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I. Anhang 1: Gesetzestexte



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1.) Gesetz über Kommunalabgaben, Vergnügungssteuer und zur Übertragung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden für das Land Brandenburg

vom 27. Juni 1991 (GVBI. I S. 200), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom
27. Juni 1995 (GVBI. I S. 145)

Artikel 1: Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Kommunalabgaben

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen. Als Gemeindeverband im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Landkreise.

(2) Gesetz im Sinne des Kommunalabgabengesetzes ist jede Rechtsnorm.

(3) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 16 gelten auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.

§ 2 Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben

(1) Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muß den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.

(2) Satzungen über die Erhebung von Steuern bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt bis zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt worden ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine kürzere Frist festsetzen. Die Genehmigung kann vor Ablauf der Frist von der Aufsichtsbehörde verlängert werden.

(3) Die Genehmigung einer Satzung, mit der eine im Lande nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen. Auf die Zustimmung soll bei der Erteilung der Genehmigung hingewiesen werden.

Abschnitt II: Die einzelnen Abgaben

§ 3 Steuern

(1) Die Gemeinden können Steuern erheben. Jagdsteuern können nur von den kreisfreien Städten und von den Landkreisen erhoben werden.

(2) Die Gemeinden und Landkreise sollen Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Dies gilt nicht für die Erhebung der Vergnügungssteuer und der Hundesteuer.

§ 4 Gebühren (Allgemeines)

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.

(2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

§ 5 Verwaltungsgebühren

(1) Verwaltungsgebühren dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt.

(2) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v. H. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.

(3) Für Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

(4) Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Ausgaben für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen.

(5) Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.

(6) Von Gebühren sind befreit

1. das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur, Tief- und Straßenbaues handelt,

2. die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient.

(7) Bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat. Zu ersetzen sind insbesondere

a) im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten,

b) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

c) Zeugen und Sachverständigenkosten,

d) die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,

e) Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.

Für den Ersatz der baren Auslagen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

§ 6 ) Benutzungsgebühren [§ 6 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. 27. 6. 1995 (GVBI. I S. 145).]

(1) Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen des Satzes 1 in der Regel decken.

(2) Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Abschreibungen und die Verzinsung sind auf der Grundlage von Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen. Für am 1. Juli 1990 vorhandenes Anlagevermögen ist der nach den Bewertungsvorschriften des D-Mark-Bilanzgesetzes ermittelte und fortgeführte Wert anzusetzen. Bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen bleibt der aus Beiträgen und bei der Verzinsung zusätzlich auch der aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Bei der Ermittlung der Abschreibungen können zudem befristet bis zum 31. Dezember 2000 die Zuschüsse Dritter unberücksichtigt bleiben, wenn dadurch die Tilgungsleistungen nicht gefährdet werden. Soweit die Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, können die Gemeinden und Gemeindeverbände die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegen.

(3) Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Satz 1 oder 2 ist zulässig.

(4) Auf die Gebühren können vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorausleistungen verlangt werden.

(5) Die bestehenden Vorschriften über die Verleihung des Rechts auf Erhebung von Fähr-, Hafen und Schleusengeldern und von anderen gleichartigen Verkehrsabgaben sowie über die Feststellung der Tarife hierfür bleiben unberührt.

§ 7) Gebühren für Beiträge und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände und Zweckverbände [§ 7 Satz 1 i. d. F. des Gesetzes v. 27. 6. 1995 (GVBI. I S. 145).]

Die von Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband oder in einem Zweckverband (Verband) zu zahlenden Beiträge und Umlagen (Verbandslasten) werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

Die Landkreise können die von ihnen zu zahlenden Verbandslasten nach den Vorschriften über die Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreisteile aufbringen. Soweit die Abgabepflichtigen selbst von dem Verband für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen und Anlagen oder für die von ihm gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, dürfen von ihnen Gebühren nicht erhoben werden.

§ 8) Beiträge [§ 8 i. d. F. des Gesetzes v. 27. 6. 1995 (GVBI. I S. 145).]

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sollen Beiträge erhoben werden.

(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.

(3) Beiträge können auch für Teile einer Einrichtung oder Anlage erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Der Aufwand umfaßt auch den Wert, den die von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für die Einrichtung oder Anlage bereitgestellten eigenen Grundstücke bei Beginn der Maßnahme haben. Er kann nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für gleichartige Einrichtungen oder Anlagen üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen zugrunde zu legen sind, ermittelt werden. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zugrunde gelegt werden (Anschlußbeitrag). Zum Aufwand rechnen auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die einem Dritten, dessen sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband geschuldet werden. Bei der Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen bleiben die bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 kalkulierten Abschreibungen außer Ansatz.

Wenn die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes entsprechender Betrag außer Ansatz; Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden. Das veranschlagte Beitragsaufkommen soll den nach Satz 1 bis 6 ermittelten Aufwand, der sonst von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst aufzubringen wäre, einschließlich des Wertes der bereitgestellten eigenen Grundstücke, nicht überschreiten und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in der Regel decken. Wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragssatzung der Aufwand noch nicht feststeht, braucht der Beitragssatz in der Satzung nicht angegeben zu werden.

(5) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden.

(6) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefaßt werden.

(7) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, in den Fällen des Absatzes 3 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 5 mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts. Wird ein Anschlußbeitrag nach Absatz 4 erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Die Festsetzungsfrist nach § 169 der Abgabenordnung läuft nicht ab, solange der Beitragspflichtige nach Absatz 2 nicht feststellbar ist. Sie endet frühestens drei Monate, nachdem die Ungewißheit über den Beitragspflichtigen beseitigt ist oder hätte beseitigt sein können.

(8) Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 begonnen worden ist.

(9) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 2 Satz 3 auf dem Erbbaurecht.

§ 9 Besondere Wegebeiträge

Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, deshalb kostspieliger, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß notwendig wäre, gebaut oder ausgebaut werden, weil sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so kann die Gemeinde oder der Gemeindeverband zum Ersatz der Mehraufwendungen von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben. Die Beiträge sind nach den Mehraufwendungen zu bemessen, die der Beitragspflichtige verursacht. § 8 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und 6, Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 sind entsprechend anzuwenden.

§ 10) Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse [ § 10 i. d. F. des Gesetzes v. 27. 6. 1995 (GVBl. I S. 145).]

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, daß ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für Anschlüsse der gleichen Art üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zugrundezulegen sind, ermittelt werden. Die Satzung kann bestimmen, daß dabei Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten.

(2) Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlußleitung, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Für den Anspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, daß die Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu der öffentlichen Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 4 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 Satz 1 gehören.

§ 11 Kurbeiträge und Fremdenverkehrsbeiträge

(1) Die Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort anerkannt sind, können für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil- oder Kurzwecken in dem anerkannten Gebiet bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag erheben. Ist Träger der in Satz 1 genannten Einrichtungen und Anlagen ganz oder überwiegend ein Gemeindeverband, so kann nur dieser den Kurbeitrag erheben. Die Satzung kann in diesem Falle bestimmen, daß die Gemeinde einen angemessenen Anteil an dem Kurbeitragsaufkommen für ihre eigenen Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 erhält.

(2) Der Kurbeitrag wird von den Personen, die in dem nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gebiet Unterkunft nehmen, ohne in ihm ihren Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu haben, als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen und Anlagen in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Der Kurbeitrag kann auch von Personen erhoben werden, die in der Gemeinde außerhalb des nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Gebietes zu Heil- oder Kurzwecken Unterkunft nehmen. Er kann ferner erhoben werden von Personen, die in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden, ohne in der Gemeinde Unterkunft zu nehmen. Die Kurbeiträge nach den Sätzen 2 und 3 können niedriger als die nach Satz 1 festgesetzt werden. § 6 bleibt unberührt.

(3) Wer Personen zu Heil- oder Kurzwecken gegen Entgelt beherbergt, wer ihnen als Grundeigentümer Unterkunftsmöglichkeiten in eigenen Wohngelegenheiten, z. B. Fahrzeugen oder Zelten, gewährt oder wer sie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 in eigenen Einrichtungen betreut, kann durch die Satzung verpflichtet werden, diese Person der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zu melden, den Kurbeitrag einzuziehen und an die Gemeinde oder den Gemeindeverband abzuliefern; er haftet insoweit für den Kurbeitrag.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Gemeinden, in denen ein Kurbeitrag von einem anderen Berechtigten erhoben wird.

(5) Die Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort oder als Erholungsort anerkannt sind, sowie die Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, können für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. § 6 bleibt unberührt.

(6) Der Fremdenverkehrsbeitrag wird von den Personen und den Unternehmen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Gemeinde ihre Wohnung oder ihren Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind.

Abschnitt III: Verwaltungsverfahren

§ 12 Anwendung der Abgabenordnung

Auf Kommunalabgaben sind die Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten.

§ 13 Kleinbeträge, Abrundung

(1) Es kann davon abgesehen werden, Abgaben und abgabenrechtliche Nebenleistungen festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als zehn Deutsche Mark ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, es sei denn, daß wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist.

(2) Pfennigbeträge können bei der Festsetzung von Abgaben und abgabenrechtlichen Nebenleistungen auf volle zehn Pfennig nach unten abgerundet und bei der Erstattung auf volle zehn Pfennig nach oben aufgerundet werden.

Abschnitt IV: Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 14 Abgabenhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

a) der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

b) die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt §§ 370 Abs. 4, 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für das Strafverfahren gelten die §§ 385, 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.

§ 15 Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 14 Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

a) Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder

b) den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Körperschaft, der die Abgabe zusteht.

Abschnitt V: Schlußvorschriften

§ 16 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 17 Rechts- und Verwaltungsverordnungen

(1) Der Minister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung dieses Gesetz durch Einfügung der entsprechenden Vorschriften neu zu fassen, wenn dies wegen einer Änderung des in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Rechts notwendig wird.

(2) Der Minister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsverordnungen.

§ 18) Übergangsregelung [ § 18 i. d. F. des Gesetzes v. 27. 6. 1995 (GVBI. I S. 145).]

(1) Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1995 können die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Festsetzung der Gebühren- und Beitragssätze die maßgeblichen Bemessungsgrundlagen schätzen. § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gilt entsprechend.

(2) Entgelte für kommunale Leistungen können bis zum 31. Dezember 1991 nach dem bisherigen Recht weitererhoben werden.

Artikel 11: Vergnügungssteuergesetz für das Land Brandenburg (VergnügStG)

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Steuergläubiger

Die Gemeinden erheben nach diesem Gesetz eine Vergnügungssteuer als Gemeindesteuer.

§ 2 Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegen die in der Gemeinde veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen:

1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,

2. Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art,

3. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,

4. Filmveranstaltungen und jede ähnliche mit technischen Hilfsmitteln erzeugte Darstellung von Bildern,

5. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

b) in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wertannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten.

§ 3 Steuerfreie Veranstaltungen

Steuerfrei sind

1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, deren Vereinszweck die Jugendpflege, der Jugendschutz, die Leibeserziehung, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege, die Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die nicht gewerbsmäßige Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist oder die politischen, wissenschaftlichen, sozialen oder gemeinnützigen Zwecken dienen,

2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe,

3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige oder gemeinnützige Zweck bei der Anmeldung nach § 17 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht,

4. das Halten von Musikapparaten, sofern für ihre Darbietungen kein Entgelt erhoben wird,

5. das Halten von Apparaten nach § 2 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen und Schaustellungen auf Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

§ 4 Steuerschuldner und Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltungen (Veranstalter). In den Fällen des § 14 gilt der Halter als Veranstalter.

(2) Neben dem Veranstalter haftet als Gesamtschuldner, wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Veranstalter zu sein (§ 17 Abs. 3).

§ 5 Erhebungsformen

(1) Die Steuer wird erhoben

1. als Kartensteuer (§§ 6 bis 12) für Filmveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen, wenn die Teilnahme von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht wird.

2. als Pauschsteuer (§§ 13 bis 16),

a) wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist,

b) wenn die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann,

c) wenn die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer.

(2) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines Monats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird eine Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziff. 2 Buchst. c nur dann erhoben, wenn bei Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraums die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer.

Abschnitt 11: Kartensteuer

§ 6 Steuermaßstab

Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Unentgeltlich ausgegebene Eintrittskarten bleiben auf Antrag bis zu einer von der Gemeinde im Einzelfall vor der Veranstaltung festzulegenden Höchstzahl unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe gebracht wird.

§ 7 Eintrittskarten

(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige von der Gemeinde genehmigte Ausweise, die im Sinne dieses Gesetzes als Eintrittskarten gelten, auszugeben.

(2) Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 17) hat der Veranstalter die Eintrittskarten, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Gemeinde vorzulegen. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein und den Veranstalter, die Zeit, den Ort und die Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Eintrittskarten sind von der Gemeinde zu stempeln oder in anderer geeigneter Weise zu kennzeichnen.

(3) Der Veranstalter darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Entwertung der Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen.

(4) Über die ausgegebenen Eintrittskarten hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen, der zusammen mit den nicht ausgegebenen Eintrittskarten drei Monate lang aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen ist. Auf die Aufbewahrung des Nachweises kann verzichtet werden, wenn die nicht verwendeten Eintrittskarten an die Gemeinde abgegeben werden.

§ 8 Preis und Entgelt

(1) Die Steuer ist nach dem auf der Eintrittskarte angegebenen Preis einschließlich der Steuer zu berechnen. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.

(2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Zum Entgelt gehören auch die Gebühren für Kleideraufbewahrung und Programme, soweit sie jeweils eine DM übersteigen, und die vom Veranstalter erhobene Vorverkaufsgebühr. Soweit in dem Entgelt Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben enthalten sind, bleiben sie bei der Steuerberechnung außer Ansatz.

(3) Wird neben dem Entgelt noch eine Sonderzahlung erhoben, so wird dem Entgelt der Betrag der Sonderzahlung hinzugerechnet. Als Sonderzahlung gelten insbesondere Beiträge, die von dem Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlungen erhoben werden. Ist der Betrag der Sonderzahlung nicht zu ermitteln, so hat die Gemeinde ihn zu schätzen. Die Sonderzahlung ist dem Entgelt nicht hinzuzurechnen, wenn sie einem Dritten zu einem Zwecke zufließt, der von der nach § 19 zuständigen Stelle als förderungswürdig anerkannt wird.

(4) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Eintrittspreise am Eingang zu den Veranstaltungsräumen oder zur Kasse an geeigneter, für die Besucher leicht sichtbarer Stelle durch Anschlag bekanntzugeben.

§ 9 Allgemeiner Steuersatz

(1) Der Steuersatz beträgt 15 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts.

(2) Die Steuer für die einzelne Eintrittskarte ist auf den vollen Pfennig aufzurunden. Bei fortlaufender Nachweisung der ausgegebenen Eintrittskarten ist der jeweilige Abrechnungsbetrag aufzurunden.

§ 10 Steuersatz bei Filmveranstaltungen

(1) Der Steuersatz beträgt 15 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts, wenn der Hauptfilm nicht nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet ist.

(2) Der Steuersatz beträgt 10 v. H., wenn der Hauptfilm nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet ist.

(3) Eine Steuer wird nicht erhoben, wenn der Hauptfilm nach § 6 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet ist.

(4) Fallen Filmveranstaltungen mit anderen Vergnügungen nach § 2 zusammen, beträgt der Steuersatz 20 v. H.

§ 11 Entstehung, Festsetzung und Fälligkelt der Steuerschuld

(1) Die Steuerschuld entsteht mit der Ausgabe der Eintrittskarten. Die Steuerschuld mindert sich entsprechend der Zahl und dem Preis derjenigen Eintrittskarten, die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen worden sind. Über die Kartensteuer ist binnen drei Werktagen nach der Veranstaltung abzurechnen.

(2) Aufgrund der Abrechnung setzt die Gemeinde die Steuer fest und teilt sie dem Steuerpflichtigen mit. Ein förmlicher Steuerbescheid ist nicht erforderlich.

(3) Die Steuerschuld wird mit Ablauf von sieben Werktagen nach der Mitteilung an den Steuerpflichtigen fällig.

§ 12 Festsetzung in besonderen Fällen

(1) Verstößt der Veranstalter gegen eine der Bestimmungen der §§ 7 oder 17 und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so kann die Gemeinde die Steuer durch Schätzung festsetzen. Über die Festsetzung ist ein förmlicher Steuerbescheid zu erteilen.

(2) Wenn der Verpflichtete (§ 4) die Fristen für die Anmeldung der Veranstaltung (§ 17), für die Vorlegung der Eintrittskarten (§ 7) oder für die Abrechnung (§ 11) nicht wahrt, kann die Gemeinde einen Zuschlag bis zu 25 v. H. der endgültig festgesetzten Steuer erheben. Dies gilt nicht, wenn das Versäumnis entschuldbar erscheint.

Abschnitt III: Pauschsteuer

§ 13 Nach der Roheinnahme

(1) Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Absatzes 2 und der §§ 14 und 15 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Bei ihr sind die für die Kartensteuer geltenden Steuersätze (§§ 9 und 10) anzuwenden. Als Roheinnahme gelten sämtliche dem Veranstalter von den Teilnehmern zufließenden Einnahmen, § 8 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Roheinnahmen sind der Gemeinde spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßigen Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

(2) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Steuer 5 v. H. des Spielumsatzes.

(3) Die Gemeinde kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme oder des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt.

§ 14 Nach dem Werte

(1) Die Pauschsteuer für das Halten eines Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates wird nach festen Sätzen erhoben.

(2) Die Steuer beträgt in den Fällen des § 2 Nr. 5 Buchst. a für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 90 DM und für sonstige Apparate 20 DM je Apparat und angefangenen Kalendermonat.

(3) Die Steuer beträgt in den Fällen des § 2 Nr. 5 Buchst. b für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 30 DM und für sonstige Apparate 15 DM je Apparat und angefangenen Kalendermonat.

(4) Die Steuer ist innerhalb der ersten 14 Tage eines jeden Kalendervierteljahres zu entrichten. Bei rückwirkender Festsetzung sind die Steuern innerhalb von 14 Tagen zu entrichten.

(5) Der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat oder die Vorrichtung von dem Eigentümer zur Ausnutzung überlassen ist, hat die Aufstellung des Apparates oder der Vorrichtung vor deren Aufstellung der Gemeinde anzuzeigen. Die Bestimmung des § 17 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 15 Nach der Größe des benutzten Raumes

(1) Für die Veranstaltungen, die im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken oder die der Unterhaltung bei Vereinsfestlichkeiten und dergleichen dienen, ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben.

(2) Die Steuer beträgt für jede angefangenen zehn Ouadratmeter Veranstaltungsfläche 1,- DM.

(3) Die Gemeinde kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn der Nachweis der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung der Steuer nach den Absätzen 1 und 2 führt.

§ 16 Entrichtung

Die Pauschsteuer ist bei der Anmeldung zu entrichten. Ein förmlicher Steuerbescheid ist nicht erforderlich. Die Bestimmung des § 12 findet entsprechende Anwendung.

Abschnitt IV: Gemeinsame Bestimmungen

§ 17 Anmeldung, Sicherheitsleistung

(1) Die Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage vor Beginn bei der Gemeinde anzumelden, in der sie stattfinden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen.

(2) Über die Anmeldung kann eine Bescheinigung erteilt werden.

(3) Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Veranstalter als auch der Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf die Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt ist, es sei denn, daß es sich um eine unvorbereitete und nicht vorherzusehende Veranstaltung handelt.

(4) Bei mehreren aufeinanderfolgenden Veranstaltungen ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Veränderungen sind rechtzeitig anzuzeigen.

(5) Die Gemeinde ist berechtigt, eine Vorauszahlung in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld als Sicherheit zu verlangen.

§ 18 Geltung des Kommunalabgabengesetzes

Soweit dieses Gesetz im einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweiligen Fassung anzuwenden.

§ 19 Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 8 Abs. 3

Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 4 vorliegen, obliegt

1. der Gemeinde für Veranstaltungen, die nur innerhalb ihres Gebietes durchgeführt werden,

2. dem Ministerium des Innern für Veranstaltungen, die innerhalb des Gebietes mehrerer Gemeinden durchgeführt werden.

§ 20 Abweichungen

Die Gemeinden können durch Satzung Abweichungen von den Vorschriften des § 7, des § 9 Abs. 2, des § 11 Abs. 1 Satz 3, des § 13 Abs. 2 und der §§ 14 bis 17 vorsehen.

Die Steuersätze des § 13 Abs. 2 und des § 15 dürfen weder unterschritten noch um mehr als den einfachen Steuersatz überschritten werden; die Steuersätze des § 14 Abs. 2 und 3 dürfen weder unterschritten noch um mehr als den zweifachen Steuersatz überschritten werden.

§ 21 Verwaltungsvorschriften.

Der Minister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

Artikel III: Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden

§ 1 Zuständigkeit

(1) Die Verwaltung der Gewerbesteuer mit Ausnahme der Festsetzung und Zerlegung der Steuermeßbeträge obliegt den steuerberechtigten Gemeinden.

(2) Das Finanzamt kann für die Bekanntgabe des Gewerbesteuermeßbescheids die Hilfe der hebeberechtigten Gemeinde in Anspruch nehmen.

§ 2 Vorauszahlungen

Bis zur Festsetzung von Vorauszahlungen durch die zuständige Gemeinde ist der auf die Gewerbesteuer entfallende Anteil an den gemäß Anlage 1 Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt 11 Nr. 15 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) als Vorauszahlungen zu entrichtenden Abschlagszahlungen nicht an das Finanzamt, sondern an die Gemeinde zu entrichten, in der sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Artikel IV: Aufhebung von Vorschriften, Inkrafttreten

(1) Es treten außer Kraft
1. Verordnung über die Erhebung der Hundesteuer vom 18. Juli 1957 (GBI. I S. 385),
2. Verordnung über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 18. Juli 1957 (GBI. I S. 381),
3. Zweite Verordnung über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 27. Mai 1964 (GBI. II S. 559).

(2) Artikel I und II treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Artikel III tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

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2.) Verwaltungsverordnung zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (VVO-KAG)

RdErl. des Ministers des Innern v. 9.9.1992 - III Nr. 81/1992 (ABl. 1816)

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 27. Juni 1991 (GVBl. Bbg S. 200) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgende Verwaltungsverordnung erlassen:

Zu § 1

1. Absatz 1 bringt den Grundsatz der kommunalen Abgabenhoheit im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden und Gemeindeverbände (GV) sowie den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung zum Ausdruck. Er ist aber nicht selbst die gesetzliche Ermächtigung zum Erlaß von kommunalen Abgabesatzungen; diese Ermächtigung ist vielmehr in den §§ 3 bis 11 enthalten. Das Recht, Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz zu erheben, findet seine Grenze an anderslautendem Bundes- oder Landesrecht; wenn und soweit eine Abgabe durch Bundes- oder Landesgesetze geregelt ist, wie z. B. die Realsteuern, die Erschließungsbeiträge, die Vergnügungssteuer und die Verwaltungsgebühren auf dem Gebiet der Auftragsangelegenheiten und der weisungsgebundenen Pflichtaufgaben, sind die Gemeinden (GV) zu einer eigenen Regelung nicht befugt.

2. Absatz 2 erklärt den materiellen Gesetzesbegriff, der außer den formellen Gesetzen auch Rechtsverordnungen und autonome Satzungen umfaßt, für maßgebend.

3. Absatz 3 erstreckt die Geltung der Verfahrens- sowie der Straf- und Bußgeldvorschriften auf alle Abgaben, die auf Grund anderer Gesetze erhoben werden. Dadurch ist für alle Kommunalabgaben einheitliches Verfahrens- und Zuwiderhandlungsrecht vorgeschrieben, soweit nicht in den anderen Gesetzen Bestimmungen getroffen sind, wie z. B. in § 1 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 - für die Realsteuern.

Zu § 2

1. Der Satzungszwang nach Absatz 1 Satz 1 gilt ausnahmslos für alle Abgaben sowie für den Ersatzanspruch nach § 10. Das Zustandekommen und die Bekanntmachung von Abgabesatzungen richten sich nach den für alle Satzungen geltenden Vorschriften der Kommunalverfassung. Für den Erlaß von rückwirkenden Abgabesatzungen gelten die vom Bundesverfassungsgericht und von den Verwaltungsgerichten aufgestellten Rechtsgrundsätze, nach denen rückwirkendes Abgaberecht nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Danach werden echte und unechte Rückwirkung unterschieden.

Echte Rückwirkung liegt vor, wenn nachträglich in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörige Tatsachen eingegriffen wird. Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn in nichtabgeschlossene, noch gegenwärtige Vorgänge eingegriffen wird. Für echte Rückwirkung ist der Vertrauensschutz des Bürgers zu beachten, der verletzt wird, wenn die Rechtsposition des Bürgers verschlechtert wird. Vertrauen ist nicht schutzwürdig, wenn der Bürger in dem Zeitpunkt, auf den die Satzung zurückreicht, mit der durch die rückwirkende Satzung getroffenen Regelung rechnen mußte. Zulässig ist, auf den Zeitpunkt des Beschlusses der Gemeindevertretung abzustellen, wenn er hinreichend publiziert worden war. Ungültige Rechtsnormen können durch eine rückwirkende neue Norm ersetzt werden, die Abgabepflichtigen dürfen dadurch aber insgesamt nicht ungünstiger gestellt werden. Unklare Regelungen können durch rückwirkende Satzung klargestellt werden, zu Lasten der Bürger ist Rückwirkung allerdings nur bei erheblicher Unklarheit oder Lücken in der ursprünglichen Regelung zulässig. Zwingende Gründe des Gemeinwohls sind in Einzelfällen auch als Rechtfertigung für eine Rückwirkung anerkannt worden.

Bei der unechten Rückwirkung ist das Vertrauen des Bürgers weniger geschätzt, in diesen Fällen ist zwischen dem Vertrauen und der Bedeutung des Aktes der Rückwirkung abzuwägen. Rückwirkung ist daher grundsätzlich erlaubt, unzulässig ist sie, wenn die Betroffenen mit ihr von vornherein nicht rechnen mußten.

Der in Absatz 1 Satz 2 angegebene Mindestinhalt der Satzung ist zwingend (Ausnahme § 8 Abs. 4 Satz 6 und § 9 Satz 3).

2. Die Genehmigung nach Absatz 2 ist nur für Steuersatzungen vorgeschrieben. Sie ist auch dann erforderlich, wenn die Satzung mit einer vom Minister des Innern bekanntgegebenen Mustersatzung übereinstimmt. Die Aufsichtsbehörden können die Genehmigung versagen oder Änderungen des Satzungsinhalts fordern, wenn dies aus Gründen des örtlichen und überörtlichen Gemeinwohls erforderlich ist. Zu diesem Zweck kann die Genehmigung auch mit „Maßgaben" erteilt werden. Solchen Maßgaben muß die Gemeindevertretung (Kreistag) in einem erneuten Beschluß ausdrücklich beitreten, wenn die Satzung rechtswirksam werden soll. Maßgaben rein redaktioneller oder deklaratorischer Art bedürfen keines Beitrittsbeschlusses. Die Genehmigung ist kraft Gesetzes befristet (Absatz 2 Satz 2), sofern nicht die Aufsichtsbehörde eine kürzere als die gesetzliche Frist festsetzt (Absatz 2 Satz 3); eine längere als die gesetzliche Frist kann nicht festgesetzt werden. Die Genehmigung kann vor Ablauf der gesetzlichen oder der festgesetzten Frist verlängert werden; in diesem Falle bedarf es keines erneuten Beschlusses der Gemeindevertretung (Kreistags), wenn die Satzung unbefristet oder mit einer längeren Frist beschlossen worden ist; es genügt die Bekanntmachung der Verfügung, mit der die Genehmigung verlängert worden ist, vor Ablauf der Frist.

3. Die ohne die Zustimmung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen erteilte Genehmigung einer Satzung, mit der eine im Lande nicht erhobene Steuer eingeführt werden soll, ist rechtsungültig; damit ist auch die genehmigte Satzung rechtsungültig.

Zu § 3

1. Absatz 1 Satz 1 räumt den Gemeinden das Recht zur Erhebung von Steuern ein. Das im Gesetz selbst nicht eingeschränkte Recht zur Steuererhebung (Steuerfindungsrecht) bezieht sich jedoch nur auf Steuern, über die dem Land die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis nach Art. 105 Abs. 2a GG (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) oder die konkurrierende nach Art. 105 Abs. 2 GG (z. B. örtliche Verkehrsteuern) zusteht. Das Steuerfindungsrecht ist ferner gemäß § 1 Abs. 1 durch anderslautende Bundes- oder Landesgesetze beschränkt (vgl. Nummer 1 zu § 1). Die Landkreise dürfen nach Absatz 1 Satz 2 nur Jagdsteuern erheben; diese dürfen von kreisangehörigen Gemeinden nicht erhoben werden.

2. Die in Absatz 2 Satz 1 geregelte Subsidiarität der Steuererhebung gilt für alle (außer den in Satz 2 genannten) Steuern. Sie besagt, daß die Gemeinden und Landkreise bei der Finanzierung ihrer Maßnahmen prüfen müssen, ob dazu andere Einnahmen, z. B. solche aus Vermögenserträgen, Zuweisungen, Gebühren und Beiträgen, herangezogen werden können; besonders bei der Schaffung und Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen hat die Finanzierung durch Gebühren und Beiträge Vorrang vor der Steuerfinanzierung. Bei dieser Prüfung ist den Gemeinden und Landkreisen in den §§ 4 bis 11 des Gesetzes jedoch ein relativ weites Ermessen eingeräumt. Im übrigen wird durch Absatz 2 das Steuererhebungsrecht der Höhe nach nicht eingeschränkt. Der Subsidiaritätsgrundsatz gilt nicht für die Vergnügungssteuer und die Hundesteuer, die nicht ausschließlich zur Ausgabendeckung erhoben werden (Absatz 2 Satz 2). Aber auch für diese Steuern sind verfassungsrechtliche Schranken, insbesondere das Verbot übermäßiger, erdrosselnder Steuerbelastungen und der Gleichheitsgrundsatz zu beachten.

Zu § 4

1. Absatz 1 ist nur eine allgemeine Ermächtigung, die durch die §§ 5 bis 7 konkretisiert wird.

2. Absatz 2 definiert den Begriff der Verwaltungsgebühr und den der Benutzungsgebühr. Als Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit der Verwaltung, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden können, kommt in erster Linie die unmittelbare personelle Verwaltungsleistung in Betracht (z. B. Erteilung von Erlaubnissen, Auskünften und Bescheinigungen oder die Anfertigung von Beglaubigungen, Abschriften und Auszügen). Die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen umfaßt demgegenüber im Regelfall die Nutzung eines komplexen Leistungsangebotes einer organisatorisch abgegrenzten Einheit (z. B. Abwasser- oder Abfallentsorgung, Friedhöfe, Märkte).

Der Charakter der Gebühr als einer Gegenleistung steht einer Abstufung (Ermäßigung) der Gebührensätze nach sozialen Gesichtspunkten nicht entgegen. Die Gebührenausfälle müssen in diesem Falle aus allgemeinen Haushaltsmitteln getragen werden. Angesichts der schlechten Haushaltslage kann dies nur ausnahmsweise vertretbar sein.

Zu § 5

1. Verwaltungsgebühren dürfen nur für Verwaltungsleistungen erhoben werden, die von dem Gebührenpflichtigen beantragt worden sind oder die ihn unmittelbar begünstigen (Absatz 1). Bei Verwaltungsleistungen, die den Abgabepflichtigen unmittelbar begünstigen, ist die Gebührenerhebung nicht von einem Antrag abhängig. Die Höhe der Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum Wert der Verwaltungsleistung für den Gebührenpflichtigen stehen (Äquivalenzgrundsatz). Der Äquivalenzgrundsatz in diesem Sinne ist zwar gesetzlich nur für die Benutzungsgebühr in
§ 6 Abs. 3 geregelt; er gilt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Gebühren schlechthin und deshalb auch für Verwaltungsgebühren. Ein darüber hinausgehender Äquivalenzgrundsatz ist vom Gesetzgeber nicht anerkannt (vgl. Nummer 3 zu § 6). Ein überwiegendes Privatinteresse an der Verwaltungsleistung ist nicht erforderlich; ebenso hindert ein überwiegendes öffentliches Interesse die Gebührenerhebung nicht; jedoch sollte sich die Interessenlage in der Höhe des Gebührensatzes ausdrücken.

2. Das veranschlagte Gesamtgebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Ausgaben für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen (Absatz 4); eine unbeabsichtigte Überschreitung der Ausgaben ist unschädlich. „Ausgaben" sind die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge, nicht die betriebswirtschaftlichen Kosten.

3. Verwaltungsgebühren nach kommunalen Gebührensatzungen können nur erhoben werden, wenn nicht durch andere Gesetze Abweichendes bestimmt ist (§ 1 Abs. 1).

Für Verwaltungsleistungen auf dem Gebiet der Auftragsangelegenheiten und der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung können Gebühren nur nach den auf Grund des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg - GebG Bbg - vom 18. Oktober 1991 (GVBI. Bbg S. 452) ergangenen Gebührenordnungen erhoben werden.

Zu § 6

1. Benutzungsgebühren sind Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Ihre Erhebung ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder einer Mehrheit von Personen dient, die eine durch einen gemeinsamen Vorteil von der Allgemeinheit abgrenzbare Gruppe bildet (Absatz 1 Satz 1). Dies gilt in der Regel in den Fällen, in denen Anschluß- und Benutzungszwang angeordnet ist. Die Pflicht zur Gebührenerhebung entfällt, soweit für die Leistungen ein privatrechtliches Entgelt erhoben wird. Wenn die Einrichtung oder Anlage der Allgemeinheit dient, ist die Erhebung von Gebühren freigestellt (Absatz 1 Satz 2).

Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht überschreiten. Eine unbeabsichtigte Überschreitung der Kosten ist unschädlich. Bei den zwingend vorgeschriebenen Gebühren soll das Gesamtgebührenaufkommen die Kosten in der Regel decken (Absatz 1 Satz 3); eine Abweichung von der Kostendeckungspflicht bedarf eingehender Prüfung und Begründung.

2. Die Kosten, die nach Absatz 1 Satz 3 nicht überschritten bzw. in der Regel gedeckt werden sollen, sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten (Absatz 2 Satz 1). Zur Ermittlung des Gebührensatzes bedarf es einer detaillierten Kostenkalkulation. Die Aufzählung der Kostenarten in Absatz 2 Satz 2 ist nicht erschöpfend.

Die Abschreibungen werden nach der Nutzungsdauer oder der Leistungsmenge gleichmäßig ermittelt; degressive und sonstige Abschreibungen sind nicht zugelassen. Es kann vom Anschaffungs- oder Herstellungswert, zur Substanzerhaltung aber auch vom jeweiligen Wiederbeschaffungswert (Zeitwert) ausgegangen werden.

Für die Kapitalverzinsung empfiehlt sich der Ansatz eines angemessenen einheitlichen kalkulatorischen Zinssatzes für das gesamte betriebsnotwendige Kapital. Bei der Verzinsung bleibt der durch Beiträge sowie der durch Zuschüsse Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Ansatz.

Schuldtilgungen gehören nicht zu den betriebswirtschaftlichen Kosten, sie sind aus Abschreibungserlösen zu bezahlen. Darüber hinaus verbleibende Abschreibungserlöse stehen für Erneuerungen oder für die Zuführung zur allgemeinen Rücklage zur Verfügung.

Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 können gemäß § 18 Abs. 1 die für die Festsetzung der Gebühren- und Beitragssätze maßgebenden Bemessungsgrundlagen geschätzt werden (vgl. § 18).

3. Die von den einzelnen Gebührenpflichtigen zu zahlenden Gebühren sind möglichst nach Wirklichkeitsmaßstäben (z. B. Wasserverbrauch) zu errechnen. Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage stehen darf. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß er für das Gebührenrecht die vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht aus dem Wesen der Gebühr und aus verfassungsrechtlichen Normen abgeleitete Äquivalenz (Verhältnismäßigkeit) zwischen Gebühr und Gegenleistung fordert. Danach können die Gemeinden (GV) von mehreren den Grundsätzen des Absatzes 3 Satz 2 entsprechenden Maßstäben unter angemessener Berücksichtigung der Praktikabilität denjenigen wählen, der ihnen am zweckmäßigsten erscheint. Jedoch sollten Maßstäbe vermieden werden, die zu der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen nur noch in einer sehr entfernten Beziehung stehen, zumal die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf den Gleichheits- und den Äquivalenzgrundsatz strenge Anforderungen an die Gebührenmaßstäbe stellen.

Zu § 7

§ 7 setzt voraus, daß die Gemeinden (GV) von den Verbänden durch Verbandsbeiträge oder Umlagen (Verbandslasten) mit den Kosten für Leistungen belastet werden, die den ihrer Abgabenhoheit unterliegenden Personen oder Personengruppen zugute kommen. Die Gemeinden (GV) überwälzen ihre Verbandslasten in Form von Gebühren nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 (vgl. Nummer 1 zu § 6). § 6 Abs. 3, der die Zulässigkeit von Wirklichkeits- und Wahrscheinlichkeitsmaßstäben regelt, gilt entsprechend (vgl. Nummer 3 zu § 6). Die Gemeinden (GV) sind bei der Überwälzung nicht an die Beitragsmaßstäbe der Verbände gebunden. Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, dürfen von den Abgabepflichtigen, die zur Abgeltung der ihnen gewährten Leistungen und Vorteile unmittelbar von dem Verband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, insoweit Gebühren nicht erhoben werden.

Zu § 8

1. Die Erhebung von Beiträgen ist grundsätzlich freigestellt, so daß die Gemeinden (GV) wählen können, ob sie die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung oder Erweiterung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Anlagen unmittelbar durch Beiträge oder mittelbar nach Maßgabe der späteren Inanspruchnahme durch Benutzungsgebühren decken wollen. Nur bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen ist die Beitragserhebung durch Sollvorschrift, die in der Regel bindet, vorgeschrieben, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist. Die Beiträge sind gemäß § 2 Abs. 1 stets auf Grund einer Satzung zu erheben.

2. Durch Beiträge werden nur Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für die Erneuerung und Verbesserung ersetzt (Absatz 2 Satz 1). Kosten für die Unterhaltung einschließlich der für die laufende Instandsetzung können nicht durch Beiträge, sondern nur durch Benutzungsgebühren überwälzt werden. Beiträge dienen dem Ersatz der Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Satz 1; die haushaltsmäßige Deckung dieser Aufwendungen ist für die Beitragserhebung ohne Bedeutung. Beitragspflichtig sind die Grundstückseigentümer und an deren Stelle ggf. die Erbbauberechtigten, nicht aber Gewerbetreibende als solche. Der Beitrag ist das Entgelt für wirtschaftliche Vorteile, die den Grundstücken durch die öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen zuwachsen (Absatz 2 Satz 2 und 3); der Beitrag ruht deshalb als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht (Absatz 9).

3. Der beitragsfähige Aufwand umfaßt auch den Zeitwert der von der Gemeinde (dem GV) bereitgestellten eigenen Grundstücke (Absatz 4 Satz 1). Der Aufwand kann nach den tatsächlich zu leistenden Zahlungen oder nach wirklichkeits- und zeitnahen Einheitssätzen ermittelt werden (Absatz 4 Satz 2). Beim Anschlußbeitrag (Absatz 4 Satz 3) kann der durchschnittliche Investitionsaufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage, der für eine Rechnungsperiode veranschlagt wird, zugrunde gelegt werden. Dienen Einrichtungen und Anlagen nicht nur dem wirtschaftlichen Vorteil der Beitragspflichtigen, sondern auch dem der Allgemeinheit (z. B. Straßen) oder dem der Gemeinde (GV) (z. B. Anlagen zur Oberflächenentwässerung), so sind von dem entstandenen Aufwand die darauf entfallenden Anteile abzusetzen, bevor der beitragsfähige Aufwand ermittelt und auf die einzelnen Grundstücke verteilt wird. Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt, zunächst zur Deckung des von der Gemeinde (GV) zu tragenden Aufwandes zu verwenden. Die Höhe des beitragsfähigen Aufwandes vermindert sich dadurch nicht. Nur ein eventuell verbleibender Betrag der Zuwendung dient dann zur Minderung des übrigen Aufwandes und damit des Beitrags (Absatz 4 Satz 4).

Das Gesamtbeitragsaufkommen soll den beitragsfähigen Aufwand, der sonst von der Gemeinde (dem GV) aufzubringen wäre, nicht überschreiten; eine unbeabsichtigte Überschreitung der Aufwendungen, insbesondere bei Anschlußbeiträgen, ist unschädlich. Bei Straßen, Wegen und Plätzen sollen die Beiträge die beitragsfähigen Aufwendungen in der Regel decken; eine Abweichung von dieser Vorschrift bedarf sorgfältiger Prüfung und Begründung.

4. Die Vorteile, nach denen die Einzelbeiträge zu bemessen sind (Absatz 6), sind die in Absatz 2 Satz 2 genannten „wirtschaftlichen Vorteile". Beitragsmaßstäbe sind in aller Regel Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, die nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem wirtschaftlichen Vorteil stehen dürfen (Äquivalenzgrundsatz), das in Nummer 1 zu § 5 und in Nummer 3 zu § 6 dazu Gesagte gilt entsprechend. Auch für den Anschlußbeitrag richtet sich der Maßstab nach dem wirtschaftlichen Vorteil, nicht nach der späteren Inanspruchnahme der Versorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlage.

5. Nach Absatz 7 entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage bzw. des Abschnitts (Absatz 5); bei Kostenspaltung nach Absatz 3 entsteht sie mit der Beendigung der Teilmaßnahme. Der Anschlußbeitrag nach Absatz 4 entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, also i. d. R. schon mit der Fertigstellung und Betriebsbereitschaft der Entwässerungsanlage, nicht erst mit dem tatsächlichen Anschluß an die Grundstücksleitungen; wenn die Anschlußmöglichkeit bereits früher gegeben war, entsteht die Anschlußbeitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten Satzung, die den Anschlußbeitrag regelt; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlußbeitragspflicht bestimmen.

Zu § 9

Bei den Straßen und Wegen nach § 9 handelt es sich um solche, die zwar als öffentliche Anlagen der Gemeinden (GV) gebaut oder ausgebaut werden, die aber nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

Zu § 10

1. Der Ersatzanspruch bedarf einer satzungsrechtlichen Regelung.

2. Beziehen die Gemeinden (GV) die Grundstücksanschlüsse (sogen. Stichleitungen) in die öffentliche Einrichtung oder Anlage ein, so können diese nur durch Beiträge und (oder) Benutzungsgebühren (Absatz 3) finanziert werden; der Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 entfällt insoweit.

Zu § 11

1. Voraussetzung für die Erhebung von Kurbeiträgen ist, daß die Gemeinde ganz oder teilweise als Kurort anerkannt ist. Ist Träger der Kureinrichtungen nicht die als Kurort anerkannte Gemeinde, sondern ganz oder überwiegend ein Gemeindeverband, so ist dieser kurbeitragsberechtigt (Absatz 1 Satz 2); Gemeindeverband ist auch ein Zweckverband. Der Kurbeitrag kann von Personen, die in dem anerkannten Kurgebiet Unterkunft i. S. des Absatzes 2 Satz 1 nehmen, ohne weitere gesetzliche Voraussetzung erhoben werden, Personen, die in der Gemeinde außerhalb des anerkannten Kurgebietes Unterkunft nehmen, sind jedoch nur dann kurbeitragspflichtig, wenn sie sich dort zu Heil- oder Kurzwecken aufhalten (Absatz 2 Satz 2). Personen, die in der Gemeinde nicht Unterkunft nehmen, sind nur dann kurbeitragspflichtig, wenn sie in den Heil- und Kureinrichtungen betreut werden (Absatz 2 Satz 3). Die Kurbeitragssatzung kann für die vorgenannten Personengruppen der Höhe nach gestaffelte Kurbeiträge vorsehen.

2. Voraussetzung für die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen ist, daß die Gemeinde ganz oder teilweise als Kurort oder als Erholungsort anerkannt ist oder daß die Zahl der Fremdübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt. Im Gegensatz zum Kurbeitrag ist der Fremdenverkehrsbeitrag von den Personen und Unternehmen zu erheben, denen durch den Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden (Absatz 6). Die Vorteilssätze müssen die Gemeinden im Rahmen ihres Einschätzungsermessens in der Satzung festlegen.

Zu § 12

1. Die entsprechende Anwendung der Bestimmungen der Abgabenordnung muß sich am Wesensgehalt der Kommunalabgaben orientieren. Danach kommen folgende Bestimmungen in Betracht, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:

1. aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften
a) über den Anwendungsbereich § 2,
b) über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, 3 und 4, §§ 4, 5, 7 bis 15,
c) über das Steuergeheimnis § 30 in der Weise, daß die Vorschrift nur für kommunale Steuern gilt, und daß die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchstabe c die Vertretung der Körperschaft trifft, der die Abgabe zusteht;
d) über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,

2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht
a) über den Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
b) über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 49,
c) über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,
d) über die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77,

3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
a) über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 in der Weise, daß in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft. §§ 85 bis 93, § 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 109, § 111 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2 und 4.
b) über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 126 Abs. 2 und §§ 127 bis 133 in der Weise, daß in § 126 Abs. 2 und § 132 jeweils an die Stelle der Worte „außergerichtlicher Rechtsbehelf", „außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren" und „finanzgerichtliche Klage" die Worte „Widerspruch", „Widerspruchsverfahren" und „verwaltungsgerichtliche Klage" treten.

4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
a) über die Mitwirkungspflichten §§ 140,145 bis 149, § 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151 bis 153,
b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155, § 156 Abs. 2, §§ 157 bis 160, 162, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 165 Abs. 1 und 2, §§ 166,167, § 169 in der Weise, daß die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich 4 Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3. § 171 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 in der Weise, daß die Worte „§ 100 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, § 101 der Finanzgerichtsordnung" durch die Worte „§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt werden, ferner Abs. 7 bis 13, §§ 191, 192,

5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -
a) über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221 bis 223, § 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, § 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232,
b) über die Verzinsung und die Säumniszuschläge §§ 233, 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 in der Weise, daß in Absatz 3 an die Stelle der Worte „§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Worte „§ 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 237 Abs. 1, 2 und 4 in der Weise, daß jeweils an die Stelle der Worte „förmlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf (§ 348)" und „außergerichtlicher Rechtsbehelf" das Wort „Widerspruch", an die Stelle des Wortes „Einspruchsentscheidung" das Wort „Widerspruchsbescheid" treten sowie in Absatz 4 die Worte „und 3 gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt werden, §§ 238 bis 240,
c) über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,

6. aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung -
a) über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 2 und 3, § 254 Abs. 2,
b) über die Vollstreckung wegen Geldforderungen § 261.

2. Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) sowie für die Ersatzansprüche nach § 5 Abs. 7 und § 10 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes.

3. Bei der Anwendung der im Absatz 1 genannten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle
a) der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
b) des Wortes „Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort „Abgabe(n)",
c) des Wortes „Besteuerung" die Worte „Heranziehung zu Abgaben".

4. Die Vorschriften über die Vollstreckung und über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren der Abgabenordnung finden keine Anwendung. Insoweit sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VWVG BB) für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (GVBI. Bbg v. 27.12.1991 S. 661) sowie der Verwaltungsgerichtsordnung maßgebend. Für die Realsteuern gilt dies entsprechend (vgl. § 1 Abs. 3 i. V. m. § 12 KAG und § 1 Abs. 2 AO).

Zu § 14

Die §§ 14 und 15 gelten für alle Kommunalabgaben außer für die Realsteuern; für diese gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 AO 1977). Die Strafverfolgung für die Abgabenhinterziehung obliegt ausschließlich den ordentlichen Gerichten (§ 385 AO 1977 i. V. m. § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Ein eigenes Ermittlungsrecht i. S. des § 386 AO 1977 steht den Gemeinden (GV) nicht zu. Die Gemeinden haben daher bei Verdacht einer Abgabenhinterziehung die Staatsanwaltschaft einzuschalten.

Zu § 15

Die Gemeinden (GV) führen bei Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - 0WiG -) ein Bußgeldverfahren durch.

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann auch ein Verwarnungsgeld nach § 56 0WiG erhoben werden. Erweist sich während des Verfahrens die Zuwiderhandlung als Abgabenhinterziehung, so ist der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abzugeben (§ 41 Abs. 1 0WiG).

Zu § 18

Absatz 1 gewährt den Gemeinden (GV) für eine Übergangszeit die Möglichkeit, bei der Festsetzung der Gebühren- und Beitragssätze die maßgeblichen Bemessungsgrundlagen zu schätzen. Diese Abweichung von den Grundsätzen der §§ 6 und 8 ist erforderlich, da die Kommunen in der Anfangszeit wegen fehlender Aufzeichnungen, Berechnungen usw. häufig nicht in der Lage sein werden, die erforderlichen Bemessungsgrundlagen zu ermitteln. Bei der Schätzung der Grundlagen sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Gemeinden (GV) sollen jedoch bereits jetzt beginnen, gesicherte Kalkulationsgrundlagen zu
§ 6 zu schaffen.

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3.) Auszug aus der Abgabenordnung (AO)

Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften

Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

1. Unterabschnitt: Beteiligung am Verfahren

§ 78 Beteiligte

Beteiligte sind
1. Antragsteller und Antragsgegner,
2. diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3. diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.

§ 79 Handlungsfähigkeit

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:
1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3. juristische Personen, Vereinigungen oder Vermögensmassen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

§ 80 Bevollmächtigte und Beistände

(1) 1Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. ²Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. ³Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. 4Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) 1lst für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. ²Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. ³Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden.

(4) 1Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. ²Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein; dies gilt nicht für Notare und Patentanwälte.

(6) 1Bevollmächtigte und Beistände können vom schriftlichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. ²Dies gilt nicht für die in § 3 und in § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen.

(7) 1Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. ²Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

§ 88 Untersuchungsgrundsatz

(1) 1Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. ²Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. ³Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

(2) Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

§ 88a Sammlung von geschützten Daten

1Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateien oder Akten sammeln und verwenden. ²Eine Verwendung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b zulässig.

§ 89 Beratung, Auskunft

1Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. ²Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

§ 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten

(1) 1Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. ²Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, daß sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. ³Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

(2) 1Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. ²Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. ³Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, daß er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

§ 91 Anhörung Beteiligter

(1) 1Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. ²Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4. die Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,
5. Maßnahmen in der Vollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

§ 116 Anzeige von Steuerstraftaten

(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, der Finanzbehörde mitzuteilen.

(2) § 105 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen

(1) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen.

(2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes leisten.

(3) 1Die Finanzbehörden können nach pflichtgemäßem Ermessen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Ersuchen auch in anderen Fällen leisten, wenn
1. die Gegenseitigkeit verbürgt ist,
2. der ersuchende Staat gewährteistet, daß die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur für Zwecke seines Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens (einschließlich Ordnungswidrigkeitenverfahren) verwendet werden, und daß die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Bearbeitung der Steuersache oder Verfolgung der Steuerstraftat befaßt sind,
3. der ersuchende Staat zusichert, daß er bereit ist, bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen eine mögliche Doppelbesteuerung im Verständigungswege durch eine sachgerechte Abgrenzung der Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden und
4. die Erledigung des Ersuchens die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Bundes oder seiner Gebietskörperschaften nicht beeinträchtigt und keine Gefahr besteht, daß dem inländischen Beteiligten ein mit dem Zweck der Rechts- und Amtshilfe nicht zu vereinbarender Schaden entsteht, falls ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren, das aufgrund des Ersuchens offenbart werden soll, preisgegeben wird. ²Soweit die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) 1Bei der Durchführung der Rechts- und Amtshilfe richten sich die Befugnisse der Finanzbehörden sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten und anderer Personen nach den für Steuern im Sinne von § 1 Abs. 1 geltenden Vorschriften. ²§ 114 findet entsprechende Anwendung. ³Bei der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen gilt für inländische Beteiligte § 91 entsprechend; soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine Anhörung des inländischen Beteiligten abweichend von § 91 Abs. 1 stets stattzufinden, wenn nicht eine Ausnahme nach § 91 Abs. 2 oder 3 vorliegt.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates völkerrechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe auf dem Gebiete des Zollwesens in Kraft zu setzen, wenn sich die darin übernommenen Verpflichtungen im Rahmen der nach diesem Gesetz zulässigen zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe halten.

Zweiter Abschnitt: Verwaltungsakte

§ 118 Begriff des Verwaltungsaktes

1Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. ²Allgemeinverfügung ist ein Vemaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

§ 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt muß inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) 1Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. ²Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlicher Verwaltungsakt muß die erfassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.

(4) 1Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. ²Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

§ 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
3. einem Vorbehalt des Widerrufs
4. oder verbunden werden mit
5. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
6. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen,

§ 121 Begründung des Verwaltungsaktes

(1) Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist schriftlich zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
1. soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3. wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erläßt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben wird,

§ 122 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

(1) 1Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. ²§ 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. ³Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekanntgegeben
1. bei einer Übermittlung im Geltungsbereich dieses Gesetzes am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2. bei einer Übermittlung an einen Beteiligten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) 1Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekanntgegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. ²Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) 1Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, daß sein verfügender Teil ortsüblich bekanntgemacht wird. ²In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. ³Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tage der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. 4ln einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) 1Ein schriftlicher Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. ²Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

§ 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

1Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. ²Unterläßt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn, daß feststeht, daß das Schriftstück den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. ³Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

§ 124 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

(1) 1Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. ²Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Dritter Abschnitt: Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen

1. Unterabschnitt: Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§§ 328 bis 335 (hier nicht abgedruckt)

2. Unterabschnitt: Erzwingung von Sicherheiten

§ 336 (hier nicht abgedruckt)

Vierter Abschnitt: Kosten

§§ 337 bis 346 (hier nicht abgedruckt)

Siebenter Teil: Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Erster Abschnitt: Zulässigkeit

§§ 347 bis 360 (hier nicht abgedruckt)

§ 361 Aussetzung der Vollziehung

(1) 1Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. ²Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) 1Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. ²Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. ³Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. 4Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. 5Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) 1Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. ²Der Erlaß eines Folgebescheides bleibt zulässig. ³Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, daß bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) 1Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes gehemmt. ²Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. ³§ 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

§ 362 (hier nicht abgedruckt)

§ 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzen.

(2) 1Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. ²Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 die Steuer vorläufig festgesetzt wurde. ³Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekanntzugebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, daß Einspruchsverfahren insoweit auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. 4Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt.

(3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.

§§ 364 bis 366 (hier nicht abgedruckt)

§ 367 Entscheidung über den Einspruch

(1) 1Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. ²Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) 1Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. ²Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. ³Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(3) 1Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. ²Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

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4.) Auszug aus dem Baugesetzbuch (BauGB)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253). Zuletzt geändert durch Art. 1 Änderungsgesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1189)

- Auszug -

§ 123 Erschließungslast. (1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

§ 124 Erschließungsvertrag. (1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen.

(2) Gegenstand des Erschließungsvertrages können nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet in der Gemeinde sein. Der Dritte kann sich gegenüber der Gemeinde verpflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen; dies gilt unabhängig davon, ob die Erschließungsanlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind. § 129 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(3) Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung stehen. Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des
§ 30 Abs. 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot eines Dritten ab, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(4) Der Erschließungsvertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

§ 125 Bindung an den Bebauungsplan. (1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden. Dies gilt nicht, wenn es sich um Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile handelt, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Herstellung der Anlagen den in § 1 Abs. 4 bis 6 bezeichneten Anforderungen widerspricht.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und
1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2. die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

§ 126 Pflichten des Eigentümers.

(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von
1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie
2. Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschließungsanlagen
auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu benachrichtigen.

(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen und Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann statt dessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

§ 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags. (1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitigen nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege);
3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind.
5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

§ 128 Umfang des Erschließungsaufwands.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfaßt die Kosten für
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und § 58 Abs. 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Abs. 1
Nr. 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, daß die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt nicht die Kosten für
1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landesstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

§ 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Abs. 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm aufgrund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

§ 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.

§ 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind
1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2. die Grundstücksflächen;
3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, daß der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

§ 132 Regelung durch Satzung.

Die Gemeinden regeln durch Satzung:
1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3. die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und
4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

§ 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlaß des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

§ 134 Beitragspflichtiger.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

§ 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags.

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, daß der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepaßt, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Läßt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke Iandwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Iandwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muß. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, daß die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende Iandesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

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5.) Auszug aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)

Unterabschnitt 3 Begriffsbestimmungen

§ 9 Nutzer

(1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts in nachstehender Reihenfolge:
1. der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Gebäudes,
2. der Inhaber eines verliehenen oder zugewiesenen Nutzungsrechts,
3. der Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen Anlage, wenn außerhalb des Grundbuchs selbständiges, vom Eigentum am Grundstück unabhängiges Eigentum entstanden ist,
4. der aus einem Überlassungsvertrag berechtigte Nutzer,
5. derjenige, der mit Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude oder eine bauliche Anlage errichtet hat,
6. derjenige, der ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, wenn die Bestellung eines Nutzungsrechts ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist,
7. der in § 121 bezeichnete Käufer eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage
oder deren Rechtsnachfolger. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine andere Person rechtskräftig als Nutzer festgestellt und in dem Rechtsstreit dem Grundstückseigentümer der Streit verkündet worden ist.

(2) Rechtsnachfolger sind auch
1. Käufer eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage, wenn der Kaufvertrag bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgeschlossen wurde und nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik selbständiges Gebäudeeigentum nicht entstanden war,
2. die aus den volkseigenen Betrieben der Wohnungswirtschaft oder Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften und sonstigen Wohnungsgenossenschaften, denen Gebäude oder Gebäudeteile nach Durchführung eines Investitionsvorhabens des staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbaus zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen worden waren, hervorgegangenen kommunalen Wohnungsgesellschaften, Wohnungsunternehmen sowie Wohnungsgenossenschaften und die Kommunen oder
3. Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand sowie Vereinigungen nach Absatz 3, wenn sie als Investitionsauftraggeber den Bau von Gebäuden oder baulichen Anlagen, die ihnen von staatlichen Hauptauftraggebern nach Errichtung zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung zur Verfügung gestellt worden sind, ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben.

(3) Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften im Sinne dieses Kapitels sind auch die in § 46 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982
- LPG-Gesetz
- (GBl. 1 Nr. 25 S. 443), das zuletzt durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. 1 Nr. 38 S. 483) geändert worden ist, bezeichneten Genossenschaften und rechtsfähigen Kooperationsbeziehungen sowie die durch Umwandlung, Zusammenschluß oder Teilung entstandenen Nachfolgeunternehmen. Vereinigungen im Sinne dieses Kapitels sind auch gesellschaftliche Organisationen nach § 18 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, die als rechtsfähige Vereine nach den §§ 21 und 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fortbestehen und nicht Parteien, mit ihnen verbundene Organisationen, juristische Personen oder Massenorganisationen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind.

(4) Auf die Ausübung der in diesem Kapitel begründeten Ansprüche durch Ehegatten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten in Artikel 234 § 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden, wenn der Vertragsschluß oder die Bebauung des Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 und während der Ehe erfolgte.

§ 10 . . .

Unterabschnitt 4 Erbbaurecht und Ankauf

§ 14 . . .

§ 15 Verhältnis der Ansprüche

(1) Der Nutzer kann wählen, ob er die Bestellung eines Erbbaurechts verlangen oder das Grundstück ankaufen will.

(2) Die gesetzlichen Ansprüche des Nutzers beschränken sich auf den Ankauf des Grundstücks, wenn der nach § 19 in Ansatz zu bringende Bodenwert des Grundstücks nicht mehr als 100 000 Deutsche Mark oder im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30 000 Deutsche Mark beträgt.

(3) Ist der Grundstückseigentümer eine juristische Person, die nach ihrem Statut ihr Grundvermögen nicht veräußern darf, so kann er den Nutzer auf die Bestellung eines Erbbaurechts verweisen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Grundstück im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau bebaut oder für gewerbliche Zwecke in Anspruch genommen wurde, die Grenzen der Bebauung die Grundstücksgrenzen überschreiten und zur Absicherung der Bebauung neue Grundstücke gebildet werden müssen.

(4) Der Grundstückseigentümer kann ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschaftsgebäude oder eine bauliche Anlage ankaufen oder, sofern selbständiges Gebäudeeigentum nicht besteht, die aus der baulichen Investition begründeten Rechte des Nutzens ablösen, wenn die in § 81 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Macht der Grundstückseigentümer von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so sind die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Nutzers ausgeschlossen.

§ 16 Ausübung des Wahlrechts

(1) Die Wahl erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Mit der Erklärung erlischt das Wahlrecht.

(2) Auf Verlangen des Grundstückseigentümers hat der Nutzer innerhalb einer Frist von fünf Monaten die Erklärung über seine Wahl abzugeben.

(3) Gibt der Nutzer eine Erklärung nicht ab, kann der Grundstückseigentümer eine angemessene Nachfrist setzen. Eine Nachfrist von einem Monat ist angemessen, wenn nicht besondere Umstände eine längere Nachfrist erfordern. Mit dem Ablauf der Nachfrist geht das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer über, wenn nicht der Nutzer rechtzeitig die Wahl vornimmt.

§ 17 . . .


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | Oktober 1998

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