FDGB-Lexikon, Berlin 2009


Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft (AWG). AWG waren in der DDR von 1953 bis 1990 freiwillige genossenschaftliche Zusammenschlüsse von abhängig Beschäftigten, die auf dem Wege des genossenschaftlichen Wohnungsbaus zu selbst genutztem Wohnraum kommen wollten. Sie standen in der Tradition der gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften. Eigene Arbeitsleistungen, finanzielle Anteile sowie Beteiligung an der Werterhaltung und Verwaltung der AWG-Wohnungen waren im Statut der Genossenschaft geregelt.
Die ersten AWG entstanden 1953. Die Eigeninitiative der Genossenschaftsmitglieder sollte dazu beitragen, die in der DDR herrschende Wohnungsnot zu verringern. Auch hoffte man durch AWG die Bildung von Stammbelegschaften zu fördern. AWG-Träger waren Betriebe und Institutionen (Staatsorgane, Verwaltungen von Organisationen, Universitäten und Instituten sowie PGH).
Deren Beschäftigte konnten einen Antrag auf Mitgliedschaft in der AWG stellen, der durch die Betriebsleitung und die BGL befürwortet werden musste. In den 50er Jahren war eine baldige Aufnahme möglich, später wurden Anwartschaftszeiten bis zum regulären Eintritt in die Genossenschaft üblich. Bis zur Vergabe einer Wohnung mussten eine bestimmte Anzahl Genossenschaftsanteile von je 300 Mark gezahlt und manuelle Arbeitsleistungen erbracht sein. Der Umfang dieser Leistungen richtete sich nach der Größe der Wohnung. Zusammen mit den Zuwendungen der Betriebe hatten die Genossenschaftsmitglieder mindestens 15% der Baukosten aufzubringen. Die Zuweisung einer Wohnung erfolgte nach Dringlichkeit, Dauer der Mitgliedschaft und abhängig davon, ob das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber der AWG nachgekommen war.
1962 erreichte der Anteil der AWG am Wohnungsneubau der DDR 63%. Bis 1971 sank er auf 17% und stieg im Zuge des Wohnungsbauprogramms nach einer Verbesserung der Finanzierungsbedingungen um die Mitte der 70er Jahre auf ca. 45%. 1988 lag der AWG-Anteil bei 26%. Der Gesamtbestand an AWG-Wohnungen betrug zu dieser Zeit etwa 1 Mio. Wohnungen. 1989 lebte etwa jeder sechste DDR-Bürger in einer AWG-Wohnung.
Auf der Grundlage eines Musterstatuts regelte ein Statut die Tätigkeit der AWG. Ihr höchstes Organ war die Mitgliederversammlung. Das Tagesgeschäft erledigte ein gewählter Vorstand mit Verwaltung und Genossenschaftshandwerkern.
Das Musterstatut der AWG war nach einer Verordnung der DDR-Regierung vom 15.8.1990 in geänderter Fassung bis Ende 1990 gültig. Bis dahin hatten die AWG Statuten und Struktur dem Genossenschaftsrecht der Bundesrepublik anzupassen. Die Genossenschaften blieben dabei erhalten.
P.H.