdefekte" (Fraenkel) vermindert und die Möglichkeiten einer freien und gleichen Selbstbestimmung und Partizipation für Individuen und Gruppen erweitert werden (Held 1991, S. 283ff.; Bobbio 1995, S. 4f.). Die Durchsetzung dieser Strategien und Politiken ist zwar nicht einfach, da den genannten Diskrepanzen bestimmte historische Prozesse, gesellschaftliche Strukturen und politische Machtverhältnisse zugrunde liegen. Gleichwohl ist dies zumindest in einem bestimmten Ausmaß möglich und unter Gesichtspunkten einer wirksameren Integration einzelner sozialer Konflikte und der Gesellschaft insgesamt auch erforderlich. Von daher ist die Integrationsfähigkeit von demokratischen Systemen auch gebunden an deren Fähigkeit zur Umsetzung von „lautlosen Revolutionen"; sie verkörpern insofern „das Ideal der schrittweisen Erneuerung der Gesellschaft über den freien Gedankenstreit und den Wandel der Mentalitäten und Lebensformen" (Bobbio 1988b, S. 33). Die Aufgabe der Gestaltung des gesellschaftlichen Zusammenlebens stellt sich somit vor allem als ein Problem der Demokratisierung der westeuropäischen Einwanderungsgesellschaften in politischer, gesellschaftlicher und kultureller Hinsicht. [Fn.6: Die Überlegungen beruhen insofern auf der Annahme, daß Demokratisierungsprozesse einen Beitrag zur Lösung bzw. zum Abbau komplexer sozialer Probleme, im vorliegenden Fall also des komplexen Problems der sozialen Integration leisten können. Demokratisierung wird somit nicht als Gegensatz zur Effizienz, sondern als Beitrag zur Steigerung der Effizienz interpretiert. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß auch Demokratisierungsprozesse mit Problemen, Konflikten und Ambivalenzen einhergehen (können).]

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Die darauf gerichteten Politiken können speziellen und/oder allgemeinen Charakter haben. Spezielle Integrationspolitiken sind unmittelbar und in erster Linie auf ein besonderes Politikfeld gerichtet. Im Rahmen der vorliegenden Thematik betrifft dies den Bereich der Migration und Integration. Bei allgemeinen Integrationspolitiken stehen demgegenüber eher die Probleme und Konflikte im Vordergrund, die die Gesamtheit der Bevölkerung betreffen und somit gesamtgesellschaftliche Dimensionen aufweisen. [Fn.7: Trotz ihrer jeweils unterschiedlichen Orientierung bestehen zwischen beiden Ausprägungen der Integrationspolitik enge Verknüpfungen und wechselseitige Auswirkungen.]

Im Rahmen der speziellen Integrationspolitik stellt die Integration der Einwanderungsminderheiten eine der zentralen Aufgaben dar. Prozesse der Integration werden - positiv oder negativ - durch eine Vielzahl von Faktoren beeinflußt, die zum einen auf der Seite der Zuwanderer, zum anderen auf der der Aufnahmegesellschaften existieren (können). Zu den zentralen Aufgaben von lntegrationspolitiken gehört es, die Hindernisse abzubauen, die eine erfolgreiche Eingliederung erschweren. Im Unterschied zu Sichtweisen, nach denen Integrationshemmnisse vor allem oder ausschließlich auf seiten der Migranten bestehen, ist eher davon auszugehen, daß für den Erfolg bzw. Mißerfolg von Integrationsprozessen in erster Linie Strukturen und Prozesse auf Seiten der Aufnahmegesellschaft entscheidend sind. Dementsprechend müssen Integrationspolitiken vor allem darauf gerichtet sein, der sozialen Marginalisierung und strukturellen Desintegration der Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe entgegenzuwirken und ihnen formell und real gleiche Teilhabechancen in wichtigen Bereichen der Gesellschaft einzuräumen.

Unter rechtlich-politischen Gesichtspunkten erfordert dies, den Ausländerstatus für die im Inland dauerhaft ansässigen Migranten abzubauen und die Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe rechtlich-politisch gleichzustellen. Innerhalb der verschiedenen Maßnahmen, die dazu beitragen können, kommt den Erleichterungen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit des Aufnahmelandes in dieser Hinsicht die größte Bedeutung zu. Zudem sind entschiedene Maßnahmen zum Abbau der vielfältigen sozialen Benachteiligungen der Immigranten erforderlich. Dazu zählen insbesondere Maßnah

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men zur Verbesserung der allgemeinen und beruflichen Qualifikation und zur Förderung bei Einstellungen und Beschäftigung sowie wirksame Maßnahmen gegen die vielfältigen Formen der sozialen Diskriminierung. Im sozio-kulturellen Bereich muß gewährleistet werden, daß Zuwanderer in individueller und kollektiver Form über gleiche Entfaltungs- und Teilhabechancen wie die Einheimischen verfügen und interkulturelle Austauschprozesse stattfinden (können). [Fn.8: Vgl. dazu die Ausführungen im folgenden Abschnitt.]

Eine weitere Aufgabe im Politikfeld Migration und Integration stellt die Steuerung und Integration neuer Zuwanderungsprozesse dar. Diese weisen einen komplexen Charakter auf und haben wachsende Disparitäten zwischen den Ländern und Regionen des „Zentrums" und der „Peripherie" sowie die zunehmende Unwirtlichkeit in vielen Peripherieländern als Hintergrund. Neben Push-Faktoren spielen dabei auch Pull-Faktoren in den westlichen Ländern eine Rolle. Politiken, die - angelehnt an eine konservativ-nationalstaatliche Option und unter Verabsolutierung von „Belangen" der Aufnahmeländer - einseitig auf „geschlossene Grenzen" bzw. eine nur zeitlich befristete und/oder selektive Zulassung abzielen, sind aller Voraussicht längerfristig wenig wirksam und gehen zudem unter Integrations- und Demokratisierungsgesichtspunkten mit erheblichen negativen Folgen einher. Angemessener erscheinen Politiken, die von dem strukturellen und globalen Charakter des Migrations- und Flüchtlingsproblems ausgehen und sowohl auf die Ursachen- als auch die Folgenbekämpfung gerichtet sind. Zu wichtigen Elementen im Ursachenbereich gehören Maßnahmen zum Abbau wirtschaftlicher Disparitäten, zur Absenkung des Bevölkerungswachstums, zur Bekämpfung der politischen Ursachen von Fluchtbewegungen und zur Beendigung der regionalen und globalen Umweltzerstörung. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen müssen zum einen eine Verbesserung der Situation der Flüchtlinge und Migranten in den Herkunftsregionen beinhalten, zum anderen auf die westlichen Industriestaaten gerichtet sein. Von zentraler Bedeutung sind dabei die internationale Harmonisierung einer Asylgesetzgebung, die einen effektiven Verfolgungsschutz garantiert, die Schaffung großzügiger und transparenter Einwanderungsgesetze für die unterschiedlichen Typen von Zuwanderern auf der Ebene der Einzelstaaten und der EU insgesamt sowie Maßnahmen zur Sicherung der Eingliederung der Zuwanderer und zur Vergrößerung der Akzeptanz der einheimischen

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Bevölkerung gegenüber dem globalen Migrations- und Flüchtlingsproblem und der Integration neuer Zuwanderer.

Sollen die Aufgaben der Prävention, Regulierung und Verminderung von sozialen Konflikten in multikulturellen Einwanderungsgesellschaften erfolgreich bewältigt werden, so müssen die speziellen durch allgemeine Integrationspolitiken ergänzt werden. Hierbei geht es zunächst darum, zentrale gesellschaftliche und politische Probleme (wie z.B. kriegerische Auseinandersetzungen, die Massenarbeitslosigkeit, soziale Ungleichheiten und die Gefährdung natürlicher Ressourcen) zu bewältigen. In dieser Hinsicht sind rechtsstaatliche und demokratische Verfahren zu berücksichtigen, angemessene Problemlösungskompetenzen zu entwickeln sowie Maßnahmen durchzuführen, die auf den Abbau von demokratischen Strukturdefekten und sozialen Ungleichheiten und auf den Ausbau von sozialen Vernetzungen gerichtet sind.

Die Wirksamkeit von Integrationsprozessen und -politiken ist darüber hinaus abhängig von Faktoren, die zur Mikro- und Meso-Ebene des Politischen gehören. Dazu sind insbesondere Fähigkeiten, Einstellungen und Verhaltensweisen der Individuen sowie gesellschaftliche Kommunikations- und Lernprozesse zu zählen. Unter diesem Gesichtspunkt sollten Integrationspolitiken zum Abbau von politischer Apathie und Gleichgültigkeit sowie von Einstellungen und Verhaltensweisen beitragen, die den autoritären Sozialcharakter auszeichnen. Damit einhergehend sollte die Entwicklung eines Sozialcharakters mit demokratischem Profil gefördert werden. Zu dessen Merkmalen gehören Ich-Stärke und Autonomie sowie Kompetenzen wie Reflexions-, Kommunikations- und Handlungsfähigkeit. Zur Entwicklung dieser Fähigkeiten können Prozesse des „offenen" sozialen, politischen und interkulturellen Lernens von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im schulischen und außerschulischen Bereich einen wesentlichen Beitrag leisten.

Schließlich sind besondere Vorkehrungen zur Umsetzung und Weiterentwicklung von Integrationspolitiken zu treffen. Dieser Anforderung kann einmal dadurch Rechnung getragen werden, daß auf verschiedenen Ebenen besondere Institutionen und Organisationen geschaffen werden, die über entsprechende Kompetenzen, ausreichende sachliche Voraussetzungen und qualifiziertes Personal verfügen. Zusätzlich sollten entsprechende zivilgesellschaftliche Initiativen und Aktivitäten einbezogen und gefördert werden.

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4. Zur Integration ethnisch-kultureller Konflikte

Neben rechtlich-politischen und sozial-strukturellen spielen auch ethnisch-kulturelle Gesichtspunkte für die Integration der Einwanderungsminderheiten und das Zusammenleben von einheimischen und zugewanderten Bevölkerungsgruppen eine erhebliche Rolle. Dadurch, daß hinsichtlich der kulturellen Entfaltung der Minderheiten, vor allem im Bereich der Sprache(n), der religiösen Überzeugungen und verschiedener Alltagstraditionen Unterschiede gegenüber den „Dominanzkulturen" der Aufnahmegesellschaften existieren, wird zu Recht von einer Pluralisierung von Kultur und Ethnizität gesprochen und die Frage diskutiert, wie diese vergleichsweise neue sozio-kulturelle Heterogenität politisch bewältigt werden soll. Im folgenden werden zentrale Elemente einer Politik der demokratischen Integration kultureller bzw. ethnischer Heterogenität erörtert [Fn.9: Hinsichtlich des politischen Umgangs mit der kulturellen Entfaltung von Einwanderungsminderheiten und der Integration der damit verbundenen ethnisch-kulturellen Heterogenität existieren sehr unterschiedliche Politiktypen. Vereinfacht lassen sich Laissez-faire-Politiken sowie Politiken der Verminderung und solche der Beibehaltung und Förderung der kulturellen Heterogenität unterscheiden. Innerhalb dieser Haupttypen existieren jeweils sehr unterschiedliche Sichtweisen und Begründungen. Unter dem Gesichtspunkt unterschiedlicher politischer Kulturen, die den jeweiligen politischen Umgang mit der ethnisch-kulturellen Vielfalt in den westeuropäischen Ländern beeinflussen, ist der Unterschied zwischen der multikulturellen Minderheitenpolitik, die im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden vorherrscht, und der in Frankreich praktizierten Politik, die durch eine Kombination von Gleichstellung der Individuen und kultureller Assimilation gekennzeichnet ist, von Bedeutung (vgl. dazu Melotti 1992).]

Dabei muß berücksichtigt werden, daß Prozesse der kulturellen Entfaltung nicht nur harmonische oder gar idyllische Phänomene sind, sondern sowohl bei der Mehrheitsbevölkerung als auch bei den Minderheiten in der Regel mit Konflikten einhergehen (können). Diese können unterschiedliche Bereiche betreffen und von unterschiedlicher Art und Intensität sein. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die bereits erwähnte Unterscheidung zwischen echten oder unechten Konflikten. Unechte Konflikte kommen zwar im kulturellen Bereich zum Ausdruck, werden aber durch Ursachen bedingt, die mit der kulturellen Entfaltung der Minderheiten wenig oder gar nichts zu tun haben. In diesen Fällen müssen erfolgversprechende Lösungsstrategien bei „externen" Bereichen, z.B. bei nicht gelösten strukturellen Problemen und/oder bei (kultur-)rassistischen Einstellungen

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und Verhaltensweisen auf Seiten der Mehrheitsgesellschaft ansetzen. [Fn.10: Sofern die vorliegenden Berichte über die in Duisburg geführte Auseinandersetzung über den lautsprecherverstärkten Aufruf des Imam zum Gebet zutreffen, sind hier (auch) Elemente eines „unechten" bzw. „umgeleiteten" Konflikts vorhanden. Für diese These spricht, daß die z.T. starre Haltung auf der Seite der Immigranten türkischer Herkunft mit Erfahrungen von ausländerpolitischen und alltäglichen Diskriminierungen in Zusammenhang gestanden hat und von den deutschen Einwohnern in den Bürgerversammlungen zu dieser Thematik „ganz andere Gesichtspunkte" als die religiöse Streitfrage, nämlich soziale Fragen (z.B. die Konkurrenz um die Arbeitsplätze, die Arbeitslosigkeit und der „Reichtum" der „Türken") als Problem thematisiert wurden. Neben diesen „unechten" Elementen enthält der Konflikt allerdings auch „echte" kulturelle Streitfragen (vgl. Kirbach 1997a und 1997b).]
Innerhalb der echten Konflikte sollte zudem zwischen alltäglichen und extremen Ausprägungen unterschieden werden. Bei dem ersten Typ geht es um Konflikte zwischen unterschiedlichen Normen innerhalb des geltenden rechtlichen Rahmens. [Fn.11: Diese reichen vom „vom Minarett im Wohngebiet über das Schächtungsverbot nach deutschem Tierrecht bis zum Feiertagsrecht, vom Eingriff in fundamentalistisch ausgeübte Elternrechte bis zur Strafzumessung bei religiös motivierten Straftaten." (Hufen 1994, S. 116) Zu diesen „alltäglichen" Konflikten vgl. insgesamt auch Kühnert 1992. Zu Konflikten im Schulbereich vgl. u.a. Albers 1994; Alberts 1992; Rädler 1996; Spies 1993. Zu Konflikten um den Bau von Moscheen in Wohngebieten und den (lautsprecherverstärkten) Gebetsaufruf des Muezzins vgl. u.a. Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Ausländer (1997b); Kirbach 1997a und 1997b. Zum Konflikt zwischen dem Schächten von Tieren aus religiösen Gründen und Gesichtspunkten des Tierschutzes vgl. u.a. Kluge 1992; Kuhl/Unruh 1991. Zu (inter-)kulturellen Konflikten im Jugendbereich vgl. u.a. Friedrich-Ebert-Stiftung 1997; Heitmeyer/Müller/Schröder 1997a und 1997b; Seidel-Pielen 1996.]
Bei dem zweiten Typ handelt es sich demgegenüber um Verletzungen zentraler demokratischer und rechtsstaatlicher Verfahrensregeln und Werte.

4.1 Prinzipien und Elemente kultureller Demokratie

Die zentrale Aufgabe einer politischen Gestaltung kultureller Demokratie besteht darin, die kulturelle Selbstbestimmung, Entfaltung und Partizipation von Individuen und Gruppen zu ermöglichen, bestehende Ungleichheiten zwischen Mehrheits- und Minderheitenkulturen abzubauen, Prozesse des kulturellen Austauschs zu fördern und Mechanismen der Regelung und Integration von Konflikten zur Verfügung zu stellen. [Fn.12: Ausgangspunkt der folgenden Überlegungen sind also nicht bestimmte inhaltliche Annahmen (z.B. über die Vor- und Nachteile bestimmter kultureller Orientierungen oder über die Richtung der kulturellen Entfaltung), sondern die eher offenen und formalen Prinzipien der kulturellen Selbstbestimmung, Entfaltung und Partizipation, die inhaltlich in unterschiedlicher Weise ausgefüllt werden können. Auf diese Weise ist meines Erachtens auch eher eine Vermittlung zwischen den sich ansonsten diametral unterscheidenden Logiken der multikulturellen Minderheiten- und der individuellen Gleichstellungspolitik möglich.]

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Hinsichtlich der Bewältigung dieser Aufgabe ist zunächst von verfassungsrechtlichen Prinzipien auszugehen. [Fn.13: Insofern wird in diesem Zusammenhang zu Recht von einer „kulturintegrativen Funktion der Verfassung" gesprochen (Hufen 1994, S. 118ff.). Diese Auffassung unterscheidet sich von Sichtweisen, nach denen zwischen „kulturellem Pluralismus" und „Multikulturalismus" ein strikter Gegensatz besteht. So sind z.B. nach Tibi (1996) und Oberndörfer (1996) für den Multikulturalismus - im Gegensatz zum Pluralismus - die Abschottung zwischen unterschiedlichen Kulturen, ein Wertrelativismus und ein fehlender Wertekonsens kennzeichnend.]
Die kulturellen Grundrechte basieren auf dem Grundsatz der Menschenwürde und dem gleichen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und umfassen insbesondere die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit sowie das Recht auf Bildung und auf Teilnahme am kulturellen Leben. Ebenso wie die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte sind auch die kulturellen Grundrechte grundsätzlich offen; sie können somit in unterschiedlicher Richtung ausgeübt werden. [Fn.14: Dementsprechend haben Migranten und ihre Zusammenschlüsse die Möglichkeit der Entscheidung, ob sie bei der Bewältigung ihrer Lebenssituation in den Aufnahmegesellschaften ihre Herkunftskulturen weitgehend aufrechterhalten, teilweise oder gänzlich aufgeben oder in Form von „Migrantenkulturen" und/oder „Zwischenwelten" weiterentwickeln wollen.]
Entscheidungen über die Art und Weise und die Richtung der kulturellen Entfaltung werden nicht durch eine äußere oder übergeordnete Instanz inhaltlich vorgegeben, sondern im Rahmen der Selbstbestimmung von den Individuen und Gruppen eigenständig getroffen. [Fn.15: Vgl. u.a. Robbers 1994, S. 422ff.; Touraine 1994, S. 261ff.; Richter 1994, S. 638ff. Zur Frage der kulturellen Autonomie vgl. auch Art. 27 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (vgl. die Textausgabe von Simma/ Fastenrath 1992, S. 31).]
Als Abwehrrechte umfassen sie die Freiheit von staatlichen Assimilierungszwängen. Darüber hinaus beinhalten sie Rechte auf soziale und kulturelle Teilhabe; von daher sollte ihre Nutzung nicht auf den Bereich der persönlichen Kultur beschränkt werden, sondern sich auch auf weitere gesellschaftliche Bereiche erstrecken (können). Das Recht auf ethnisch-kulturelle Entfaltung steht zunächst Individuen zu. Da die Entwicklung von Kultur und Identität aber in sozialen Zusammenhängen und Netzwerken erfolgt, „erstreckt sich der demokratische Prozeß gleicher

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subjektiver Rechte auch auf die Gewährleistung der gleichberechtigten Koexistenz verschiedener ethnischer Gruppen und ihrer kulturellen Lebensformen." (Habermas 1993, S. 172) [Fn.16: Zum Gruppenbezug von Demokratie und (kulturellen) Grundrechten vgl. auch Touraine 1994, S. 17ff. sowie die folgende Einschätzung von Häberle: „Es ist eine spezifische Kulturverbundenheit, die die Menschen einer Minderheit zur 'Gruppe' macht; die Würde des einzelnen verwirklicht sich eben darin. Grundrechte haben von vornherein einen 1789 vernachlässigten Gruppenbezug, sei es zur Minderheit, sei es zur Mehrheit hin. Ihn muß eine kulturwissenschaftlich gearbeitete Theorie der Grundrechte bewußt machen und stärker entfalten als bisher." Häberle spricht in diesem Zusammenhang von einem „Status corporativus", der sich der von Jellinek entwickelten Statuslehre vom „Status passivus" über den „Status negativus" bis hin zum „Status activus" und „positivus" anlagere (Häberle 1997c, S.314).]
Ebenso wie im politischen und sozialen Bereich wird die Heterogenität auch im kulturellen Raum als legitim angesehen und grundsätzlich positiv beurteilt. Dies beinhaltet, daß nicht die Differenz, sondern die Ungleichheit als Gegensatz zum Prinzip der Gleichheit angesehen (Bobbio 1994, S. 157) und „die Einbeziehung des Anderen" in „differenzempfindlicher" Weise angestrebt wird (Habermas 1996, S. 172ff.). Die verschiedenen Gruppen und Kulturen sollen nicht in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung zueinander stehen, sondern über grundsätzlich gleiche rechtliche und faktische Möglichkeiten der Entfaltung verfügen. Maßgebend für das wechselseitige Verhältnis ist der Grundsatz der Toleranz. Als Verfassungsprinzip enthält Toleranz eine passive und eine positive Dimension und gilt sowohl gegenüber divergierenden Individualansichten als auch gegenüber Gruppenüberzeugungen.

Diese Prinzipien garantieren (auch) den Angehörigen von Minderheitengruppen eine autonome kulturelle Entfaltung; für damit einhergehende Konflikte werden Mechanismen der Konfliktregulierung zur Verfügung gestellt. Dazu gehört das Prinzip der „praktischen Konkordanz der unterschiedlichen Grundrechtspositionen" (Hesse 1995, S. 142f.): In den Fällen, in denen unterschiedliche Grundrechtspositionen (z.B. die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der besondere Schutz von Ehe und Familie einerseits und das Prinzip der staatlichen Schulaufsicht andererseits) in Konflikt geraten, werden sie einander zugeordnet und ihre jeweiligen Schranken herausgearbeitet. Auf diese Weise soll keine der grundrechtlichen Garantien im kulturellen Bereich vorschnell geopfert, sondern nach dem Prinzip des schonenden Ausgleichs behandelt werden. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, daß die Schranken der jeweiligen kulturellen Betätigungsformen

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der Grundrechte um so deutlicher hervortreten, „ je mehr das 'forum internum' grundrechtlicher Selbstbestimmung verlassen und die Wirkung auf andere Grundrechtsträger gesucht wird":

„So wird - um nur wenige Beispiele zu erwähnen - auch dem durch sein Gewissen dem Tierschutz Verpflichteten möglicherweise zugemutet, unerläßliche religiös bedingte Schlachtrituale zu ertragen, so schützen weder Religionsfreiheit noch Elternrecht vor der allgemeinen Schulpflicht. Die Religionsfreiheit schafft kein Recht darauf, nicht mit den religiösen Symbolen anderer Gemeinschaften im Schulunterricht in Berührung zu kommen. Ein gültiger Arbeitsvertrag darf nicht unter Hinweis auf Fasten- oder Feiertagsregeln einer Religionsgemeinschaft gebrochen werden. Die Baugenehmigung für eine Moschee im rein christlich geprägten Umfeld muß zwar nicht zuletzt im Hinblick auf Art. 4 GG bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen erteilt werden, die grundrechtliche 'Gegengabe' muß aber darin bestehen, daß der Gebetsaufruf vor Sonnenaufgang die Nachtruhe und damit die Gesundheit der Nachbarn nicht tangiert. Dagegen scheint es unverhältnismäßig, die Teilnahme am koedukativen Sportunterricht auch für muslimische Mädchen unbedingt und ausnahmslos durchzusetzen oder einer Frau die Ausstellung eines Personalausweises zu versagen, weil sie kein Lichtbild ohne Kopfbedeckung beibringen möchte. Diese wenigen Beispiele zeigen, daß die durch das Zusammenleben unterschiedlicher Kulturen entstehenden Rechtsfälle des täglichen Lebens zwar kompliziert, aber keineswegs unlösbar sind." (Hufen 1994, S. 126f.; vgl. auch Richter 1994, S. 645f.)

Um gleiche kulturelle Entfaltungschancen zu gewährleisten, müssen diese relativ allgemein gehaltenen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte durch politische Maßnahmen konkretisiert und ergänzt werden. Dazu gehören zum einen Maßnahmen, die den Zuwanderern Möglichkeiten einer kulturautonomen bzw. Binnen-Integration einräumen. Dies impliziert die Anerkennung der sozio-kulturellen Beziehungen, Organisationen und Zusammenhänge, die im Prozeß der Immigration von den Betroffenen z.B. in Form von „Einwanderungskolonien" geschaffen werden. [Fn..17: Zur „Politik der Anerkennung" von unterschiedlichen kulturellen Lebensformen vgl. Taylor u.a. 1993.]
Zumindest unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Phasen des Einwanderungsprozesses können diese Einrichtungen für die Betroffenen als „Ressourcen", also als Mittel der Orientierung, der Identitätsbildung und der Integration fungieren.

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Prozesse der kultur-autonomen Integration können zusätzlich durch einen besonderen Minderheitenschutz abgesichert und verbessert werden. [Fn.18: Die Fragen des Minderheitenschutzes haben in den vergangenen Jahren an Aktualität und Relevanz gewonnen. Dies kommt sowohl im internationalen Recht als auch im Verfassungsrecht einzelner europäischer Staaten zum Ausdruck. In der Bundesrepublik ist die Frage der Ergänzung des Grundgesetzes um einen Minderheitenschutzartikel vor allem im Rahmen der in der Folge der deutschen Einigung geführten Verfassungsdiskussion aufgeworfen worden. Ebenso wie die stärkere Beachtung kultureller Dimensionen insgesamt kann auch dies als Symptom für die Entwicklung hin zur multikulturellen Einwanderungsgesellschaft gewertet werden. Meine Überlegungen unterscheiden sich zum einen von national-konservativ orientierten Auffassungen. Diese sind im Hinblick auf den Schutz von Minderheiten im Inland eher restriktiv orientiert. Differenzen bestehen aber auch gegenüber Positionen, die sich selbst als universalistisch verstehen und nach denen ein Minderheitenschutz ausschließlich individuell angelegt sein darf.]
Die Notwendigkeit und die Ausgestaltung eines derartigen, über ein individuelles Diskriminierungsverbot hinausgehenden und kollektive Elemente enthaltenden Minderheitenschutzes lassen sich aus historischen Erfahrungen, internationalen Vergleichen und völker-, europa- und verfassungsrechtlichen sowie demokratietheoretischen Gesichtspunkten herleiten. [Fn.19: Im Rahmen seiner Betrachtungen zur „Europäischen Rechtskultur" bezeichnet Häberle den Minderheitenschutz als ein „substantielles Element" des Verfassungsstaates. Der Minderheitenschutz sei „eine Ausprägung der Menschenwürde, der Grundrechte überhaupt." (Häberle 1997b, S. 139f.).]
Die entsprechenden Bestimmungen sollten sowohl vor einer (staatlichen) Zwangsassimilation schützen als auch Fördermaßnahmen im sozio-kulturellen Bereich umfassen und nicht nur für Angehörige „alter" bzw. nationaler Minderheiten, sondern nach einer gewissen „Stabilisierung" des Aufenthaltes auch für die Angehörigen „neuer" ethnischer Minderheiten (unabhängig von deren Staatsangehörigkeit) gelten. [Fn.20: Zu wichtigen Elementen eines „optimalen Minderheitenschutzes" vgl. Häberle 1997b, S. 140.]
Dieser Schutz sollte nicht als „Artenschutz" verstanden werden, sondern den Angehörigen der Minderheitengruppen die gleichberechtigte „Chance" sichern, die jeweils eigene Kultur und Identität zu erhalten und/oder weiter zu entwickeln. [Fn.21: Habermas 1993, S. 172. Vgl. dazu auch die Einschätzung von Häberle: „Das große Wort von der 'kulturellen Demokratie' wird jedenfalls erst dann eingelöst, wenn der Verfassungsstaat nicht nur mit den politisch wechselnden Minderheiten im Spiel von Mehrheit und Opposition zurecht kommt, sondern wenn er seinen Bürgern für das Eigene gerade im kulturellen Bereich Raum gibt. Der Verfassungsstaat bewährt sich als 'Kulturstaat' gerade dadurch, daß er den kulturellen Pluralismus von Minderheiten respektiert, ja fördert." (Häberle 1997c, S. 316).]
Aufgrund der Tatsache,

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daß die moderne Demokratie auf einer individualistischen Konzeption von Gesellschaft und Staat basiert, muß allerdings den einzelnen Individuen - bei Vorhandensein der entsprechenden objektiven Voraussetzungen - die Entscheidung obliegen, ob sie sich den jeweiligen Minderheiten zurechnen wollen oder nicht.

Diese Politiken sollten ergänzt werden durch Maßnahmen, die bei den Angehörigen von Mehrheit und Minderheiten interkulturelle Orientierungen ermöglichen und fördern. Dies erfordert, die Kulturen der Einwanderungsminderheiten in den verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen angemessener) und unverkürzt(er) als bisher zur Entfaltung kommen zu lassen und diese Bereiche entsprechend dem Gleichheitsgrundsatz und Diskriminierungsverbot auch für die Angehörigen der zugewanderten Gruppen zu öffnen. Auf diese Weise können Prozesse der Partizipation, der Begegnung, des Austauschs, der (Selbst-)Reflexion und der Kritik innerhalb und zwischen verschiedenen Kulturen gefördert und zudem kann so Vorurteilen, Intoleranz, Abwertungen oder Aggressionen entgegengewirkt werden.

4.2 Der Basiskonsens als Rahmen und Grenze autonomer Entfaltung und Konfliktaustragung

Die Entfaltung von unterschiedlichen gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Kräften erfolgt in pluralistischen Demokratien und multikulturellen Gesellschaften grundsätzlich autonom und der gesellschaftspolitische Prozeß hat dementsprechend einen offenen Charakter. Damit die damit einhergehende Heterogenität nicht zur Desintegration des Gemeinwesens führt, müssen allerdings bestimmte Rahmenbedingungen und Grenzen des Dissenses festgelegt werden. Ein zentrales Mittel hierzu besteht in der Anerkennung eines Minimalkonsenses durch alle gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Akteure.

Grundlegende Aufgabe dieses Konsenses ist es, als verbindlicher Rahmen für gesellschaftspolitische Auseinandersetzungen zu fungieren, bei deren Austragung Formen der physischen Gewalt auszuschließen und den Bestand sowie die Entwicklung der rechtsstaatlichen und sozialen Demokratie im gesellschaftspolitischen und sozio-kulturellen Bereich zu garantieren. Im Unterschied zum kontroversen Sektor soll der nicht-kontroverse Bereich auf politische Grundsatzfragen beschränkt sein. Dazu zählen zum einen formale

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Elemente, insbesondere rechtsstaatliche und demokratische Verfahrensregeln, zum anderen inhaltliche Elemente, vor allem bestimmte Grundwerte oder sog. regulative Ideen (Menschenwürde). Diese Prinzipien sind in den westlichen Demokratien in der Regel in den politischen Traditionen und Kulturen der jeweiligen Länder und/oder in deren Verfassungen verankert.

Die Bestimmung eines derartigen Basiskonsenses ist nun in einem demokratischen System, das durch ökonomische, soziale, politische und kulturelle Heterogenität gekennzeichnet ist, keine Selbstverständlichkeit, sondern ein (Grenz-)Problem. [Fn.22: Bobbio bezeichnet von daher die Frage des Umgang mit der „Dialektik" von Konsensus und Dissens als „Feuerprobe für ein demokratisches System" (Bobbio 1988c, S. 61f.).]
Das, was als Basiskonsens gelten soll, ist nämlich keine konstante Wertordnung, die den geschichtlichen Prozessen und gesellschaftspolitischen Auseinandersetzungen enthoben ist, sondern steht in einem historischen und gesellschaftlichen Zusammenhang und unterliegt von daher in einer heterogenen Gesellschaft selbst den Einflußnahmen unterschiedlicher Akteure. Von daher kann der Basiskonsens durchaus auch widersprüchliche und dynamische Elemente enthalten, die jeweils neu reflektiert, interpretiert und gegeneinander abgewogen werden müssen. Vor diesem Hintergrund gehen Festlegungen eines Basiskonsenses durchaus auch mit Gefahren einher, zu denen insbesondere Tendenzen der „Erstarrung" (Schindler), der „Grundgesetztheologie" (Seifert), der „antipluralistischen Introversion und Verhärtung des Grundkonsenses" (Denninger) und der Ausgrenzung unter Gesichtspunkten der politischen Opportunität gehören. [Fn.23: Vgl. Schindler 1990, S. 487ff.; Seifert 1977, S. 11ff.; Denninger 1994, S. 675ff.]

Die für die Definition des Basiskonsenses und die Bestimmung von Grenzen der Toleranz maßgebenden verfassungsrechtlichen Prinzipien, insbesondere das Prinzip der Menschenwürde, die Menschenrechte sowie die Grundsätze der rechtsstaatlichen und sozialen Demokratie gelten allgemein, d.h. für Angehörige der Minderheit wie der Mehrheit. Unter Gesichtspunkten der multikulturellen Einwanderungsgesellschaft stellen sie das „interkulturelle Minimum" bzw. die rechtliche Grundlage einer „ethnisch neutralen Republik" dar (Hoffmann 1992, S. 149).

Grenzziehungen, die von diesen Kriterien ausgehen, können in extremen Fällen in relativ eindeutiger Weise erfolgen. Dazu zählen z.B. die Fälle, in

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denen von seiten der Mehrheitsgesellschaft die körperliche Unversehrtheit und die Würde von Angehörigen der Minderheitenbevölkerung durch rassistische oder diskriminierende Übergriffe und Angriffe auf deren ethnische, religiöse und kulturelle Identität verletzt wird (vgl. Hufen 1994, S. 124ff.). Die genannten Kriterien beanspruchen aber auch Geltung gegenüber den Angehörigen der Minderheiten. Unvereinbar sind damit z.B. die Körperverletzungen, die aus den von Immigranten vorgenommenen gewaltsamen Beschneidungen von jungen Mädchen resultieren, der Mordaufruf gegen den britischen Schriftsteller indischer Herkunft Salman Rushdie sowie alle „fundamentalistisch" orientierten Bestrebungen, die eigene Position mit Hilfe politischer Mittel für die Gesamtgesellschaft verbindlich zu machen und auf diese Weise den offenen und pluralistischen Charakter des politischen Prozesses zu beseitigen.

In alltäglichen Fällen sind eindeutige Grenzen allerdings vielfach schwerer zu ziehen. So werden die Befreiung von Mädchen vom koedukativen Sportunterricht aus religiösen Gründen, das Tragen von Kopftüchern in der Schule und das Schächten von Tieren unter politischen und rechtlichen Gesichtspunkten kontrovers beurteilt. Für die Beurteilung dieser Konflikte und den Umgang mit ihnen können die folgenden Gesichtspunkte wichtige Anhaltspunkte bieten:

  • Kulturelle Konflikte haben unterschiedliche Qualitäten und nicht jede „fremde" kulturelle Orientierung beinhaltet einen Verstoß gegen Menschenrechte. Bei einigen Konflikten, die zunächst als „interkulturell" oder „ethnisch" etikettiert werden, geht es (auch) um Konflikte zwischen unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Prinzipien, wie z.B. den Konflikt zwischen der Religionsfreiheit und dem Erziehungsrecht der Eltern einerseits und dem staatlichen Erziehungsauftrag andererseits.

  • Entscheidungen darüber, ob und in welcher Weise (Grund-)Rechtsverletzungen vorliegen, müssen in rechtsstaatlicher Weise getroffen werden; andernfalls besteht die Gefahr, daß Grundrechte als Instrument der Ausgrenzung und Benachteiligung von „Fremden" instrumentalisiert werden.

  • Kulturen sind historisch-dynamische Phänomene und insofern veränderbar. Der mit den Immigrationsprozessen einhergehende soziale und kulturelle Wandel und dessen Bewältigung macht Lernprozesse bei allen

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    Beteiligten notwendig. Dies kann durch interkulturelle Dialoge gefördert werden.

  • Traditionell oder „fundamentalistisch" orientierte Einstellungen und Verhaltensweisen auf Seiten der Immigranten sind nicht notwendigerweise ausschließlich aus dem Herkunftsland „importiert"; es kann sich hierbei auch um Formen einer „reaktiven Ethnizität" handeln, d.h. um eine Reaktion auf im Inland gemachte Erfahrungen, insbesondere mit institutioneller und alltäglicher Diskriminierung.

  • Historische und aktuelle Erfahrungen verweisen darauf, daß „Fundamentalismen" und Verletzungen von Menschenrechten in Vergangenheit und Gegenwart nicht ausschließlich von Minderheiten(kulturen), sondern (auch) von herrschenden „Kulturen", insbesondere auch von staatlicher Seite ausgegangen sind und ausgehen.

Allerdings sind auch bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte Probleme, Konflikte und Kontroversen bei den jeweiligen Konsensbestimmungen und Grenzziehungen nicht ausgeschlossen. Dies ergibt sich zum einen aus der Tatsache, daß die Prinzipien, die den Kern des Basiskonsenses ausmachen (sollen), einen hohen Abstraktionsgrad aufweisen und somit sowohl rechtliche Interpretations- als auch politische Gestaltungsspielräume enthalten. Zudem sind die Grenzen zwischen dem kontroversen und dem nicht-kontroversen Sektor fließend. Dies verweist zum einen auf den labilen und dynamischen Charakter eines derartigen Konsenses, zum anderen auf die Notwendigkeit, demokratische Verfahrensregeln zu schaffen, zu sichern und weiter zu entwickeln, mit deren Hilfe dessen jeweilige Ausgestaltung in öffentlicher und rationaler Weise reflektiert, diskutiert und überprüft werden kann. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß sich die „Wehrhaftigkeit" der Demokratie gegenüber „extremen" oder „fundamentalistischen" Positionen nicht ausschließlich auf den Einsatz von rechtlichen Mittel reduzieren darf, sondern sich auch und vor allem auf die politische und geistige Ebene beziehen muß und dabei auch die jeweiligen gesellschaftspolitischen Hintergründe, Ursachen und Zusammenhänge reflektiert werden sollten (vgl. Hufen 1992, S. 472ff.).

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Abschließende Bemerkungen

Sollen die mit multikulturellen Einwanderungsgesellschaften einhergehenden Konflikte integriert und damit zugleich eine gesellschaftliche Integration

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insgesamt erreicht werden, so bedarf es zur Umsetzung dieser Zielsetzung vielfältiger spezieller und allgemeiner politischer Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen. In dem Maße, wie diese Politiken für die Angehörigen sowohl der Mehrheitsgesellschaft als auch der Einwanderungsminderheiten gleiche Chancen der politischen, sozialen und kulturellen Entfaltung herstellen, tragen sie dazu bei, die (bisher) „nicht eingehaltenen Versprechen der Demokratie" einzulösen und die „zwischen den demokratischen Idealen und der 'realen Demokratie'" bestehenden Diskrepanzen zu vermindern (Bobbio 1988a,S.11ff.).

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