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TEILDOKUMENT:
[Seite der Druckausg.: 1 = Titelblatt]
[Seite der Druckausg.: 3-4 = Inhaltsverz.] Kurzzusammenfassung
Das zehnjährige Jubiläum der Unterzeichnung des Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung" sowie die bevorstehende Vertragsstaatenkonferenz im Dezember 1999 in Basel sind Anlaß, nicht nur einen Überblick über den internationalen Regelungsrahmen zu geben, sondern auch eine Bilanz zu ziehen. Zunächst wurde mit der Basler Konvention ein umfassendes Kontrollregime errichtet. Insbesondere darf eine grenzüberschreitende Abfallverbringung erst dann durchgeführt werden, wenn zuvor die schriftliche Zustimmung des Einfuhrstaats und gegebenenfalls von Durchfuhrstaaten eingeholt wurde. Die Entwicklungsländer hatten jedoch bereits im Verhandlungsprozeß zur Basler Konvention argumentiert, daß die Einführung eines solchen Prior Informed Consent (PIC)-Ansatzes in Staaten mit geringen administrativen, finanziellen und technischen Kapazitäten keinen wirksamen Schutz vor ungewollten Abfalleinfuhren gewährleisten könne. Daher forderten sie ein umfassendes Verbot für den Export gefährlicher Abfälle aus Industrie- in Entwicklungsländer. Zwar konnten sie sich hiermit anfangs nicht durchsetzen, aber die durch die Basler Konvention angestoßene Dynamik führte sie schließlich doch ans Ziel. So beschloß die Zweite Vertragsstaatenkonferenz 1994 ein entsprechendes Exportverbot, das ein Jahr später auf der Dritten Vertragsstaatenkonferenz durch eine formelle Ergänzung der Basler Konvention bestätigt wurde. Auch wenn das Exportverbot bisher nur von wenigen Staaten ratifiziert wurde und es sich daher schwer abschätzen läßt, ob und wann es rechtskräftig wird, betrachten es viele Beobachter als Meilenstein" für einen umwelt- und gesundheitsverträglichen Umgang mit gefährlichen Abfällen. Vor dem Hintergrund, daß die Basler Konvention von 1989 in erster Linie als eine Reaktion auf die Gefahr zunehmender, weitgehend unkontrollierter Abfallexporte aus Industrie- in Entwicklungsländer entstanden ist, muß das Erreichte tatsächlich als beachtlicher Erfolgsfall der globalen Umweltpolitik bewertet werden. Beachtlich ist er auch deshalb, weil es den Entwicklungsländern gegen den Widerstand wichtiger Industrieländer gelungen ist, dem Umweltregime" ihren Stempel aufzudrücken. Trotzdem stellt sich die Frage, ob das symbolträchtige Exportverbot nicht ein wenig über das Ziel hinaus schießt". In seiner Folge sind zahlreiche ungelöste Probleme im Regelungsgefüge der Basler Konvention offener und dringlicher als zuvor zutage getreten. In erster Linie hängen diese mit dem Umfang des Exportverbots zusammen:
Die Abgrenzung der Anlage-VII-Staaten allein aufgrund von ökonomischen und geopolitischen Kriterien vernachlässigt die teilweise beträchtlichen Unterschiede innerhalb der Gruppe der Entwicklungsländer. Dies erscheint auch angesichts des Diskriminierungsverbots des Welthandelsrechts als problematisch. Gemäß dem obersten Ziel der Basler Konvention sollte das Kriterium für eine Aufnahme in Anlage VII vielmehr sein, ob ein Staat den Schutz der menschlichen Gesundheit und der natürlichen Umwelt vor Schäden aus der Erzeugung und Behandlung gefährlicher Abfälle gewährleisten kann. Die Schwierigkeiten, ein solches Kriterium für die Praxis zu operationalisieren, sind allerdings enorm.
So befinden sich die Arbeiten zur Konkretisierung des Maßstabes für einen umweltgerechten Umgang mit gefährlichen Abfällen" noch im Anfangsstadium. Die hiermit beauftragte Technische Arbeitsgruppe ging bisher teilweise stoffstrombezogen und teilweise verfahrensbezogen vor. Bisher konnten beispielsweise Leitlinien für die Lagerung gefährlicher Abfälle, für die Verbrennung zu Lande sowie für die Wiederaufarbeitung und Wiederverwendung von Altölen vorgelegt werden. Von einer umfassenden Regelung ist man jedoch noch weit entfernt. Ebenfalls problematisch und ungeklärt ist das Verhältnis des Exportverbots zu der unter Artikel 11 Basler Übereinkommen eröffneten Möglichkeit von Vertragsparteien, regionale Übereinkünfte über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle mit Vertragsparteien und Nicht-Vertragsparteien zu schließen. Selbst wenn man eine Aufweichung des Exportverbots im Prinzip befürwortet, erscheint es als unbefriedigend, wenn dies durch die Hintertür von Artikel 11 Abkommen erfolgen sollte. Indem das Exportverbot gewissermaßen einen Schlußstrich" unter die Verbringung gefährlicher Abfälle aus Industrie- in Entwicklungsländer gezogen hat, ist zudem deutlich geworden, daß hierdurch allein das Problemfeld gefährliche Abfälle" nicht gelöst werden kann. Ein bisher vernachlässigter Bereich ist der Handel gefährlicher Abfälle innerhalb der Gruppe der Entwicklungsländer. Der Umfang dieses Süd-Süd"-Handels ist zwar bisher noch relativ gering, aber er weist die höchsten Zuwachsraten auf. Bei Fortschreiten dieser Entwicklung dürften gerade hier neue Probleme entstehen, zumal die Möglichkeiten, einzelne Länder zur Rücknahme illegal exportierter Abfälle zu zwingen oder sie für eventuelle Umwelt- und Gesundheitsschäden haftbar zu machen, wohl sehr begrenzt sind. Zudem ist denkbar, daß ein Nicht-Anlage-VII-Staat bewußt auf seine Aufnahme in Anlage VII verzichtet, da er hierdurch seine Entsorgungsmöglichkeit durch Abfallexporte in Nicht-Anlage-VII-Staaten verlieren würde. Von herausragender Bedeutung für Fortschritte im umwelt- und gesundheitsverträglichen Umgang mit gefährlichen Abfällen sind jedoch vor allem zwei Bereiche:
[Seite der Druckausg.: 8 = Leerseite] © Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | Dezember 1999 |