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TEILDOKUMENT:




Christian Petrich
Pflegeversicherung und Hospize


Das Pflege-Versicherungsgesetz eröffnet neue Grundlagen für die Finanzierung der Hospizarbeit. Leistungen aus dem Pflege-Versicherungsgesetz können dann erwartet werden, wenn mindestens die Voraussetzungen der „erheblichen Pflegebedürftigkeit" erfüllt sind. Diese ist dann gegeben, wenn mindestens täglicher Hilfebedarf bei wenigstens zwei der im Gesetz genannten Verrichtungen aus den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität gegeben ist und zusätzlich hauswirtschaftliche Versorgung erforderlich wird. Der tägliche Zeitaufwand für einen pflegenden Angehörigen muß mindestens 90 Minuten betragen.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf die Geld- oder die Sachleistung.

Entscheidet sich der Pflegebedürftige für die Geldleistung, ist ihm unter der Bedingung, daß die Sicherstellung der Pflege gewährleistet ist, die Verwendung des Geldbetrages freigestellt. Er kann den Geldbetrag somit auch an einen Hospizdienst weitergeben.

Für die Hospizarbeit von besonderem Interesse sind die im Vergleich zur Geldleistung höheren Beträge der Sachleistung. Diese werden allerdings nur dann geleistet, wenn der Hospizdienst die Anforderungen an einen ambulanten bzw. stationären Pflegedienst nach § 71 SGB XI erfüllt. Dieser setzt u.a. voraus, daß Pflegeleistungen im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes erbracht werden und die Pflege unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erbracht wird. In der Praxis wird es sich bei Hospizen bei der Pflegefachkraft entweder um eine Krankenschwester oder um eine Altenpflegerin handeln.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann bei der Pflegekasse die Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI beantragt werden.

Die Leistungen des Pflege-Versicherungsgesetzes auszugsweise:

Bei Pflege zu Hause:


Geldleistung
(monatlich)

Sachleistung
(monatlich)

Pflegestufe I

400,– DM

750,– DM

Pflegestufe II

800,– DM

1.800,– DM

Pflegestufe III

1.300,– DM

2.800,– DM

In Härtefällen, z.B. im Endstadium einer Krebserkrankung, können in Pflegestufe III monatlich bis zu 3.750,– DM gezahlt werden.

Bei stationärer Unterbringung in einem Hospiz können monatlich bis zu 2.800,– DM finanziert werden; in Härtefällen monatlich bis zu 3.300,– DM (§ 43 SGB XI).

Zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung werden in Hospizdiensten auch Leistungen der Krankenversicherung für die Behandlungspflege – z.B. die Schmerztherapie – anfallen. Hier ist zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen des § 37 SGB V (Häusliche Krankenpflege) erfüllt werden. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, sollte die Möglichkeit eines Versorgungsvertrages nach § 132 SGB V (Versorgung mit häuslicher Krankenpflege) geprüft werden. Einige Krankenkassen haben den Begriff der „Häuslichen Krankenpflege" nach § 37 weiterentwickelt und finanzieren stationäre Hospize über den Begriff der „Ausgelagerten häuslichen Krankenpflege". Es sollte in Verhandlungen vor Ort geprüft werden, inwieweit die Kassen bereit sind, dieser Rechtsauffassung zur Finanzierung der örtlichen Hospizarbeit zu folgen.

Das Bundesarbeitsministerium hat in den vergangenen Jahren fünf stationäre Hospize in Erkrath bei Düsseldorf, in Lohmar bei Köln, in Halle/Saale, in Dresden und in Rendsburg mit einem Gesamtvolumen von rd. 17 Millionen DM gefördert. Voraussetzung war es, daß in jedem Fall ein ambulant arbeitender Hospizdienst vorhanden war. Zielsetzung der Förderung ist es, genauere Aussagen über das Zusammenwirken der Hospize mit Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und der Pflege zu Hause zu gewinnen und die Dauerfinanzierung der Hospizarbeit abzuklären.


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | März 1999

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