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TEILDOKUMENT:
4. Eingetragener Verein und Stiftung Die Grundlagen für eine Vereinsgründung haben wir bereits weitgehend im Kapitel 3.3 abgehandelt, das sich beispielhaft mit der freien Trägerschaft befaßt. Maßgebliche Rechtsgrundlage für Vereine und Stiftungen ist der 2. Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über juristische Personen. Das Vereinsrecht des BGB findet sich in den §§ 21 bis 79, an die sich die Bestimmungen über Stiftungen (§§ 80 bis 88) anschließen. Der nachfolgende Abschnitt III. behandelt juristische Personen des öffentlichen Rechts. Hier sei darauf hingewiesen, daß § 86 BGB die entsprechende Anwendung des § 27 Abs. 3 sowie der §§ 28 bis 31 und 42 auf Stiftungen regelt. Neben dem BGB ist für einen gemeinnützigen Verein die Kenntnis der Abgabenordnung (AO), hier vor allem des 3. Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke" unabdingbar. Sie ist in Taschenbuchform mit dem ebenfalls einschlägigen Anwendungserlaß zur Abgabenordnung" (AEAO) erhältlich. Zusätzlich empfehlen wir aus der Vielzahl der für Vereine erschienenen Fachliteratur die jeweils neueste Ausgabe von Otto Sauer/Franz Luger: Vereine und Steuern (Beck-Rechtsberater im dtv). Dieses Taschenbuch führt übersichtlich in die Steuerproblematik für Vereine ein und enthält Auszüge u. a. aus der AO, Formularmuster und ein im Vereinsalltag hilfreiches Kapitel Geschäftsvorfälle". Ursache vieler Probleme ist bei öffentlich geförderten freien Trägern häufig die unzureichende Kenntnis zuwendungsrechtlicher Grundlagen. Hier ist dringend anzuraten, Zuwendungsbescheide der Kommune oder des Landes genauestens zu studieren, auf die Problematik des vorzeitigen Maßnahmenbeginns" zu achten und vor allem sogenannte Allgemeine Nebenbestimmungen" nicht ungelesen abzuheften. So manche schmerzliche Auseinandersetzung, die mit einer Rückforderung der Zuwendung enden kann, wäre bei genügender Aufmerksamkeit zu vermeiden. Wer ständig mit öffentlichen Zuwendungen zu tun hat oder Zuwendungen vergibt, sollte die Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. die jeweilige Landeshaushaltsordnung (LHO) kennen (hier insbesondere den jeweiligen § 44) und folgende als Lose-Blatt-Sammlungen erscheinende Kommentare beziehen: Vorzugsweise bei Projektförderung: Kommentar zur Bundeshaushaltsordnung (BHO). Begründet von Dr. Sieghardt v. Köckritz, Dr. Günter Ermisch, Werner Maatz, weitergeführt von Dr. Norbert Dittrich und Christel Lamm. Rehm Verlagsgruppe, München. Vorzugsweise bei institutioneller Förderung: Zuwendungsrecht, Zuwendungspraxis. Kommentar zu den zuwendungsbezogenen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder mit Verfahrenshinweisen für die Behörden und Zuwendungsempfänger, begründet von Erwin Krämer, bearbeitet von Jürgen Schmidt. R. v. Deckert's Verlag, Heidelberg.
4.1 Mustersatzung für einen Trägerverein
Nachfolgend drucken wir eine erläuterte Mustersatzung für einen Trägerverein ab, die unter Beachtung der BGB-Vorschriften und der Abgabenordnung für andere Zwecke und Konstruktionen abgewandelt werden kann. Die Eigenproduktion von Satzungsvorlagen ist ein beliebter Breitensport der Dichter und Denker im deutschen Vereinswesen geworden. Oft dienen dabei jahrzehntealte Vorlagen als Gedankensteinbrüche, die schon längst nicht mehr dem heutigen Standard entsprechen. Leider muß hinzugefügt werden, daß auch die sogenannten Mustersatzungen" der Finanzbehörden und der Justizministerien meist wenig hilfreich sind, da sie jeweils nur diejenigen Bestandteile enthalten, die aus der jeweiligen Sicht erforderlich scheinen. Wir haben uns bemüht, diese unerschiedlichen Aspekte hier zusammenzufügen und Varianten vorzustellen. Aus der oft schwer nachvollziehbaren Argumentation der Finanzämter und neuerdings auch der Registergerichte ergeben sich von Zeit zu Zeit Veränderungen, die, sofern sie nicht auf Gerichtsentscheidungen und neue Auffassungen der Kommentarliteratur beruhen, vielfach den Charakter von Geschmacksfragen behalten. Wenn man nicht selbst den Rechtsweg zum Königsweg erhebt, ist es ratsam, sich schulterzuckend dem Schicksal zu fügen.
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen [...]" e.V. (2) Er hat seinen Sitz in [...] und ist in das Vereinsregister eingetragen. (3) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2. Zweck und Aufgaben des Vereins (1) Ziel des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur [Zweck-Benennung ggf. unter Hinweis z.B . auf § 52 AO] unter besonderer Berücksichtigung [hier ggf. den/die herausragende/n Schwerpunkt/e der Vereinsarbeit einfügen>. (2) Seine Aufgaben sieht der Verein insbesondere in [Beispiele: 1. der Durchführung von Kunstausstellungen; 2. der Organisation bzw. Unterstützung künstlerisch-kultureller Angebote insbesondere für Kinder und Jugendliche. 3. [...] (3) Zur Erreichung seines Zwecks betreibt der Verein auf gemeinnütziger Grundlage die [Einrichtung benennen] in [...]. (4) Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein eng mit der Stadt [...] sowie anderen gemeinnützigen Trägern zusammen, die in seinem Sinne tätig sind. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seiner Organe erhalten keine Überschußanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge und Spenden. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden. (6) Überschüsse aus dem Jahresabschluß werden [, soweit nicht zuwendungsrechtlich anderes bestimmt,] auf das folgende Geschäftsjahr übertragen. § 4 Mitgliedschaft (1) Der Verein setzt sich zusammen aus 1. ordentlichen Mitgliedern, 2. fördernden Mitgliedern, 3. Ehrenmitgliedern. (2) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen wollen. (3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Tätigkeit des Vereins ideell und finanziell fördern will. (4) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen ernennen, die sich um den Verein und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben haben. [Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit]. (5) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen [Alternative: aus wichtigem Grunde] ablehnen. [Alternative: Der/die Antragsteller/in hat in diesem Falle das Recht, sich an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu wenden.] (6) Jedes ordentliche Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt. Fördernde Mitglieder können den Verein durch freiwillige Zuwendungen unterstützen oder durch regelmäßige Beiträge, die der Vorstand frei mit ihnen vereinbaren kann. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet 1. durch Austrittserklärung; sie ist schriftlich an ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluß. 2. mit dem Tod sowie mit der Auflösung bzw. Aufhebung einer juristischen Person. 3. durch Ausschluß aus dem Verein. (2) Ein Mitglied kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn 1. es seit einem Jahr seinen Beitrag nicht entrichtet hat; 2. es wiederholt grob gegen die Ziele und die Satzung des Vereins verstoßen hat. (3) Vor dem Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. [(4) Gegen den Ausschluß kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. In diesem Falle entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung über den Ausschluß.] (5) Mitgliedsbeiträge werden bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällig und bei Ausscheiden aus dem Verein auch nicht anteilig erstattet. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat. § 7 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem/r Stellvertreter/in einzuberufen. Der Vorstand legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. (2) Die Mitgliederversammlung hat [insbesondere] folgende Aufgaben und Rechte: 1. Billigung des Jahresberichts; 2. Genehmigung des Jahresabschlusses; 3. Entgegennahme des Prüfungsberichts; 4. Entlastung des Vorstandes; 5. Beschlußfassung über Satzungsänderungen; 6. Wahl des Vorstandes; 7. Wahl von Beiratsmitgliedern; 8. Ernennung von Ehrenmitgliedern; 9. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen; 10. Feststellung des Haushaltsplans und des Stellenplans; 11. Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen [für die Dauer von ... Jahren] bzw. Bestimmung von Wirtschaftsprüfern; [12. Entscheidung über Ausschlüsse gemäß § 5 (4);] 13. Beschlußfassung über Anträge; 14. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins. (3) Mitgliederversammlungen werden schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung vom/von der Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens. [Aus wichtigem Grunde kann der Vorstand die Ladungsfrist auf [...] Woche/n verkürzen. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.] (4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten: die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die verhandelten Gegenstände, die gefaßten Beschlüsse, die vollzogenen Wahlgänge mit Abstimmungs- und Wahlergebnissen. (5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn eine solche von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird. (6) Anträge für die Mitgliederversammlung sind schriftlich bis zu einer Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen. Über die Zulassung von Anträgen, die nach dieser Frist eingehen oder während der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. § 8 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (1) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Vertretung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist unzulässig. Körperschaften werden durch ein/e Delegierte/n vertreten. (2) Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (3) Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen nur gefaßt werden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt wurden. Sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder. (4) Bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen ist auf Antrag geheim abzustimmen. [Anzufügen wäre ggf. eine Regelung darüber, ob und wann die Versammlung öffentlich tagt und unter welchen Modalitäten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.] § 9 Der Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, einem/r stellvertretenden Vorsitzenden sowie bis zu [fünf] weiteren Mitgliedern [Beisitzern/innen]. [(2) Geborenes Mitglied des Vorstandes ist ein/e Vertreter/in der Stadt [...]. Sie/er darf kein/e Vertreter/in des Vereins nach § 26 BGB sein.] (3) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein jede/r für sich gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird der/die Stellvertreter/in nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Die weitere Aufgabenverteilung und die Bekleidung sonstiger Ämter legt der Vorstand fest. (4) Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Wahlperiode des gesamten Vorstandes. (5) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Für die Einberufung gilt eine Frist von zehn Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens. (6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied. Der Vorstand kann auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das auch zwischenzeitlich schriftlich gefaßte Beschlüsse aufführt. [§ 10 Der Beirat] (1) Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und bis zu zehn weiteren Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Beirat sollen die Vertreter/innen aller Nutzergruppen der [Einrichtung] sowie Vertreter/innen der dauerhaft mit dem Verein kooperierenden Einrichtungen und Verbände vertreten sein. (2) Den Vorsitz im Beirat führt der/die Vorsitzende des Vorstands. Die Vorschriften über die Arbeit des Vorstandes gelten für den Beirat entsprechend. (3) Der Beirat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Er berät den Vorstand bei wichtigen Entscheidungen, die die Programmstruktur und den Betrieb der [Einrichtung] betreffen. § 11 Geschäftsführung (1) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in sowie weitere Mitarbeiter/innen einstellen. Sie können haupt- oder ehrenamtlich tätig sein. (2) Der/die Geschäftsführer/in ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und nimmt an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Er/sie [ist besondere/r Vertreter/in des Vereins nach § 30 BGB und] führt die laufenden Geschäfte im Einvernehmen mit dem Vorstand. [Der Umfang der Vertretung kann durch den Vorstand näher bestimmt werden.] [Alternative zur neuerlich umstrittenen Abgrenzung der Vertretung durch den Vorstand: Folgende Geschäfte obliegen jedoch ausschließlich dem Vorstand nach § 26 BGB: 1. Die Einstellung bzw. Entlassung von Arbeitnehmern/innen ab monatlichen Bezügen entsprechend der Vergütungsgruppe ... ; 2. Anschaffungen und Investitionen einschließlich der Vornahme baulicher Maßnahmen, wenn die Kosten im Einzelfall mehr als ... DM oder als Gesamtsumme mehr als ... betragen; 3. Das Eingehen von Bürgschaftsverpflichtungen und/oder die Inanspruchnahme von Krediten im Einzelfall von mehr als ... DM im Rechnungsjahr; 4. Der Abschluß von Kooperationsverträgen mit Dritten." § 12 Geschäftsordnung Der Verein oder einzelne seiner Gremien können sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben. § 13 Auflösung und Liquidation (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie vom Vorstand oder einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beantragt und von mindestens drei Viertel der in der einzuberufenden Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. (2) Die Auflösung kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder erschienen ist. Ist diese Versammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschließt. [Alternative: Dieser Versammlung von vornherein ohne Teilnahmequorum die Beschlußfähigkeit zugestehen] (3) Die Versammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren/innen, deren Aufgaben und Befugnisse sich nach den Vorschriften des BGB richten. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt [...] mit der Auflage, es zweckgebunden für die [Einrichtung] zu verwenden. Im Falle ihrer gleichzeitigen Auflösung ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden. [Variante für Fälle, in denen keine Körperschaft des öffentlichen Rechts die verbleibenden Mittel empfangen und keine Vorabfestlegung über die Mittelverwendung getroffen werden soll: Über die Verwendung des verbleibenden Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Diese Beschlüsse dürfen erst ausgeführt werden, wenn die Genehmigung des zuständigen Finanzamtes vorliegt."] Erläuterungen zur Mustersatzung: [Eckige Klammern] stehen für einzufügende Bestandteile oder für alternative bzw. nicht zwingend notwendige Formulierungen/Festlegungen. Zu § 2 (Zweck und Aufgaben des Vereins): Diese Musterformulierung ist in ihrem Grundaufbau dringend zu empfehlen, da sie auch in Satzungsmustern der Finanzverwaltungen vorgegeben ist. Die Finanzämter prüfen vor Erteilung eines Freistellungsbescheides vor allem diese Formulierung auf ihre Tauglichkeit zur Feststellung der tatsächlichen Geschäftsführung" des Vereins. Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß auch das Registergericht aus diesen Formulierungen Aufschluß erhalten will, ob es sich um einen sog. Idealverein oder einen wirtschaftlichen Verein handelt (leider) völlig unabhängig von einer Entscheidung der Finanzverwaltung über die Gemeinnützigkeit. Weitere blumige Ausführungen über Weltbild und Lebensgefühl der Vereinsmitglieder sollten nicht die Zweckbestimmung der Satzung lyrisch anreichern. Wenn es denn unumgänglich scheint, ist für sie in Werbebroschüren oder Faltblättern viel Platz. Zu § 4 (Mitgliedschaft): Die hier gewählte Einteilung der Mitgliedergruppen (natürliche und juristische Personen, ordentliche oder fördernde Mitglieder) ist als Beispiel zu verstehen. Sie muß bei der Ausgestaltung einer Satzung jeweils nach Sinnhaftigkeit erfolgen. Eine Differenzierung der Mitgliedergruppen macht nur Sinn, wenn sie aus der Sache heraus zu begründen ist und unter der Voraussetzung, daß die Satzung einigermaßen klare Trennlinien zieht. Das gilt vor allem für die unterschiedlichen Formen der Mitwirkung am Vereinsleben, insbesondere für das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Zu § 7 (Mitgliederversammlung): Die Aufzählung der Aufgaben und Rechte im Absatz 1 entspricht der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte einer vollständigen Mitgliederversammlung mit Wahlvorgängen. In Absatz 5 ist die Berufung der Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit geregelt (§ 37 BGB). Hierbei ist zu beachten, daß dieses Recht für alle Mitgliedsgruppen gelten muß, nicht allein für die ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder. Bei einem etwaigen Ausschluß der Öffentlichkeit" ist zu beachten, daß (in diesem Fall) fördernde Mitglieder oder Ehrenmitglieder als Vereinsmitglieder zu behandeln und nicht des Saales zu verweisen sind! Zu § 9 (Der Vorstand): Sogenannte geborene" Mitglieder eines Gremiums werden nicht gewählt, sondern von einer lt. Satzung dazu berechtigten Körperschaft entsandt. Dieses Modell hat sich in vielen Fällen als hilfreich erwiesen, um die Kommunikation zwischen freiem Träger und Kommune zu erleichtern und Konflikte zu vermeiden. Zu § 11 (Geschäftsführung): Da in vielen uns bekannten Vereinsgebilden eine große Alltagsverantwortung einschließlich von rechtlich gegenüber Dritten verpflichtenden Handlungen auf der Geschäftsführung lastet, empfehlen wir immer wieder wie hier die Erteilung einer Vertretungsberechtigung nach § 30 BGB, sofern nicht die Wahl eines geschäftsführenden (hauptamtlich tätigen) Vorstandsmitgliedes vorgesehen ist, das den Verein nach § 26 BGB vertritt. Nachdem die Verknüpfung der Geschäftsführertätigkeit mit einer in der Satzung verankerten Vertretungsvollmacht nach § 30 BGB seit vielen Jahren unbeanstandet die Registergerichte der Republik passierte, ist es jüngst vorgekommen, daß eine Rechtspflegerin sehr nachdrücklich gegen diese Lösung argumentierte. Von Bedeutung war dabei weniger die Einschätzung, daß durch diese Lösung erhebliche Praxisprobleme vorgezeichnet seien und eine vom Vorstand erteilte Handlungsvollmacht doch ausreichen könne (wir machen nach wie vor andere Erfahrungen), sondern der Einwand, daß in der bisher geläufigen Formulierung nicht wie in § 30 BGB eingefordert der zugewiesene Geschäftskreis" so definiert sei, daß keine Zweifel aufkommen könnten. Die Lösung des Streits wurde dann einvernehmlich in dem hier gewählten Muster gefunden, das auf eine unsinnige und nie vollständige Aufzählung zur Abgrenzung des Aufgabenfeldes verzichtet, statt dessen aber in einem Negativkatalog" die Grenzen der Vertretungsbefugnis des/der Geschäftsführer/in festlegt. Solche Ausnahmeregelungen, die auch das Gesellschaftsrecht, z. B. bei der Beschränkung der Vertretungsvollmacht von GmbH-Geschäftsführern kennt, werden in das Registerblatt mit eingetragen und dienen so dem angestrebten Gläubigerschutz. Zu § 12 (Geschäftsordnung): Bei einer ausführlicheren Satzung, die wesentliche Abläufe regelt, sind zusätzliche Geschäftsordnungen meist entbehrlich. Sie verkomplizieren nicht selten unnötig die Vereinsarbeit, und nicht wenige Geschäftsordnungen widersprechen aufgrund der phantasievollen Formulierungskraft ihrer Schöpfer der jeweiligen Satzung oder anderen Bestimmungen. Eine Kann"-Regelung eröffnet die Möglichkeit, Geschäftsordnungen zu beschließen, falls sich dennoch Steuerungsprobleme ergeben oder weitergehende Rituale nicht fehlen sollen. Die Satzungsbestimmungen haben in jedem Fall Vorrang vor sonstigen Festlegungen. Zu § 13 (Auflösung): Die zweite Variante mit dem Zustimmungsvorbehalt des Finanzamtes muß auch dann gewählt werden, wenn die Satzung eine privatrechtliche Körperschaft als Empfängerin des verbleibenden Vermögens bestimmt.
4.2 Die Stiftung
Die Stiftung ist eine rechtlich geschützte Vermögensmasse, die vom Stifter zweckgebunden im sogenannten Stiftungsgeschäft" zur Verfügung gestellt und im Falle der Stiftung durch natürliche Personen auch über dessen Tod hinaus entsprechend dem Stifterwillen verwendet wird. Stiftungszwecke dienen zumeist dem Gemeinwohl auf sozialem, kulturellem oder wissenschaftlichem Gebiet. Wie der eingetragene Verein, findet die (privatrechtliche) Stiftung ihre wesentlichen Rechtsgrundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Auf sie beziehen sich die §§ 80 bis 88. Der § 86 regelt die entsprechende Anwendung wesentlicher Teile des Vereinsrechts auf diese Rechtsform. Zusätzlich gelten die Bestimmungen der Stiftungsgesetze der Bundesländer, die u. a. das Genehmigungsverfahren und die Stiftungsaufsicht regeln und zugleich auch den Rahmen für andere Stiftungsarten abstecken, insbesondere für die öffentlich-rechtliche Stiftung" und die kommunale Stiftung". Mit Ausnahme der Länder Brandenburg Stiftungsgesetz vom 27. 6. 1995, GVBl 1995, Teil I Nr. 1 b, S. 198 ff.) und Mecklenburg-Vorpommern (Stiftungsgesetz vom 24. 2. 1993, GVBl 1993, S. 104), gilt in den übrigen neuen Bundesländern noch immer das von der Volkskammer verabschiedete Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen" vom 13. 9. 1990. Geändert wurde in jüngerer Zeit das Bayerische Stiftungsgesetz (Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes, Bayer. Gesetz- u. Verordnungsbl. Nr. 30/1995 vom 29. 12. 95, S. 851853). Bei Redaktionsschluß dieser Neuauflage befaßte sich u. a. das Berliner Abgeordnetenhaus mit einer Änderung des Berliner Stiftungsgesetzes. Das Stiftungsgesetz vom 13. 9. 1990 unterscheidet ähnlich wie die Stiftungsgesetze der alten Bundesländer drei mögliche Stiftungsformen:
Während die Kommunale Stiftung" in ihrer engen Ausrichtung heutzutage kaum genutzt wird, wird auf die öffentlich-rechtliche und die privatrechtliche Stiftung von Bundesländern (z. B. Förderstiftungen), im geringeren Maße auch von kommunalen Gebietskörperschaften, in begründeten Fällen zurückgegriffen. Kommunen müssen hierbei wie bei jeder Rechtsformumwandlung die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Gemeindeordnung über Sonder- und Treuhandvermögen der Gemeinde und über örtliche Stiftungen berücksichtigen. So bestimmen beispielsweise die Sächsische Gemeindeordnung und die Thüringer Kommunalordnung (§ 67 Abs. 6 ThürKO), daß Grundvermögen der Gemeinde nur im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden darf, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Im Unterschied zu einigen anderen deutschen Stiftungsgesetzen ist nach dem Stiftungsgesetz vom 30. 9. 1990 die definitorische Trennung von privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Stiftungsakt bei Stiftungen mit gemeinnützigen Zielen nicht deutlich vorzunehmen. Da gemeinnützige Ziele stets im öffentlichen Interesse liegen, ist im Stiftungsrecht einiger Länder sowie in der Fachdiskussion aus diesem Grunde ganz unabhängig vom Stiftungsakt zur Verdeutlichung von öffentlichen Stiftungen" die Rede. Sie können nach privatem Recht wie auch nach öffentlichem Recht geschaffen werden. Länder und Kommunen haben in jüngerer Zeit sowohl Öffentliche Stiftungen des öffentlichen Rechts" als auch Öffentliche Stiftungen des privaten Rechts" gegründet. Es darf nicht verschwiegen werden, daß privatrechtliche Stiftungsgründungen durch die öffentliche Hand im hohen Maße die Gefahr bergen, daß durch ausschließliche Übertragung der Satzungshoheit an ein Stiftungsgremium der Einfluß der öffentlichen Körperschaft nahezu ausgeschlossen werden kann. Eine solche leichtfertige Delegation öffentlicher Verantwortung auf nicht mehr kontrollierbare Stiftungsorgane halten wir bei einer durch die Kommune errichteten Stiftung nicht für angemessen. Der Rechtsakt der Gründung (sog. Stiftungsgeschäft") sollte deshalb immer so gestaltet werden, daß er nicht einer Entkommunalisierung" im Sinne einer Herauslösung von Einrichtungen aus kommunaler Verantwortung und Einflußnahme gleichkommt. Der Schritt, eine Stiftung des privaten Rechts zu gründen, bedarf, zumal wenn es um städtische Liegenschaften geht, ohnehin eines Ratsbeschlusses und der Zustimmung der Kommunalaufsicht. Im Unterschied zur häufig geübten Praxis sollte der Rat auch die Modalitäten des Stiftungsbetriebes nicht nur in groben Eckwerten bestimmen, sondern auch die Stiftungssatzung mit beschließen. Nur so können erforderliche bzw. für wichtig erachtete Veränderungssperren (z. B. Unveränderlichkeit bestimmter Satzungsbestimmungen, hohe Abstimmungsquoren, Zustimmungsvorbehalte der Kommune, Heimfallsregelungen) in befriedigender Form verankert werden. Wirksam wird die Gründung mit der Genehmigung durch die staatliche Kommunal- und Stiftungsaufsicht. Im BGB und in den Stiftungsgesetzen der Länder ist bestimmt, daß die Satzung einer Stiftung Bestimmungen über
Daneben soll sie Regelungen enthalten über
Die Neugründung von Stiftungen im kommunalen Wirkungskreis empfiehlt sich selten. Nach 1990 gab es in den neuen Ländern, unterstützt von einigen Stiftungsfanatikern", zahlreiche Bestrebungen, jedweden Einrichtungstyp in Stiftungen zu überführen oder Vermögensmassen für gemeinnützige Zwecke zu sammeln. Ein Landkreis in Mecklenburg-Vorpommern organisierte sogar seine Kulturförderung über eine Stiftung. Erst langsam setzte sich die Erkenntnis durch, daß sich mit der Umwandlung einer Einrichtung in eine Stiftung das Vermögen, von dem sie lebt, nicht von selbst einstellt, beispielsweise in Gestalt sich selbst in Gold verwandelnder Grundmauern. Die meisten Stiftungen sind ohnehin sogenannte Zuschußstiftungen", womit sich das Stiftungswesen vom Ursprungsgedanken zusehends entfernt. Modisch bleibt die Stiftung als Betriebsform dennoch, zumal sie aus welchen Gründen auch immer (z. B. spontane Abneigung gegen GmbHs) die spontane Zustimmung der Betroffenen zu ernten scheint. So arbeitet die Freie und Hansestadt Hamburg seit Frühjahr 1998 an einem Konzept, ihre Museen in öffentlich-rechtliche Einzelstiftungen umzuwandeln, ohne daß damit nach bisheriger Kenntnis Werte gesichert oder nennenswerte Kapitalbeträge eingebracht würden. Heute geht man davon aus, daß ein Stiftungsvermögen mindestens 100 TDM ausmachen muß, um annähernd spürbare Wirkung bei den vom Stifter benannten Leistungsempfängern (Destinatären) zu hinterlassen. Da es steuerrechtlich durchaus möglich ist, Vermögensmassen zweckgebunden auch auf andere Weise anzusammeln, muß die Bindung erheblicher Werte in einem Stiftungsvermögen immer gut überlegt und das Verhältnis von Aufwand und Ertrag abgewogen werden. Auch wenn der Zweck einer Stiftung nicht oder nicht allein aus ihrem Vermögen erfüllt werden kann, ist in speziellen Fällen die Gründung einer Stiftung durchaus sinnvoll. Ein solches Beispiel stellen wir nachfolgend vor. Denjenigen, die über eine Stiftungsgründung nachsinnen, empfehlen wir zur weiteren Lektüre: Ratgeber für Stifter. Zur Errichtung einer Stiftung. Hrsg. v. Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V., Bonn August 1996 (Dieser Band enthält die stiftungsrechtlichen Veränderungen, die sich zwischenzeitlich durch die Neufassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) vom 8.1.1996 ergeben haben). Die Verwaltung einer Stiftung. Ratgeber für Stiftungsverwalter. Hrsg. v. Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V. u.v. Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V., Augsburg/Bonn 1993 (eine aktualisierte Neuauflage ist für 1998 vorgesehen).
4.3 Fallbeispiel: Ein Museum geht stiften
Die Hoflößnitz", heute eine museale Weingutanlage, war im 17. Jahrhundert Zentrum des kurfürstlich-sächsischen Weinbergbesitzes. Seit 1915 ist sie im kommunalen Besitz, heute der Stadt Radebeul bei Dresden. Der denkmalpflegerische Wert der Anlage und die herausragende Funktion der Hoflößnitz in der sächsischen Weinbautradition in Verbindung mit der politischen Geschichte begründen ein überörtliches öffentliches Interesse am Gebäudeensemble und der Außenanlage. Die kulturelle Angebotsvielfalt und das Anwachsen der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Betriebe (Gastronomie, Weinproduktion) führten den Regiebetrieb in erhebliche Steuerungsschwierigkeiten. So überlegte die Stadtverwaltung Radebeul seit 1994 unter Einbeziehung engagierter BürgerInnen, ob die zu aktualisierende Museumskonzeption nicht besser in einer veränderten Rechtsform zu verwirklichen sei. Die kompakten Ziele sprachen dabei klar für eine Verselbständigung. Die Abwägung, welche Rechtsform für den künftigen Betrieb der Hoflößnitz am geeignetsten sei, ging von den Zielkatalogen aus, die mit der Gesamtkonzeption erreicht werden sollten. Sie lauten in fünf Punkten zusammengefaßt:
Das 1995/96 schrittweise vom Rat verabschiedete Hoflößnitz-Konzept beruht auf einem funktionalen Miteinander ideeller (gemeinnütziger) Angebote und steuerschädlicher" wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe. Die wirtschaftliche Betätigung soll nicht in Regie der gemeinnützigen Einrichtung (Stiftung) betrieben werden, da die Freibetragsgrenzen (60 TDM) in absehbarer Zeit so deutlich überschritten werden, daß das Verhältnis der Umsätze im steuerbegünstigten Bereich zu den Umsätzen der steuerschädlichen Bereiche die Gemeinnützigkeit des Gesamtkomplexes gefährdete. Aus diesem Grunde sollen die Wirtschaftsbetriebe nicht in die neue Betriebsform übernommen werden, da eine zum späteren Zeitpunkt erfolgende Betriebsaufspaltung" weiterhin zu einer Gesamtveranlagung führte und somit unwirksam bliebe. Ausschlaggebend für die Gründung einer privatrechtlichen Stiftung war letztlich der politische Wille zur nachhaltigen Sicherung einer historischen Kulturlandschaft und wertvoller Liegenschaften sowie die Bildung einer für das Zusammenwirken zwischen Stadt und engagierten Dritten wirkungsvollen, beteiligungsintensiven Kooperationsgesellschaft". Konzept und Verfassung (Stiftungssatzung) wurden gründlich in einer Arbeitsgruppe und dann in den politischen Gremien diskutiert. Der stiftungs- und kommunalrechtliche Genehmigungsprozeß für Stiftung und Kapitalgesellschaft gestaltete sich indes hindernisreich. Erst im Januar 1998 wurde die Stiftung genehmigt. Unter anderem konnten, wie so oft in den neuen Bundesländern, Eigentumsansprüche Dritter auf Stiftungsliegenschaften nur mit großem Aufwand geprüft werden. Umstritten war zeitweilig der angestrebte Charakter einer privatrechtlichen Stiftung. Hier argumentierte die Stiftungsbehörde für eine kommunale Stiftung. Letztlich einigte man sich darauf, die angestrebte privatrechtliche Stiftung durch Einbeziehung einer privatrechtlichen Körperschaft, des Vereins Kulturlandschaft Hoflößnitz" e.V., in das Stiftungsgeschäft zu ermöglichen. Von Interesse für Nachahmungswillige ist auch die Begründung, die das zuständige Regierungspräsidium (Kommunalaufsicht) für die vorübergehende Mehrheitsbeteiligung der Stadt an der Weingut und Schoppenstube Hoflößnitz Betriebsgesellschaft GmbH" gab. Denn wirtschaftliche kommunale Unternehmen sind in der Regel nur gestattet, wenn sie durch einen öffentlichen Zweck" gerechtfertigt sind. Dieser, so die Kommunalaufsicht, sei gegeben, wenn sich das Unternehmen an den Bedürfnissen der Einwohner der Gemeinde orientiere. Dabei handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit (weitem) Beurteilungsspielraum" für die Gemeinde und ihre Organe. Da Weinproduktion und Gastronomie in einem funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Stiftung und ihrer gemeinnützigen Zwecke zu sehen seien und die Gesellschaft diese Ziele direkt und indirekt stützen solle, könne die Genehmigung nicht verwehrt werden. Als Beispiel für die Möglichkeiten einer nach dem Vereinsrecht sehr frei ausgestaltbaren privatrechtlichen Stiftung drucken wir nachfolgend die Satzung der Stiftung Weingutmuseum Hoflößnitz" ab. Im Unterschied zur ersten Auflage haben wir die Fassung gewählt, die sich aus dem Genehmigungsprozeß durch Stiftungsbehörde und Kommunalaufsicht sowie nach weiterführenden Überlegungen der Stifter ergab. Als Anregung für die Ausgestaltung von Kooperationsgesellschaften" drucken wir außerdem den Gesellschaftsvertrag der Weingut- und Schoppenstube Hoflößnitz Betriebsgesellschaft mbH" ab.
4.4 Satzung einer (privatrechtlichen) Stiftung
Satzung der Präambel
Aus Verantwortung zur Bewahrung des Kulturgutes, der Pflege der historischen Kulturlandschaft und der vom Weinbau geprägten regionalen Traditionen des oberen Elbtales für künftige Generationen sowie im Bewußtsein des kulturhistorischen und denkmalpflegerischen Wertes der Weingutanlage Hoflößnitz, insbesondere des Berg- und Lusthauses und seines Festsaales, beschließt die Stadt Radebeul die
Stiftung Weingutmuseum Hoflößnitz".
Die Weingutanlage Hoflößnitz wurde im Jahre 1401 begründet. Bis 1889 war sie Mittelpunkt des herrschaftlichen Weinbaus im Elbtal. 1915 erwarb die Gemeinde Oberlößnitz das Anwesen, welches 1935/36 in das Eigentum der Stadt Radebeul überging. Die Stiftung vollzieht den Willen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Radebeul vom 24. Februar 1994, die unter Denkmalschutz stehende und in einem Landschaftsschutzgebiet liegende Weingutanlage Höflößnitz in ihrer Ganzheitlichkeit als dem Gemeinwohl dienende Stätte von Wein- und Lebenskultur zu erhalten und zu gestalten.
§ 1 (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Weingutmuseum Hoflößnitz/ Radebeul".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts mit Sitz in Radebeul.
(3) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2 (1) Die Stiftung Weingutmuseum Hoflößnitz/Radebeul verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Ihre Zwecke sind gemäß § 52 (2) AO die Förderung von Kunst und Kultur sowie Wissenschaft und Forschung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
(3) Zur Erreichung ihrer Zwecke arbeitet die Stiftung eng mit den Fachbehörden der Stadt Radebeul und des Freistaates Sachsen sowie mit Fachverbänden, wissenschaftlichen Insti-tutionen und Vereinen zusammen, die gleichartige Ziele verfolgen.
§ 3 (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Aufwendungen können ihnen in begründeten Fällen erstattet werden.
§ 4 (1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Zustiftungen der Stadt Radebeul und Dritter zum Stiftungsvermögen sind zulässig. Auf Beschluß des Kuratoriums können auch nicht verbrauchte Erträgnisse aus einem abgelaufenen Geschäftsjahr dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 5 (1) Erträge der Stiftung sind Zuwendungen, Spenden, Leistungsentgelte gemeinnützigen Charakters sowie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszweckes, der dazu erforderlichen Stiftungsverwaltung und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die steuerrechtlichen Vorschriften dies zulassen.
(4) Der Stiftungsbehörde sind jährlich nach der Entlastung des Vorstandes der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, die Rechnungslegung des vorausgegangenen Geschäftsjahres sowie der Prüfungsbericht vorzulegen.
§ 6 (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Die Organe der Stiftung sowie die Fachgruppen können sich bei Bedarf Geschäftsordnungen geben, die vom Kuratorium zu bestätigen sind. Ersatzweise kann das Kuratorium Geschäftsordnungen erlassen.
§ 7 (1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende und eine/r der Stellvertreter/innen werden für die Dauer von drei Jahren vom Kuratorium gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein/e weitere/r stellvertretende/r Vorsitzende/r wird von der Stadt Radebeul als Stifter ebenfalls für die Dauer von drei Jahren als geborenes Vorstandsmitglied benannt; diese/r kann jederzeit vom Stifter abberufen werden. Die/der Vorsitzende und jede/r seiner Stellvertreter/innen vertreten die Stiftung jede/r für sich gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Die Vertretungsvollmacht der Vorstandsmitglieder gegen Dritte wird bei besonderen Rechtsgeschäften, insbesondere im Falle von Kreditaufnahmen, des Abschlusses von Pachtverträgen und von Verträgen über Rechte an Grundstücken begrenzt. Die Wirksamkeit solcher Rechtsgeschäfte bedarf der Zeichnung des/der Vorsitzenden und einer/s stellvertretenden Vorsitzenden, bei der Verhinderung des/der Vorsitzenden der Zeichnung beider stellvertretenden Vorsitzenden.Im Innenverhältnis werden die Stellvertreter/innen nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig; die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Vorstandsmitglieder dürfen nicht Bedienstete der Stiftung sein oder zugleich dem Kuratorium angehören.
(2) Das Kuratorium kann ein Vorstandsmitglied mit zwei Drittel Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abwählen. Dem betroffenen Vorstandsmitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt das Kuratorium für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied, im Fall des Ausscheidens eines geborenen Vorstandsmitgliedes benennt die Stadt Radebeul als Stifter für den Rest der Amtszeit eine/n Nachfolger/in.
(3) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung. Er hat den Stifterwillen so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
(4) Der Vorstand erstellt innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist durch einen Prüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder des Stiftungsbeirates ist, zu überprüfen. Der Prüfungsbericht des Prüfers und der Geschäftsbericht des Vorstandes sind dem Kuratorium vorzulegen.
(5) Die Jahresrechnung, ein Tätigkeitsbericht sowie eine Vermögensaufstellung sind innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.
(6) Die Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
§ 8 (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 8 und höchstens 13 Mitgliedern. Es setzt sich wie folgt zusammen:
Die Vorsitzenden der Fachgruppen können ohne Stimmrecht an den Kuratoriumssitzungen teilnehmen.
(2) Die Kuratoriumsmitglieder nach den Ziffern 1 und 3 werden von ihren Entsendern benannt; sie können jederzeit durch sie abberufen und durch andere Personen ersetzt werden. Für die Kuratoriumsmitglieder nach den Ziffern 1,2 und 3 können von den Entsendern Stellvertreter/innen benannt werden.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in leitet die Sitzungen des Kuratoriums. Er/sie kann an den Sitzungen des Vorstandes und der Fachgruppen mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) Das Kuratorium berät und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgaben sind insbesondere:
(5) Das Kuratorium soll mindestens zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammentreffen, von denen diejenige in der ersten Jahreshälfte als Hauptversammlung gilt.
(6) Das Kuratorium kann auf Antrag des Vorstandes Personen, die sich um die Stiftung verdient gemacht haben, zu Ehrenkuratoren/innen ernennen. Diese sind ohne Stimmrecht zur Teilnahme an den Kuratoriumssitzungen berechtigt.
§ 9 (1) Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes, des Kuratoriums und der Geschäftsführung sowie zur Einbindung vielfältigen Sachverstandes und ehrenamtlicher Unterstützungsbereitschaft bei der Erfüllung der Stiftungszwecke kann das Kuratorium bei Bedarf Fachgruppen einrichten, ihre Aufgabenstellung ändern und sie auch wieder auflösen.
(2) Das Kuratorium soll eine ständige Fachgruppe Museum" einrichten, die die Stiftungsorgane und die Museumsleitung in musealen und pädagogischen Fragen berät. Diese Fachgruppe wirkt an der Erstellung des Jahresprogrammes mit sowie bei der Entwicklung und Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Bestehende Fachgruppen sollen im Vorfeld fachlicher Entscheidungen, die ihre Aufgabenstellung berühren, von den Stiftungsorganen angehört werden. Empfehlungen der Fachgruppen sind vom Vorstand und vom Kuratorium zu behandeln.
(4) Die Fachgruppen werden für die Dauer von drei Jahren vom Kuratorium berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Sie wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzenden und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
§ 10 (1) Das Kuratorium bestellt zur Unterstützung des Vorstandes bei der Führung der laufenden Geschäfte auf Vorschlag des Vorstandes eine/n Geschäftsführer/in.
(2) Der/die Geschäftsführer/in ist besondere/r Vertreter/in der Stiftung gemäß § 30 BGB. Weitere hauptamtlich tätige Personen können ebenfalls vom Kuratorium zu besonderen Vertretern/innen nach § 30 BGB bestellt werden, sofern sie Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen. Der Umfang der Vertretung ergibt sich aus dem jeweils zugewiesenen Geschäftsbereich; er kann auf Vorschlag des Vorstandes vom Kuratorium näher bestimmt werden.
(3) Die/der Geschäftsführer/in bzw. ihr/e Vertreter/in nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Stiftungsorgane teil. Er/sie führt die laufenden Geschäfte der Stiftung im Einvernehmen mit dem Vorstand und im Rahmen der dafür geltenden Beschlüsse des Kuratoriums.
(4) Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Radebeul hat das Recht, Einsicht in die kaufmännischen Unterlagen der Stiftung, insbesondere die Jahresrechnungen zu nehmen. Es ist befugt, den laufenden Inventarbestand der Stiftung hinsichtlich des unveräußerlichen Stiftungseigentums zu prüfen und eigene Feststellungen den Stiftern mitzuteilen.
§ 11 (1) Der/die jeweilige Vorsitzende lädt zu den Sitzungen
Sitzungen der Stiftungsorgane werden von der/vom Vorsitzenden bzw. ihrer/m Stellvertreter/in geleitet.
(2) Die Organe sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, einschließlich der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend ist.
(3) Beschlüsse der Organe kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren oder fernmündlich getroffen werden. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Beschlußfassung ist die Beteiligung jeweils aller Mitglieder am Abstimmungsverfahren sowie die Zustimmung von jeweils zwei Dritteln der Organmitglieder.
(5) Über Sitzungen der Stiftungsorgane sowie über die nach § 11 Absatz 4 getroffenen Beschlüsse sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die von der/vom Vorsitzenden und von der/dem beauftragten Schriftführer/in zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind den Mitgliedern der Organe innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Sitzung zuzusenden.
(6) Liegen bei einem Tagesordnungspunkt bzw. einer Beschlußfassung Gründe vor, die geeignet sind, Mißtrauen gegen eine unparteiische Wahrnehmung der Organmitgliedschaft zu rechtfertigen (Befangenheit), so darf das betreffende Mitglied des Stiftungsorgans nicht an der Diskussion bzw. an der Abstimmung teilnehmen. Organmitglieder haben die/den Vorsitzende/n des Stiftungsorgans über die Besorgnis ihrer Befangenheit zu unterrichten. In diesem Falle entscheidet die/der Vorsitzende des Stiftungsorgans, bei Befangenheitsanträgen Dritter gegen ein Organmitglied entscheiden die Organmitglieder insgesamt über dessen Mitwirkungsrecht.
§ 12 (1) Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Vorstandes eine Änderung dieser Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
(2) Der Satzungsänderungsbeschluß erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Kuratoriums.
(3) Der Änderungsbeschluß bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen. Wird der Stiftungszweck geändert oder ergänzt, so ist zuvor Auskunft beim Finanzamt einzuholen.
§ 13 (1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann das Kuratorium die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums. Er darf nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der in § 8 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 benannten Vertreter/innen der Stadt Radebeul gefaßt werden.
(2) Zu Beschlüssen nach § 13 Absatz 1 ist zuvor die Auskunft des Finanzamtes einzuholen. Ein Beschluß wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
§ 14 Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 15 (1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an die Stadt Radebeul, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
(2) Auch bei Heimfall hat die Stadt Radebeul den vormaligen Stiftungszweck zu sichern. Eine Veräußerung der zum Stiftungsvermögen gehörenden Immobilien an Dritte ist in diesem Falle nur dann gestattet, wenn es sich nicht um Weinberge oder den ideellen Zwecken unmittelbar dienenden Flächen und Liegenschaften handelt.
§ 16 (1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Stiftungsgesetzes vom 13. 9. 1990 bzw. die sie ergänzenden oder ändernden Rechtsvorschriften.
(2) Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.
4.5 Gesellschaftsvertrag der Weingut- und Schoppenstube Hoflößnitz Betriebsgesellschaft mbH, Radebeul § 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet Weingut- und Schoppenstube Hoflößnitz
(2) Sitz der Gesellschaft ist Radebeul. § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist a) der Anbau, die Erfassung, die Herstellung, die Verarbeitung und der Absatz von Erzeugnissen aus Trauben auf ökologischer Grundlage und nach anerkannten Erzeugnis-, Qualitäts- und Verkaufsregeln; b) der Betrieb einer Weingastronomie im Gebäudeensemble der Hoflößnitz (Schoppenstube) sowie auf dem Außengelände mit charakteristischem regionalem Getränke- und Speisenangebot aus eigener Produktion, aus der Produktion Dritter sowie ausgewählten auswärtigen Weinsorten; c) der Betrieb eines Geschäftes (Museumsladen) zur Verbreitung wissenschaftlichen und populärwissenschaftlich-pädagogischen Schriftgutes sowie regionalspezifischer Warenangebote, die mit den Zielsetzungen der Stiftung Weingutmuseum Hoflößnitz in Einklang stehen. (2) Die Gesellschaft darf darüber hinaus alle Geschäfte tätigen, die den Gegenstand des Unternehmens fördern und mit ihm im Zusammenhang stehen. § 3 Stammkapital, Stammeinlage (1) Das Stammkapital beträgt DM 50.000 (in Worten: fünfzigtausend Deutsche Mark). Hiervon übernimmt die Große Kreisstadt Radebeul
Herr [...] Winzer in [...]
(2) Die Stammeinlagen sind in bar zu erbringen. Die Hälfte ist sofort fällig, der Rest auf Aufforderung durch die Gesellschaft. (3) Eine Erhöhung des Stammkapitals bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter sowie der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde für die Große Kreisstadt Radebeul. (4) Eine Nachschußpflicht der Gesellschafter besteht nicht. § 4 Beginn und Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Sie ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2 Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet mit dem 31. 12. des gleichen Jahres. Ansonsten ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr. § 5 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer werden durch Gesellschafterbeschluß bestellt und abberufen. (2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. (3) Jedem Geschäftsführer kann Alleinvertretungsbefugnis ereilt werden. (4) Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellschafter zu führen. (5) Die Geschäftsführer sind gehalten, die in ihren Anstellungsverträgen bezeichneten zustimmungspflichtigen Geschäfte nicht ohne Zustimmung durch die Gesellschafter vorzunehmen. (6) Bei der Wirtschaftsführung sind die Grundsätze des § 99 Abs. 1, Nr. 1 und Nr. 2 SächsGemO zu beachten. (7) Die Geschäftsführer können von der Gesellschafterversammlung generell oder für einzelne Geschäfte von den Einschränkungen des § 181 BGB befreit werden. § 6 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist zu berufen, wenn eine Beschlußfassung der Gesellschaft erforderlich wird, wenn die Einberufung aus einem sonstigen Grunde im Interesse der Gesellschaft liegt oder wenn es Inhaber von mindestens 10 % der Geschäftsanteile schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. In jedem Falle ist jährlich eine Gesellschafterversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen des Jahresabschlusses abzuhalten. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. Sie kann aus begründetem Anlaß an einem anderen Ort stattfinden. (2) Die Vertretung eines Gesellschafters durch einen anderen Gesellschafter sowie durch Dritte ist unzulässig. (3) Für die Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung sowie für die Beschlußfassung und Abstimmung gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 46 ff. GmbHG. (4) Die Beschlußfassung kann auch schriftlich, fernschriftlich oder telegraphisch erfolgen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. In diesem Fall bedarf es nicht der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung, wenn sich sämtliche Gesellschafter in der genannten Form mit dem zu fassenden Beschluß oder mit der genannten Art der Stimmabgabe außerhalb der Gesellschafterversammlung einverstanden erklären. (5) Die Gesellschafterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen, wenn nicht das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit der Stimmen vorschreibt oder dieser Vertrag etwas anderes regelt. Jede einhundert Deutsche Mark des Stammkapitals gewähren eine Stimme. (6) Über jede Gesellschafterversammlung ist sofort eine Niederschrift aufzunehmen und von der Geschäftsführung zu unterschreiben, die auch den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt. Die unterschriebene Niederschrift ist sodann den Gesellschaftern zuzuleiten. Diese können innerhalb von 4 Wochen eine Ergänzung oder Berichtigung der Niederschrift schriftlich verlangen. Die unwidersprochene oder ergänzte bzw. berichtigte Niederschrift hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb von 8 Wochen durch Klage angefochten werden. (7) Jeder alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer ist berechtigt, im Bedarfsfall jederzeit eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit der Zustellung einer schriftlichen Einladung nebst Tagesordnung und Anträgen zur Beschlußfassung. Die förmliche Einladung hat eine Frist von 14 Tagen zu wahren, beginnend mit dem Tage der Zustellung; dieser und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet. (8) Eine Gesellschafterversammlung muß innerhalb einer Frist von 14 Tagen einberufen werden, wenn es einer der im § 3 Abs. 1 benannten Gesellschafter oder aber Inhaber von mindestens 10 % der Gesellschaftsanteile schriftlich unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. § 7 Weinbaubeirat (1) Auf Vorschlag der Geschäftsführung kann die Gesellschafterversammlung einen Weinbaubeirat einrichten. Darin können vertreten sein:
(2) Der Weinbaubeirat ist kein Organ der Gesellschaft im Sinne des § 52 GmbHG i.V.m. §§ 95 ff. AktG. Er dient dem fachlichen Erfahrungsaustausch, der Fortbildung und Beratung insbesondere der Kooperationspartner der Gesellschaft. § 8 Wirtschaftsplan, Jahresabschluß und Gewinnverteilung (1) Spätestens drei Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres ist von der Geschäftsführung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften ein Jahresabschluß und ein Lagebericht aufzustellen und in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften prüfen zu lassen, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, soweit dies gesetzlich zulässig ist. (2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Dabei ist § 317 HGB anzuwenden. (3) Der Jahresabschluß, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlußprüfers werden der Gemeinde und der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht. (4) Das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts wird ortsüblich bekanntgemacht. (5) Der Jahresabschluß und der Lagebericht werden nach ortsüblicher Bekanntgabe an sieben Arbeitstagen öffentlich ausgelegt. (6) Über die Höhe des auszuschüttenden Gewinns und der zu bildenden Rücklagen beschließt jeweils die Gesellschafterversammlung bis spätestens 31. August des Folgejahres. § 9 Verfügung über Gewinnanteile (1) Jede Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von solchen ist nur auf Grund eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses zulässig, sofern dieser Vertrag nicht anderes bestimmt. (2) Die Große Kreisstadt Radebeul hat sich die Mehrheit der Geschäftsanteile zu sichern. Sie hat ein Vorkaufsrecht, wenn eine Stammeinlage ganz oder teilweise veräußert wird; die Ausübung des Vorkaufsrechts ist innerhalb von drei Wochen zu erklären. Sofern die Große Kreisstadt Radebeul ihre Geschäftsanteile auf die Stiftung Weingutmuseum Hoflößnitz überträgt, geht das Vorkaufsrecht auf diese über. (3) Die Teilung von Geschäftsanteilen ist nur mit Genehmigung der Gesellschaft zulässig. Ist ein Gesellschafter Inhaber mehrerer Geschäftsanteile, auf welche die Stammeinlagen voll geleistet sind, so können diese mehreren Geschäftsanteile oder einzelne von ihnen auf Antrag des betroffenen Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluß vereinigt werden. (4) Weitere Geschäftsanteile sollen nur von natürlichen oder juristischen Personen gehalten werden, die mit der Gesellschaft unter fachlichen Gesichtspunkten sowie im Bereich ihrer Gegenstände zusammenarbeiten. Dies gilt insbesondere für die im § 2 Abs. 1 lit. a) genannten Zwecke. § 10 Einziehung von Gesellschafteranteilen (1) Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit die ganze oder teilweise Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters beschließen. Teile von Geschäftsanteilen müssen durch 100 teilbar sein. (2) Die Einziehung von Geschäftsanteilen kann ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden, wenn a) über sein Vermögen das Konkursverfahren oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, b) sein Geschäftsanteil gepfändet ist, c) die Zwangsvollstreckung in seinen Geschäftsanteil betrieben wird oder d) er seine Pflichte gegenüber der Gesellschaft in grober Weise verletzt, insbesondere wenn ein dem § 140 HGB entsprechender Tatbestand gegeben ist. (3) Die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens sowie Pfändungs- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Geschäftsanteil berechtigen nur dann zur Einziehung, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben worden sind. (4) Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung beschließen, daß der Anteil von der Gesellschaft unter Beachtung der §§ 30, 33 GmbHG erworben oder auf eine oder mehrere von ihr benannte Personen übertragen wird. Im Fall der Pfändung oder der Zwangsvollstreckung in einen Geschäftsanteil kann die Einziehung auf den Teil eines Geschäftsanteils beschränkt werden, dessen zu berechnender Wert zur Befriedigung des Gläubigers ausreicht. (5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 hat der betreffende Gesellschafter kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschaft beschließt, sofern nichts anderes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit der Stimmen, die Stimmen des betreffenden Gesellschafters bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheit außer Betracht. (6) Die Einziehung oder der Beschluß über die Abtretungsverpflichtung sind unabhängig von einem etwaigen Streit über die Höhe der Abfindung rechtswirksam. § 11 Kündigung durch Gesellschafter und Tod (1) Jeder Gesellschafter kann aus wichtigem Grund seinen Austritt aus der Gesellschaft erklären. (2) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Vom Tag der Kündigung an ruhen seine Gesellschafterrechte. (3) Der ausscheidende Gesellschafter ist nach Wahl der Gesellschaft verpflichtet, seinen Geschäftsanteil unter Beachtung der §§ 30, 33 GmbHG sowie des Vorkaufsrechtes gemäß § 4 Abs. 2 jeweils ganz oder zum Teil an die Gesellschaft selbst, an die Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte abzutreten oder die Einziehung zu dulden. (4) Beim Tod oder Erlöschen, Aufhebung bzw. Auflösung eines Gesellschafters werden seine Anteile entsprechend der Jahresbilanz nach den Bestimmungen des § 12 an seinen oder seine Erben bzw. Berechtigten ausgezahlt. Ein automatischer Eintritt in die Gesellschaft ist nicht gegeben. Im Todesfall kann der Anteil entspr. § 10 eingezogen oder zwangsabgetreten werden. (5) Sofern die Große Kreisstadt Radebeul ihre Geschäftsanteile auf die Stiftung Weingutmuseum Hoflößnitz überträgt, sind abweichend von Abs. 3 und 4 bei Kündigung durch die Stiftung oder Erlöschen, Aufhebung bzw. Auflösung der Stiftung deren Anteile an die Große Kreisstadt Radebeul oder von ihr benannte Dritte zu übertragen. § 12 Bewertung und Abfindung Das Entgelt für einen eingezogenen oder sonst auf Grund obiger Vorschriften anstatt der Einziehung zu übertragenden Geschäftsanteils (Abfindung) bestimmt sich nach dem von der Finanzbehörde für die Zwecke der Vermögenssteuer zuletzt festgestellten Wert des Geschäftsanteils. Eine spätere Änderung dieses Wertes anläßlich einer Betriebsprüfung bleibt ohne Einfluß auf die Abfindung. Bei Abschaffung der Vermögenssteuer ist der Anteil nach den bisher geltenden Grundsätzen durch den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft zu bewerten. § 13 Bekanntmachungen Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen im Bundesanzeiger für die Bundesrepublik Deutschland und im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Radebeul. § 14 Gründungskosten Die Kosten dieses Vertrages, der Handelsregisteranmeldung und Eintragung sowie die für die Gründung der Gesellschaft entstehenden Steuern gehen zu Lasten der Gesellschaft bis zu einem Betrag von DM 3.000. § 15 Auflösung und Liquidation der Gesellschaft (1) Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen nach einstimmigem Beschluß der Gesellschafter. (2) Die Liquidation erfolgt vorbehaltlich eines anders lautenden Gesellschafterbeschlusses durch die Geschäftsführung. (3) Der Liquidationserlös wird den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Stammeinlage ausgezahlt. § 16 Schlußbestimmungen (1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des GmbHG. (2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, daß der Vertrag eine Regelungslücke enthält. (3) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluß dieses Vertrages oder bei späterer Aufnahme diesen Punkt bedacht hätten. Die §§ 53 ff. GmbHG sind zu beachten. (4) Es ist unzulässig, Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Dritten entgegen dem Gesellschaftsvertrag Vorteile irgendwelcher Art zuzuwenden. Derartige Zuwendungen sind unwirksam, soweit sie unangemessen sind; über die Frage der Unangemessenheit entscheiden die Finanzbehörden bzw. Finanzgerichte mit der Folge, daß der begünstigte oder, soweit gegen diesen kein Anspruch gegeben ist, der Gesellschafter, dem der Begünstigte nahesteht, der Gesellschaft zur Rückerstattung bzw. zum Wertersatz verpflichtet ist. © Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | April 1999 |