FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Betriebsstipendium. Ein B. wurde seit 1981 an Studenten der Hoch- und Fachschulen dann vom Betrieb gezahlt, wenn sie ein zusammenhängendes, mindestens achtzehnwöchiges Berufspraktikum absolvierten (AO Nr. 2 über die finanziellen Regelungen bei der Durchführung von Studienabschnitten der Hoch- und Fachschulausbildung in der sozialist. Praxis - Praktikumsfinanzierung - vom 1.7.1981, Gbl. I). Die Höhe des B. betrug 300 Mark monatlich und war jeweils für volle Monate zu zahlen. Für Studenten, die das Berufspraktikum im letzten Semester ihrer Ausbildung absolvierten, erfolgte die Zahlung jeweils bis 28. Februar bzw. 31. August. Für Empfänger von Stipendien nach gesonderten Regelungen, Frauen im Sonderstudium, FDJ-Stipendiaten, Karl-Marx-, Wilhelm-Pieck- bzw. Johannes-R.-Becher-Sonderstipendiaten und Bürger anderer Staaten, die in der DDR ein Stipendium erhielten, erhöhte sich das B. um den Betrag dieser Stipendien. Bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen waren von den Hoch- und Fachschulen weiterhin Leistungsstipendien und von den Betrieben das staatliche Kindergeld sowie die Unterstützung für kinderreiche Familien und für Alleinstehende mit drei Kindern zu gewähren. Der Betrieb zahlte auch Zuschläge für schwere und gesundheitsgefährdende Arbeiten, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Schichtprämien. Studenten solcher Fachrichtungen, die ein ganzjähriges Berufspraktikum vorsahen, konnten bei entsprechender Leistung ab dem vierten Monat ein B. in Höhe von 70% des Anfangsgehaltes der späteren beruflichen Tätigkeit erhalten. Das B. war nicht lohnsteuerpflichtig und unterlag nicht der Sozialversicherungspflicht. Bei Krankheit wurden B. bis zu sechs Wochen weitergezahlt, ab der siebenten Woche erfolgte die Zahlung durch die Hoch- und Fachschulen nach den Bestimmungen der Stipendienverordnung.
P.H.