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TEILDOKUMENT:
4. Das materielle Urheberrecht: Probleme und Anpassungsbedarf Druck-Ausgabe: Seite 16 Der Produzent Multimedia hat ein neues interaktives Produkt ersonnen. Ehe er damit an den Markt geht, will er - ebenso wie seine Mitarbeiter - natürlich wissen, inwieweit er hierfür rechtlichen Schutz genießt und welche Regeln im Einzelfall auf sein Produkt Anwendung finden. Aufgeschreckt ist er durch Prognosen einiger renommierter Mediengurus, denenzufolge das für die analoge Welt geeignete Urheberrecht im digitalen Kontext hoffnungslos unpassend und daher obsolet sei. Als Geschäftsmann wird Produzent Multimedia mit seinem Produkt jedoch erst dann an den Markt gehen, wenn er sicher ist, daß er eine hinreichende Chance hat, seine Investitionen zu amortisieren und den erhofften Gewinn zu erzielen. Das aber setzt voraus, daß er Dritten untersagen kann, sein Produkt ungefragt und ohne Lizenzzahlungen zu übernehmen oder nachzuahmen. Das Gesetz kennt der technischen Entwicklung entsprechend bislang ausdrücklich nur Sammelwerke, Filmwerke, Datenbanken, Computerprogramme sowie Bild- und Tonträger. Worunter fällt nun das digitale Werk? Welche Rechte haben angestellte Urheber? Dürfen bereits bestehende Werke mit allen zur Verfügung stehenden digitalen Tools auf jede Weise verändert oder gar verfälscht werden? Wie paßt der online und offline-Vertrieb digitaler Werke in die traditionelle Unterscheidung von körperlicher und unkörperlicher Verwertung? Sind Urheber und Produzenten vor allem dagegen geschützt, daß ein Dritter das digitale Produkt ungefragt in einer Datenbank anbietet? Was dürfen private Nutzer mit digital angebotenen Produkten machen? Welcher gesetzliche Spielraum steht Bibliotheken und Informationsbrokern im digitalen Bereich offen? Und wer ist schließlich in der langen Kette der Informationsübermittlung - die vom Content Provider über mehrere Service Provider, über Network Operator und Access Provider bis hin zum Endnutzer reicht? Es wird des öfteren behauptet, das Urheberrecht bleibe hoffnungslos hinter der sich rasant entwickelnden Technik zurück und werde demnach als Regelungsinstrument in der digitalen Welt schon bald ausgedient haben. [Fn 3: So insbesondere Negroponte, Being digital, London 1995, S. 58.]
Es besteht folglich kein Bedürfnis, für die Güterzuordnung im digitalen Kontext ein gänzlich neues rechtliches Modell zu entwickeln. Das Urheberrecht wird daher auch in der digitalen Welt als unverzichtbares Instrument kultureller und wirtschaftlicher Steuerung fortbestehen. Freilich ist das geltende Urheberrechtsgesetz und die dahinterstehende Abwägung der Interessen zwischen Schöpfern, Produzenten und (End)Nutzern gegenwärtig noch weitgehend der Fixierung geschützter Werke und Leistungen in analoger Form verhaftet; als Beispiele genannt seien hier nur Begriffe wie "Vervielfältigung" oder Informationsblätter". Es gilt also, die Lücken, rechtlichen Unsicherheiten und etwaige unangemessene Auswirkungen des gegenwärtigen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) im digitalen Kontext aufzuzeigen und für diesen aktuellen Regelungsbedarf entsprechende Lösungsvorschläge zu entwickeln. [Fn 4: Die nachfolgend unter Ziff. 4.1 - 4.6 sowie in Ziff. 5.1 und 5.3 ausgesprochenen Empfehlungen folgen weitgehend den Ergebnissen, zu denen das von Schricker. Dreier, Katzenberger und v. Lewinski im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz verfaßte Gutachten "Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft" gelangt ist. Die hier unter Ziff. 4.7, 5.2 sowie Ziff. 6 - 8 erörterten Fragen waren vom Auftrag des genannten Gutachtens nicht erfaßt.]
4.1 Schutz des Multimediawerks
Als erstes stellt sich die Frage, welchen urheberrechtlichen Schutz digitale offline und online Medien genießen. Dabei sind zwei Probleme zu unterscheiden: zum einen geht es darum, ob bereits die Digitalisierung analogen Materials allein einen urheberrechtlichen Schutz begründet; zum anderen geht es darum, welchen Schutz das Multimediawerk in der ihm eigenen Kombination der einzelnen Bestandteile genießt. Was die Digitalisierung anbelangt, so kommt ein eigenständiger Schutz weder nach bestehendem Recht in Betracht, noch sollte ein solcher Schutz künftig eingeführt werden. Das hat folgenden Grund: von Einzelfällen abgesehen [Fn 5: Zu diesen Ausnahmefallen zählen Digitalisierungen, die mit einer Bearbeitung des digitalisierten Gegenstandes verbunden sind (z.B. Kolorierung; Tonverbesserung), welche nicht rein funktionalen Kriterien folgt, sondern bei denen dem Digitalisierenden kreative Entscheidungsspielräume verbleiben, die auch tatsächlich in kreativer Weise genutzt werden.] ist die bloße Digitalisierung mittels eines Scanners o.ä. lediglich eine Vervielfältigung ohne eigene schöpferische Leistung desjenigen, der diese Vervielfältigung vornimmt; es fehlt dabei an der von § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzten Originalität. Nach bisheriger Rechtsprechung erhält derjenige, der eine fremde Vorlage bloß kopiert, daran weder ein Urheber- und nicht einmal ein eigenes Leistungsschutzrecht. [Fn 6: Vgl. BGH, GRUR 1990, 669 - Bibelreproduktion.]
Druck-Ausgabe: Seite 19 sprünglichen Urhebers treten, so daß die Verwertung des digitalisierten Werkes einer weiteren, zusätzlichen Erlaubnis bedürfte. Das aber würde den Verkehr mit digitalen Produkten unnötig erschweren. Die Digitalisierung allein begründet als solche keinen Schutz zugunsten desjenigen, der analoges Material lediglich digitalisiert. Die zweite Frage geht dahin, wie digitale offline und online Medien urheberrechtlich zu qualifizieren sind. Von Bedeutung ist das deswegen, weil sich an die jeweilige Einordnung unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen. Um nur einige Beispiele zu nennen: Für Computerprogramme, die in Arbeitsverhältnissen geschaffen werden, gelten andere Regeln als für sonstige Werke, die unter gleichen Umständen geschaffen werden; bei Filmwerken bestehen besondere gesetzliche Vermutungen hinsichtlich der Verwertungsrechte, die die Urheber der einzelnen schöpferischen Beiträge an den Produzenten übertragen haben; der Hersteller von Tonträgern, der Filmhersteller und neuerdings der Datenbankhersteller genießen eigene Rechte, die sonstigen Produzenten nicht zukommen. Erschwert wird eine Einordnung vor allem dadurch, daß die digitale Technologie eine Vielzahl äußerst unterschiedlicher Produktionen zuläßt. Die Palette reicht von der Musik-CD über digitale Lexika und traditionelle Datenbanken bis hin zu interaktiven CD-ROM; in Zukunft mögen weitere Arten von Multimediawerken hinzukommen. Eine Lösung sollte sich von zwei Überlegungen leiten lassen:
Für den Schutz von Multimediawerken bedeutet dies: soweit es sich um eine Datenbank i.S.d. EU-Richtlinie handelt, [Fn 8: Nach Art. I Abs. 2 der EU - Datenbankrichtlinie (vgl. Ziff. 8.3) ist eine Datenbank "eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind"; wortgleich der Vorschlag zur Umsetzung in einem künftigen § 69h UrhG (Art. 8 IuKDG). - Nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie erstreckt sich der Datenbankschutz ausdrücklich nicht auf die "für die Herstellung oder den Betrieb elektronisch zugänglicher Datenbanken verwendeten Computerprogramme".] besteht für das Multimediawerk urheber- und nachbarrechtlicher [Fn 9: Gem. den künftigen §§ 87a ff. UrhG.] Datenbankschutz; soweit es sich um ein Filmwerk oder Videospiel handelt, besteht urheberrechtlicher Schutz als Filmwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG und darüber hinaus zugunsten des Produzenten das Leistungsschutzrecht gem. §§ 94 bzw. 95 UrhG; soweit es sich um einen reinen Tonträger handelt, ist dessen Hersteller nach § 85 UrhG geschützt. [Fn 10: Digitale Bild - und Tonträger unterfallen schon jetzt der gesetzlichen Definition in § 16 Abs. 2 UrhG ("Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild - oder Tonfolgen"); allerdings sollte das im Zuge einer künftigen Anpassung des Urheberrechts nochmals ausdrücklich klargestellt werden, vor allem um auch Einzelbilder zu erfassen.]
Da gegenwärtig nicht ganz klar ist, inwieweit sämtliche, insbesondere auch interaktive Multimediawerke einer der soeben genannten Werk- Druck-Ausgabe: Seite 20 arten unterfallen, sollte gesetzlich klargestellt werden, daß ein Werk auch aus der Kombination bzw. Verschmelzung von Werken bestehen kann. Damit würde sichergestellt, daß die Schutzvoraussetzungen nicht separat, sondern in bezug auf das Multimediawerk als Ganzes geprüft würden. Auf diese Weise ließe sich die für viele Multimediawerke gerade charakteristische Interaktivität schützen, immer vorausgesetzt, daß sie hinreichende Originalität aufweist. Ob es daneben noch eines weiteren, nachbarrechtlichen Schutzes für die Hersteller nichtoriginaler Multimediaproduktionen bedarf, sei insbesondere angesichts des umfassenden nachbarrechtlichen Schutzes für die Hersteller von Datenbanken einstweilen dahingestellt. Zunächst sollte klargestellt werden, daß auch Datenträger der Definition der Bild- und Tonträger unterfallen. Darüber hinaus wird eine gesetzliche Klarstellung dahingehend empfohlen, daß ein Werk auch aus der Kombination bzw. Verschmelzung von Werken bestehen kann; dadurch würde gesichert, daß die Schutzvoraussetzungen nicht separat, sondern in bezug auf das Multimediawerk als Ganzes geprüft würden. Eine Gleichstellung aller Multimediawerke mit der bestehenden Kategorie der Filmwerke ist dagegen nicht angezeigt; ohnehin wird eine analoge Anwendung der Übertragungsvermutungen der für Filmwerke geltenden §§ 88, 89 UrhG auf Multimediawerke nicht befürwortet. [Fn 11: Vgl. nachfolgend Ziff. 5.1.] Ein weiteres Problem besteht schließlich in der Anfälligkeit digitaler Produkte nicht nur gegenüber der vollständigen sondern auch gegenüber der Kopie nur von Teilen. Nach bisheriger Auffassung ist die unautorisierte Übernahme von Teilen nur dann eine Urheberrechtsverletzung, wenn der betreffende Teil selbst schutzfähig ist. Dies folgt aus der Schutzintention des Urheberrechts, nicht allzu kleine Teile zu schützen, damit die Schöpfung neuer Werke nicht über Gebühr behindert wird. Deshalb sollte es auch künftig dabei bleiben, daß Schutz gegen die Übernahme nichtoriginaler Teile allenfalls durch die Nachbarrechte (vgl. Ziff. 4.6) oder aber durch das Wettbewerbsrecht (UWG) gewährt wird.
4.2 Rechtsinhaberschaft
Es wird oft geltend gemacht, die Vielzahl der Urheber der zur Produktion digitaler Offline und Online Medien benötigten Werke erschwere den vollständigen Erwerb der Rechte in einem Maß, daß es mitunter unmöglich sei, das geplante Produkt überhaupt herzustellen. Folglich wird die Vereinfachung des Rechteerwerbs gefordert, deren radikalste Form die Konzentration aller Rechte von Anbeginn an nicht bei den Urhebern sondern beim Produzenten des digitalen Produkts selbst wäre. Aber abgesehen davon, daß eine solche Lösung bei Werken, die zunächst unabhängig von ihrer späteren Verwendung in einem digitalen Produkt geschaffen werden, dessen Produzenten gar nichts nützen würde, stehen einer solchen radikalen Lösung auch grundsätzliche Bedenken entgegen. Denn nach deutschem Urheberrecht ist Urheber grundsätzlich der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Das gilt selbst dann, wenn das Werk im Rahmen eines Arbeits- (§ 43 UrhG) und erst recht, wenn es im Rahmen eines Auftragsverhältnisses geschaffen worden ist. Selbst bei Werken, in die wie bei Filmwerken eine Vielzahl schöpferischer Beiträge eingehen, hat sich der Gesetzgeber bewußt für die Urheberschaft der Schöpfer der einzelnen Beiträge entschieden. Insoweit ist die Zuordnung der originären Urheberschaft auch weitgehend durch internationale Konventionen (RBÜ; TRIPS) vorgegeben; vor allem aber würden solche Werke kaum bereitgestellt werden, wenn ihren Schöpfern keine rechtliche Grundlage für die Verwertung zur Verfügung stünde. Um im Einzelfall den Rechtsverkehr zu erleichtern, hat der Gesetzgeber also nicht etwa mit einer ursprünglichen Urheberschaft des Produzenten reagiert, sondern Vermutungen der Rechtseinräumung geschaffen (§§ 43, 69b sowie 88 und 89 UrhG für Werke bzw. Computerprogramme in Arbeitsverhältnissen und für Filmwerke). Da § 43 UrhG ganz allgemein für in Arbeitsverhältnissen ge- Druck-Ausgabe: Seite 21 schaffenen Werke und damit auch für Multimediawerke gilt, stellt sich hier allein die Frage, inwieweit die inhaltlich über § 43 UrhG hinausgehenden Übertragungsvermutungen der §§ 69b, sowie 88 und 89 UrhG auch für digitale Produkte zur Anwendung kommen sollten. Die Frage ist im Ergebnis jedoch zu verneinen. § 69b UrhG, demzufolge bei im Arbeitsverhältnis geschaffenen Computerprogrammen vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden vertraglichen Regelung alle Verwertungsrechte auf den Arbeitgeber übergehen (und nicht nur, wie nach § 43 UrhG diejenigen Rechte, deren der Arbeitgeber nach dem Zweck des Arbeitsverhältnisses bedarf), und der auf die EG-Computerprogrammrichtlinie zurückgeht, findet bereits in der EU-Datenbankrichtlinie keine Entsprechung. [Fn 12: Vgl. nachfolgend Ziff. 8.3.]
Im Ergebnis wird also eine Änderung der ersten Urheberschaft ebensowenig empfehlen wie eine Ausdehnung bestehender Übertragungsvermutungen. Statt dessen sollte den berechtigten Interessen der Werkverwerter durch eine praktische Erleichterung des Rechteerwerbs (vgl. Ziff. 5.3) und den Interessen rechtmäßiger Nutzer digitaler Werke durch eine entsprechende Schrankenbestimmung in Parallele zu § 69d Abs. 1 UrhG (vgl. Ziff. 4.5) entsprochen werden.
4.3 Urheberpersönlichkeitsrechte
Die digitale Technologie ermöglicht dem Nutzer, das geschützte Werk auf nahezu jede beliebige Weise zu verändern, zu bearbeiten, zu entstellen, zu teilen und mit anderen Werken oder Werkteilen zu kombinieren und den Namen des Urhebers zu entfernen. Angesichts dieses Kontrollverlustes erscheint eine Stärkung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Befugnisse [Fn 14: Vgl. zu deren Inhalt oben Ziff. 2.2.]
Dennoch wird eine Änderung bestehender urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse, im digitalen Kontext aus folgenden Gründen nicht empfohlen:
Das Hauptproblem des urheberpersönlichkeitsrechtlichen Schutzes im digitalen Kontext besteht vielmehr darin, daß bislang nicht abschließend geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang über urheberrechtliche Befugnisse vertraglich bindend disponiert werden kann. Auf der einen Seite ist das Urheberrecht im ganzen ebenso unübertragbar wie auch das Urheberpersönlichkeitsrecht oder einzelne seiner Befugnisse (vgl. § 29 UrhG); auf der anderen Seite sind Änderungsvereinbarungen dennoch grundsätzlich zulässig (vgl. § 39 Abs. 1 UrhG) und der Urheber kann sich gegenüber seinem Lizenznehmer Änderungen nur im Rahmen von Treu und Glauben widersetzen
Es wird daher empfohlen, die Voraussetzungen von Rechtsgeschäften über die Gestattung von Werkänderungen und sonstiger Beeinträchtigungen ideeller Belange ausdrücklich zu regeln. Zulässig sein sollten einzelne, konkret umschriebene Eingriffe selbst einschneidender Natur. Nach wie vor unzulässig bleiben sollten dagegen pauschale Vereinbarungen. Gesetzlicher Vermutungen bedarf es nach der hier vorgeschlagenen Lösung dagegen ebensowenig wie einer inhaltlichen Änderung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse.
4.4 Verwertungsrechte der Urheber
Eines der Hauptprobleme des Urheberrechts im digitalen Kontext betrifft die Einordnung von Nutzungshandlungen in das System der bisherigen Verwertungsrechte der §§ 15 ff. UrhG. Hier verschwimmt zunächst die im Gesetz so klar angelegte Unterscheidung zwischen der Werkwiedergabe in körperlicher und derjenigen in unkörperlicher Form. Hinzu kommt noch, daß Übermittlungshandlungen, die rechtlich eher den unkörperlichen Werknutzungen angehören, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht selten eher der Verwertung in körperlicher Form vergleichbar sind. Aber auch innerhalb der unkörperlichen Werkwiedergabe ist das online Zugänglichmachen geschützter Werke [Fn 17: Zu den Sonderproblemen verwandter Schutzrechte vgl. nachfolgend Ziff. 4.6 und zur Unterscheidung von Werken und Leistungen oben Ziff. 3.3.]
Hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) als der Hauptform des Rechts der körperlichen Werknutzung besteht folgendes Problem: bei der digitalen Werknutzung fallen eine Reihe von Vervielfältigungen an, die rein technischer Natur sind (Zwischenspeicherungen, computerinterne Vervielfältigungen), die als solche also keine eigenständige neue Nutzungsmöglichkeit eröffnen. Anders als Druck-Ausgabe: Seite 23 die Nutzung von Werken in analoger Form (das Lesen eines Buches, das Betrachten eines Films usw. ) erfordert die Nutzung eines digitalen Werkes darüber eine Vielzahl von Vervielfältigungen, die dem Urheber unter Anwendung des geltenden Gesetzeswortlauts vorbehalten sind. Demgegenüber haben die Urheber und Rechteinhaber gerade aufgrund der leichten Kopieranfälligkeit im Hinblick auf digitale Datensätze, die sie Dritten zugänglich gemacht haben, ein erhöhtes Kontrollbedürfnis. [Fn 18: Das gilt zumindest in dem Maß, in dem sich der Zugang zu digitalen Werken und insbesondere deren Weiterverwertung noch nicht durch technische Mechanismen kontrollieren lassen; vgl. Ziff. 6.] Es wird hier vorgeschlagen, dem Kontrollbedürfnis der Rechteinhaber durch eine umfassende Anwendung des Verbreitungsrechts zu begegnen, dem lediglich die bloß technischen Vervielfältigungshandlungen nicht unterfallen sollen; dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu den Computerprogrammen. [Fn 19: Vgl. BGH, GRUR 1991, 449, 453 - Betriebssystem: ".... zu beachten..., daß bei der Benutzung von Computerprogrammen rein technisch verschiedene tatsächliche Vervielfältigungsvorgänge anfallen können, die nicht uneingeschränkt vom Vervielfältigungsrecht nach §16 UrhG erfaßt werden".]
Sowohl die Digitalisierung, als auch die Einspeicherung, die Abspeicherung und der Ausdruck geschützter Werke stellen nach geltendem Recht einen jeweils eigenständigen Akt der Vervielfältigung dar. Einer Anpassung von § 16 Abs. 1 UrhG bedarf es insofern nicht (das gleiche gilt für § 23 UrhG im Hinblick auf Bearbeitungen). Dagegen sollte in § 16 Abs. 1 UrhG - in Parallele zu § 69c Nr. 1 UrhG sowie Art. 5 Buchst. a der Datenbankrichtlinie - für alle Werke in digitaler Form klargestellt werden, daß auch deren vorübergehende Vervielfältigung dem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht unterfällt; rein technische Vervielfältigungshandlungen sollten dem Vervielfältigungsrecht dagegen nicht unterfallen. Was die unkörperliche Werkübermittlung anbelangt, ist unstreitig, daß das Bereithalten zum Abruf durch Mitglieder der Öffentlichkeit den Urhebern und Rechteinhabern vorbehalten bleiben soll. Auseinander gehen die Ansichten nur darüber, ob dies durch die Anwendung des Verbreitungsrechts, durch das Senderecht oder durch ein sonstiges, bislang unbenanntes Recht der unkörperlichen Werkwiedergabe geschehen soll. Der Streit hat vor allem zwei Ursachen: zum einen steht nicht allen Leistungsschutzberechtigten ein umfassendes Recht der öffentlichen Wiedergabe zu; insbesondere ausübende Künstler und Tonträgerhersteller haben bei der Sendung von Tonträgern nur einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Zum anderen besteht in der Praxis ein Bedürfnis, traditionelle Rundfunksendungen auch künftig rechtlich vom digitalen online Angebot unterscheiden zu können. Schließlich erscheinen manche der online Übermittlungshandlungen der bisherigen Verbreitung körperlicher Werkexemplare wirtschaftlich vergleichbar (z.B. Vergleichbarkeit von Video-on-Demand zum Verkauf und zur Vermietung von Video-Kassetten), so daß insoweit mitunter die Anwendung des Verbreitungsrechts vorgeschlagen wird. Berücksichtigt man jedoch, daß das online Angebot seiner Natur nach den unkörperlichen Werknutzungen zuzurechnen ist, trägt man dem bisherigen Schutzdefizit im Bereich des nachbarrechtlichen Schutzes durch dessen Anhebung Rechnung (vgl. dazu Ziff. 4.6), und unterscheidet man schließlich auch künftig das Recht des digitalen online Angebots vom traditionellen Rundfunk, so ergibt sich die Lösung für eine künftige Anpassung des UrhG zwangsläufig von selbst wie folgt: Druck-Ausgabe: Seite 24 Das Recht, geschützte Werke im Wege digitaler Netzwerke dem zeitversetzten (interaktiven) Zugriff bereit zu halten, sollte weder im Wege einer analogen Anwendung des Rechts der körperlichen Verbreitung noch unter Heranziehung des Vermiet- und/oder des Verleihrechts gewährt werden. Empfohlen wird vielmehr, ein solches Recht als Unterfall des Rechts der unkörperlichen Wiedergabe in einer gesonderten Ziffer des §15 Abs. 2 UrhG zu nennen; damit wäre es sowohl vom Senderecht (§ 20 UrhG) als auch von den Rechten der Wahrnehmbarmachung mit technischen Mitteln (§§ 19 Abs. 3 und 4 sowie 21 und 22 UrhG) unterschieden. Dieses Recht könnte als "Recht der unkörperlichen Übertragung", als "Recht des unkörperlichen Angebots" oder kurz als "Übertragungsrecht" bezeichnet werden. Inhaltlich wäre dieses Recht in Übereinstimmung mit Art. 8 WCT sowie Art. 10 und 14 WPPT [Fn 20: Zu WCT und WPPT vgl. näher nachfolgend Ziff. 8. 2.] zu umschreiben als "das Recht, geschützte Werke dem drahtlosen oder drahtgebundenen Zugriff durch die Öffentlichkeit bereitzuhalten". Darüber hinaus wird eine Neufassung des Öffentlichkeitsbegriffs in § 15 Abs. 3 UrhG für alle Arten der öffentlichen Werkwiedergabe empfohlen, die folgenden Wortlaut haben könnte: "Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine oder für mehrere Personen erfolgt, die der Öffentlichkeit angehören. Eine Öffentlichkeit ist nicht gegeben, wenn zwischen der oder den Personen und dem Veranstalter persönliche Beziehungen bestehen". Wann die einzelne Person bzw. die mehreren Personen im Einzelfall einer Öffentlichkeit angehören, kann nach wie vor der Rechtsprechung zur Klärung überlassen bleiben.
4.5 Schranken des Urheberrechts
Die Schranken des Urheberrechts dienen der Feinabstimmung der dem Urheber vorbehaltenen ausschließlichen Rechte. Sie bringen die Belange der Urheber mit den schutzwürdigen Interessen der Verwerter, der Endnutzer und der Allgemeinheit insbesondere an der Informationsfreiheit und der Freiheit des geistigen Schaffens zum Ausgleich. Als Ausnahmen der Ausschließlichkeitsrechte sind die bestehenden Schrankenbestimmungen grundsätzlich eng auszulegen. De lege ferenda steht dem Gesetzgeber grundsätzlich zwar ein weiterer Spielraum zur Verfügung, doch hat sich die jeweilige Güterabwägung insbesondere an dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. [Fn 21: Das folgt vor allem aus dem verfassungsrechtlichen Schutz des Urheberrechts als Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG; vgl. nur BVerfGE 31, 229, 239 - Kirchen - und Schulgebrauch; BVerfGE 49, 382, 392 - Kirchenmusik]
Auch hinsichtlich der Schrankenbestimmungen wird eine evolutive Anpassung der bestehenden Schrankenbestimmungen in den §§ 45 ff. UrhG empfohlen. Dabei lassen sich die vorgeschlagenen Anpassungen von dem Grundsatz leiten, daß die Ausschließlichkeitsrechte so wenig wie möglich und so weit wie nötig einzuschränken sind, um im digitalen Umfeld einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen aller Beteiligten herbeizuführen Demnach ist der gegenwärtige Gesetzeswortlaut in dreierlei Hinsicht zu überprüfen:
Eine Durchsicht der Schrankenbestimmungen ergibt danach folgendes Bild: Keiner Anpassung bedürfen folgende Schrankenbestimmungen:
Das gilt auch für die Vergütungsansprüche für das Vermieten und Verleihen gem. § 27 Abs. 1 und 2 UrhG. Dagegen erscheinen folgende Klarstellungen, Änderungen, Anpassungen und Streichungen angezeigt:
4.6 Verwandte Schutzrechte Nicht nur Urheber, sondern auch die Inhaber verwandter Schutzrechte [Fn 23: Vgl. zu diesen oben Ziff. 3.3.] bedürfen eines angemessenen Schutzes zur Kontrolle der Verwertung ihrer Leistungen in digitaler Form.
Druck-Ausgabe: Seite 27 Die Einführung eines Namensnennungs- und eines Änderungsrechts für ausübende Künstler ist inzwischen bereits aufgrund des Ende 1996 im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ausgehandelten Vertrages angezeigt; [Fn 25: Art. 5 des WIPO Vertrages über die Darbietungen und die Tonträger (WPPT); vgl. Ziff. 8.2.] auf eine entsprechende ausdrückliche Empfehlung kann hier daher verzichtet werden. Das gleiche gilt hinsichtlich der Schaffung eines ausschließlichen Rechts für ausübende Künstler und die Hersteller von Tonträgern hinsichtlich des Zugänglichmachens ihrer Leistungen in On-demand-Diensten. [Fn 26: Art. 10 und 14 WPPT.]
Dieses Recht wäre unabhängig vom bisherigen Senderecht, so daß es im Bereich des Rundfunks bei der bisherigen Regelung der bloßen Vergütungspflicht bei der Nutzung von Handelstonträgern verbleiben könnte. Gleichwohl empfiehlt sich eine gesonderte Regelung für sog. digitale Spartensender (Mehrkanaldienste); diese sind zwar noch Rundfunk in dem Sinn, daß die Programmabfolge vom Sendeunternehmen vorgegeben wird; aufgrund des digitalen Sendesignals, von Erkennungskodierungen und der hohen thematischen Spezialisierung können die Nutzer die empfangenen Signale jedoch in einer Weise nutzen, die der Nutzung von Tonträgern nicht unähnlich ist. Da der Vertrieb geschützter Leistungen von Tonträgern dem Ausschließlichkeitsrecht der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller unterliegt, erscheint die Einführung eines entsprechenden Ausschließlichkeitsrechts auch für die Nutzung geschützter Leistungen in Mehrkanaldiensten angezeigt. Eine letzte Frage geht hier dahin, ob verwandte Schutzrechte nur gegen eine Übernahme der Leistung insgesamt oder aber auch gegen die Übernahme nur einzelner Teile schützt. Gegen einen solchen Teileschutz wird zumeist eingewandt, der Schutz durch die verwandten Schutzrechte könne nicht weiter reichen als der des Urheberrechts. [Fn 28: Vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, GRUR Int. 1992, 390 - Tonträgersampling.]
Nach der hier empfohlenen Lösung sollte ein Teileschutz doch zumindest dort gewährt werden, wo die Übernahme von Teilen die Verwertungsmöglichkeiten der gesamten Leistung schmälern; dies erscheint insbesondere bei ausübenden Künstlern der Fall, und bei den Schöpfern einfacher Lichtbilder sowie bei Tonträger- und Filmherstellern, sofern bei letzteren nicht lediglich ganz kleine Teile übernommen werden. In Übereinstimmung mit dem neuen WIPO-Vertrag (WPPT) sollte ausübenden Künstlern ein Namensnennungsrecht und ein umfassender Entstellungsschutz gewährt werden. Über den WPPT hinausgehend sollten darüber hinaus nicht nur ausübende Künstler und Hersteller von Tonträgern, sondern alle nach dem deutschem UrhG geschützten Leistungsschutzherechtigten - ebenso wie schon die Urheber - ein ausschließliches Recht des online Zugänglichmachens ihrer Leistungen erhalten. Ein ausschließliches Recht sollte ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern auch hinsichtlich digitaler sog. Mehrkanaldienste gewährt werden; beim traditionellen Rundfunk kann es dagegen bei der bisherigen Vergütungsregelung verbleiben. Schließlich wird eine ausdrückliche Erwähnung des Schutzes gegen die Übernahme von Teilen empfohlen, welche die wirtschaftliche Druck-Ausgabe: Seite 28 Verwertung der Leistungen beeinträchtigt, aus denen die Teile übernommen worden sind.
4.7 Haftung für Urheberrechtsverletzungen
Schließlich ist für diejenigen, die an der digitalen Übermittlung geschützter Werke und Leistungen beteiligt sind, von großer Bedeutung, wer von ihnen - und unter welchen Voraussetzungen - für eventuelle Urheberrechtsverletzungen haftet. Nur dann, wenn das Risiko, auf Schadensersatz und/oder Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, für die Beteiligten kalkulierbar ist, werden sie die nötigen Investitionen tätigen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, daß es den einzelnen Beteiligten je nach ihrer jeweiligen Tätigkeit (Bereitstellung des Inhalts, Betreiben eines Servers, Betreiben eines Netzdienstes, Bereitstellung von Kommunikationsleitungen, Ermöglichung des Zugangs usw.) in unterschiedlichem Maß rechtlich und technisch möglich und zumutbar ist, den Inhalt, mit dem sie zu tun haben, auch tatsächlich zu kontrollieren. Nach dem deutschen UrhG haftet wegen Verletzung fremder Urheberrechte, wer in die gesetzlich umschriebenen Ausschließlichkeitsbefugnisse des Urhebers eingreift. Das ist derjenige, der selbst den Tatbestand verwirklicht oder aber wer hierzu anstiftet oder Beihilfe leistet. [Fn 29: Dazu ist Vorsatz hinsichtlich der Haupttat erforderlich.]
Im geltenden Urheberrecht sind bereits die typischen Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zumeist als eigenständige Verletzungstatbestände ausgestaltet (z.B. die Einfuhr und das Anbieten als eigenständige Eingriffe in das Verbreitungsrecht). Insofern haftet wegen Urheberrechtsverletzung, wer ein geschütztes Werk bzw. eine geschützte Leistung ohne Erlaubnis auf einem Server speichert, und wer Werke und Leistungen einem Dritten online anbietet. Problematisch erscheint hier im online Bereich allein die Haftung auf Schadensersatz bei Verschulden, die ja nicht nur bei Vorsatz, sondern bereits bei selbst leichter Fahrlässigkeit greift. In der Praxis bestehen hier erhebliche Schwierigkeiten, Verletzungen festzustellen, die von Dritten initiiert worden sind. Dem dürfte man jedoch durch entsprechende Anforderungen an die im Verkehr zu beachtende Sorgfalt begegnen können. Will man darauf nicht vertrauen, so wäre eine Haftungserleichterung nach dem Muster des sog. Presseprivilegs im Wettbewerbsrecht [Fn 31: § 13 Abs. 6 UWG; danach haften Redakteure, Verleger, Drucker und Verbreiter periodischer Schriftwerke nur dann auf Schadensersatz, wenn sie wußten, daß die von ihnen gemachten Angaben irreführend waren.]
Fraglich kann die Haftung hingegen dort sein, wo der Betreffende, wie etwa der Netzbetreiber, der Access-Provider [Fn 33: Vgl. zur Abgrenzung der urheberrechtlichen Weitersendetätigkeit von urheberrechtsfreien Empfangs - und Weiter leiteaktivitäten im analogen Bereich BGH, GRUR 1994, 45, 46 - Verteileranlagen: danach greift in das Senderecht nicht ein, wer sich darauf "beschränkt, . . . Sendungen durch Antenne oder durch Kabel zu empfangen und dann weiterzuleiten".] und vermutlich derjenige, der Dritten lediglich Speicherkapazität zur Verfügung stellt, selbst nicht in ein fremdes Urheberrecht eingreift. [Fn 34: Das kam bislang dort vor, wo der Störer Gerätschaften zur Verfügung stellte, die von Dritten zu Urheberrechtsverletzungen benutzt werden bzw. benutzt werden konnten; vgl. zur früheren Technik den Fall der Herstellung und des Vertriebs von Tonbandgeräten bzw. von Tonbändern, BGH GRUR 1964, 94 - Tonbandgeräte - Händler; BGH GRUR 1965, 686 - Magnettonband II.]
Druck-Ausgabe: Seite 29 Diese besteht nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (§ 1004 BGB) dann, wenn den Betreffenden eine Pflicht zum Unterlassen bzw. zur Beseitigung trifft und wenn ihm die konkrete Handlung technisch möglich, rechtlich erlaubt und unter Abwägung aller Umstände zumutbar ist. Eine sondergesetzliche Regelung enthält hier bislang allein der aufgrund der EG-Computerprogrammrichtlinie von 1991 eingeführte § 69f Abs. 2 UrhG (Anspruch auf Vernichtung unerlaubter Umgehungsmittel für Programmsperren auch gegenüber dem bloßen Besitzer). Überträgt man diese Grundsätze auf die digitale online Übermittlung geschützter Werke und Leistungen, so gelangt man zu dem Schluß, daß angesichts der technischen Unmöglichkeit einer Überwachung aller Kommunikationsvorgänge im Netz sowie angesichts des rechtlichen Schutzes der Kommunikationsinhalte zumindest für Netzbetreiber und Access-Provider keine Überwachungspflicht besteht; allenfalls bei Kenntnis von wiederholten Verletzung nicht geringer Schwere dürfte sie eine - auch dann vermutlich nur stichprobenartige - Überwachungspflicht treffen. [Fn 36: So zum Parallelfall des Zurverfügungstellens terrestrischer Sendeanlagen für die Verbreitung von Sendungen Dritter durch die seinerzeitige Deutsche Bundespost, Schricker, Urheberrechtliche Probleme des Kabelrundfunks, 1986, S. 24. - Zumeist wird eine allgemeine Kontrollpflicht und damit eine Störerhaftung für Access - Provider und erst recht für Netzwerkbetreiber jedoch gänzlich abgelehnt; vgl. z.B. Rütter, jur - pc 1992, 1812, 1820; Marly, jur - pc 1992, 1442, 1443, unter Hinweis auf die Ausführungen m BGH, NJW 1976, 799 zur Störerhaftung des Allemimporteurs einer ausländischen Zeitschrift, die unwahre Behauptungen enthielt. Zur Haftung insbesondere von Service - Providern vgl. Spindler, ZUM 1996, 533.]
In technischer Hinsicht ist in Zukunft vor allem darauf hinzuwirken, daß rechtsverletzende Inhalte besser als bisher identifiziert und Rechtsverletzungen besser als bisher unterbunden können, ohne daß dabei verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte beeinträchtigt werden. Die gegenwärtigen allgemeinen Haftungsgrundsätze erscheinen auch im digitalen Kontext als angemessen. Angesichts des allgemeinen Kontrollverlusts der Rechteinhaber ist eine Verringerung der Haftung nicht angezeigt; vor allem sollte weder die Haftung auf Schadensersatz bei vorsätzlicher Rechtsverletzung noch die Unterlassungshaftung bei einzelnen Rechtsverletzungen beseitigt werden. Ins Auge gefaßt werden könnte jedoch ein Ausschluß der Schadensersatzhaftung für nur leichte Fahrlässigkeit derjenigen Personen, die lediglich mit der Übermittlung urheberrechtsverletzender Inhalte befaßt sind. Druck-Ausgabe: Seite 29 Druck-Ausgabe: Seite 30 = Leerseite © Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | März 1999 |