Bonusregelung

für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen

 

Dr. Manfred Fischedick, Prof. Dr. Peter Hennicke

Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie GmbH

unter Mitarbeit von Dr. Norbert Krzikalla (BET) Aachen

 

 

ISBN 3-86077-858-7

Herausgeber: Albrecht Koschützke

Stabsabteilung der Friedrich-Ebert-Stiftung

Copyright 1999 by Friedrich-Ebert-Stiftung

Godesberger Allee 149, 53175 Bonn

Umschlag: Pellens Kommunikationsdesign GmbH, Bonn

Druck: Druckerei Plump GmbH, Rheinbreitbach

Printed in Germany 1999

 

Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassung

1 Ausgangssituation und Prämissen

2 Grundprinzip der Bonusregelung

3 Ausgestaltung der Bonusregelung (Grundmodell)

3.1 Festlegung des Bonus

3.2 Finanzierung der Bonusregelung

3.2.1 Wettbewerbsneutrale Umlage der Zusatzkosten für den Bonus über einen Netzaufschlag

3.2.2 Steuerfinanzierte Lösung:

3.3 Geltungsbereich der Bonusregelung

4 Differenzierte Ausgestaltung der Bonusregelung

5 Finanzierungsbedarf

6 Rechtliche Aspekte (Behandlung Stromimporte)

7 Bonusregelung als Übergangsregelung

8 Fazit

 

 

Zusammenfassung

Bonusregelung für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen

Infolge der Liberalisierung der Strommärkte und der hiermit verbundenen deutlichen Senkung der Strompreise gerät die Kraft-Wärme-Kopplung KWK zunehmend unter enormen Wettbewerbsdruck und steht vielerorts vor der Existenzfrage. Dies gilt heute nicht mehr nur für die kommunale KWK, wo bereits mehr als 15 % der Anlagen seit der Energierechtsreform vor allem im mittleren Leistungsbereich außer Betrieb genommen wurden, sondern zunehmend auch für industrielle KWK-Anlagen mit durchschnittlichen Außerbetriebnahmen von derzeit rund 200 MW/Monat. Diese hocheffizienten Kraftwerke werden stillgelegt und durch ökologisch bedenkliche Heizwerke ersetzt. Die bisher ergriffenen energiepolitischen Maßnahmen (z. B. Ökologische Steuerreform) konnten diese Tendenzen nur unzureichend verlangsamen, nicht aber stoppen. Dies ist auch nicht von der weiteren Marktentwicklung zu erwarten. Die bestehenden Überkapazitäten werden zwar sukzessive abgebaut, dennoch wird es voraussichtlich in den nächsten drei bis fünf Jahren keine steigenden Strompreise geben.

Aus Gründen des Klimaschutzes muß dieser Trend aber nicht nur schnell und so nachhaltig wie möglich gestoppt werden, sondern es müssen auch weitere Anreize für den Ausbau der KWK geschaffen werden. Über Szenarioanalysen läßt sich ableiten, daß bis zum Jahr 2010 mindestens eine Verdoppelung des KWK-Anteils an der Stromerzeugung als Beitrag zum Klimaschutz und zum Atomausstieg notwendig ist. Eine Zielsetzung, die u. a. auch im Strategiepapier der EU-Kommission zur Förderung der KWK beschrieben wird.

Von verschiedener Seite wurden Instrumente entwickelt, um die Wettbewerbsposition der KWK zu stärken, und deren Umsetzung eingefordert. Dies gilt vor allem auch für die Einführung von Quoten und die Forderung nach einer sofortigen Stromsteuerbefreiung der KWK. Über beide Instrumente besteht trotz des hohen Handlungsdrucks aufgrund verschiedenartiger Vorbehalte sowie rechtlicher Gesichtspunkte (EU, GATT) derzeit kein energiepolitischer Konsens. Vor diesem Hintergrund ist der hier aufgeführte Vorschlag der Umsetzung eines technologiespezifischen und ökologisch ausgerichteten Bonussystems als zusätzliche Option zu verstehen, die das politische Handlungsspektrum erweitert.

Die Bonusregelung geht dabei von der Grundprämisse aus, daß sich die KWK als hocheffiziente Art der Stromerzeugung unter fairen Wettbewerbsbedingungen behaupten soll und durchsetzen kann. Diese fairen Marktchancen sind aber in der derzeitigen Übergangszeit aufgrund ungleicher Ausgangs- und Startbedingungen nicht gegeben.

Das Grundprinzip der Bonusregelung läßt sich wie folgt darstellen: Der KWK-Betreiber verkauft im Rahmen des Bonusmodell seinen KWK-Strom auf dem freien Markt, erhält aber zusätzlich bei der Netzeinspeisung einen fixen Bonus vom Netzbetreiber. Zur Finanzierung dieses Bonus wird vergleichbar der Stromsteuer beim Letztverbraucher proportional zur Stromabnahme aus dem Netz von den Netzbetreibern ein Netzaufschlag erhoben. Dieser Netzaufschlag wird zentral ermittelt und hieraus resultierende unterschiedliche Belastungen der Netzbetreiber im Rahmen eines nationalen Ausgleichsverfahrens wettbewerbsneutral ausgeglichen.

Die erreichbare Gesamtvergütung ist im Gegensatz zum Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) für erneuerbare Energien hierbei nicht fix vorgegeben, und die Implementierung einer Abnahmepflicht ist nicht vorgesehen. Das Risiko, den Strom auch absetzen zu können, bleibt demnach beim Betreiber, kann aber über die Höhe des Bonus gesteuert werden.

Es wird vorgeschlagen den Bonus so auszurichten, daß für durchschnittlich (gute) KWK-Anlagen kostenorientierte Preise resultieren, für ineffiziente Anlagen aber keine Kostendeckung erreicht wird. Der Bonus bestimmt sich deshalb aus der Differenz zwischen einem definierten kostenorientierten Vergütungssatz, der an den langfristigen Grenzsystemkosten der Stromerzeugung in KWK-Anlagen (inkl. Wärmegutschrift) ausgerichtet werden kann, und an einem die realen Bedingungen repräsentierenden Referenz-Marktpreis. Beide Größen sollten möglichst unter Beteiligung der betroffenen Verbände festgelegt werden.

Der Geltungsbereich der hier vorgeschlagenen Bonusregelung bezieht sich auf jede Form der KWK-Stromeinspeisung in das Netz zur Belieferung von Letztverbrauchern. Dies gilt unter der Voraussetzung von Unbundling (rechnerische Trennung zwischen Stromerzeugung und Transport/Verteilung) auch für die Einspeisung aus kommunalen KWK-Anlagen in stadtwerkeigene Netze. Einbezogen werden zudem nur effiziente KWK-Anlagen, die mindestens die für die Erreichung der Mineralölsteuerbefreiung im Rahmen der Ökosteuerreform definierten Anforderungen erfüllen.

Für die Eigenerzeugung von KWK-Strom kann ebenfalls ein Bonussystem konzipiert werden, wobei als Bezugsbasis für die Festlegung des Bonus in aller Regel von deutlich höheren Vergleichspreisen (die Eigenerzeugung konkurriert mit dem Strombezug und nicht mit der Stromerzeugung in Großkraftwerken) ausgegangen werden kann.

Aufgrund unterschiedlicher Voraussetzungen muß der Bonus zumindest nach Leistungsgröße und ggf. Energieträger differenziert werden. Aus Gründen der Vereinfachung sollte hingegen eine Unterscheidung zwischen Alt- und Neuanlagen entfallen. Anlagen, die älter sind als 19 Jahre, sollte aber nur noch ein um den Fixkostenanteil reduzierter Bonus gewährt werden. Weitergehende Vereinfachungen sind ebenso denkbar (z. B. energieträgereinheitlicher Bonus bei einer zusätzlichen Gewährung von Umrüstungshilfen, chargenweise Gewährung des Bonus). Diese müßten hinsichtlich der mit ihnen verbundenen Mitnahmeeffekte vor einer Einführung ebenso überprüft werden wie die Möglichkeiten einer stärkeren ökologischen Ausrichtung durch eine Staffelung der Bonussätze nach ökologischen Kriterien.

Bei antizipierten heutigen Marktpreisen für Strom frei Kraftwerksgrenze von 3,5 Pf/kWh und der Annahme, daß im Rahmen der Verbändevereinbarung zur Netzbenutzung Gutschriften für die dezentrale Stromeinspeisung auf der Basis real erreichter Netzkosteneinsparungen beschlossen werden, resultiert für die Netzeinspeisung aus KWK-Anlagen ein Bonus von 0,7 Pf/kWh für Großanlagen und bis zu 6,9 Pf/kWh für Kleinstanlagen. Für die Eigenerzeugung liegen die entsprechenden Werte in der Mehrzahl zwischen 1,0 Pf/kWh und 3,0 Pf/kWh. Bei maßgeblichen Veränderungen der Marktverhältnisse müssen die Bonussätze entsprechend dynamisch angepaßt werden (in der Regel sollte für Neuanlagen einmal jährlich eine Neufestlegung erfolgen).

Aufgrund des vorgeschlagenen nationalen Umlageverfahrens auf die Netzkosten ist das Bonussystem wettbewerbsneutral. Überproportional belastete Netzbetreiber erhalten über einen Ausgleichsfonds einen Lastenausgleich. Denkbar ist aber grundsätzlich auch eine Finanzierung der zusätzlichen Aufwendungen aus dem Ökosteueraufkommen. Erste überschlägige Rechnungen für die Finanzierung des Bonussystem führen zu jährlichen Belastungen von 1,0 bis 1,6 Mrd. DM/a. Dies entspräche einem allgemeinen Netzaufschlag von rund 0,2 Pf/kWh bzw. einer Erhöhung der Stromsteuer von etwa 0,5 Pf/kWh.

Unter den genannten Voraussetzungen führt das Bonussystem zu einer Verbesserung der Wettbewerbsposition bestehender effizienter KWK-Anlagen und zu zusätzlichen Anreizen, bei bestehenden Anlagen Produktivitätsverbesserungen (d. h. Ertüchtigungen und/oder Umrüstungen) durchzuführen sowie aufgrund der verbesserten Planungs- und Investitionssicherheit neue KWK-Anlagen zu errichten. Ein allgemeiner Bestandsschutz für alle KWK-Anlagen wird mit der vorgeschlagenen Regelung nicht implementiert.

Das Bonussystem ist u. E. damit geeignet, mittelfristig die aus Klimaschutzgründen notwendigen Weichen für die Sicherung und den weiteren Ausbau der KWK zu stellen. Aus Klimaschutzgründen - dies zeigen einschlägige Szenariobetrachtungen - ist mindestens eine Verdopplung der KWK-Stromerzeugung bis zum Jahr 2010 notwendig. An dieser Zielrichtung muß sich auch das Bonussystem orientieren und bei erkennbarer Abweichung von der Zielrichtung ggf. eine Nachjustierung erfolgen.

Zielsetzung des Bonussystem ist die Erweiterung des politischen Handlungsspielraums gegenüber den bisher vorliegenden Vorschlägen. Es ist als Alternative, nicht als Konkurrenz zu diesen zu sehen. Sollten z. B. die gegenüber einer Quotenregelung diskutierten Bedenken schneller als hier antizipiert wurde beseitigt werden können, d. h. vor allem die EU-rechtlichen Fragestellungen, die Behandlung von KWK-Stromimporten, die Vermeidung von Mitnahmeeffekten und die stärkere Einbeziehung ökologischer Kriterien, könnte grundsätzlich auch direkt eine Quotenregelung umgesetzt werden. Ansonsten ist das Bonusmodell geeignet, einen friktionsfreien Übergang zu einer späteren Quotenlösungen oder alternativen Optionen zu ermöglichen, die dann zwischenzeitlich umsetzungsreif weiterentwickelt werden könnten.

Die Implementierung eines derartigen Bonusverfahrens eröffnet zudem die Chance, eine Lösung zu implementieren, die mit den Vorschlägen zur Modifizierung des StrEG kompatibel sind, und vergleichbare Instrumente perspektivisch auch für die Energie-/Stromeinsparung einzusetzen. Hierdurch dürften sich auch rechtliche Fragen sowie die Verhandlungen mit der EU über die Anerkennung eines derartigen Modells vereinfachen.

Letztlich ist aber auch bis zu einer möglichen Verabschiedung eines Bonussystems - auch aufgrund des noch bestehenden Detaillierungs- und Diskussionsbedarfes - ein nicht vernachlässigbarer Zeitaufwand notwendig. Deshalb muß neben einem deutlichen politischen Signal, daß Regelungen in Vorbereitung sind, zusätzlich über kurzfristig wirksame Maßnahmen für die KWK nachgedacht werden (z. B. Erhöhung der Bagatellgrenze, Klärung der Behandlung von Contracting-Anlagen im Rahmen der jetzt anstehenden zweiten Stufe der Ökologischen Steuerreform, kurzfristige Investitionshilfen).

 

Bonusregelung für Kraft-Wärme-Kopplung

  • 1 Ausgangssituation und Prämissen

Infolge der Liberalisierung der Strommärkte und des hiermit verbundenen deutlichen Rückgangs der Strompreise gerät die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zunehmend unter enormen Wettbewerbsdruck und steht vielerorts vor der Existenzfrage. Dies trifft insbesondere den mittleren Leistungsbereich (0,7 - 100 MW). An verschiedener Stelle sind heute schon laufende KWK-Anlagen zugunsten von Alternativangeboten verdrängt worden, einige Anlagen von Stadtwerken zugunsten eines Strombezugs stillgelegt bzw. ihre Stillegung angekündigt worden (z. B. Stadtwerke Bremen, München), Kraftwerke zurückgefahren worden (z. B. Stadtwerke Duisburg) oder ursprüngliche Ausbau- bzw. Ersatzplanungen nicht vollständig realisiert worden (z. B. Stadtwerke Düsseldorf). Zudem sind in der Zwischenzeit Planungen, umweltpolitisch sinnvolle Modernisierungen oder Brennstoffumstellungen bei existierenden KWK-Anlagen durchzuführen, zeitlich verschoben worden. Ebenso hat es im Bereich der industriellen KWK zum Teil Stillegungen effizienter KWK-Anlagen gegeben, wobei der notwendige Prozeßdampf (Prozeßwärme) nun über einfache Heizwerke bereitgestellt wird. Der Wettbewerbsdruck für die KWK nimmt auch in diesem Sektor mittlerweile dramatisch zu. Derzeit ist von Stillegungen im Bereich der industriellen KWK von rund 200 MW/Monat auszugehen.

Im Energiewirtschaftsgesetz zum Schutz der KWK vorgegebene Regelungen (z. B. § 6: Einschränkung der Durchleitungspflicht) haben sich in der Praxis (bundeskartellrechtliche Verfahren) bisher als weitgehend wirkungslos erwiesen. Die von der Bundesregierung darüber hinaus ergriffenen Maßnahmen haben zwar zu verstärkten Anreizen für die KWK geführt, konnten die o. g. Trends jedoch nicht kompensieren. Teilweise kompensierenden Effekt hatte z. B. die Befreiung effizienter KWK-Anlagen (Jahresnutzungsgrad > 70 %) von der Mineralölsteuer (auch der bestehenden) im Rahmen der Ökologischen Steuerreform sowie die Nichtbelastung kleiner Eigenerzeugungs- und Gemeinschaftsanlagen (elektrische Leistung < 0,7 MW) mit der Stromsteuer.

Vor diesem Hintergrund wird zur Absicherung der Wettbewerbsfähigkeit der KWK und zur Schaffung zusätzlicher Anreize für die Errichtung neuer KWK-Anlagen die Einführung eines technologiespezifischen und ökologisch ausgerichteten Bonussystems empfohlen.

Die Empfehlung leitet sich dabei maßgeblich auch aus den Erfahrungen in anderen Ländern mit heute hohen KWK-Anteilen an der Stromerzeugung ab (z. B. Niederlanden, Finnland, Dänemark). Der Ausbau der KWK war hier in der Regel auf eine Kombination unterschiedlicher staatlicher Maßnahmen zurückzuführen und führte in den genannten Ländern zu Stromerzeugungsanteilen von mehr als 40 % (im Vergleich zu rund 12 % in Deutschland). Als erfolgreich erwiesen sich dort vor allem flexible, den jeweiligen energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepaßte Regelungen, wozu insbesondere auch Investitionszuschüsse (z. B. Niederlande, Dänemark: hier auch als Hilfe zur Umrüstung von bestehenden Heizwerken auf Heizkraftwerke) und Einspeisevergütungen (in den Niederlanden richteten sich diese nach den jeweils vermiedenen Bezugskosten; in Dänemark wird den KWK-Anlagen eine aus der CO2-Komponente der Energiesteuer finanzierter Zuschuß von derzeit 1,8 Pf/kWh gewährt) zu zählen sind. Heute sind in Folge der fortschreitenden Liberalisierung der Strommärkte auch in diesen Ländern die Wachstumstendenzen zum Teil gebremst worden. In einigen Ländern denkt man daher intensiv über die Durchsetzung restriktiverer ordnungsrechtlicher Maßnahmen nach (z. B. Niederlande, Großbritannien: Beschränkung der Neubaumöglichkeiten im Bereich der Stromerzeugung sowie großer wärmebereitstellender Anlagen auf KWK-Anlagen, d. h. Neubauverbot von Kondensationskraftwerken).

Mit dem hier vorgelegten Bonussystem soll das politische Handlungsspektrum um eine zusätzliche Option erweitert werden. Bisher liegt mit Quotenmodellen erst ein ausformulierter Vorschlag zur Stärkung der Rolle der KWK vor (vgl. Traube-Vorschlag: erzeugerseitiges Quotenmodell; Apfelstedt-Vorschlag: letztverbraucherseitiges Quotenmodell). Die Umsetzung eines derartigen Quotenmodells wird mittlerweile zwar von unterschiedlicher Seite eingefordert (z. B. VKU, FGBHKW, verschiedene Energieagenturen), energiepolitischer Konsens herrscht in dieser Frage aufgrund verschiedenartiger Vorbehalte bisher allerdings nicht vor. Im Mittelpunkt der Kritik stehen vor allem EU-rechtliche Fragen (Öffnung des Quotenmodells für KWK-Stromimporte) sowie die Befürchtung, im beträchtlichen Umfang Mitnahmeeffekte zu erzeugen. Zudem wird die Meinung vertreten, Quotenmodelle seien in Zeiten sich sehr schnell und im starken Umfang verändernder Märkte zu starr, zu langfristig ausgerichtet und könnten nicht hinreichend flexibel reagieren.

Der hier erarbeitete Vorschlag eines Bonussystems ist vor diesem Hintergrund als Übergangslösung zu verstehen und soll den notwendigen Handlungsspielraum schaffen, um im Rahmen einer gesamtsystemaren mittel- bis langfristig orientierten Energie- und Klimapolitik (die auch die anderen energiepolitischen Handlungsfelder miteinbezieht) alternative Modelle zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der KWK umsetzungsfähig zu machen. Das Bonussystem kann dabei z. B. auch dazu genutzt werden, einen friktionsfreien Übergang in ein Quotensystem zu ermöglichen.

Im Hinblick auf die Anforderungen, die sich gerade an die KWK im Rahmen verstärkter Klimaschutzbemühungen ergeben (im allgemeinen wird davon ausgegangen, daß sich der Anteil der KWK aus Klimaschutzgründen mindestens verdoppeln muß), muß die Zielrichtung energiepolitischen Handelns insbesondere auch auf den Ausbau der KWK ausgerichtet sein. Vor diesem Hintergrund kann die hier dargestellte Bonusregelung nur Teil eines zeitlich gestuften Handlungskatalogs sein, der sich zusammensetzt aus

  • kurzfristigen Reaktionsmöglichkeiten zur Stärkung der KWK (z. B. Erhöhung der Bagatellgrenze, Klärung der Behandlung von Contracting-Anlagen im Rahmen der jetzt anstehenden 2. Stufe der Ökologischen Steuerreform, kurzfristige Investitionshilfen)
  • der mittelfristigen Stärkung der KWK durch ein Bonussystem
  • dem längerfristig möglichen friktionsfreien Übergang auf ein Quotensystem.

Nur über diese Zielvorgabe können eine hinreichende Planungssicherheit erreicht und die für den Ausbau der KWK notwendigen Investitionsanreize gegeben werden.

Obwohl die KWK in der öffentlichen Debatte im überwiegenden Maße positiv wahrgenommen wird, fehlt ihr doch die weitgehende Zustimmung, die die erneuerbaren Energien in der Gesellschaft haben. Darüber hinaus ist die Größenordnung des in KWK erzeugten Stroms heute um etwa den Faktor 10 höher als die nach Stromeinspeisungsgesetz vergütete Stromeinspeisung auf der Basis erneuerbarer Energien. Damit werden insbesondere die EltVU, die einen hohen Anteil von Kondensationskraftwerken aufweisen, mit besonderer Sensibilität auf Neuregelungen im Bereich KWK achten. Vor diesem Hintergrund muß eine Bonusregelung vor allem

  • kommunizierbar sein,
  • gut begründet und
  • wettbewerbsneutral ausgestaltet werden,
  • schnell und handlungsfähig umgesetzt werden können,
  • möglichst geringen Verwaltungsaufwand erfordern sowie
  • im Sinne eines aus Klimaschutzgründen notwendigen weiteren Ausbaus der KWK vor allem auch Anreize für den Neubau von KWK-Anlagen setzen (Zielrichtung: Ausbau der Stromerzeugung in KWK statt Bestandsschutz).

Darüber hinaus müssen Regelungen im KWK-Bereich kompatibel sein mit den ohnehin notwendigen Veränderungen im Bereich erneuerbare Energien (in den politischen Debatten zeichnet sich diesbezüglich eine Umlagefinanzierung zur Erhaltung des Stromeinspeisungsgesetzes mit nationalem Ausgleichsfonds ab). Zudem muß verhindert werden, daß mit solchen Regelungen ineffiziente Kraftwerke gefördert werden und der Eindruck von Dauersubventionierung entsteht.

  • 2 Grundprinzip der Bonusregelung
  • Grundprinzip jedes Bonusmodells ist der Versuch, für KWK-Anlagen aufgrund ihrer ökologischen Vorteile einen Ausgleich zwischen dem Marktpreis und den tatsächlich entstehenden Kosten zu finden. Dieser Ausgleich, der als Anreizmechanismus für eine möglichst hohe Stromerzeugung aus KWK-Anlagen auf die kWh bezogen werden sollte, kann auf verschiedene Arten erreicht werden. Je nach Modell ergeben sich für den Erzeuger dabei unterschiedliche Sicherheiten bezüglich der Absetzbarkeit des erzeugten Stroms und des hierfür erzielbaren Preises. Die höchste Betriebs- und Investitionssicherheit für den Betreiber resultiert aus einem klassischen Einspeisevergütungsmodell mit Vorrang(-abnahme)pflicht für KWK-Strom..

    Nach diesem Ansatz wird den Betreibern der KWK-Anlagen ein fixer kWh-bezogener Vergütungssatz für die Stromeinspeisung gewährt. Dieser setzt sich zusammen aus einem von zentraler Stelle festzulegenden Referenzmarktpreis und einem Bonus. Beide werden dem Betreiber zunächst vom Netzbetreiber ausgezahlt. Während der Bonus, vergleichbar den vorliegenden Vorschlägen für die Modifizierung des Stromeinspeisungsgesetzes für erneuerbare Energien (vgl. DLR, Wuppertal Institut 1999), über ein nationales Ausgleichsverfahren auf die Netzkosten wettbewerbsneutral umgelegt wird (Netzaufschlag), wird der KWK-Strom selber über den Netzbetreiber proportional zur Stromabgabe an die Letztverbraucher im jeweiligen Netzgebiet an die Stromhändler/EltVU zum vorher festgelegten Marktpreis verkauft.

    Dieser Verteilungsmechanismus wird nur dann funktionieren, wenn eine Vorrangpflicht und damit Abnahmepflicht für KWK-Strom im Energiewirtschaftsgesetz implementiert wird. Diese Möglichkeit sieht die EU-Binnenmarktrichtlinie zwar explizit vor, dennoch dürfte dies aufgrund der ggf. notwendigen Gesetzesänderungen ein eher zeitintensiver Weg sein. Darüber hinaus ist erheblicher Widerstand seitens der Energiewirtschaft zu erwarten, da es hier zwar zu einer wettbewerbsneutralen nationalen Umlage des Bonus kommt, aber die Abnahmepflicht von den spezifischen lokalen Bedingungen abhängt. Trotz der zumindest auf regionaler Ebene vergleichsweise ausgeglicheneren Verteilung von KWK-Anlagen läge eine dem derzeitigen Stromeinspeisungsgesetz vergleichbare Situation vor, die zu Klagen von EltVU (Erzeugerseite) führen könnte. Dies gilt trotz der Tatsache, daß die resultierenden ungleichen regionalen Belastungen - vollständiges Unbundling und Weitergabe über die Netzkosten unterstellt - bei den Letztverbrauchern und nicht bei den EltVU anfallen.

    Zur Vermeidung von Ungleichverteilungen könnte auf der Basis des zuvor dargestellten Verfahrens auch der gesamte Vergütungssatz (nicht nur der Bonus) bereits auf der Ebene der Netzbetreiber umgelegt werden. Für die erneuerbaren Energien wird eine derartige komplette Umlage präferiert, da hierdurch eine möglicherweise strittige Bestimmung der vermiedenen Kosten für die EltVU nicht notwendig ist. Die von den Netzbetreibern auf diese Art vollständig vergütete Strommenge muß dann proportional zu der von den Letztverbrauchern nachgefragten elektrischen Arbeit kostenfrei der Stromabgabe "beigemischt" werden.

    Grundsätzlich sind vergleichbare Regelungen auch für das hier dargestellte Bonussystem möglich. Im Vergleich zu den erneuerbaren Energien wäre hierdurch aber eine um etwa eine Größenordnung höhere Strommenge betroffen, wodurch sich ein entsprechend höherer Netzaufschlag ermitteln würde. Aus Akzeptanzgründen ist die Umsetzung einer derartigen Regelung wenig wahrscheinlich. Da Ungleichbehandlungen wie zeitintensive Umsetzungsverfahren aber soweit möglich auf jeden Fall ebenso vermieden werden sollten, wird hier eine andere Regelung, ein reines Bonussystem, vorgeschlagen.

    Der KWK-Betreiber verkauft im Rahmen des Bonusmodell seinen KWK-Strom auf dem freien Markt, erhält aber zusätzlich bei der Netzeinspeisung einen fixen Bonus vom Netzbetreiber, der von diesem in einem nationalen Ausgleichsverfahren auf die Netzkosten umgelegt werden kann (Netzaufschlag). Bei diesem Modell verbleibt das Risiko, den Strom auch absetzen zu können, beim Betreiber, kann aber durch eine entsprechende Wahl des Bonus gesteuert werden. Die erreichbare Gesamtvergütung ist im Gegensatz zum Stromeinspeisungsmodell nicht fix vorgegeben, sondern betreiberabhängig von den von ihm erzielten Marktpreisen.

    Der Geltungsbereich der hier vorgeschlagenen Bonusregelung bezieht sich auf jede Form der KWK-Stromeinspeisung in das Netz zur Belieferung von Letztverbrauchern. Dies gilt unter der Voraussetzung von unbundling (Trennung zwischen Stromerzeugung und Transport/Verteilung) z. B. auch für die Einspeisung aus kommunalen KWK-Anlagen in stadtwerkeigene Netze.

    Für die darüber hinausgehende Eigenerzeugung von KWK-Strom kann ebenfalls ein Bonussystem konzipiert werden, wobei in aller Regel von deutlich höheren Vergleichspreisen ausgegangen werden muß.

     

  • 3 Ausgestaltung der Bonusregelung (Grundmodell)
    • 3.1 Festlegung des Bonus

Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit von KWK-Anlagen muß der Bonus so ausgerichtet werden, daß für durchschnittliche KWK-Anlagen kostenorientierte Preise resultieren, für ineffiziente Anlagen aber dennoch ausreichend Anreize bestehen, für diese durch Ertüchtigung/Umrüstung eine Produktivitätssteigerung zu erzielen. Der Bonus muß daher die Differenz zwischen einem zu definierenden kostenorientierten Vergütungssatz und einem ebenfalls festzulegenden Referenz-Marktpreis abdecken. In der Übersicht ergibt sich damit folgendes Tableau für die Bestimmung des Bonussatzes je kWh (Netzeinspeisung, frei ab Kraftwerk):

+ durchschnittlicher Marktpreis (durchschnittlicher Referenzpreis für Stromerzeugung, Strombeschaffung) ab Kraftwerk

+ wettbewerbsneutraler Bonus (Öko- und Netzbonus) ->differenziert

= kostenorientierter Vergütungssatz für KWK-Strom

In der Diskussion ist derzeit auch, statt des hier vorgeschlagenen kostenorientierten Vergütungssatzes einen Referenzmarktpreis mit Zeitbezug vor Eintritt der Implikationen der Liberalisierung (z. B. 01.01.98) als alternative obere Bemessungsgrenze für die Festlegung des Bonus zu wählen. Hierdurch könnten zwar die vorher nicht im Detail für die KWK abzusehenden Auswirkungen der Liberalisierung (deutliche Preissenkungen) im wesentlichen aufgefangen werden. Durch den hieraus resultierenden einheitlichen Bonus über alle Leistungsklassen entstünden aber keine zusätzlichen Anreize für den Ausbau der KWK in den Leistungsbereichen, die schon vor der Liberalisierung unter schwierigen Wettbewerbsbedingungen standen. Insofern wäre eine solche Regelung zwar als Bestandsschutz für existierende Anlagen geeignet, nicht aber als Anreizsystem für den aus Klimaschutzgründen notwendigen Ausbau der KWK.

Kostenorientierter Vergütungssatz

Für den kostenorientierten Vergütungssatz wird für Altanlagen eine Orientierung an der unteren Hälfte der realen Stromgestehungskosten von bestehenden KWK-Anlagen und für Neuanlagen eine Orientierung an den langfristigen Grenzsystemkosten vorgeschlagen.

Wählt man diese Vorgehensweise, erhalten Anlagen, die auf dieser Preisbasis nicht kostendeckend arbeiten können, einen erhöhten Anreiz zur Effizienzsteigerung. Die Festlegung des kostenorientierten Vergütungssatzes, d. h. der oberen Bemessungsgrenze für die Ermittlung des Bonus, muß für jede Anlage am Anfang einmal für die gesamte Laufzeit der Regelung vorgegeben werden, um eine hinreichende Betriebs-/Investitionssicherheit zu erzielen.

Durchschnittlicher Marktpreis

KWK-Anlagen konkurrieren auf dem Wettbewerbsmarkt z. B. mit Kondensationskraftwerken, anderweitiger Eigenerzeugung und Stromimporten aus dem Ausland. Vor diesem Hintergrund muß als Ausgangspunkt der Regelung ein durchschnittlicher Marktpreis der Stromerzeugung (aller stromerzeugenden Anlagen inkl. Bezug auf Basis der Gesamtkosten) bestimmt werden (als Systemgrenze gilt die Stromabnahme am Kraftwerk). Idealerweise würde sich hierzu ein sich nach freien Marktkräften an einer Börse bildender Preis eignen. Da dies in Deutschland aufgrund des andersartigen Börsenkonzeptes kurzfristig nicht erfolgen kann und generell, d. h. auch in den anderen Ländern für den Stromverkauf im Mittel- und Grundlastbereich heute nur wenige Informationen über funktionsfähige Börsensysteme vorliegen, müssen zunächst andere Mechanismen zur Bestimmung eines adäquaten Referenzpreises herangezogen werden. Dabei ist von vornherein einzukalkulieren, daß jede Form der Festlegung eines durchschnittlichen Marktpreises von den Marktteilnehmern kritisiert und als zu hoch oder zu niedrig abgelehnt werden könnte. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die betroffenen Verbände (d. h. insbesondere VDEW, VKU, VIK und FGBHKW) in die Bestimmung des Marktpreises mit einzubeziehen. Der als durchschnittlich angesetzte Marktpreis sollte sich dabei orientieren

  • an den derzeitigen realen Marktpreisen
  • den langfristigen Systemgrenzkosten der Stromerzeugung und
  • zugleich aber den potentiellen Käufern genügend hohe Anreize zum Kauf von KWK-Strom geben (d. h. er muß sich eher an der unteren Grenze der Bezugskosten von Stromhändlern orientieren).

Mit einer solchen Regel kann zwar nicht vermieden werden, daß KWK-Anlagen von den heute flächendeckend auftretenden Dumpingangeboten/Kampfpreisen unterboten werden, wohl aber die Wahrscheinlichkeit erhöht werden, den erzeugten Strom in diesem Fall an anderer Stelle an interessierte Käufer absetzen zu können. Ohnehin obliegt es dem Verantwortungsbereich des Kartellamtes, Dumpingkonditionen nachzugehen (z. B. Öko-Strommarkt).

Ein Restrisiko tragen nach diesem Modellvorschlag in jedem Fall die Anlagenbetreiber (z. B. Stadtwerke), die andererseits durch die Gewährung des Bonus gegenüber der derzeitigen Wettbewerbssituation deutlich verbesserte Rahmenbedingungen erhalten. Insofern stellt das Bonusmodell keine Nachteilausgleichsregelung dar, sondern ein zielorientiertes Anreizsystem für den Ausbau der KWK-Stromerzeugung.

Für die Stromeigenerzeugung in KWK-Anlagen ist eine andere Bezugsbasis für die Bestimmung des Bonus zu wählen. Die Eigenerzeugung konkurriert mit dem Strombezug von Stromerzeugern/-händlern. Trotz dieses in aller Regel deutlich höheren Vergleichspreises ist unter den veränderten Rahmenbedingungen auch eine Stärkung der Wettbewerbsposition der Eigenerzeugung notwendig. Während in der Vergangenheit bei kleinen Anlagen mit Strombezugspreisen von deutlich mehr als 20 Pf/kWh noch günstige Bedingungen für die Errichtung von KWK-Anlagen vorlagen, sind mittlerweile auch im Bereich der kleineren Kunden (z. B. Tarif- und Gewerbekunden) deutliche Preissenkungen auf bis zu 15 Pf/kWh an der Tagesordnung. Darüber hinaus treten heute auch hier vermehrt Dumping- und Kampfpreisangebote auf. Die Orientierungsmarke für die Bestimmung des Bonus muß sich dementsprechend an den heute erreichbaren (günstigsten) Strombezugsangeboten ausrichten.

Die notwendigen Größen für die Bestimmung der Höhe des Bonus können in bezug auf die Altanlagen durch eine Umfrage bei den Kraftwerksbetreibern (z. B. unter Federführung der VKU) sowie bei den Herstellern ermittelt werden. Da diese Größen zeitlich veränderbar sind (z. B. auch der der Bestimmung des Bonus zugrundeliegende Ansatz für den Marktpreis), muß die Möglichkeit einer zeitnahen Anpassung des Bonussystems an die sich verändernden Marktverhältnisse vorgesehen werden (dynamische Regelung). Um eine Dauersubventionierung zu vermeiden, ist die Bonusregelung darüber hinaus zeitlich zu begrenzen und in bezug auf das anvisierte Marktziel (z. B. Verdopplung des KWK-Stroms bis 2010) anzupassen.

Ziel der Bonusregelung ist es jedoch nicht, den KWK-Betreibern jegliches unternehmerisches Risiko zu nehmen. Dies gilt z. B. auch für mögliche Steigerungen der Inputkosten (z. B. Erdgaspreise), die bei der Entscheidung über eine Investition dem Betreiber bekannt waren. Dementsprechend sind die Bonusregelungen zwar den dynamischen Bedingungen im Neuanlagenbereich anzupassen. Bei den Altanlagen ist jedoch nur im begrenzten Umfang eine Anpassung an Veränderungen der unteren Bemessungsgrenze (d. h. Marktpreis) notwendig, während die obere Bemessungsgrenze unverändert bleibt. Der für die einzelnen KWK-Anlagen einmal gewährte prinzipielle Ausgleich zwischen Marktpreis und geplanten Stromgestehungskosten bleibt damit für die Laufzeit der Bonusregelung unverändert und garantiert eine hinreichende Betriebs- und Investitionssicherheit.

    • 3.2 Finanzierung der Bonusregelung
    • In bezug auf die Finanzierung der Bonusregelung ist zwischen der Netzeinspeisung und der Eigenerzeugung zu unterscheiden. Für die Netzeinspeisung kann eine Finanzierung des Bonus über die Erhebung eines Netzaufschlages nach folgendem Prinzip erfolgen.

      • 3.2.1 Wettbewerbsneutrale Umlage der Zusatzkosten für den Bonus über einen Netzaufschlag

Für das Stromeinspeisungsgesetz sind Vorschläge entwickelt worden, die ein wettbewerbsneutrales Umlageverfahren der anfallenden Kosten vorsehen. Das Grundprinzip kann auf die Bonusregelung übertragen werden und ist nachfolgend skizziert:

  • Die Netzbetreiber zahlen dem Betreiber für den eingespeisten Strom aus KWK-Anlagen einen zuvor festgelegten Bonussatz (dies gilt z. B. auch für die Einspeisung in das stadtwerkeeigene Netz; die Nachweispflicht für die erfolgte Stromerzeugung in KWK liegt beim Betreiber)
  • Die Netzbetreiber leiten den Strom an Lieferanten von Letztverbrauchern (z. B. Stromhändler, EltVU) weiter, die hierfür einen mit dem Betreiber ausgehandelten Preis zahlen (die bisher unverbindliche Regelung der Vergütung nach Verbändevereinbarung wird dadurch aufgehoben)
  • Beim Weiterverkauf des Stroms erhält der Käufer direkt das Verwendungsrecht für diesen Strom.
  • Die Netzbetreiber melden die ihnen entstehenden Zusatzkosten (d. h. in diesem Fall die Bonuszahlungen) bei einer Ausgleichsstelle an, diese werden dort zusammengeführt und auf jeden einzelnen Netzbetreiber verteilt (d. h. an dieser Stelle übernimmt die Ausgleichsstelle einen monetären Ausgleich zwischen den Netzbetreibern; als Verteilungsschlüssel kann die Stromabgabe an die Letztverbraucher herangezogen werden).
  • Die Netzbetreiber geben die Zusatzkosten an die Letztverbraucher über die Erhebung eines wettbewerbsneutralen Netzaufschlages (proportional zur abgenommenen Strommenge) weiter. Der Netzaufschlag, der von der Ausgleichsstelle bestimmt werden kann, wird - vergleichbar dem Verfahren bei der Stromsteuer - nur an einer Stelle berechnet (d. h. bei der Abgabe an die Endverbraucher). Doppelbelastungen werden so vermieden, die reine Stromdurchleitung durch das Netz (ohne Abgabe an einen Stromverbraucher) wird nicht zusätzlich belastet.
  • Die Abwicklung der Ausgleichszahlungen sowie des resultierenden Netzaufschlages kann (z. B. in Zusammenhang mit der Umsetzung einer Netzzugangsverordnung) von einem unabhängigen Netzsystemoperator oder aber von einer anderen damit von den Netzbetreibern beauftragten Institution unter staatlicher Kontrolle erfolgen.

Notwendige Voraussetzung für dieses Verfahren ist ein funktionierendes Unbundling, d. h. eine rechnerische Trennung in den Unternehmen zwischen der Seite der Stromerzeugung und der Stromverteilung/-transport sowie des Stromhandels. Unter diesen Bedingungen können beispielsweise Stadtwerke sowohl als Verkäufer (mit den festgelegten Bonussätzen) als aber auch als Käufer (zu Marktpreisen) auftreten und den marktgerechten Absatz ihres KWK-Stroms sicherstellen.

      • 3.2.2 Steuerfinanzierte Lösung

Alternativ zu einer Finanzierung durch einen Netzaufschlag besteht auch die Möglichkeit einer Deckung der entstehenden Kosten aus dem Ökosteueraufkommen. Grundsätzlich liegt auch hiermit eine verursachergerechte Zuordnung der Aufwendungen vor, jedoch mit einer unterproportionalen Beteiligung des produzierenden Gewerbes. Der Vorteil dieser Regelung ist, daß hierdurch gleichzeitig eine Finanzierung der Bonuszahlung für die Eigenerzeugung realisiert werden kann, diese aber auf der anderen Seite - im Gegensatz zu Netzaufschlägen - auch an der Finanzierung beteiligt wären. Diese könnte ansonsten nur bei einer deutlichen Ausweitung der Aufgaben der Ausgleichsstelle der Netzbetreiber in das Netzaufschlagmodell einbezogen werden. Für die Umsetzung der steuerfinanzierten Lösung ist hingegen von vornherein ein Anknüpfen an die derzeitige Praxis der Erhebung und Rückerstattung für KWK-Anlagen im Rahmen der Ökologischen Steuerreform sinnvoll. Bisherige Schwierigkeiten in der konkreten Abwicklung wären natürlich zuvorderst zu beheben. Der Nachteil ist, daß das Bonussystem in das komplizierte Ökosteuersystem und dessen Fortschreibung integriert werden müßte, was u. U. zeitintensiv und möglicherweise weniger akzeptanzfähig ist.

    • 3.3 Geltungsbereich der Bonusregelung

Die Bonusregelung bezieht sich wie dargestellt sowohl auf die Netzeinspeisung als aber auch auf die Stromeigenerzeugung. Nur hierdurch kann das gesamte Marktpotential der KWK einbezogen werden. Die Berücksichtigung der Eigenerzeugung erfolgt dabei auch vor dem Hintergrund, daß insbesondere im Bereich der Objektversorgungen (Eigenerzeugung oder Quasi-Eigenerzeugung in Contractinganlagen) sowie der industriellen KWK die größten Zubaumöglichkeiten für die KWK zu sehen sind.

Generell muß die Bonusregelung auf effiziente KWK-Anlagen begrenzt werden. Als Mindestkriterien können hier bspw. die gültigen Regelungen für die Steuerrückerstattung der Ökosteuer (Mindestjahresnutzungsgrad von 70 %) herangezogen werden. Besser wären aber modifizierte Regelungen auch im Rahmen der ÖSR, da die Vorgabe eines Mindest-Jahresnutzungsgrades im MinöStG nicht ausreicht, um einen effizienten KWK-Betrieb sicherzustellen. Die Steuerbefreiung ist zur Förderung von KWK-Anlagen gedacht, nicht zur Steuerumgehung in Heizwerken mit marginaler Stromerzeugung oder Kraftwerken mit zu vernachlässigender Wärmeauskopplung. Entsprechende Modifikationsvorschläge werden im Anhang dargestellt.

Notwendig ist eine Eingrenzung auf die tatsächlich in ökologisch vorteilhafter Koppelproduktion erzeugte Strommenge. Während sich diese bei vielen KWK-Anlagen direkt und proportional aus der bereitgestellten Wärmemenge ergibt (KWK-Stromerzeugung in Gegendruck-Heizkraftwerken, Blockheizkraftwerke mit einem Freiheitsgrad, d. h. mit festem Verhältnis von Stromerzeugung zu Wärmeauskopplung), ist dies bei Entnahme-Kondensationskraftwerken (KWK-Anlagen mit zwei Freiheitsgraden) nicht der Fall. Bei letztgenannten Anlagen besteht immer auch die Möglichkeit, einen Teil des Stroms als Kondensationsstrom, d. h. unabhängig von der Wärmebereitstellung, zur Verfügung zu stellen.

Als Hilfsmittel für die Feststellung des in Koppelproduktion bereitgestellten Stroms kann eine Stromkennzahl herangezogen werden, die vom Kraftwerksbetreiber ebenso wie die ausgekoppelte Wärmemenge nachgewiesen werden muß. Für KWK-Anlagen mit einem Freiheitsgrad ergibt sich die Stromkennzahl direkt aus der Anlagenauslegung. Für Anlagen mit zwei Freiheitsgraden kann sie pragmatisch auf einen Wert von z. B. 0,6 (entspricht etwa dem Mittelwert derartiger Anlagen) festgelegt werden. Höhere Verhältnisse können in Ausnahmefällen anerkannt werden. Sie sind aus den Vorjahresergebnissen abzuleiten und in jedem Einzelfall vom Betreiber nachzuweisen sowie zu überprüfen (dabei handelt es sich in Deutschland allerdings um eine begrenzte Anzahl von Anlagen). Der Bonus wird dann für das Produkt aus ausgekoppelter Wärmemenge und Stromkennzahl gezahlt.

Letztlich umfaßt die Bonusregelung den gesamten Leistungsbereich der KWK. Obwohl bisher vor allem KWK-Anlagen im mittleren Leistungsbereich gefährdet sind, wird hier keine Begrenzung des Bonussystems auf diesen Bereich vorgeschlagen. Maßgeblich ist hierfür die Erkenntnis, daß zunehmend auch größere kommunale KWK-Anlagen vor der Existenzfrage stehen.

  • 4 Differenzierte Ausgestaltung der Bonusregelung

Nach den zuvor getroffenen Annahmen und vorgeschlagenen Regelungen muß die Festlegung des Bonus ggf. gestaffelt werden nach ökologischen Kriterien, nach verschiedenen Leistungsklassen und den verwendeten Primärenergieträgern. Darüber hinaus muß ggf. zwischen Alt- und Neuanlagen sowie der Eigenerzeugung und der Netzeinspeisung unterschieden werden. Zu betonen ist dabei, daß sich die Gewährung eines Bonus generell rechtfertigen läßt

  • durch die vermiedenen externen Kosten der Stromerzeugung in KWK-Anlagen (aus diesem Grund ist eine zusätzliche ökologische Differenzierung des Bonussystems sinnvoll),
  • durch die verringerte Inanspruchnahme der Netze in Bezug auf Transport und Verteilung aufgrund des dezentralen Charakters der KWK (aus diesem Grund ist eine leistungsspezifische und einspeisepunktspezifische Differenzierung des Bonus sinnvoll),
  • als teilweiser Ausgleich der unterschiedlichen wettbewerblichen Ausgangsbedingungen. Während große EltVU heute auf der Basis von Überkapazitäten, die mit Zustimmung der Preisaufsicht der Länder vor Aufhebung des Gebietsschutzes gebildet werden konnten, mit Dumpingpreisangeboten (z. T. unterhalb der Grenzkosten) auf dem Markt agieren und Strom z. B. aus KWK-Anlagen verdrängen und diese Angebote z. T. auch aus Anlagegewinnen der Rückstellungen aus dem Kernenergiebereich mitfinanzieren können, haben insbesondere kleinere Unternehmen der Energiewirtschaft diese Möglichkeit nicht.
  • bei Altanlagen als Ausgleich für die durch die Energierechtsreform geänderten Geschäfts- und Kalkulationsgrundlagen für KWK-Strom.

Differenzierung zwischen Alt- und Neuanlagen

Für Alt- und Neuanlagen ist aufgrund der unterschiedlichen Kostenstruktur grundsätzlich eine Unterscheidung sinnvoll. Die Differenzierung kann rückwärtsgerechnet erfolgen, d. h. ausgehend von der für die Wettbewerbsfähigkeit ermittelten anzulegenden Bemessungsgrenze.

Während die Festlegung der Bemessungsgrenze für Neuanlagen mit der Orientierung an den langfristigen Systemgrenzkosten vergleichsweise einfach ist, kann für die Festlegung der Bemessungsgrenze für den Bonus für Altanlagen - unter der Zielsetzung der Erreichung einer kostenorientierten Vergütung - eine Orientierung an der unteren Hälfte der realen Stromgestehungskosten von bestehenden KWK-Anlagen erfolgen. Dieser Wert markiert den Maximalwert der anlegbaren Kosten. Er kann aber nicht für jede Anlage angelegt werden, da die Implikationen der Liberalisierung der Energiemärkte im besonderen Maße diejenigen Anlagen treffen, für die bisher noch keine bzw. nur eine geringfügige Rückerwirtschaftung des investierten Kapitals möglich war. Hier besteht insbesondere die Notwendigkeit "stranded investments" vorzubeugen. Da es aufgrund des hohen Aufwandes nicht möglich erscheint, für jede Anlage eine detaillierte buchhalterische Analyse bezüglich der bereits erfolgten Abschreibungen vorzunehmen, wird hier eine pragmatische Vorgehensweise vorgeschlagen. Der Bonus wird für Altanlagen aufgesplittet in einen fixkostenbezogenen und variablen Anteil. Während der variable Anteil unabhängig vom Anlagenalter jeder KWK-Anlage zu gewähren ist, wird der Fixkostenanteil unter der pragmatischen Annahme eines linearen Abschreibungszeitraums von 19 Jahren nur für jüngere Anlagen gewährt. Außer der Erfassung des Inbetriebnahmezeitpunktes der Anlage sind damit keine aufwendigen Datenerfassungen und -kontrollen notwendig.

Mit der Festlegung der Bemessungsgrenze auf die "kostengünstigere Hälfte" heute bestehender Anlagen könnte insbesondere dem Argument und der Befürchtung (vor allem aus dem industriellen Umfeld) entgegengewirkt werden, daß durch den kostenorientierten Vergütungsansatz jede, d. h. auch die schlechteste Anlage gefördert wird und damit die Stärkung der KWK in jedem Fall zu höheren Strompreisen führen muß. Im Gegenteil dient das Instrument der Bonusregelung dazu, eine für die KWK schwierige Marktphase zu überwinden und damit den Weiterbetrieb der aus volkswirtschaftlicher Sicht zu großen Teilen effektiven KWK-Anlagen sicherzustellen.

Die notwendigen Angaben für die Konzeption einer Bonusregelung für Altanlagen erfordert eine systematische Betreiberumfrage mit allen hiermit verbundenen Unschärfen. Aus pragmatischen Gründen und zur Vereinfachung des Modellansatzes wird hier deshalb vorgeschlagen, generell eine Gleichbehandlung zwischen Alt- mit Neuanlagen durchzuführen, wobei älteren Anlagen (Betriebsdauer > 19 Jahre) nur ein Bonus zur Abdeckung der variablen, jüngeren Anlagen der gesamte Bonus zur Verfügung gestellt werden müßte. Damit bleibt der Rationalisierungsdruck in weiten Bereichen der Altanlagen bestehen und ist auch wünschenswert. Investitionen in Kraftwerke, die gegenüber den heutigen Rahmenbedingungen für den Neubau von KWK-Anlagen spezifisch deutlich höher liegen, werden damit durch die Bonusregelung nicht geschützt. Der Ausgleich derartiger "stranded investments" ist auch nicht die Zielrichtung der Bonusregelung, sondern das Ziel ist, die Effizienz und den Anteil der KWK-Anlagen zu erhöhen. Nach den oben dargestellten Beispielrechnungen würde dies bedeuten, daß den Altanlagen (Betriebsdauer > 19 Jahre) kein Bonus mehr gewährt werden müßte. Für kleine BHKW ist die Regelung ohnehin wenig relevant, da sie kaum Betriebszeiten von 19 Jahren erreichen werden.

Staffelung nach Primärenergieträgern/Technologien

Die Konkurrenzfähigkeit der KWK ist in entscheidendem Maße heute auch vom Primärenergieträgereinsatz abhängig. Darüber hinaus begründet sich eine nach Energieträgern unterschiedliche Bonusregelung durch den verschiedenartigen erreichbaren CO2-Minderungseffekt. Gaskraftwerke erreichen nicht nur technologisch bedingt höhere Wirkungsgrade, sondern bereits der Energieträger Erdgas weist gegenüber Steinkohle eine um (bezogen auf den Energieinhalt) rund 40 % geringere Kohlenstoffintensität auf.

Über eine energieträgerspezifische Unterscheidung der Bonussätze kann ein Anreiz für die Umrüstung von alten z. T. ineffizienten Kohleanlagen auf Gas-GUD-Kraftwerke gegeben werden. Daß dies erfolgreich möglich ist, hat die Umrüstung des Rheinhafendampfkraftwerks 4 in Karlsruhe gezeigt. Dies entspräche auch der allgemeinen ökologischen Zielsetzung eines Bonussystems und würde den Eindruck vermeiden, daß hiermit eine Dauersubventionierung/ein dauerhafter Wettbewerbsschutz für ineffiziente Kraftwerke implementiert werden soll. Gegebenenfalls könnte eine dritte Unterscheidungsstufe eingeführt werden, die moderne effiziente Kohleanlagen besser stellt als ältere Anlagen mit einem schlechteren Wirkungsgrad.

Wie die späteren Zahlenbeispiele zeigen, würde sich bereits dadurch eine energieträgerspezifische Unterscheidung implementieren lassen, daß lediglich ein einheitlicher, nur nach Leistungsklassen differierender Bonus gewährt wird. Für Kohle-Kraftwerke würde dadurch die Orientierung an der kostenorientierten Vergütung bei der Bestimmung der Bonushöhe entfallen, die Komplexität des Modells aber verringert werden und klare ökologische Anreize gesetzt werden. Flankiert werden könnte dies durch einen zusätzlichen (begrenzten) Investitionszuschuß, d. h. einen Anreiz für die Umrüstung von alten Kohlekraftwerken. Diese Umrüstungshilfe kann zwar prinzipiell entsprechend dem Bonus als Umlage wettbewerbsneutral über einen Netzaufschlag finanziert werden, sollte aber vorrangig aus Steuermitteln getragen werden.

Staffelung nach Leistungsgröße

Die nach Abzug der Wärmegutschrift resultierenden Stromgestehungskosten von KWK-Anlagen sind stark abhängig von den installierten Leistungen. Aus diesem Grund erscheint eine differenzierte Ausgestaltung der Bonusregelung nach Leistungsklassen sinnvoll.

Unterscheidung nach Betreiber

Um die Regelung übersichtlich und praktikabel zu halten, wird keine explizite Unterscheidung zwischen öffentlichen (z. B. kommunalen), industriellen und privatwirtschaftlichen (in aller Regel dezentralen) KWK-Anlagen empfohlen. Implizit erfolgt die Unterscheidung ohnehin über die nach Größenklassen gestaffelte Bonusregelung und die Unterscheidung zwischen Eigenerzeugung und Netzeinspeisung.

Bei der Bestimmung des Bonus ist zudem zu beachten,

  • daß in die Berechnung der Stromgestehungskosten eine Wärmegutschrift zu anlegbaren Preisen eingeht (hierbei ist auch der Einfluß der Ökosteuer zu beachten, die Wärme aus KWK-Anlagen gegenüber alternativen Möglichkeiten der Wärmebereitstellung besserstellt);
  • daß sich die Stromgestehungskosten je Leistungsklasse in der Regel immer an der oberen Leistungsbandbreite orientieren (für kleinere Anlagen ergibt dies einen Anreiz zur Kostensenkung);
  • daß die Besserstellung der KWK bei der Besteuerung des Energieträgers Erdgas hier nicht berücksichtigt worden ist, da diese Begünstigung in der nächsten Stufe der Ökologischen Steuerreform voraussichtlich auch für effiziente reine Stromerzeugungsanlagen auf Gasbasis (GUD-Kraftwerke mit einem elektrischen Jahresnutzungsgrad (bezogen auf Hu)) eingeführt werden wird;
  • daß die Einordnung von Neuanlagen auf der Basis von Referenzanlagen (d. h. für typische Einsatzbedingungen) erfolgt, die im UBA/BMU-Gutachten "Instrumente zum Klimaschutz in einem liberalisierten Energiemarkt unter besonderer Berücksichtigung der KWK" (Wuppertal Institut u. a. 1999) definiert worden sind;
  • ob und ggf. in welcher Höhe für die Netzeinspeisung aus dezentralen Anlagen im Rahmen der modifizierten und voraussichtlich zum 01.01.2000 in Kraft tretenden Verbändevereinbarung von den Netzbetreibern eine monetäre Gutschrift zum Ausgleich der geringeren Netzbelastung gewährt wird;
  • daß eine betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise zugrundegelegt wurde. Als wesentliche Parameter sind diesbezüglich festzuhalten.

- Wärmegutschrift 39,8 DM/MWh (inkl. 6,8 DM/MWh zurechenbar für die Brennstoffsteuer der alternativen Wärmebereitstellung)

- Abschreibungszeitraum 10 Jahre bei kleineren und etwa die halbe Lebensdauer bei mittleren (d. h. 12 Jahre) und größeren Anlagen (d. h. 15 Jahre)

- ein Zinssatz von 8,9 %

- die Berücksichtigung von Wartungs-, Verwaltungs-, Versicherungs- und Personalkosten

- die Zugrundelegung eines finanzmathematischen Durchschnitts der Brennstoff- kosten (1997 bis 2010) basierend auf einer aktuellen Energieträgerpreisprognose

Nach Tabelle 1 ergeben sich unterschiedliche, zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit notwendige Vergütungsleistungen. Diese lassen sich in erster Linie durch die Vermeidung externer Kosten (Öko- oder Umweltbonus), in zweiter Linie aber auch durch die Vermeidung von Netzkosten begründen.

Bezüglich der externen Kosten liegen sehr stark voneinander abweichende Meinungen vor. Vielfach wird die untere Bandbreite der externen Kosten der Stromerzeugung mit 2 bis 3 Pf/kWh angegeben.

Auch in bezug auf die im Rahmen der modifizierten Fassung der "Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netzbenutzungsentgelten für elektrische Energie" vorgesehene Weitergabe von Netzkosteneinsparungen an dezentrale Kraftwerke liegen bisher noch keine offiziellen Angaben vor. Modellrechnungen der BET Aachen führen zu dem Ergebnis, daß die Netzgutschrift für die Vermeidung

  • des Hochspannungsnetzes in der Größenordnung von 0,6 Pf/kWh
  • des Mittelspannungsnetzes in der Größenordnung von 1,28 Pf/kWh und
  • des Niederspannungsnetzes in der Größenordnung von 3,57 Pf/kWh

liegen müßte. Die genannten Werte korrespondieren dabei sehr gut mit Abschätzungen, die im bereits zitierten laufenden UBA/BMU-Gutachten zu KWK seitens des Bremer Energie Instituts unternommen wurden (vgl. Tabelle 1).

Tabelle 1 Netzkosteneinspareffekt von dezentralen KWK-Anlagen im Vergleich zu zentralen Großkraftwerken in Pf/kWh für verschiedene Referenzkraftwerke (1 bei Einspeisung in das Hochspannungsnetz)

 

BHKW

(50 kW)

BHKW

(2*200 kW)

BHKW

(2*1.000 kW)

GUD

(20 MW)

GUD

(100 MW)

vermiedener Netzkosten (zzgl. 50 % Kürzung des externen Leistungsbezugs)

2,5

1,3

1,3

1,3/0,71

0,7

vermiedener Netzkosten (zzgl. 100 % Kürzung des externen Leistungsbezugs)

3,2

1,8

1,8

1,8/1,01

1,0

Sollte es zu einer derartigen Besserstellung der dezentralen KWK bei der Netzbenutzung kommen, ist diese bei der Bestimmung des darüber hinaus notwendigen Bonus für die KWK zu berücksichtigen. In jedem Fall, d. h. hinsichtlich der Kommunikation des Bonusmodells in der Öffentlichkeit, ist der allein aus netztechnischen Gründen gerechtfertigte Bonus für eine Netzkosteneinsparung von dem darüber hinaus notwendigen Öko-Bonus streng zu trennen.

Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend ein Vorschlag für die konkrete Ausgestaltung des Bonussystems aufgeführt. Dabei wird zunächst ausgehend von dem zuvor diskutierten Grundansatz (Festlegung des Bonus auf der Basis kostenorientierter Vergütungssätze) aufgezeigt, wie hoch die resultierende Kostendifferenz für die einzelnen Anlagen ist (vgl. Tabelle 2, Zeile: resultierende Kostendifferenz).

Auf der Basis dieser Analyse ergibt sich eine resultierende Kostendifferenz von 0,7 bis 12,23 Pf/kWh, wodurch die maximale Grenze der Bonussätze bestimmt ist. Derartig hohe Bonussätze lassen sich energiepolitisch voraussichtlich nicht umsetzen. Darüber hinaus erscheint eine weitere Vereinfachung des Systems notwendig. Vor diesem Hintergrund wird eine von der resultierenden Kostendifferenz abweichende Festlegung des Bonus vorgeschlagen (vgl. Tabelle 2, Zeile: Vorschlag Bonus). Dabei sind drei Gesichtspunkte der zuvor geführten Diskussion aufgegriffen worden:

  • Gleichbehandlung von Alt- und Neuanlagen (für Altanlagen entfällt ab einem Alter von mehr als 19 Jahren der Fixkostenanteil)
  • Gleichwertige Bonuszahlungen für Kohle- und Gaskraftwerke (bei bestehenden Kohlekraftwerken, jedoch verbunden mit dem Vorschlag, eine Umrüstungshilfe zu implementieren)
  • Für kleine KWK-Anlagen erfolgt eine Begrenzung der oberen Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des Bonus auf einen Maximalwert. Hierdurch soll ein verstärkter Anreiz für die kosteneffizientere (und durch andere Maßnahmen z. T. schon gestärkte) Eigenerzeugung induziert werden. Eine Schlechterstellung gegenüber der heutigen Situation soll aber nicht erzeugt werden, so daß als maximale Bemessungsgrenze 14 Pf/kWh vorgeschlagen werden, ein Wert, der an der oberen Grenze der derzeit nach Verbändevereinbarung KWK für die KWK gezahlten Einspeisevergütung liegt. Im Gegenzug dazu ist zu überlegen, ob den kleinen Einspeisern (z. B. < 1,0 MW) dann nicht doch ein Vorrangrecht (implementiert als Aufnahmepflicht) gewährt werden muß. Hierdurch würde auch dem Umstand Rechnung getragen, daß Betreiber von kleinen Anlagen in aller Regel keine Marktmacht haben und insofern beim freien Verkauf des KWK-Strom schlechtere Ausgangsbedingungen haben.

Auf dieser Grundlage können auch weitere prinzipiell sinnvolle Verbesserungen oder zielorientierte Anreizsysteme im vorgenannten Sinne abgeleitet werden (z. B. stärkere Anlehnung an ökologische Kriterien: Substitutionswirkungsgradmethode, Berücksichtigung unterschiedlicher Auslastungen).

Die den Tabellen zugrundeliegenden Annahmen für die Stromgestehungskosten orientieren sich an der unteren Bandbreite der Kosten und sind in diesem Sinne als tendenziell eher zu niedrig anzusehen. Als anrechenbarer Erzeugerpreis (Vollkosten an der Kraftwerksgrenze) wird heute kurzfristig von durchschnittlich 3,5 Pf/kWh ausgegangen,. Bis zum Jahr 2005 erhöht sich der Marktpreis aufgrund der Marktberuhigung und der Abnahme der Überkapazitäten auf 4,5 bis 5 Pf/kWh, woraus ggf. sukzessive sinkende Bonussätze resultieren.

Außerdem muß hier noch einmal auf die Vorläufigkeit der Angaben hingewiesen werden. Dies gilt vor allem hinsichtlich der noch unklaren Regelungen der Verbändevereinbarung sowie einer intensiveren Abstimmung der zugrundegelegten Kostenannahmen mit den beteiligten Institutionen und Verbänden. Eine detaillierte Erfassung und Diskussion der Kostenstrukturen ist vor Verabschiedung der Bonusregelung in jedem Fall angezeigt. Ebenso ist auf die Schwierigkeit hinzuweisen, allgemeingültige leistungsklassenspezifische Gutschriften für die Netzkosteneinsparung anzugeben. Die hieraus resultierende Gutschrift hängt anlagenspezifisch z. B. von den Vollaststunden (bei der unten aufgeführten Rechnung ist netzseitig von 5.000 h/a ausgegangen worden) der realen Einspeisestelle sowie der Reservebestellung ab.

Tabelle 2 zeigt, daß eine leistungsbezogene Abgrenzung der Bonuszahlung einen erhöhten Aufwand erfordert. Vor diesem Hintergrund kann auch erwogen werden, die Bonuszahlung für jede Anlage chargenweise durchzuführen. Für Gaskraftwerke würde dies (Annahme 5.000 Vollaststunden) z. B. zu einer Bonuszahlung für Neuanlagen führen von

  • 6,9 Pf/kWh für die 1. bis 2.500.000. erzeugte kWh
  • 4,7 Pf/kWh für die 2.500.001 bis 25.000.000. erzeugte kWh
  • 1,7 Pf/kWh für die 25.000.001 bis 100.000.000. erzeugte kWh
  • 1,0 Pf/kWh für die 100.000.001 bis 500.000.000. erzeugte kWh
  • 0,7 Pf/kWh für jede über die 500.000.001 hinausgehende kWh

Gleichzeitig würde diese Regelung auch zu einer formalen Gleichbehandlung großer und kleiner Anlagen führen. Ungewollte Leistungsbegrenzungen (nach dem leistungsbezogenen Ansatz besteht für Investoren aufgrund abnehmender Bonushöhe ein negativer Anreiz zur Leistungssteigerung, wenn die Grenze einer Leistungsklasse erreicht ist) könnten so vermieden werden. Allerdings ergeben sich hiermit für Großkraftwerke nicht unbeträchtliche Mitnahmeeffekte, da sie für die ersten erzeugten kWh eine Vergütung erhalten, die sie für den wettbewerbsfähigen Betrieb nicht benötigen. Aus diesem Grund muß die in diesem Fall zu gewährende Vergütungshöhe gegenüber den in Tabelle 2 ausgewiesenen Werten korrigiert werden. Diese Korrektur ist hier zunächst noch nicht durchgeführt worden.

Tabelle 2 Bonus in Pf/kWh für die Netzeinspeisung (Beispielrechnung: Basis 2000)

in MW

< 0,05

0,05-0,7

0,7-5,0

5,0-20,0

20-100

>100

 

Gas

Gas

Gas

Gas

Kohle

Gas

Kohle

Gas

Kohle

Stromgestehungskosten

- Neuanlagen

davon Fixkostenanteil

19,3

10,86

11 - 14,3

6,0-7,76

9,51

5,40

6,5

3,72

k. A.

5,1

2,5

7,5

7,154

4,8

7,0

anrechenbarer Marktpreis

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

3,5

Netzgutschrift2

3,57

1,28-3,57

1,28

1,28

1,28

0,6

0,6

0-0,63

0-0,63

resultierende Kostendifferenz

12,23

9,52

4,72

1,72

 

1,0

3,4

0,7-1,3

2,9-3,5

Vorschlag Bonus

Umrüstungshilfe

Anlagen älter 19 a

6,9

1,4

6,2-6,9

-

4,7

-

1,7

-

1,7

*

-

1,0

-

1,0

*

-

0,7

-

0,7

*

-

1 unter Zugrundelegen von Kommunalgas 2 Annahme gemäß modifizierter Verbändevereinbarung 3 die obere Grenze gilt nur, sofern keine Einspeisung in Höchstspannungsnetze erfolgt 4 hoher Anteil resultiert aus sehr hohem Wärme- zu Stromverhältnis und damit hoher Wärmegutschrift

Aus Gründen der Vereinfachung sollte dennoch, d. h. trotz nicht vollständig verhinderbarer Mitnahmeeffekte, eine derartige chargenweise Bonusregelung gewählt werden. Diese Regelung trägt zudem der Tatsache Rechnung, daß nicht alle Anlagen gleichermaßen ausgelastet sind. KWK-Anlagen, die unter Zugrundelegen von Tabelle 2 aufgrund ihrer Leistung z. B. eine Vergütung von 1,72 Pf/kWh bekommen würden, könnten so bei einer geringeren Auslastung zunächst von dem höheren Chargensatz der unteren Leistungsklassen profitieren.

Für die Eigenerzeugung ergibt eine erste Bestimmung des jeweils erforderlichen Bonus das in Tabelle 3 skizzierte Bild. Für die Ermittlung ist dabei zu berücksichtigen, daß gegenüber der Netzeinspeisung ein anderer Bezugspreis vorzugeben ist und für kleine Anlagen eine Bevorzugung bereits bei der Stromsteuer erfolgt. Gegebenenfalls ist zusätzlich einzubeziehen, daß KWK-Anlagen gegenüber der dezentralen Wärmebereitstellung in reinen Erdgas- oder Ölheizungen aufgrund der Befreiung von der Mineralölsteuer weitere Vorteile aufweisen. Die anzurechnenden Steuervorteile unterscheiden sich dabei für produzierendes und nicht produzierendes Gewerbe.

Tabelle 3 Bonus in Pf/kWh für die Eigenerzeugung (Beispielrechnung: Basis 2000)

 

< 0,05 MW

0,05 - 0,7 MW

0,7 - 5,0 MW

> 5 MW

 

kein prod. Gewerbe

prod. Gewerbe

kein prod. Gewerbe

prod. Gewerbe

kein prod. Gewerbe

prod. Gewerbe

kein prod. Gewerbe

prod. Gewerbe

Stromgestehungs-kosten

19,3

19,3

11 - 14,3

11- 14,3

9,5

9,5

6,5-7,5

6,5-7,5

anlegbarer Bezugspreis

15,0

15,0

7,5 - 15

7,5-15

7,5

7,5

6

6

Öko-Strombefreiung

2,0

0,4

2,0

0,4

-

-

-

-

Vorteil durch Mineralölsteuerbefreiung gg. dez. Wärmebereitstellung

1,38

0,87

1,38

0,87

0,83

0,52

0,83

0,52

resultierender Bonus (gerundet)

0,9

3,0

0 -3,4

0-5,5

1,2

1,5

0-0,7

0-1,0

Nach Tabelle 3 ermittelt sich der erforderliche Bonus mit wenigen Ausnahmen auf eine Größenordnung von unterhalb 3,5 Pf/kWh, die gesamte Bandbreite liegt zwischen 0 Pf/kWh und maximal 5,5 Pf/kWh. Dabei wird bereits in der Aufstellung deutlich, daß zwischen den einzelnen Anlagen beträchtliche Kostenunterschiede bestehen können. Neben dem Bezugspreis sind dabei aufgrund der hohen Leistungsbreite der heute verfügbaren Anlagen sowie der unterschiedlichen Einsatzcharakteristik in der Regel auch die resultierenden Stromgestehungskosten einzelfallabhängig. Vor diesem Hintergrund wäre eigentlich eine individuelle anlagenbezogene Bestimmung des zu gewährenden Bonus zielführend. Eine Vorgehensweise, wie sie beispielsweise in den Niederlanden gewählt wird. Hier wird für Anlagen unterhalb 2 MW, für deren Stromeinspeisung eine Abnahmepflicht besteht, vom zuständigen Ministerium individuell die vom abnehmenden Unternehmen zu zahlende Einspeisevergütung festgelegt. Bei der Vielzahl von betroffenen Anlagen in Deutschland kann aber auch pragmatisch eine lineare Abhängigkeit der Bonuszahlung von der Leistung als gute Näherungslösung implementiert werden. Die Notwendigkeit, zwischen produzierendem und nicht produzierendem Gewerbe zu unterscheiden, bleibt aber.

 

  • 5. Finanzierungsbedarf
  • Für die Bestimmung der erforderlichen Fördermittel zur Abdeckung des Bonusmodells ist eine detaillierte Vorgabe des derzeitigen Nutzungsstandes der KWK notwendig. Aufgrund statistischer Mängel ist dies derzeit nicht möglich. Ansatzweise lassen sich die notwendigen Finanzmittel aber aus nachfolgender Aufstellung des Nutzungsstandes abschätzen (vgl. Tabelle 4).

    Geht man zusätzlich davon aus, daß 90 % der Industriestromerzeugung im verarbeitenden Gewerbe Eigenstromerzeugung ist, mindestens die Hälfte der öffentlichen Anlagen auf dem Energieträger Erdgas basiert, ermittelt sich unter Zugrundelegen eines mittleren Bonus von 1,5 Pf/kWh (2,5 Pf/kWh) ein Finanzvolumen von etwa 0,5 Mrd. DM/a (0,8 Mrd. DM/a). Hieraus resultiert ein zur Finanzierung eines bundesweiten Ausgleichsfonds ausreichender Netzaufschlag von rund 0,1 Pf/kWh (0,17 Pf/kWh). Unterstellt man eine ökosteuerfinanzierte Regelung ermittelt sich hieraus ein Stromsteueraufschlag von etwa 0,25 Pf/kWh (0,4 Pf/kWh).

    Der zusätzlich für die Eigenerzeugung aufzubringende Netzaufschlag dürfte noch einmal in etwa vergleichbarer Größenordnung liegen.

    Geht man davon aus, daß es zu keiner oder im Vergleich zu den getroffenen Annahmen deutlich geringeren Gewährung einer Gutschrift zur Abdeckung der Netzkosteneinsparungen im Rahmen der Verbändevereinbarung kommt, resultiert eine zusätzliche Belastung in mindestens etwa noch einmal der gleichen Höhe.

    Unter klimapolitischen Gesichtspunkten erscheint bis zum Jahr 2010 eine Verdopplung des Anteils der KWK an der Stromerzeugung notwendig. Unterstellt man hier zunächst, daß dieser im wesentlichen durch eine derartige Bonusregelung initiiert würde, ermittelt sich eine maximale Belastung im Rahmen eines Netzaufschlag durch den Bonusansatz zwischen rund 0,2 Pf/kWh (Ökobonus von 1,5 Pf/kWh) und etwa 0,6 Pf/kWh (Ökobonus 2,5 Pf/kWh zuzüglich Bonus für Netzkosteneinsparung). Genauere Angaben sind erst durch detaillierte Analysen von Bestand und Vorgabe von Ausbauszenarien möglich.

    Im Vergleich dazu liegt der notwendige Netzaufschlag für die Absicherung der Mehrkosten durch das StrEG bei den erneuerbaren Energien heute bei ca. 0,05 Pf/kWh, bei einer angestrebten Verdoppelung des Anteils erneuerbarer Energien würde sich dieser auf rund 0,2 Pf/kWh erhöhen.

     

    Tabelle 4 Stromerzeugung in KWK-Anlagen in Deutschland (Stand 1997) nach Statistiken der AGFW, VDEW, FG BHKW und VIK)

    Leistung in MWel

    Stromerzeugung in GWhel

    öffentliche KWK

    davon in BHKW (Motoren) ausgewiesen

    davon in Biogas-BHKW ausgewiesen

    davon in BHKW (Gasturbinen) ausgewiesen

    11.254

    420

    226

    1.067

    26.415

    1.893

    1.130

    1.191

    industrielle KWK (nur verarb. Gewerbe)

    davon Bergbau

    davon in BHKW (Motoren) ausgewiesen

    davon Gasturbinen ausgewiesen

    10.114

    2.480

    143

    1.319

    41.150

    11.350

    495

    7.851

    Summe

    21.368

    67.565

    zusätzlich BHKW nach ASUE-Statistik

    damit insgesamt BHKW (rechnerisch)

    1.400

    2.262

    7.000

    10.518

     

  • 6 Rechtliche Aspekte (Behandlung Stromimporte)

Auf die rechtlichen Aspekte kann hier nur verkürzt eingegangen werden. Zunächst erscheint es sinnvoll, auf die prinzipiellen Unterschiede des hier dargestellten Netzaufschlagmodells und des Kohlepfennigs hinzuweisen, der seit 1996 nicht mehr erhoben werden darf. Bei beiden erfolgt bzw. erfolgte eine Finanzierung über die Anhebung der Strompreise. Im Unterschied zum Bonusmodell richtet sich der Kohlepfennig, da er nach Auffassung der Gerichte primär als Strukturhilfe verstanden werden muß, mit dem Stromverbraucher an den falschen Adressaten. In bezug auf die Förderung der KWK und die damit mögliche Reduzierung externer Kosten hingegen ist der Stromverbraucher gemäß des Verursacherprinzips der richtige Ansprechpartner, und dies insbesondere dann, wenn er proportional zu seiner Stromnachfrage zahlungspflichtig ist.

Europarechtlich stehen für die Bonusregelung entsprechend der Diskussion um das Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) Fragen der Einordnung als Beihilferegelung im Mittelpunkt des Interesses. Die EU-Kommission, die gemäß dem Subsidiaritätsprinzip unterschiedliche, die jeweiligen charakteristischen Gegebenheiten berücksichtigende Länderförderprogramme grundsätzlich akzeptiert, lehnt dabei Beihilfen nicht kategorisch ab. Gängige Praxis der EU-Kommission ist es, diese unter bestimmten Voraussetzungen zu genehmigen (zeitliche Beschränkung, degressive Ausgestaltung). Zur Vermeidung europarechtlicher Verfahren ist es daher in jedem Fall ratsam, sich an den Anforderungen der EU-Kommission nach Kostendegression und zeitlicher Beschränkung zu orientieren.

Nach einem Rechtsgutachten von Professor Koch aus dem Jahr 1998 kann ohnehin in bezug auf das StrEG und damit auch auf vergleichbare netzaufschlagfinanzierte Förderinstrumente nicht von Beihilferegelungen gesprochen werden, da

  • mangels Einsatzes staatlicher Finanzmittel nicht eine Subvention im verfassungsrechtlich relevanten Sinne vorliegt (dementsprechend auch keine finanzverfassungsrechtliche Maßstäbe angesetzt werden können)
  • sachgerecht ist, die Netzbetreiber im liberalisierten Energiemarkt abnahme- und zahlungspflichtig zu machen (Grundrechtsverstöße in diesem Zusammenhang also nicht gegeben sind)
  • die Pflichtvergütungen des eingespeisten Stroms durch den Netzbetreiber an den sog. Dritterzeuger eine reine Berufsausübungsregelung darstellt, demzufolge abgabenrechtliche Fragen nicht entstehen und
  • es sich (als indirekte Umweltschutzauflage) um einen verhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der EltVU handelt, der mit der Berufs- und Eigentumsfreiheit der Unternehmen (die Eigentumsfreiheit schützt gemäß Art. 14 GG nicht vor der Auferlegung einer Geldleistungspflicht) sowie mit dem Gleichheitsgrundsatz (bei einer Umlage der Kosten auf die Netzebene sind alle Erzeuger gleichermaßen davon betroffen) vereinbar ist.

Im Gegensatz dazu beharrt die Energiewirtschaft basierend auf einem Gutachten von Professor di Fabio in bezug auf das StrEG auf der Auffassung, daß dieses gegen die Berufsfreiheit der Netzbetreiber verstößt, indem es einen Eingriff in die Dispositionsfreiheit der Unternehmen darstellt. Im übertragenden Sinne würde dies auch für die zuvor dargestellten KWK-bezogenen Ausgleichsmechanismen auf Netzbetreiberebene gelten. Mit seiner Argumentation ignoriert di Fabio aber u. E. die nach EnWG vorgeschriebene klare Trennung zwischen Erzeuger- und Verteilerebene (unbundling), denn zur Zahlung verpflichtet sind ausschließlich die quasimonopolisierten Netzbetreiber. Di Fabio sieht im StrEG trotzdem einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum der Stromunternehmen am Netz und an den Kraftwerken.

Abschließend zu den europarechtlichen Fragen ist anzumerken, daß hier generell alle in der Diskussion befindlichen Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsposition der KWK vor vergleichbaren Problemen stehen. Dies gilt insbesondere auch für die Quotenregelung und das Bonussystem (bei dem der Bonus von der Struktur her als Zertifikat mit fixem Kaufpreis eingeordnet werden kann).

Die weitestgehende Einschätzung über das Verfassungsrecht hinausgehender Aspekte liefert Apfelstedt in seiner Beurteilung des SPD-Entwurfs zur Änderung des StrEG (Apfelstedt 1998, persönliche Mitteilungen 1999). Für das hier dargestellte Bonusmodell lassen sich daraus nachfolgende Erkenntnisse ableiten:

  • Ein gesetzlich bestimmter Netzaufschlag könnte nach deutschem Recht als Abgabe eingestuft werden (Umweltlenkungs- oder -finanzierungsabgabe). Diese sind dann vergleichsweise unproblematisch, wenn es zu einem zweckgebundenen Rückfluß an die Verbraucher (z. B. zur Finanzierung eines Öko-Stromeinkaufs) kommt. Bei einer abgabenbasierten Finanzierung/Bezuschussung der Stromerzeugung ergibt sich daher möglicherweise ein Konflikt zwischen dem europäischen Warenverkehrsrecht (Gleichstellungsgrundsatz) und dem deutschen Finanzverfassungsgesetz (in Deutschland erhobene Abgaben dürfen nicht Anlagen im Ausland finanzieren). Demgegenüber schließt das Gutachten von Professor Koch abgabenrechtliche Probleme aus, da es das StrEG und damit auch vergleichbare Regelungen als Berufsausübungsregelungen einstuft.
  • Die EU bezeichnet bonusartige Zahlungen als Festprämiensysteme und hält sie im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie grundsätzlich für geeignet, schränkt diese Eignung aber bis zu dem Zeitpunkt ein, wo eine kritische Marktgröße erlangt worden ist. Gegenüber festen Vergütungssätzen im Rahmen von Stromeinspeisungsmodellen verweist die EU-Kommission aber ausdrücklich auf den stärker wettbewerbsorientierten Charakter von Prämienregelungen (also z. B. Bonusregelungen).

Die derzeitigen Gespräche des BMWi mit der EU-Kommission weisen darauf hin, daß eine Bonusregelung mindestens für einen Übergangszeitraum (von bis zu 5 Jahren) von der EU akzeptiert werden könnte.

Ungleichbelastungen und rechtliche Fragen in bezug auf die dargestellten Modelle bestehen darüber hinaus vor allem

  • in der Möglichkeit, daß sich Stromerzeuger und -verbraucher der Mitfinanzierung entziehen können, wenn sie eigene Leitungen bauen (paralleler Leitungsbau nach § 13 (1) EnWG) oder Strom selber erzeugen
  • in der Gefahr, daß der überwiegende Anteil der Zusatzaufwendungen auf die kleinen Verbraucher überwälzt wird und
  • in bezug auf einen nennenswerten Abfluß der Mittel in das benachbarte Ausland (Import von KWK-Strom).

In den bisher noch unzureichend entflochtenen Strommärkten kann der Verweis auf eine bestehende Konkurrenz durch parallelen Leitungsbau von den EltVU u. U. dazu genutzt werden, Netzumlageverfahren zu behindern. In der Praxis ist allerdings zu erwarten, daß parallele Netzerrichtungen eher die Ausnahme bleiben. Zudem ist unwahrscheinlich, daß der bei einer Verteilung auf die Stromkunden verbleibende geringe Netzaufschlag den ausschlaggebenden Grund für den parallelen Leitungsbau darstellt. Schließlich können sich auch industrielle und sonstige Eigenerzeuger den netzseitigen Aufschlägen entziehen. U. E. ist dies aber verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal die Eigenerzeuger andererseits von der Bonusregelung auch nicht profitierten. Zudem entspricht diese Vorgehensweise auch der gängigen Praxis bei der Ökosteuererhebung, die ebenfalls für die Eigenerzeugung (hier allerdings bis zu einer Bagatellgrenze von 0,7 MW) nicht erhoben wird.

Hinsichtlich der Vorbeugung von ungerechter Lastenverteilungen zwischen Tarif- und Sondervertragskunden ist die weitere Entflechtung von Erzeugungs- und Transport- sowie Verteilungsebene eine unbedingte Voraussetzung für die Umsetzung der hier dargestellten Vorschläge. Dies gilt ebenso für die getrennte Ausweisung der umgelegten Kosten für die Erfüllung der durch das Bonussystem entstehenden Belastungen. Für jeden Kunden muß nachvollziehbar sein, in welchem Maße er von seinem Stromlieferanten zusätzlich belastet wird und inwieweit sich diese zusätzlichen Belastungen auf die Bonuszahlung oder ggf. auf eine sonstige fehlende Preisdeckung für die Erzeugung von KWK-Strom zurückführen lassen. Sind die Gründe offengelegt, verfügt der Kunde über eine sachgerechte Entscheidungsbasis für die Frage, ob er aus diesem Grund seinen Versorger wechselt. Diese Gefahr kann u. E. vor diesem Hintergrund als eher gering angesehen werden.

Letztlich ist zu hinterfragen, inwieweit durch die Gewährung eines Bonus die KWK-Stromerzeugung tatsächlich im Inland gestärkt wird. Abgesehen von abgabenrechtlichen Problemen ist nicht zu vermeiden, daß prinzipiell auch die Einspeisung von KWK-Strom aus ausländischen Anlagen aus Gleichheitsgründen in den Genuß der Bonuszahlungen kommen müssen, auch wenn dies bei der jetzigen Regelung des StrEG keine gängige Praxis ist. Damit besteht zumindest grundsätzlich die Gefahr, daß fehlende Vergütungsregelungen im benachbarten Ausland dazu genutzt werden, KWK-Strom in Deutschland zu günstigeren Konditionen abzusetzen. Zu diskutieren wäre in diesem Zusammenhang, ob dies billigend in Kauf genommen werden kann oder ob gegebenenfalls rechtliche Möglichkeiten bestehen, den Import von KWK-Strom ganz oder zumindest teilweise auszuschließen.

Vergleichbar der Diskussion um die Quotenregelung könnte im EU-Rahmen hierzu u. U. die Gleichwertigkeitstheorie bzw. der Reziprozitätsgrundsatz genutzt werden. Danach könnte es zu keiner Lieferung von KWK-Strom aus Ländern mit geringerer Umweltnorm kommen, d. h. in denen vergleichbare Regelungen fehlen oder in denen keine adäquaten Marktöffnungsbedingungen vorliegen. Eine Lieferung könnte zudem ausgeschlossen werden, wenn sich durch diese Handlung die Umweltbedingungen (Umweltintensität) in diesem Land verschlechtern. KWK-Stromimport wäre dann praktisch nur noch auf der Basis von Neubauten im Ausland für den Export möglich, was im ökologischen Sinne nicht abzulehnen wäre.

Eine eindeutige Bewertung der vorgebrachten Vorschläge und deren rechtlicher Umsetzbarkeit ist hier nicht durchführbar. Diesbezüglich sind weitere Untersuchungen notwendig. Dies betrifft zum einen die Identifikation rechtlicher Optionen, um eine gerichtsfeste Implementierung der vorgenannten Vorschläge zu ermöglichen. Zum anderen ist zu bedenken und in Vorgesprächen gegebenenfalls vorzuklären, ob trotz der vorgebrachten rechtlichen Bedenken eine Umsetzung der Vorschläge auch deshalb nicht auszuschließen ist, weil es möglicherweise vor dem Hintergrund der umweltpolitischen Belange und des Übergangscharakters zu einer wohlwollenden Beurteilung der zuständigen Organe des Landes kommen kann (Bundesverfassungsgericht, Kartellbehörde).

Grundsätzlich könnte in Erweiterung von §6 EnWG (Aufforderung an den Netzbetreiber zum Verkauf des aufgenommenen Stroms aus erneuerbaren Energien) auch eine gesetzlich u. U. untermauerte, dem Grunde nach aber freiwillige Vereinbarung der Netzbetreiber eine schnelle und einfach umsetzbare Lösung zur Finanzierung des Bonusmodells darstellen. Hierzu müßte den Netzbetreibern z. B. im Rahmen von §4 StrEG Gleichbelastung zugesichert werden und ihnen die Möglichkeit gegeben werden, in eigener Regie ein transparentes Ausgleichsverfahren auszuhandeln. Sollte dieses selbstorganisierte Verfahren scheitern, kann in zweiter Linie eine (zuvor bereits erarbeitete) gesetzliche Regelung greifen. Zu prüfen ist diesbezüglich allerdings, inwieweit eine derartige freiwillige Erhebung eines Netzaufschlags durch die Netzbetreiber unter Bezugnahme auf das Quasimonopol der Netzbetreiber auf kartellrechtliche Probleme stößt.

  • 7 Bonusregelung als Übergangsregelung

Vor dem Hintergrund der Folgen der Liberalisierung der Strommärkte und der Anknüpfungsmöglichkeiten an die Diskussionen um das Stromeinspeisungsgesetz besteht in bezug auf die KWK ein hoher Handlungsbedarf. Kurzfristig erscheint insbesondere

  • ein effektiver Bestandsschutz der kommunalen KWK-Anlagen
  • eine Aufrechterhaltung der dynamischen Entwicklung der dezentralen und der industriellen KWK

unter Vermeidung von Mitnahmeeffekten notwendig. Mittel- bis langfristig ist hingegen der verstärkte Ausbau der KWK das vordringlichste Ziel, um die sich aus Szenarioanalysen unter Klimaschutzgesichtspunkten abzeichnende Anforderung nach einer Verdopplung des KWK-Beitrags bis zum Jahr 2010 erfüllen zu können.

Beruhend auf der Annahme, daß sich eine Quotenregelung kurzfristig nicht durchsetzen läßt, sind die zuvor abgeleiteten Empfehlungen entstanden. Ihnen liegen dabei folgende Überlegungen zugrunde: Ein netzaufschlag- und/oder ökosteuerfinanziertes befristetes Bonussystem

  • ist kompatibel zu den vergleichbaren Vorschlägen für eine wettbewerbsneutrale Modifikation des Stromeinspeisungsgesetzes sowie mögliche zukünftige Maßnahmen zur Stärkung der rationellen Energieanwendung;
  • orientiert sich an Marktpreisen und legt die Mehrkosten verursachergerecht auf die Stromverbraucher um;
  • minimiert Mitnahmeeffekte durch die Festlegung der oberen Bemessungsgrenze für die Bonusermittlung an kostenorientierten Vergütungssätzen;
  • ermöglicht flexible Anpassungen an die sich derzeit dynamisch ändernden Marktverhältnisse (Bonusregelungen sind insofern auch weniger starr als Quotensysteme und ermöglichen hiermit auch eine schnelle Reaktion auf Mitnahmeeffekte);
  • setzt Anreize zur Ertüchtigung/Umrüstung bereits bestehender Anlagen und enthebt bestehende Anlagen nicht dem Rationalisierungsdruck;
  • führt zu keiner versteckten Dauersubventionierung;
  • erhält für private Betreiber weiterhin Anreize, in KWK-Anlagen zu investieren;
  • stärkt die Selbstvermarktungschancen von Überschußstrom und gibt damit Anreize für die neuen Ökostrommärkte;
  • kann für die besonders unter Wettbewerbsdruck stehenden KWK-Anlagen (zeitlich befristet) einen wesentlichen Beitrag zum Bestandsschutz leisten;
  • schafft zugleich aber auch Anreize zum Neubau von KWK-Anlagen bzw. der Umrüstung bestehender Heizwerke in Heizkraftwerke;
  • unterstellt, daß eigengenutzter Strom durch die Ökosteuer z. T. bereits begünstigt und ohnehin unter anderen Wettbewerbsbedingungen zu betrachten ist (die Eigenstromerzeugung konkurriert mit den Strombezugskosten, die höher sind als die reinen Stromerzeugungskosten in Kondensationskraftwerken).

Die Bonusregelung sollte auf jeden Fall zeitlich befristet eingeführt werden und spätestens in fünf Jahren grundsätzlich überprüft werden. Zu diesem Zeitpunkt ist zu erwarten, daß die vorhandenen Überkapazitäten zumindest teilweise abgebaut sind, Dumpingpreisangebote damit nachlassen und auch Kondensationsstrom wieder zu Vollkosten auf dem Markt angeboten werden muß. Dies wird die Wettbewerbsfähigkeit der kommunalen, dezentralen und industriellen KWK ebenso stärken wie die vielerorts rückläufigen Abschreibungen für die Fernwärmenetze, die mittel- bis langfristig (auf der Kalkulationsbasis dann nur noch variabler Kosten) höhere Gewinne versprechen.

Nach dieser Übergangszeit ist darüber hinaus zu erwarten, daß die derzeitige Phase nur rudimentären Wettbewerbs abgeschlossen ist und damit die Voraussetzungen zur Umsetzung von alternativen Lösungen (z. B. Quotenlösung) gegeben sind. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, daß bei der Umsetzung der Bonusregelung bereits festgelegt wird, welche Anschlußregelung präferiert wird. Nur bei einem Planungshorizont von deutlich mehr als fünf Jahren wird man die für den Ausbau der KWK notwendigen Investitionen induzieren können. Parallel zu der Implementierung und Laufzeit des Bonussystems sollten daher auch alternative Anreizregelungen für die KWK (z. B. Quote, KWK-Gebot bei Neubau von stromerzeugenden Anlagen) umsetzungsreif weiterentwickelt werden. Dies betrifft insbesondere

  • die Handhabbarkeit
  • die Überprüfbarkeit (Zertifizierungssystem)
  • die Begrenzung der Notwendigkeit staatlicher Interventionen (z. B. bei Unterschreiten von Untergrenzen für den Zertifikatspreis)
  • mögliche funktionsfähige Sanktionsmechanismen
  • die Verringerung potentialbedingter Wettbewerbsnachteile
  • die Berücksichtigung der realen Kostenstrukturen und die Begrenzung von Mitnahmeeffekten (die bei einer marktorientierten Zertifikatspreisbestimmung unweigerlich dadurch auftreten, daß wissentlich billige Anbieter, z. B. große KWK-GUD-Anlagen, über die Erreichung ihrer Wettbewerbsfähigkeit hinaus den Preisspielraum voll ausschöpfen werden)
  • die Absicherung der Begrenzung auf KWK-Stromimporte aus Ländern, die ebenfalls über Quotenregelungen oder ähnliche Regelungen verfügen sowie vergleichbare Marktöffnungsbedingungen aufweisen und
  • die Sicherstellung, daß auch unter einem Quotensystem Betriebs- und Investitionssicherheit für kleine und mittelgroße KWK-Anlagen bestehen (insbesondere für Betreiber, die ihren Strom nicht in erster Linie selber vermarkten wollen), das verfügbare private Kapital zum Ausbau der KWK also genutzt werden kann.

Vorstellbar ist auch, daß die Bonusregelung bei weiter sukzessiver Anhebung der Ökosteuer(strom-)sätze in wenigen Jahren durch eine allgemeine Befreiung der KWK-Stromerzeugung, soweit dies EU- und GATT-rechtlich zulässig ist, ganz oder zumindest teilweise ersetzt werden kann.

Grundvoraussetzung für die Stärkung der Rolle der KWK im Wettbewerbsmarkt ist zudem die Durchführung einer breiten Öffentlichkeitskampagne. Insgesamt scheint die Kraft-Wärme-Kopplung - gemessen an ihrer Bedeutung und im Gegensatz etwa zu den erneuerbaren Energien - in der Öffentlichkeit unter einem Wahrnehmungsdefizit zu leiden. Dies hat einerseits Auswirkungen auf die Umsetzung der erschließbaren Potentiale (insbesondere im kommunalen und teilweise auch im industriellen Bereich). Andererseits führt diese Situation dazu, daß die Kraft-Wärme-Kopplung auch oder gerade aufgrund fehlenden öffentlichen Drucks auf der politischen Agenda eher nachrangig behandelt wird. Vor diesem Hintergrund sollte eine möglichst breit angelegte und zielgruppenorientierte Informationskampagne für alle wesentlichen Akteursgruppen durchgeführt werden, bei der bereits in einer frühen Phase möglichst viele Gruppen (verstärkend) eingebunden werden können.

 

 

  • 8 Fazit

Im Gegensatz zu anderweitigen Vorschlägen zur Stärkung der KWK (z. B. Quotenregelungen, Neubauverbot von Kondensationskraftwerken) erscheint der Zeitbedarf für die Umsetzung einer Bonusregelung deutlich geringer. Maßgeblich ist hierfür der ohnehin bestehende Handlungsbedarf hinsichtlich der wettbewerbsneutralen Ausgestaltung des Stromeinspeisungsgesetzes für erneuerbare Energien. Die Chance, zeitgleich oder im direkten Anschluß hierzu kompatible Regelungen für die KWK zu implementieren und damit in diesem zweiten wichtigen klimapolitischen Strategiebereich eine ökologische Flankierung zu erreichen, sollte nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden. Aufgrund der schwierigen deutschen und vor allem auch europäischen Rechtslage setzt man sich unter dieser Voraussetzung, d. h. mit diesem einheitlichen Verfahren, auch nicht der Gefahr aus, an mehreren Fronten gleichzeitig angegriffen zu werden.

Vieles spricht vor diesem Hintergrund zudem dafür, die Möglichkeiten der wettbewerbsneutralen Umlage auch für die Stärkung des dritten Hauptstrategieelementes für den Klimaschutz, der rationellen Energieanwendung, zu nutzen. Entsprechende Konzepte der wettbewerbsneutralen Ausschreibung von Stromeinsparmaßnahmen auf der Basis eines netzaufschlagfinanzierten Fonds liegen bereits vor (vgl. auch die Praxis in Dänemark und Großbritannien und Wuppertal Institut 1999).

Die vorgeschlagene Bonusregelung kann einen entscheidenden Beitrag für einen Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der KWK in Deutschland und als Anreizsystem für die verstärkte Nutzung der KWK leisten. Bei dem hier vorliegenden Vorschlag handelt es sich zunächst um eine Grobkonzeption einer solchen Bonusregelung. Vor dem endgültigen Erlaß eines Bonussystems sind in jedem Fall detailliertere Einzelanalysen notwendig,

  • in denen die Kostenstrukturen der KWK (inkl. Netzzusammenhänge) noch einmal eingehend diskutiert werden
  • in denen die Wirkung auf die verschiedenen KWK-Anlagen an Hand von Praxisbeispielen im einzelnen bestimmt werden (inkl. Aufzeigen von Sonderfällen)
  • in denen die angesprochenen Ergänzungen (z. B. Einbeziehung des Substitutionswirkungsgradprinzips) weiterentwickelt und diskutiert werden
  • in denen der Übergangszeitraum zu einem Quotenmodell (friktionsfreier Übergang) und damit die langfristige Orientierung ausgestaltet wird
  • und in denendie vorgeschlagenen Vereinfachungen verifiziert werden hinsichtlich der hiermit verbundenen Mitnahmeeffekte.

Die weiteren Untersuchungen dienen demnach zunächst dem besseren Verstehen der Detailwirkungen des Modells und bieten damit die grundlegende Basis vereinfachende/stärker pauschalierende Lösungen des Bonussystems zu implementieren.

Letztlich sollte überprüft werden, ob eine Stärkung der KWK auch von der Wärmeseite her erfolgen kann (z. B. Bonus je kWh Wärmebereitstellung). Hierdurch könnten u. U. die aufgeführten stromorientierten Probleme (z. B. mit EU-rechtlichen Fragestellungen) umgangen werden.

 

 

Literatur:

(Apfelstedt 1998): Apfelstedt, G.; Verfassungsrechtliche Beurteilung der Vergütungsregelungen zwischen Stromverbrauchern und Drittinvestoren für die Einspeisungen nach dem Stromeinspeisungsgesetz und für den Lastenausgleich im Sinne des SPD-Entwurfs, Wiesbaden, 04.12.1998

(DLR, Wuppertal Institut 1999): DLR, Wuppertal Institut u. a.; Klimaschutz durch erneuerbare Energien, Zwischenbericht, Studie im Auftrag des BMU/UBA, März, 1999

(Traube 1998): Traube, K. u. a.; Quoten-/Zertifikatsmodell zur Förderung des Ausbaus der Elektrizitätserzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung, ZNER, Heft 2, 1998, S. 25ff

(Wuppertal Institut 1999): Wuppertal Institut, Stellungnahme der Abteilung Energie zur Entwicklung des Strommarktes, Wuppertal, September 1999

(Wuppertal Institut u. a. 1999): Wuppertal Institut u. a.; Instrumente zum Klimaschutz in einem liberalisierten Energiemarkt unter besonderer Berücksichtigung der KWK, Studie im Auftrag des BMU/UBA (in Bearbeitung)

Anhang:

Potentielle Möglichkeiten der Verhinderung von Mitnahmeeffekten/Mißbräuchen bei der Steuerbefreiung für KWK-Anlagen

Um "Steuerschlupflöcher" in bezug auf die Handhabung der (Mineralöl-)Steuerbefreiung zu schließen, wäre es sinnvoll:

  • entweder zusätzlich zu der Forderung eines minimalen Jahresnutzungsgrades von 70 % eine auf das Jahr bezogene Mindest-Stromkennzahl von 0,5 (insbesondere bei Neuanlagen) vorzugeben, um bei wärmegeführten Anlagen einen adäquaten Stromerzeugungsanteil zu erreichen; bei KWK-Anlagen mit Kondensationsteil muß zudem in jedem Fall sichergestellt werden, daß nur der Anteil des eingesetzten Mineralöls, Gas etc. von der Steuer freigestellt wird, der dem KWK-Anteil der Gesamtanlage entspricht (s. dazu auch Geltungsbereich der Bonusregelung),
  • oder für alle stromerzeugenden Anlagen einen auf das Jahr bezogenen Mindest-Substitutionswirkungsgrad von 70 % festzuschreiben, über den für alle Anlagen (mit oder ohne Wärmekopplung) eine einheitliche Bewertungsbasis geschaffen wird und adäquate Mindest-vorgaben sowohl für reine Kondensationsanlagen (z.B. für moderne GUD-Kraftwerke) als auch für die Wärmeauskopplung geschaffen werden.

Der Substitutionswirkungsgrad ist direkt vergleichbar mit dem Wirkungsgrad von herkömmlichen reinen stromerzeugenden Kraftwerken (vgl. nachstehende Formel).

h el

h Subst = --------------------

1- (h ges-h el)/ h Ek

mit: h Subst = Substitutionswirkungsrad

h el = elektrischer Wirkungsgrad

h ges = gesamter Nutzungsgrad

h Ek = Nutzungsgrad eines durchschnittlichen Heizungskessels

Mit dem Hilfsmittel des Substitutionswirkungsgrades könnte auch in Bezug auf eine Bonusregelung eine ökologisch orientierte Staffelung implementiert werden, wobei zugleich Anreize für eine Steigerung des elektrischen und des gesamten Jahresnutzungsgrades (vgl. Formel) verbunden wären. Entsprechende Kriterien und Grenzwerte für diesen Substitutionswirkungsgrad wären zu entwickeln.

Denkbar wäre in diesem Sinne z. B. die Gewährung eines Basisbonus bei Erreichen eines Jahressubstitutionswirkungsgrades von 70 %, der dann mit zunehmender Qualität der Anlage sukzessive ansteigt oder eines um einen Mittelwert bei 70 % Substitutionswirkungsgrad bei Einhalten eines Mindestwertes von 60 % nach oben und unten abweichenden Bonus.

 

 

 


© Friedrich Ebert Stiftung | Redaktion | November 1999