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[Seite der Druckausg.: 77 ]


Peter Rack
Bekämpfung der illegalen Beschäftigung


Die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung umfaßt die Bekämpfung der illegalen Arbeitnehmerüberlassung, der illegalen Ausländerbeschäftigung, des Leistungsmißbrauchs und - seit dem Inkrafttreten des Arbeitnehmerentsendegesetzes am 1. März 1996 - des Lohndumpings.

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1. Bekämpfung der illegalen Arbeitnehmerüberlassung

Seit Anfang der neunziger Jahre boomt eine Variante der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung, der Einsatz britischer self-employed (selbständig) Bauarbeitnehmer durch niederländische Koppelbaaze auf deutschen Baustellen. In britischen Massenblättern suchen Ltd's (Private Limited Company, der deutschen GmbH vergleichbar) arbeitslose britische Bauarbeitnehmer, die bereit sind, im Bundesgebiet zu arbeiten. Anschriften, Telefon- und Fax-Nummern der Ltd's weisen in die Niederlande. Forscht man unter der britischen Adresse nach, stellt sich schnell heraus, daß in Großbritannien keine Geschäftsaktivitäten ausgeübt werden. Es handelt sich bei den Ltd's um Briefkastenfirmen (Domizilgesellschaften). Nach dem Modell der Koppelbaaze sollen deutsche Baufirmen mit den Ltd's Werkverträge abschließen; die Ltd's geben diesen Werkvertrag an den einzelnen britischen self-employed Bauarbeiter weiter. Dadurch soll eine sozialversicherungs- und steuerrechtliche Haftung der Ltd bzw. des hinter ihr stehenden Koppelbaas für die eingesetzten britischen Bauarbeitnehmer vermieden werden.

Schon den Werbeschreiben der Ltd's ist zu entnehmen, daß nicht die Durchführung von Bauwerkverträgen, sondern die reine Personalgestellung beabsichtigt ist. So heißt es typischerweise: „Wir können qualifizierte Baufacharbeiter zur Verfügung stellen. Sie können auch zu jeder Zeit Bauleute nachfordern." Die „Stundenakkordpreise" schwanken zwischen 38 bis 45 DM inklusive aller Lohnnebenkosten und Steuern. Zielgruppe der Werbeschreiben ist die mittelständische Bauwirtschaft. Falls Auftragsspitzen bestehen bzw. kurzfristige Arbeiten zu erledigen sind, sollen Briten geordert werden.

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Der Zahlungsverkehr wird bar abgewickelt. Die britischen Bauarbeitnehmer treten in Vorleistung. Nach ca. einer Woche holt ein niederländischer Geldbote die erarbeiteten Beträge (Stundenverrechnungssatz mal Stunden) bar bei der deutschen Baufirma ab. Dann werden die britischen Bauarbeitnehmer bezahlt. Durch diese Abrechnungsweise entsteht für die Ltd's kein Kapitalaufwand.

Neuerdings melden einige Ltd's einen Teil ihrer Arbeitnehmer zur Lohnsteuer beim Finanzamt Aachen-Innenstadt an. Das Finanzamt bescheinigt dann, daß die Lohnsteuer pünktlich gezahlt wird. Mit dieser Bescheinigung und dem Eintrag in die Handwerksrolle soll bei deutschen Baufirmen der Eindruck von Seriosität erweckt werden. Auch bei diesen Ltd's handelt es sich um Domizilgesellschaften, die - gesteuert von niederländischen Hintermännern - Arbeitnehmerüberlassung in der Bundesrepublik betreiben.

Die Geschäftsverbindung zu einer Domizilgesellschaft kann eine deutsche Baufirma teuer zu stehen kommen. Kann der tatsächliche Empfänger der Leistung dem Finanzamt nicht nachgewiesen werden, was bei einer Briefkastenfirma typischerweise der Fall ist, wird der Betriebsausgabenabzug versagt, d.h. die an die Ltd geleisteten Zahlungen werden als nicht getätigt angesehen (§ 160 Abgabenordnung (AO) 1977). Auch die nach dem deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen mögliche Null-Option (Rechnung ohne Mehrwertsteuer) wird rückgängig gemacht. Die deutsche Baufirma haftet für die nicht gezahlte Mehrwertsteuer (§ 55 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung/UStDV).

Rechtsfolge der Arbeitnehmerüberlassung ist, daß die deutsche Baufirma Arbeitgeber der eingesetzten britischen Bauarbeitnehmer wird (Art. 1 § 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz/AÜG). Sie haftet für den Lohn, nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Daneben droht ein Bußgeld, das sich aus der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und einer individuellen Geldbuße bis zu 50.000 DM zusammensetzt. Als wirtschaftlicher Vorteil ist die Differenz zwischen dem kalkulatorischen Stundenverrechnungssatz für einen deutschen Bauarbeitnehmer (ca. 68 DM nach Mitteilungen der Baugewerblichen Verbände) und dem tatsächlich für den britischen Bauarbeitnehmer gezahlten Stundenverrechnungssatz anzusehen. Z.B. mußte ein deutsches Bauunternehmen bei einem Umsatz von 700.000 DM mit einer britischen Briefkastenfirma 858.700 DM an Geldbuße, Lohnsteuer, Mehrwertsteuer, Körperschaftssteuer, Winterbau-Umlage, Unfall-

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und Sozialversicherungsbeitrag entrichten. Unbeachtlich ist dabei, daß zahlreiche britische Bauarbeitnehmer über eine Entsendebescheinigung E 101 des Department of Social Security verfügen, die sie als „self-employed" (selbständig) ausweist. Diese Bescheinigung, die einen entsandten Arbeitnehmer für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren dem Sozialversicherungssystem seines Heimatlandes weiter unterstellen soll, hat keine konstitutive Wirkung. Die Beurteilung des Status „Selbständiger/Arbeitnehmer" richtet sich - auch nach Auffassung der Europäischen Kommission - allein nach deutschem Recht. Die Feststellungen auf den Baustellen zeigen, daß die britischen Bauarbeitnehmer als abhängig Beschäftigte tätig sind.

Auch dem Verleiher, der Ltd, droht ein Bußgeld, bestehend aus der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und einer individuellen Geldbuße bis 50.000 DM. Die Differenz zwischen dem erhaltenen Stundenverrechnungssatz (ca. 38 bis 45 DM) und dem an den britischen Bauarbeitnehmer gezahlten Stundenlohn von ca. 25 DM stellt den wirtschaftlichen Vorteil dar. Sechsstellige Bußgeldsummen sind keine Seltenheit. Doch können deutsche Bußgeldbescheide mangels Rechtshilfeabkommen nicht in Großbritannien bzw. den Niederlanden vollstreckt werden. Es bleibt nur der Zugriff auf inländisches Vermögen der Ltd's. Dies geschieht durch dinglichen Arrest (§ 46 Ordnungswidrigkeitgesetz in Verbindung mit § 111 d Strafprozeßordnung) bzw. die Einziehung von Sicherheitsleistungen (§ 46 OWiG i.V.m. § 132 StPO). Beim dinglichen Arrest werden die Forderungen der Ltd's gegen deutsche Baufirmen gepfändet. Sicherheitsleistungen werden bei den Geldboten durch Taschenpfändung erhoben. Ein Rechtshilfeabkommen, das die Vollstreckung von Geldbußen in Europa ermöglicht, hätte erhebliche general- und spezialpräventive Wirkung.

Festzuhalten ist, daß ca. 80.000 britische Bauarbeitnehmer im Bundesgebiet tätig sind, ohne ihre Einnahmen zu versteuern. Auch die Erlöse, die den Ltd's zufließen, werden weder im Bundesgebiet noch in Großbritannien oder den Niederlanden nach vorliegenden Erkenntnissen versteuert.

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2. Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung

Im Rahmen der Regierungsabkommen mit mittel- und osteuropäischen Staaten können im Abrechnungsjahr Oktober 1996 bis September 1997 54.100 Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen tätig werden (davon

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nutzbar im Baubereich 32.440). Der Spitzenwert betrug im Juni 1992 100.840 Arbeitnehmer. Zur damaligen Zeit erklärten die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft, daß jeder legale mittel-/osteuropäische Werkvertragsarbeitnehmer mindestens einen (maximal vier) illegale Arbeitnehmer „mitbringe". Nach dieser Argumentation müßte durch die Rückführung der Kontingente auf 54.100 Arbeitnehmer die Zahl der illegal beschäftigten Ausländer stark zurückgegangen sein. Ein derartiger Trend ist jedoch nicht festzustellen. Eine quantitative Verknüpfung zwischen legalen Kontingentarbeitnehmern und illegal beschäftigten Ausländern dürfte nicht bestehen. Gebührenregelung, Arbeitsmarktschutzklausel und Quotenregelung haben dazu geführt, daß die Kontingente nicht voll ausgeschöpft werden. So waren im Zeitraum Januar bis September 1996 nur monatsdurchschnittlich 47.912 (davon 21.470 im Baubereich) Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigt.

Die Einhaltung der Kontingentregelungen wird durch die ca. 1.000 Mitarbeiter des Außendienstes Bau (AD Bau) überwacht. Die AD Bau, eingerichtet für die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 31. Dezember 1998, finanziert sich aus dem Gebührenaufkommen, das mittel-/osteuropäische Firmen für die Durchführung von Werkverträgen im Bundesgebiet zu entrichten haben (400 DM Grundgebühr je Werkvertrag, zuzüglich 185 DM je Arbeitnehmer und Monat).

In Nordrhein-Westfalen (NRW) liegt die Prüfdichte bei 100%, d.h. jeder Werkvertrag wird während seiner Laufzeit mindestens einmal geprüft. Schwierig ist der Nachweis des Lohndumpings, d.h. der Nachweis, daß den mittel-/osteuropäischen Arbeitnehmern der deutsche Tariflohn nicht gezahlt wird. Hinderlich ist dabei, daß die Firmen die Lohnunterlagen nicht vor Ort bereit halten, so daß sie nicht sofort nach der Befragung der ausländischen Arbeitskräfte geprüft werden können. Festzustellen ist auch, daß ausländische Arbeitskräfte die Angaben ihres Arbeitgebers aus Angst vor Repressalien bestätigen.

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3. Bekämpfung des Lohndumpings

Das Arbeitnehmerentsendegesetz - in Kraft ab 1. März 1996 - sieht vor, daß jeder ausländische Arbeitgeber, der auf einer Baustelle im Bundesgebiet Bauleistungen erbringen will, eine Meldung bei dem für die Baustelle

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zuständigen Landesarbeitsamt abgeben muß. Neben der genauen Anschrift des Arbeitgebers muß die Meldung die Baustelle konkret bezeichnen, Beginn und voraussichtliches Ende der Bauleistung enthalten sowie die eingesetzten Arbeitnehmer individuell benennen. Daneben ist die Versicherung erforderlich, daß bestimmte Mindestarbeitsbedingungen bezüglich Lohn (17 DM alte Bundesländer, 15,64 DM neue Bundesländer), Sozialkassenbeitrag (14,82% der Bruttolohnsumme) und Urlaub eingehalten werden. Aufgrund allgemeinverbindlich erklärter Tarifverträge im Baugewerbe für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1997 können Verstöße gegen die Zahlung des Mindestlohnes bzw. die Abführung des Sozialkassenbeitrages mit Bußgeldern bis zu 100.000 DM geahndet werden.

Im Januar 1997 gingen im Landesarbeitsamt NRW 437 Meldungen ein, 349 von Firmen aus Mittel-/Osteuropa (MOE), 88 von Firmen aus der EU. Im Mai 1997 waren es schon 2.908 Meldungen, 893 von MOE-Firmen und 2.015 von EU-Firmen (überwiegend aus den Niederlanden). Wie erwartet, haben Firmen, die illegal tätig sind, kaum Meldungen abgegeben. Bei einer bundesweiten Kontrollaktion zum Arbeitnehmerentsendegesetz im Januar 1997 ergab sich bei 36% der 250 überprüften Arbeitgeber mit Sitz im EU-Ausland der Verdacht, daß der Mindestlohn nicht gezahlt wird (Unterschreitung bis zu 6 DM in der Stunde). IG BAU und Landesarbeitsamt NRW haben einen Praktikerhinweis/Meldebogen erarbeitet, der es ermöglicht, Verstöße unverzüglich der zuständigen Prüfgruppe mitzuteilen.

Die Richtlinie 96/71 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet die EU-Staaten, bestimmte Aspekte der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen bis spätestens 15. Dezember 1999 in nationales Recht umzusetzen.

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4. Personalsituation

Ca. 3.500 Mitarbeiter sind bei der Bundesanstalt für Arbeit und in den Prüfgruppen BillB Zoll (ca. 1.000) zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung eingesetzt. Jeder weitere Mitarbeiter würde die general- und spezialpräventive Wirkung erhöhen.

[Seite der Druckausg.: 82 = Leerseite ]


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | November 2000

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