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TEILDOKUMENT:


III. Teil
Wegweiser






[Seite der Druckausg.: 154]


III. Teil

Wegweiser




1. Der Antrag auf Rehabilitierung und seine Instanzen

In der Sowjetunion und auch am Anfang der Russischen Föderation war die Rehabilitierung von Ausländern weder im Gesetz vom 18. Oktober 1991 noch anderswo vorgesehen. Dennoch wurden einzelne Deutsche rehabilitiert. Es gab kein System und keine zuständigen Instanzen. Niemand kannte die Ordnung und es herrschte Chaos.

Damit ist es vorbei. Seit einigen Jahren hat sich das Verfahren der Rehabilitierung eingespielt. Davon soll jetzt die Rede sein.

Die deutsche und die russische Seite haben sich auf ein Antragsformular für die Rehabilitierung geeinigt. Es ist hier in der Dokumentation beigefügt. Jeder kann ein solches Formular für jeden beliebigen Betroffenen ausfüllen, auch eine Organisation. Der deutsche Teil muß im Hinblick auf Absender, Name, Vorname, Vatersvorname Geburtsjahr vollständig ausgefüllt werden.

Die weiteren Daten sollen, soweit bekannt, enthalten sein. Bitte nicht in den russischen Teil hineinschreiben; denn der wird für die Übersetzung gebraucht.

Der Antrag muß unterschrieben werden.

Im zweiten Schritt bitte den Antrag an das Auswärtige Amt Bonn oder später Berlin (Referat 511) einschicken. Dieses Referat übermittelt den Antrag an die Deutsche Botschaft Moskau. Dort wird er übersetzt und dann vom Konsul und Leiter der Rechtsabteilung der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft übergeben.

Die zuständige Abteilung für die Rehabilitierung von Ausländern der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft ist für die Bearbeitung des Antrags verantwortlich. Dies soll laut Gesetz innerhalb von drei Monaten vollzogen sein. In der Regel wird der Antrag von einem Oberst der Justiz bearbeitet, der ein Gutachten mit den Gründen für seine Entscheidung aufgrund der aus dem zuständigen Archiv hinzugezogene Strafakte erstellt. Gutachten und Bescheid müssen den Vermerk des Vorgesetzten mit seiner Zustimmung tragen.

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Der Abteilungsleiter richtet ein Schreiben mit dim Bescheid an die Rechtsabteilung der Deutschen Botschaft Moskau mit der Bitte um Informierung des Antragstellers.

Die Botschaft besorgt die Übersetzung von Schreiben und Bescheid der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft und leitet die russische und deutsche Fassung mit einem Begleitschreiben dem Antragsteller zu.

Wenn der Bearbeiter in der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft zu dem Schluß gelangt, daß der Antrag abzulehnen ist, wird sein Gutachten mit der Strafakte dem laut Gesetz Artikel 9 zuständigem Gericht zur Entscheidung zugeleitet. Er oder sein Vorgesetzter wird vom Gericht bei der mündlichen Verhandlung als Gutachter hinzugezogen.

In diesem Falle wird der Gerichtsbeschluß mit einem Schreiben der Deutschen Botschaft zugeleitet. Sie besorgt die Übersetzung und übermittelt dem Antragsteller direkt oder über das Auswärtige Amt die russische und deutsche Fassung des Vorgangs.

Der Antragsteller, dessen Antrag auf Rehabilitierung abgelehnt wurde, kann nach Artikel l0 des Gesetzes Rechtsmittel bei der nächsten Instanz einlegen. Aber diese Beschwerde muß er mit Hilfe eines Rechtsanwaltes in Moskau vorbringen. Unterstützung durch die Botschaft erhält er nicht.

Das Gericht hat nach Artikel l0 das Recht, das ursprünglich ergangene Urteil eines sowjetischen Gerichts aufzuheben o d e r auch zu ändern. In der Praxis bedeutet das, das Urteil nach politischen Artikeln zu 25 Jahren Zwangsarbeit aufzuheben; aber ein neues Urteil nach einen anderen Artikel zu 3 Jahren Haft auszusprechen. Wir kommen noch darauf zurück.

[Seite der Druckausg.: 156]

[Seite der Druckausg.: 157]

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2. Aktensuche in Moskau

Grundlage der Entscheidung über die Rehabilitierung ist die Akte des jeweiligen Strafprozesses. Die Hauptmilitärstaatsanwaltschaft fordert die betreffende Akte im zuständigen Archiv an, d.h. im Zentralarchiv des Innenministeriums (MWD) oder des Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB).

Die Archive sind zur Herausgabe verpflichtet; aber in über 8oo Fällen haben sie die Strafakte nicht gefunden. In diesen Fällen teilt die Hauptmilitärstaatsanwaltschaft der Deutschen Botschaft mit, daß keine Entscheidung zur Rehabilitierung getroffen werden kann, weil die Archivunterlagen zur Strafsache nicht zu finden waren. Ein Muster dieses Schreibens ist in deutscher Übersetzung im Fall Clemens dokumentiert, ebenfalls die Weiterleitung der Botschaft an den Antragsteller.

Allerdings läßt die russische Behörde die Hoffnung offen, bei zusätzlichen Informationen doch noch die Strafakte zu finden. Im vorliegenden Fall wandte sich Herr Clemens an mich; denn ich hatte seine Personalakte gefunden - ein Beweis, daß er in sowjetischer Gefangenschaft war. Ich habe dann an die Deutsche Botschaft das dokumentierte Schreiben mit den Daten zu Joachim Clemens mit der Bitte um Weiterleitung an die Hauptmilitärstaatsanwaltschaft geschickt. Mithilfe der Aktennummer konnte im zuständigen russischen Archiv auch die Strafakte gefunden werden.

In vielen ähnlichen Fällen hat sich die Deutsche Botschaft direkt an mich gewandt, wie im Fall Helmut Schroeder. Mein Schreiben an die Botschaft wurde in die Dokumentation aufgenommen.

Häufig sind Namensverwechselungen aufgrund der phonetischen Übertragung der Namen in die andere Sprache die Ursache dafür, daß Akten nicht gefunden werden. Hier gibt es nach jahrelanger Beobachtung bestimmte deutsche Namen wie Pfeiffer, Thielen usw. die ins Russische transferiert geradezu zu Verwechslungen auffordern.

Etwa 15o Fälle, die an mein Institut herangetragen wurden, konnte ich aufklären, so daß die Strafakten in den Geheimarchiven gefunden werden konnten. Die Information aus der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft, die Strafakte sei nicht auffindbar, muß also nicht das Ende aller Bemühungen sein.

[Seite der Druckausg.: 158]

Dokumentation zur Aktensuche in Moskau

  • a) Bescheid zum Fall Clemens vom o5.09.1997
  • b) Schreiben der Deutschen Botschaft vom 18.09.1997
  • c) Schreiben Dr. G. Wagenlehners an die Deutsche Botschaft vom 12.l0.1997 zum Fall Clemens
  • d) Schreiben Dr. G. Wagenlehners an die Deutsche Botschaft vom 26.02.1997 zum Fall Schroeder

[Seite der Druckausg.: 159]

a) Bescheid zum Fall Clemens vom 5. September 1997

Übersetzung

Generalstaatsanwaltschaft
der Russischen Föderation

Militärhauptstaatsanwaltschaft

Deutsche Botschaft
Rechts- und Konsularabteilung
Nr. 5uk-403/97
117 313 Moskau

05.09.1997

Leninski pr. 95a

103160 Moskau K-160

Die Militärhauptstaatsanwaltschaft hat den Antrag auf Rehabilitierung des deutschen Staatsangehörigen Joachim Martin Clemens, geb. 1919, eingereicht am 02.07.1997 durch die Deutsche Botschaft (Schreiben RK 544-14419), überprüft. Im Verlauf der Überprüfung konnten bei den Informations- und Archivbehörden keinerlei Angaben über eine Verfolgung (Verurteilung) von Herrn Clemens oder über das Vorhandensein bzw. den Aufbewahrungsort von Archivunterlagen zur Strafsache festgestellt werden. Daher ist es nicht möglich, eine Rehabilitierungsentscheidung zu treffen. Bitte informieren Sie die Betroffenen hierüber.

Hochachtungsvoll Kommissarischer Leiter der Verwaltung für Rehabilitierung russischer und ausländische Bürger

(Unterschrift)

W.K. Kondratow

[Seite der Druckausg.: 160]

b) Schreiben der Deutschen Botschaft an J. Clemens vom 18. September 1997

Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Moskau

Moskau, 18.09.1997

Gz.: RK 54414419
(Bitte bei Antwort angeben)

Herrn
Joachim Clemens
Neuenhammerstr. 28

92714 Pleystein

Betr.: Rehabilitierung von durch sowjetische Militärtribunale verurteilten oder durch das

NKVJID verfolgten Deutschen,

hier: Joachim Martin Clemens

Anlg.: - 2 Blatt -

Sehr geehrter Herr Clemens,

unter Bezugnahme auf unser Schreiben vom 03.07.1997 erhalten Sie ein Schreiben der Militärhauptstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation in Moskau, mit welchem diese die Einstellung der erfolglosen Suche in den russischen Archiven mitteilt. Die gleichfalls beigefügte Übersetzung wurde vom Sprachendienst der Botschaft angefertigt. Die Schreibweise der Namen und Ihrer Anschrift erfolgt nach

[Seite der Druckausg.: 161]

Rückübertragung aus dem russischen Original in lateinische Buchstaben. Daher kann es unter Umständen zu Abweichungen kommen.

Ich bedaure, daß die russischen Behörden aufgrund Ihrer Angaben Ihre Strafakte nicht finden konnten.

Sofern Sie Angaben haben, die Sie uns noch nicht zur Verfügung, gestellt haben und die das Auffinden der Strafakte erleichtern können, ist die Botschaft gerne bereit, die zuständigen russischen Behörden um eine Wiederaufnahme der Suche zu bitten. Ohne zusätzliche Informationen ist nach unserer Erfahrung, allerdings, nicht damit zu rechnen, daß die Strafakte gefunden oder überhaupt festgestellt werden kann, in welchem der russischen Archive die Akte lagert.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Harald Schindler

[Seite der Druckausg.: 162]

c) Schreiben Dr. G. Wagenlehners an die Deutsche Botschaft vom 12. Oktober 1997

INSTITUT FÜR ARCHIVAUSWERTUNG
Dr. Günther Wagenlehner
Direktor

53177 Bonn, 12.10.97
Kastanienweg 26
Telefon und Telefax
(0228) 32 17 12

Botschaft der BR Deutschland
Moskau
Z.Hd. Herrn H. Schindler

Betr.: Rehabilitierungsantrag Joachim Martin Clemens

Bezug: Ihr Schreiben - Gz. RK 544-14419 vom 18.09.97. an Herrn Clemens

Sehr geehrter Herr Schindler,

Sie hatten Herrn Clemens am 18.09.97. unter Beifügung des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft vom 05.09.97 mitgeteilt, daß keine Unterlagen über seine Verurteilung in den russischen Archiven zu finden seien.

Nun hatte ich aber schon früher seine Personalakte gefunden:

KLEMENS, Joachim Martin, 1918, am 18.12.1949 in Stalinsk zu
25 Jahren ITL verurteilt, am 22.09.1953 repatriiert. Akten-Nr. 460.01862407.

Danach müßte die Strafakte zu finden sein. Hier sollte auch die phonetische Schreibeweise beachtet werden. Das deutsche C ist im russischen nur mit „K" wiederzugeben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Günther Wagenlehner

[Seite der Druckausg.: 163]

d) Schreiben Dr. G. Wagenlehners an die Deutsche Botschaft vom 26. Februar 1997 zum Fall Schroeder

INSTITUT FÜR ARCHIVAUSWERTUNG
Dr. Günther Wagenlehner
Direktor

53177 Bonn, 26.02.97
Kastanienweg 26
Telefon und Telefax
(0228) 32 17 12

Botschaft der BR Deutschland
z.Hd. Herrn Schindler
Moskau

Betr.:

Rehabilitierung;
hier: Helmut Schroeder, 1922 Neumünster

Bezug: Ihr Schreiben Gz.: RK 544-8533 vom 17.02.97.

Sehr geehrter Herr Schindler,

aufgrund Ihres Schreibens vom 17.02.97. habe ich in meiner Datenbank gesucht und Helmut Schroeder, 1922, am 08.05.45. in Gefangenschaft gekommen, am 02.12.49. in Rostow verurteilt und am 13.l0.1955 repatriiert, gefunden.

Seine P-Akten-Nr. ist: 460.01872214.

Ich denke, daß man jetzt auch seine Strafakte als Grundlage der Rehabilitierung-Entscheidung finden wird.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Günther Wagenlehner

[Seite der Druckausg.: 164]

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3. Die Problematik der Negativ-Entscheidungen

Wer den Antrag auf Rehabilitierung stellt, muß sich darüber im klaren sein, daß er auch abgelehnt werden kann. Die Fallgruppen, die nicht rehabilitiert werden sollen, sind in Artikel 4 des Gesetzes vom 18.lo.1991 aufgezählt, wenn „in den Akten hinreichende Beweise für die Anklage vorliegen".

Die Entscheidung wird nach der damaligen Aktenlage getroffen. Das Problem liegt darin, daß Unterschriften unter Schuldgeständnisse wichtig werden, die damals erpreßt worden sein können und/oder Zeugnisse von Mitgefangenen vorliegen, die sich durch ihre Unterschrift, vielleicht die Heimkehr erkauft haben. Das läßt sich auch bei offensichtlich vorhandenem guten Willen zur unvoreingenommenen exakten Prüfung des jeweiligen Falles aus heutiger Sicht nicht immer genau prüfen.

Das Rehabilitierungsverfahren wird seit vielen Jahren praktiziert. Seit Anfang 1995 arbeiten wir mit den Entscheidungsorganen in der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft konstruktiv und vertrauensvoll zusammen und haben hunderte von Fällen offen gelegt und im einzelnen besprochen. Oberst Kopalin und seine Mitarbeiter waren jederzeit bereit, entsprechend der Strafprozeßordnung neue Fakten und neue Zeugen in die Prüfung einzubeziehen, wenn sie nach Ablehnung des Antrages präsentiert wurden. In etlichen Fällen wurden negative Entscheidungen von der höchsten Instanz, dem Obersten Gericht der RF revidiert. Dies gelingt nur mit Hilfe der Generalstaatsanwaltschaft, die den Protest begründen und vertreten muß.

Diese praktischen Erfahrungen lassen sich in die folgende Bewertung von Fallgruppen bringen:

Im Falle der Verurteilung nach Einzeldelikten der nichtpolitischen Artikel StGB RSFSR von 1926 und UKAS vom 4. Juni 1947 (Diebstahl sozialistischen Eigentums) wird jeder Antrag auf Rehabilitierung ohne jede Prüfung abgelehnt, gleichgültig ob die Straftatbestände nur vorgeschoben waren. Das betrifft über 5.ooo Urteile in der Frühzeit der Gefangenschaft ab 1941 sowie über lo.ooo Verurteilungen nach UKAS 47. In solchen Fällen gibt es keine Aussicht auf Rehabilitierung.

Anträge auf Rehabilitierung bei der Verurteilung von Kapos und Funktionsträgern sowie Ärzten in NS-Konzentrationslagern werden

[Seite der Druckausg.: 165]

prinzipiell abgelehnt. Sie wurden in der Regel nach Kontrollratsgesetz Nr. 10 verurteilt, bei dem die Rehabilitierung ohnehin auf Ausnahmen begrenzt bleibt.

Bei der Verurteilung nach UKAS 43 (Kriegsverbrechen) muß mit sehr genauer Prüfung gerechnet werden. Sie werden abgelehnt, wenn in der Strafakte Augenzeugenberichte für das Erschießen von Partisanen vorhanden sind. Die einfache Behauptung, daß es sich um falsche Zeugen handelt, genügt hier nicht. In einem Fall hatte ein Mitgefangener nach seiner Rückkehr 1953 vor dem Staatsanwalt in Stuttgart sein falsches Zeugnis eingestanden; das wurde aber 1997 nicht gewertet, weil er verstorben war und die Aussage nicht mehr beeiden konnte. Wenn ein deutscher Ortskommandant heute behauptet, keine Verbrechen begangen zu haben, stößt er von vornherein auf Unglauben. Ebenfalls wurden sämtlich Verurteilte in den 17 öffentlichen Schauprozessen 1945-47 abgelehnt, für die Anträge auf Rehabilitierung gestellt worden waren. Dagegen gibt es keinen Ausschlußgrund für die 256 verurteilten deutschen Generale und Admirale (von insgesamt 376 in sowjetische Kriegsgefangenschaft geratenen Generalen). Einige wurden rehabilitiert wie von Pannwitz, von Seydlitz und
Walther.

Wenn Verurteilungen nach UKAS 43 erfolgt sind, weil Ostarbeiter mißhandelt wurden, die das in der Regel selbst bezeugt haben, wird die Rehabilitierung abgelehnt. Eine Beschwerde dagegen ist aussichtslos, wenn nicht neue Fakten und Zeugen angeführt werden.

Wer aufgrund der Stalin-Weisung vom 28. September 1949 in der Massenverurteilung 1949/5o nach UKAS 43 über Artikel 17 StGB (Beihilfe) ohne jede konkrete Prüfung zu 25 Jahren Haft verurteilt wurde, kann in der Regel mit der Rehabilitierung rechnen.

Ein besonderes Problem entsteht für den Antragsteller, wenn die Hauptmilitärstaatsanwaltschaft von Artikel l0 des Rehabilitierungsgesetzes Gebrauch macht und das damals getroffene Urteil ändert. So ist es üblich geworden, Urteile zu 25 Jahren Haft nach Artikel 58-8 oder 58-9 wegen Terror hinter der sowjetischen Front (sogenannte „Werwölfe") zu rehabilitieren; aber die Angeschuldigten wegen Waffenbesitz nach Artikel 182 StGB neu zu 3-5 Jahren zu verurteilen. Für die Betroffenen bedeutet das faktisch keine Rehabilitierung. Und das wird besonders dann als ungerecht empfunden, wenn gar keine Waffen vorhanden waren. Wir dokumentieren zwei Fälle.

[Seite der Druckausg.: 166]

Zu den Negativentscheidungen müssen auch die „Archiv-Bescheinigungen" gerechnet werden, die bei nichtverurteilten Lagerinsassen von der Hauptmilitärstaatsanwalt statt Rehabilitierungs-Bescheid ausgestellt werden.

Wir dokumentieren zunächst eine Rehabilitierungs-Bescheinigung vom 24.06.1996 und einen Zwischenbescheid vom 11.04.1996 aus der früheren Ära. Zwei Archivbescheinigungen zur Bestätigung der Lagerhaft aus dem Jahre 1997 sind ebenfalls dokumentiert. Die zweite vom 23.5.1997 für Karl P. wurde Anlaß zur Beschwerde, weil der Betroffene zu Unrecht als NSDAP-Ortsgruppenleiter bezeichnet wurde. Er war in Wirklichkeit Rektor einer Schule.

In Ausnahmefällen wird ein Rehabilitierungs-Bescheid ausgestellt wie im Fall Heinrich George vom 14. Mai 1998. Hier spielte eine entscheidende Rolle, daß er nicht Mitglied der NSDAP war. Die Parteimitgliedschaft spielt für die Entscheidung über die Rehabilitierung aus dem eigenen sowjetischen Verständnis von der Bedeutung der Partei eine wichtige Rolle.

Im Zweifel ist diesen „administrativ Verfolgten" anzuraten, mit dem Antrag auf Rehabilitierung zu warten, bis das Gesetz ergänzt ist; denn dann wird die Rehabilitierung von der Ausnahme zur Regel.

[Seite der Druckausg.: 167]

Dokumentation

3. Die Problematik der Negativ-Entscheidungen


  • a) Bescheid zu F. vom 15.03.1999
  • b) Bescheid zu Ernst Busse vom 04.02.1998
  • c) Bescheid zu E. vom 08.08.1996
  • d) Bescheid zu T. vom 20.03.1996
  • e) Bescheid zu Z. vom 24.06.1996
  • f) Bescheid zu S. vom 11.04.1996
  • g) Bescheid zu Sch. vom 15.07.1996
  • h) Bescheid zu P. vom 23.05.1997

    [Seite der Druckausg.: 168]

    3a) Bescheid zu F. vom 15. März 1999

    Übersetzung aus dem Russischen

    Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation

    Militärhauptstaatsanwaltschaft 103 160 Moskau, K-160

    Schreiben Nr. 5ud-3 863-92 vom 15. März 1999

    Botschaft der BRD
    Rechts- und Konsularabteilung

    Die Militärhauptstaatsanwaltschaft hat Ihren Antrag an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gerichtet vom 29. Oktober 1998 auf Übersendung einer Bescheinigung in der Angelegenheit der Verurteilung des deutschen Staatsangehörigen Josef F erhalten und geprüft.
    Die Überprüfung der Strafakte hat ergeben, daß F. zusammen mit Formanski am 4. November 1946 auf dem Bahnhof Cottbus 1445 kg Kohle entwendet hat.
    Die Schuld von F. an der Verübung dieses nach dem allgemeinen Strafrecht zu ahnenden Verbrechens wird außer durch sein eigenes Geständnis durch die Aussagen des in der gleichen Sache Verurteilten K. F., des Zeugen Rosin, die Durchsuchungsprotokolle und das Protokoll über die Beschlagnahme der entwendeten Kohle sowie durch andere Unterlagen der Akte bestätigt.
    F. wurde am 21. November 1946 durch das Militärtribunal Eisenbahn- und Wasserverkehr der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands nach Art. 162 Abs. „d" des Strafgesetzbuches der RSFSR begründet. zu 3 Jahren Freiheitsentzug verurteilt.

    Es gibt keine Begründungen für einen Protest in bezug auf den verhängten Gerichtsbeschluß oder für seine Rehabilitierung.
    Es wird gebeten, die Antragstellerin (die Witwe F.) über den Inhalt dieses Schreibens in Kenntnis zu setzen. Der Beschluß in bezug auf

    [Seite der Druckausg.: 169]

    F. wurde von der Militärhauptstaatsanwaltschaft am 9. Dezember 1992 entsprechend der Ergebnisse der Untersuchung gefaßt.

    Hochachtungsvoll

    (gez.)
    Leiter der Abteilung für Rehabilitierung
    L.P. Kopalin

    [Seite der Druckausg.: 170]

    3b) Bescheid zu Ernst Busse vom 4. Februar 1998

    Übersetzung aus dem Russischen

    Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation

    Militärhauptstaatsanwaltschaft 103 160 Moskau, K-160

    Schreiben Nr. 5ud-1608-98 vom 4. Februar 1998

    Botschaft der BRD
    Rechts- und Konsularabteilung
    Leninski Prospekt 95A
    103160 Moskau, K-160

    Betrifft: AZ: RK 544-15418 vom 8. Dezember 1998

    Es wird mitgeteilt, daß Ihr Antrag auf Rehabilitierung des deutschen Staatsbürgers Ernst Busse, geb. 1897, sowie ein analoger Antrag von Günther Wagenlehner vom 10. September 1998 bei der Militärhauptstaatsanwaltschaft eingegangen ist.

    Die Überprüfung hat ergeben, daß in dieser Strafsache zusammen mit Ernst Busse auch der deutsche Staatsbürger Erich Reschke, geb. 1902 in Dortmund, wohnhaft in Bautzen, angeklagt und verurteilt wurde.

    Reschke wurde am 27. Februar 1951 vom Militärtribunal des sowjetischen Sektors von Berlin wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 2 § 1 Punkt „c" des Gesetzes Nr. 10 des Kontrollrates in Deutschland vom 20. Dezember 1945 verurteilt.

    Im Verlauf dieser Überprüfung wurde er wegen der brutalen Behandlung von Häftlingen eines Konzentrationslagers als begründet verurteilt anerkannt, die Militärhauptstaatsanwaltschaft hat seine Rehabilitierung abgelehnt.

    Hochachtungsvoll

    (gez.) L.P. Kopalin
    Leiter der Abteilung für Rehabilitierung

    [Seite der Druckausg.: 171]

    3c) Bescheid zu E. vom 8. August 1996

    Botschaft
    der Bundesrepublik Deutschland
    Moskau

    Moskau, 8. August 1996

    Herrn E.
    39245 Gommern

    Betr.: Rehabilitierung von durch deutsch sowjetische Militärtribunale verurteilten oder durch das NKWD verfolgten Deutschen

    Bezug: Unser Schreiben vom 10.10.95

    Sehr geehrter Herr E.

    die Oberste Militärstaatsanwaltschaft hat mich nach erfolgter Prüfung Ihres Rehabilitierungsantrages gebeten, Ihnen folgende Entscheidung zur Kenntnis zu bringen:
    „Gemeinsam mit fünf anderen Deutschen wurde E. am 29.04.1949 vom Militärtribunal der SMAD des Landes Sachsen-Anhalt zu 25 Jahren Freiheitsentzug wegen illegalen Waffenbesitz verurteilt. E. wurde für schuldig befunden, 1945 eine Pistole vom Typ „Walther" (Kal 7,65) und 20 passende Patronen sowie 2 Kleinkalibergewehre erworben und illegal bei sich aufbewahrt zu haben.
    Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts kann E. nicht als Opfer der politischen Repression gem. dem entsprechenden Gesetz der RF vom 18.10.1991 angesehen werden und unterliegt daher nicht der Rehabilitierung.

    Ich bitte um Kenntnisnahme

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag

    Richter

    [Seite der Druckausg.: 172]

    3d) Bescheid zu T. vom 20.03.1996

    Militärgericht
    Truppenteil 16666
    Schreiben vom

    Anbei zu Ihrer Kenntnisnahme Kopien des Gerichtsbeschlusses zur Strafsache des deutschen Staatsangehörigen Erwin T.

    Revisionsentscheid des Militärgerichts beim Truppenteil 16666
    Gerichtssitzung vom 20. März 1996

    Änderungen des am 12. März 1946 durch das Militärtribunal der 1. Panzergardearmee verhängten Urteils gegen T., geb. 1928 in Chemnitz, dort auch wohnhaft, Arbeiter, verhaftet am 23. Januar 1946, verurteilt wegen Verstoßes gegen § 58-14 StGB der RSFSR zu 8 Jahren Arbeits- und Besserungslager ohne Eigentumsbeschlagnahme.
    T. wurde für schuldig befunden, entgegen dem Befehl der sowjetischen Besatzungstruppen zuhause Schußwaffe und Munition gelagert zu haben. Dies wird durch das Durchsuchungs- und Sicherungsprotokoll und Aussagend des Verurteilten bestätigt, der angab, daß er die Waffe nicht zum Begehen von Straftaten aufbewahre.
    Das bisherige Urteil wird als falsch begründet qualifiziert, da nach Auffassung des Militärgerichts bei der Aufbewahrung der Waffen keine konterrevolutionären Beweggründe vorlagen, und die Grundlage für die Verurteilung von § 58-14 (konterrevolutionäre Sabotage) abgeändert in § 182, Teil 1 StGB der RSFSR (illegaler Waffenbesitz). Damit wird ein Strafmaß von 5 Jahren Arbeits- und Besserungslager festgesetzt.
    Rehabilitierung findet keine Anwendung, da der Angeklagte aufgrund einer nicht politisch motivierten Straftat verurteilt wurde.

    Generalmajor der Justiz

    S. Litwinow

    [Seite der Druckausg.: 173]

    3e) Bescheid zu Z. vom 24.06.1996

    Übersetzung

    Generalstaatsanwalt
    der Russischen Föderation

    Militärstaatsanwaltschaft

    24.06.1996
    Nr. 5ud-1427-95

    Rehabilitierungsbescheinigung

    103160 Moskau K-160

    Es wird bescheinigt, daß der deutsche Staatsangehörige Helmut Z., geb. 1909 in Hohen Neuendorf (bei Berlin), Deutscher, wohnhaft in Stendal, nicht Mitglied der Nazi-Partei, am 08.12.1945 ungerechtfertigterweise festgenommen wurde und auf Anordnung eines Mitarbeiters der Operativgruppe des NKWD der UdSSR, Bezirk Brandenburg, ohne Anklageerhebung in einem Sonderlager des NKWD der UdSSR inhaftiert wurde.
    In den archivierten Dokumenten zum vorliegenden Fall befinden sich keine Verfügungen sowjetischer Militärorgane bezüglich einer Enteignung des H. Z. gehörenden Privateigentums.

    Am 16.08.1949 wurde H. Z. aus dem Lager entlassen.

    Gemäß Artikel 3, P. „c" und „f" des Gesetzes der Russischen Föderation „Über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen" vom 18. Oktober 1991 ist Helmut Z. rehabilitiert bei Wiederherstellen aller Rechte.
    Mit der Rehabilitierung wird zugleich festgestellt, daß alle Maßnahmen zur Sequestration und Enteignung des H. Z. gehörenden Privateigentums nicht von der Sowjetischen Militäradministration, sondern von den entsprechenden deutcshen Behörden und Organen der örtlichen Selbstverwaltung ausgeführt wurden.

    Leiter der Abteilung Rehabilitierung
    der Militärstaatsanwaltschaft
    [Siegel, Unterschrift]



    L.P. Kopalin

    [Seite der Druckausg.: 174]

    3f) Bescheid zu S. vom 11.04.1996

    Inhaltsangabe

    Schreiben der Militärhauptstaatsanwaltschaft der Generalstaatsanwaltschaft der RF vom 11. April 1996, Nr. 5ud-940/96

    Es wird mitgeteilt, daß der Antrag auf Rehabilitierung des deutschen Staatsangehörogen Gerhard S., wohnhaft in 77836 Rheinmünster, von der Militärhauptstaatsanwaltschaft bearbeitet wurde.
    Wie dem Antrag von Herrn S. zu entnehmen sei, wurde er seitens der sowjetischen Besatzungstruppen politisch verfolgt und in einem Internierungslager auf deutschem Territorium festgehalten.
    Entsprechend Artikel 2 des Gesetzes der Russischen Föderation „Über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repression" vom 18. Oktober 1991 erstrecke such dieses Gesetz auf sowjetische Staatsangehörige - Staatsangehörige der RSFSR und anderen Republiken, ausländische Staatsangehörige sowie auf Staatenlose, die seit dem 25. Oktober 1917 auf dem Territorium der UdSSR politischer Verfolgung unterlagen, d.h. die Anforderungen dieses Gesetzes erstreckten sich nicht auf Herrn S. Es wird gebeten, diesen entsprechend zu unterrichten.

    Oberster Militärstaatsanwalt
    Abteilung Rehabilitierung


    A.P. Bulutschewski

    [Seite der Druckausg.: 175]

    3g) Bescheid zu Sch. vom 15.07.1996

    Übersetzung

    Generalstaatsanwalt
    der Russischen Föderation

    Militärstaatsanwaltschaft

    15.07.1997
    Nr. 5ukl197/97

    103160 Moskau K-160

    Archivbescheinigung

    Paul Sch., geb. 1875 in Berlin und auch dort wohnhaft, Deutscher, deutscher Staatsangehöriger, mit nicht abgeschlossener Mittelschulbildung, Angestellter wurde am 16.07.1945 auf Anordnung des Leiters der Operativgruppe des NKWD des 4. Berliner Stadtbezirks wegen seiner NSDAP-Zugehörigkeit und seiner Tätigkeit als Blockleiter in ein Sonderlager des NKWD der UdSSR verbracht.
    Am 10.03.1947 ist Herr Sch. Im Lage an Lungenentzündung verstorben.
    Angaben zum Bestattungsort liegen in der Akte nicht vor.
    Des weiteren liegen keinerlei Angaben über eine Beschlagnahmung, Einbeziehung oder andere Art von Enteignung des Vermögens von Herrn Sch. Vor.

    Leiter der Abteilkung
    Rehabilitierung

    (Siegel, Unterschrift)

    L.P. Kopalin

    [Seite der Druckausg.: 176]

    3h) Bescheid zu P. vom 23.05.1997

    Generalstaatsanwaltschaft
    der Russischen Föderation

    Militärstaatsanwaltschaft
    Nr. 5uk-480-97 Schreiben vom 23. Mai 1997

    Archivbescheid

    Der deutsche Staatsbürger Karl P., geb. 1887 in Gadscham, Provinz Pommern, deutscher, wohnhaft in Sternbein, Pommern, Direktor einer Mittelschule wurde am 8. April 1945 gemäß einer Verordnung der Aufklärungsabteilung „Smersch" der 16. Luftarmee als aktives Mitglied der regierenden faschistischen Partei in Deutschland, der NSDAP, verhaftet und in ein Sonderlager des NKWD der UdSSR eingewiesen, da er das Amt eines Ortsgruppenleiters innehatte.
    Karl P. starb während der Inhaftierung im Sonderlager des NKWD der UdSSR am 31. Oktober 1948; Diagnose: Lungentuberkulose.

    Leiter der Abteilung für die
    Rehabilitierung ausländischer Staatsbürger
    L.P. Kopalin

    [Seite der Druckausg.: 177]

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    4. Zustellung der Bescheide in Deutschland

    Am Anfang, als das Rehabilitierungsverfahren zwar im Gesetz; aber nicht in der Praxis geregelt war, stand das Referat 511 im Auswärtigen Amt vor großen Problemen, die aus Moskau eingehenden Bescheide den Adressaten zuzustellen.

    Viele Anträge gelangten ohne Einschaltung des AA oder der Deutschen Botschaft in Moskau an die Generalstaatsanwaltschaft oder an andere russische Behörden. Die Bescheide wurden ohne Absender an die Deutsche Botschaft und weiter an das AA in Bonn gegeben. Dazu kam das unterschiedliche Verfahren: Die Anträge, die über das AA gerichtet wurden, bezogen sich nur auf den Antragsteller. Aber in der russischen Hauptmilitärstaatsanwaltschaft wurden sämtliche Verurteilten desselben Prozesses anhand der Strafakte entschieden, auch dann wenn der Antrag nur für einen Verurteilten gestellt worden ist.

    In kurzer Zeit klaffte die Statistik in Moskau und im AA auseinander. Wenn die Adresse des Antragstellers vielleicht noch bekannt war, so war es die der Mitverurteilten bestimmt nicht. Anfangs versuchte das AA, die Opfer- und Heimkehrerverbände in die Suche nach Adressaten einzuschalten und das war auch teilweise erfolgreich. Aber dies mußte eingestellt werden, weil Betroffene und deren Angehörige Einspruch gegen die Veröffentlichung von Namenslisten von Verurteilten erhoben.

    Im Februar 1996 wurden 2.300 Anträge gezählt, die nicht über die Deutsche Botschaft gerichtet wurden. Im Dezember 1996 waren es 2.542 Anträge. Inzwischen konnte das AA bei der Adressensuche den DRK-Suchdienst München einschalten. 1996 war die Zahl der noch nicht zugestellten Bescheide auf 1.800 gesunken. Die sinkende Tendenz hält an.

    Wir verzichten auf die Dokumentierung, weil das Problem der Vergangenheit gelöst ist. Es gelingt auch dann, die Adressen zu ermitteln, wenn Oberst Kopalin durch eigene Initiative die Rehabilitierung von 3oo Deutschen durchsetzt, die beim Einmarsch der Roten Armee ohne ordnungsgemäßes Verfahren verurteilt und erschossen wurden. Der DRK-Suchdienst oder WASt in Berlin können hier aufgrund ihrer großen Erfahrung hilfreich sein.

    [Seite der Druckausg.: 178]

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    5. Lehren aus der Erfahrung

    Ursprünglich war die Rehabilitierung der Deutschen in der Sowjetunion nicht vorgesehen. Sie ist durch die eigene Initiative maßgeblicher Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft in Einzelfällen durchgesetzt worden. Als diese Forderung dann von deutscher Seite vorgebracht wurde, war sie nicht mehr zu ignorieren. So kam es zur „Gemeinsamen Erklärung" vom 16. Dezember 1992.

    Die Mehrheit der deutschen Verfolgten hat sich mit dieser moralischen Rehabilitierung zufrieden gegeben und verzichtet auf den individuellen Antrag. Die Entscheidung liegt bei jedem Einzelnen. Allerdings versteht die russische Seite diesen Verzicht nicht; denn aus unserer Untersuchung sollte deutlich geworden sein, daß die Hauptmilitärstaatsanwaltschaft von Generaloberst Djomin bis zum letzten Mitarbeiter um faire und gerechte Lösungen bemüht ist. Natürlich ist der russischen Seite bekannt, daß die sowjetischen Urteile in Deutschland nicht als rechtsgültig anerkannt werden.

    Der individuelle Antragsteller erhält auf deutscher Seite für die Durchsetzung seines normalen Rehabilitierungsverfahrens jede Unterstützung. Die Zusammenarbeit mit der russischen Seite ist ausgezeichnet und eingespielt.

    Für jeden, der sich die Antragstellung überlegt, enthält dieser Wegweiser wichtige Ratschläge. Er gilt in erster Linie für die Russische Föderation. Die anderen ehemaligen Staaten der Sowjetunion haben eigene Gesetze und eigene Prozeduren. Hier empfiehlt es sich, über das Auswärtige Amt die jeweilige Deutsche Botschaft zu fragen.

    Der wichtigste Rat aus der Erfahrung heißt, am Anfang in die Begründung des Antrags die Argumente mit aufzunehmen, die durch Zeugen und Hinweise die damalige Situation erläutern. So werden die russischen Bearbeiter auf Besonderheiten des Falles aufmerksam gemacht, die in Rückfragen geklärt werden können.

    Solche Erläuterungen in der Beschwerde nach Ablehnung des Antrags vorzubringen, ist mühsam und häufig zu spät.


    © Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | Februar 2000

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