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TEILDOKUMENT:

II. Teil
Dokumentation. - [ 1.]



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II. Teil
Dokumentation




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1. Günther Wagenlehner: Kommentar zum Gesetz der Russischen Föderation „Über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen" vom 18. Oktober 1991

Die historische Entwicklung bis hin zu diesem heute maßgeblichen russischen Gesetz über die Rehabilitierung ist in der Einführung zu dieser Publikation beschrieben. Es wurde noch vor der Auflösung der UdSSR vom Obersten Sowjet der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik (RSFSR) verabschiedet und später in die Russische Föderation übernommen.

Angefangen vom Begriff der „Rehabilitierung" über die Beschreibung der Straftatbestände bis zur Diktion in Einzelfragen ist dieses Gesetz nur im Rahmen des russischen Rechtssystems verständlich. Es wäre auch falsch, einzelne Aspekte herauszunehmen und mit denen westlicher Rechtssysteme zu vergleichen. Ein Stein des Anstoßes für deutsche Rechtsanwaltsbüros in Moskau ist zum Beispiel die Akteneinsicht, die bei Beschwerden gegen die Verweigerung der Rehabilitierung in den zuständigen russischen Archiven grundsätzlich verweigert wird, weil der Antragsteller nicht rehabilitiert ist. Der vom westlichen Rechtssystem geprägte Rechtsanwalt steht vor der unlösbaren Frage, wie er die Beschwerde seines Mandanten begründen soll, wenn er die entscheidenden Punkte der Ablehnung in der Strafakte nicht einsehen kann ?

Wir können hier nicht die Einordnung des Rehabilitierungs-Gesetzes in das im Wandel begriffene russische Rechtssystem im einzelnen beschreiben; sondern beschränken uns auf die Besonderheiten für die Rehabilitierung von Ausländern.

Das Gesetz vom 18. Oktober 1991 war zunächst nur für sowjetische Staatsbürger bestimmt. Dennoch wurden einzelne Ausländer, auch Deutsche 1991/92 unter ausdrücklicher Berufung auf das Gesetz vom 18.lo.1991 von der Generalstaatsanwaltschaft rehabilitiert. Eine Lösung mußte auch wegen der internationalen Vereinbarungen, zum Beispiel die „Gemeinsame Erklärung" Kohl/Jelzin am 16. Dezember 1992 gefunden werden.

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Unmittelbar danach wurde das Rehabilitierungs-Gesetz am 22.12.92. zum ersten Male verändert und ergänzt, so daß nun auch Ausländer formell rehabilitiert werden konnten. Eine weitere Novellierung erfolgte am o3. September 1993. In dieser Fassung gilt das Gesetz bis heute.

In Artikel 3 sind die „Verbrechen" aufgelistet, die rehabilitiert werden können. Einige Sondergerichte der Stalin-Ära sind aufgezählt. Dazu kommt noch eine große Zahl von Variationen von Strafen durch Gerichte oder Verwaltungsakte sowie auch solche ohne jede Begründung, „unbegründet" zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen, wie es in Artikel 3 e heißt.

Es folgt in Artikel 3 f der Begriff „als sozial gefährlich eingestuft", der dem Strafgesetzbuch der RSFSR von 1926 entnommen ist, und zwar dem Artikel 58, dem besonderen Teil über „Staatsverbrechen". Dies ist auch bei weiteren Begriffen feststellbar.

Der Leser sollte schon hier die Folgerung ziehen, daß die zuständige Abteilung der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft beträchtlichen Spielraum für eigene Entscheidungen hat. Das wird noch deutlicher, wenn die Artikel 4 und 5 in die Betrachtung einbezogen werden.

Artikel 4 soll die Ausschlußgründe bei Anträgen auf Rehabilitierung regeln: Spionage (58-6), Terror (58-8), Diversion (58-9), Bandenkrieg (58-2) und dergleichen. In solchen Fällen soll die Prüfung der Aktenlage entscheiden. Nach diesen verschiedenen Absätzen des Artikels 58 wurden die meisten deutschen Bürger in der SBZ und DDR nach 1945 verurteilt, weil dies den sowjetischen Verfolgungsorganen NKWD, KGB oder MWD am wenigsten Schwierigkeiten bereitete. Faktisch mußten nur die Unterschriften der Angeklagten und von Zeugen erzwungen werden. Bei der heutigen Entscheidung, ob diese Aussagen der Wahrheit entsprechen oder nicht, sind Irrtümer unvermeidlich.

Artikel 4 läßt vermuten, daß die genannten Delikte, vor allem aber Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen Frieden und Menschlichkeit der Kriegsgegner von damals keinesfalls rehabilitiert werden sollten. Damit werden die für die Rehabilitierung von Ausländern zuständigen Organe heute aber konfrontiert; denn für angebliche

„Kriegsverbrechen" (UKAS 43) wurden über 6o% der deutschen ,Kriegsgefangenen’ in der Sowjetunion verurteilt. Ohne neue Beweisaufnahme und nur anhand der Prüfung der Akten von damals wird

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die Entscheidung über die Rehabilitierung zum Problem. Wir kommen darauf im nächsten Kapitel zurück.

Mutig hatte der Oberste Sowjet im Oktober 1991 einige antisowjetischen Straftatbestände wie Agitation (58-1o) und dergleichen in Artikel 5 als „gesellschaftlich ungefährlich" anerkannt und die dafür (in der Regel zu 25 Jahren Haft) Verurteilten unabhängig von der Begründung der damaligen Anklage rehabilitiert.

Aus dem Rehabilitierungsverfahren (Artikel 6-11) soll in Erinnerung gerufen werden, daß der Antrag auf Rehabilitierung von jedermann gestellt werden kann, und daß dieser Antrag innerhalb von maximal 3 Monaten (nach Eintreffen) bearbeitet sein soll.

Ablehnungen werden von Gerichten entschieden. Aber in jedem Falle hat die Generalstaatsanwaltschaft eine Schlüsselrolle für die Entscheidung. Die Änderungen im Verfahren werden noch im einzelnen beschrieben

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Dokumentation
Gesetz der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen (mit Änderungen und Ergänzungen vom 3. September 1993)




Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Als politische Repressionen anerkannt werden die verschiedenen Zwangsmaßnahmen, die vom Staat. aus politischen Gründen in Form von Tötung oder Freiheitsentzug, Zwangseinweisung in eine psy-
chiatrische Anstalt, Ausweisung und Aberkennung der Staatsangehörigkeit, Umsiedlung von Bevölkerungsgruppen Verbannung aus einem bzw. an einen bestimmten Ort bzw. Einweisung in eine Sondersiedlung, Zwangsarbeit mit Freiheitseinschränkung sowie andere Aberkennungen oder Einschränkungen von Rechten und Freiheiten von Personen, die aus Gründen der Klassenzugehörigkeit, aus sozialen, nationalen, religiösen oder anderen Gründen als sozial gefährlich für den Staat und die politische Ordnung galten, angewandt und durch Urteile bzw. Entscheidungen von Gerichten und 'anderen Behörden, denen Gerichtsfunktionen . übertragen worden waren, sowie auf dem Verwaltungswege durch Exekutivbehörden und Amtspersonen sowie gesellschaftliche Organisationen oder deren mit Verwaltungsvollmachten ausgestattete Organe vollstreckt wurden.

Artikel 2

Dieses Gesetz gilt in bezug auf das Rehabilitierungsverfahren

für Staatsangehörige der Russischen Föderation, Staatsangehörige der Staaten, die ehemals Unionsrepubliken der UdSSR waren, ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die nach dem 25. Oktober (7. November) 1917 Opfer von politischen Repressionen im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation waren; Personen, die im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation ihren ständigen Wohnsitz hatten und

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durch außerhalb der UdSSR tätige sowjetische Gerichts- oder Verwaltungsorgane oder durch Militärtribunale bzw. zentrale Gerichte der UdSSR und außergerichtliche Organe (durch das Oberste Gericht der UdSSR und seine Kollegien, das Kollegium der Vereinigten Staatlichen Politischen Verwaltung der UdSSR, der Sonderberatungen beim Volkskommissariat für Innere Angelegenheiten (NKWD) - Ministerium für Staatssicherheit (MGB) - Ministerium für Innere Angelegenheiten (MWD) der UdSSR, der Kommission des NKWD der UdSSR und der Staatsanwaltschaft der UdSSR für Ermittlungsverfahren repressiert wurden;

für ausländische Staatsangehörige, die aufgrund eines Urteils bzw. einer Entscheidung von Gerichten der UdSSR bzw. außergerichtlicher Organe außerhalb der UdSSR aufgrund einer Anklage wegen Handlungen gegen Staatsangehörige der UdSSR und Interessen der UdSSR repressiert wurden. Die Rehabilitierung ausländischer Staatsangehöriger, die durch eine Entscheidung von Gerichten der UdSSR oder außergerichtlicher Organe außerhalb der UdSSR aufgrund internationaler Gesetze [Anm. D. Übers.: Es ist wohl „Völkerrecht" gemeint .] wegen Handlungen gegen die Interessen der Vereinten Nationen während des 2. Weltkriegs repressiert wurden wird nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarungen der Russischen Föderation mit den betroffenen Staaten geregelt.

Artikel 21

Als Opfer politischer Repressionen werden anerkannt:

Kinder, die sich gemeinsam mit ihren Eltern in Haftanstalten aufgehalten haben bzw. an einen oder von einem bestimmten Ort verbannt oder in eine Sondersiedlung eingewiesen wurden;

Kinder, die als Minderjährige ohne die Obhut eines oder beider Elternteile leben mußten, weil diese aus politischen Motiven unbegründet repressiert wurden;

Kinder, Ehegatten und Eltern von Personen, die erschossen wurden bzw. in Haftanstalten verstarben und posthum rehabilitiert worden sind.

Die Wiedereinsetzung in aberkannte Rechte und die Gewährung von Vergünstigungen für die genannten Personen erfolgt in den Fällen,

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die in diesem Gesetz, in anderen Rechtsvorschriften der Russischen Föderation und in Rechtsakten der Republiken der Russischen Föderation, der Regionen, der Gebiete, der Städte Moskau und St. Petersburg, des autonomen Gebiets [Anm. Des. Übers.: Hierbei handelt es sich um das autonome Gebiet der Juden.], der autonomen Bezirke und der örtlichen Behörden gesondert festgelegt sind. Dem Ehepartner werden die Vergünstigungen gewährt, sofern sie (er) keine neue Ehe eingegangen ist.

Artikel 3

Rehabilitiert werden Personen, die aus politischen Gründen

  1. wegen Verbrechen gegen den Staat oder anderer Verbrechen verurteilt wurden;
  2. Opfer von strafrechtlichen Repressionen durch Urteile bzw. Entscheidungen der Organe der Gesamtrussischen Außerordentlichen Kommission für den Kampf gegen die Konterrevolution (der Staatlichen Politischen Verwaltung, der Vereinigten Staatlichen Politischen Verwaltung), der Verwaltung des Volkskommissariats für Innere Angelegenheiten bzw. des Volkskommissariats für Innere Angelegenheiten, des Ministeriums für Staatssicherheit., des Ministeriums für Innere Angelegenheiten, der Staatsanwaltschaft und ihrer Kollegien, der Kommissionen, „Sonderberatungen", „Dwoikas", „Troikas" und anderer, gerichtliche Funktionen ausübender Organe wurden;
  3. auf dem Verwaltungswege Opfer von Verbannung aus einem bzw. an einen bestimmten Ort, Einweisung in Sondersiedlungen und Zwangsarbeit mit Freiheitseinschränkung, auch in „Arbeitskolonnen des NKWD", sowie anderer Einschränkungen ihrer Rechte und Freiheiten wurden;
  4. unbegründet durch Urteile bzw. Entscheidungen von Gerichten und außergerichtlichen Organen zwangsweise in psychiatrische Anstalten eingewiesen wurden;
  5. unbegründet zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen wurden und deren Verfahren mit nicht rehabilitierender Begründung eingestellt wurden;

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  6. die aus politischen Motiven als sozial gefährlich eingestuft und ohne Anklage wegen eines konkreten Verbrechens aufgrund von Urteilen bzw. Entscheidungen von Gerichten oder außergerichtlichen Organen Opfer von Freiheitsentzug, Verbannung aus einem bzw. an einen bestimmten Ort wurden.

Artikel 4

Nicht rehabilitiert werden die in Artikel 3 aufgeführten und von Gerichten begründet verurteilten sowie durch Entscheidungen außergerichtlicher Organe bestraften Personen, sofern in den Akten hinreichende Beweise für eine Anklage wegen folgender Verbrechen vorliegen:

  1. Hochverrat in Form von Spionage, Verrat militärischer bzw. staatlicher Geheimnisse und Überlaufen zum Feind; Spionage, terroristischer Anschlag, Diversion;
  2. Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung und Kriegsgefangene sowie Beihilfe für Hochverräter und faschistische Okkupanten bei der Durchführung derartiger Handlungen während des Großen Vaterländischen Krieges;
  3. Bildung von Banden, die Morde, Plünderungen und andere Gewalttaten begangen haben, sowie persönliche Beteiligung an derartigen Handlungen innerhalb von Banden;
  4. Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden, die Menschheit und die Justiz.

Nicht rehabilitiert werden außerdem auf dem Verwaltungswege in Sondersiedlungen eingewiesene repatriierte sowjetische Staatsangehörige (Kriegsgefangene und Zivilpersonen), die in Bau- und Sondereinheiten der deutschen faschistischen Truppen und der Polizei eingesetzt waren, sofern Beweise dafür vorliegen, daß sie an Aufklärungs-, Straf- und Kampfeinsätzen gegen die Rote Armee, Partisanen, Ar-
meen der Länder der Anti-Hitler-Koalition und die friedliche Bevölkerung teilgenommen haben, mit Ausnahme der Personen, die anschließend an Kampfhandlungen gegen die deutschen faschistischen Truppen in der Roten Armee, in Partisanenverbänden oder in der Widerstandsbewegung teilgenommen haben.

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Artikel 5

Die nachstehend aufgeführten Tatbestände werden als gesellschaftlich ungefährlich anerkannt und die derentwegen verurteilten Personen werden unabhängig von der tatsächlichen Begründung der Anklage rehabilitiert:

  1. antisowjetische Agitation und Propaganda,
  2. wissentliche Verbreitung von Falschinformationen, die die sowjetischen Staats- bzw. Gesellschaftsordnung verleumden;
  3. Verstoß gegen die Gesetze über die Trennung von Kirche und Staat sowie Schule und Kirche;
  4. Angriffe auf die Persönlichkeit und die Rechte der Bürger unter dem Vorwand der Ausübung religiöser Brauche;
  5. Flucht aus Haftanstalten, Verbannungsorten und Sondersiedlungen sowie Zwangsarbeitslagern mit Freiheitseinschränkung von Personen, die sich an diesen Orten im Zusammenhang mit unbegründeten politischen Repressionen befanden, d. h. nach Art. 70 (in der vor dem Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets der RF vom 11. September 1990 gültigen Fassung), 1901 sowie 142 und 227 des Strafgesetzbuches der RF und den einschlägigen Normen des vorher geltenden Rechts.


Rehabilitierungsverfahren

Artikel 6

Anträge auf Rehabilitierung können von den Repressiveren selbst wie auch von jeder Person oder gesellschaftlichen Organisation gestellt werden. Die Anträge sind am Sitz der Behörde oder der Amtsperson, die die Entscheidung über die Repression getroffen hat, bzw. in bezug auf die in Art. 3 Buchstabe c genannten Personen am Wohnsitz des Antragstellers bei den Behörden für Innere Angelegenheiten und in bezug auf andere Repressierte bei der Staatsanwaltschaft einzureichen.

Die Rehabilitierungsanträge sind innerhalb von höchstens drei Monaten zu bearbeiten.

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Artikel 7

Die Behörden für Innere Angelegenheiten erstellen aufgrund der Anträge betroffener Personen oder gesellschaftlicher Organisationen über die Tatsache der Verbannung aus einem bzw. an einen bestimmten Ort, Einweisung in eine Sondersiedlung sowie der Zwangsarbeit mit Freiheitseinschränkung und anderer auf dem Verwaltungswege veranlaßter Einschränkungen der Rechte und Freiheiten ein Gutachten und stellen einen Rehabilitierungsbescheid aus bzw. teilen mit, daß die Erteilung eines solchen Bescheids abgelehnt wird.

Sofern dokumentarische Angaben fehlen, kann aufgrund von Zeugenaussagen die Tatsache der Repressierung gerichtlich festgestellt werden.

Gegen die Entscheidung der Behörden für Innere Angelegenheiten, einen Rehabilitierungsbescheid nicht zu erteilen, könnten vor Gericht nach dem Verfahren Rechtsmittel eingelegt werden, das für das Einlegen von Rechtsmitteln gegen unrechtmäßige Handlungen staatlicher Verwaltungsbehörden und von Amtspersonen, die die Rechte von Bürgern verletzen, vorgesehen ist.

Artikel 8

Die Organe der Staatsanwaltschaft erfassen alle Fälle, in denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Entscheidungen von Gerichten und außergerichtlichen Organen in bezug auf zu rehabilitierende Personen nach Art. 3 Buchstaben a, b, d, e und f und Art. 5 nicht aufgehoben wurden, und überprüfen diese, wobei in ihrem Auftrag die Organe für Staatssicherheit und Innere Angelegenheiten hinzugezogen werden. Das Verfahren hierfür und die Zuständigkeit wird durch den Generalstaatsanwalt der RF festgelegt.

Aufgrund der Überprüfungsunterlagen erstellen die Organe der Staatsanwaltschaft ein Gutachten und stellen den Antragstellern einen Rehabilitierungsbescheid aus bzw. geben in periodischen Abständen, sofern keine Antragsteller vorhanden sind, eine Mitteilung über rehabilitierte Personen zur Veröffentlichung in der Lokalpresse heraus.

Fehlen Gründe für eine Rehabilitierung, erstellen die Behörden der Staatsanwaltschaft in den in Art. 3 Buchstabe e genannten Fällen ein

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Gutachten über die Ablehnung der Rehabilitierung; in den in Art. 3 Buchstaben a, b, d und f genannten Fällen übersenden diese bei Eingang von Anträgen betroffener Personen bzw. gesellschaftlicher Organisationen diese Fälle zusammen mit dem Gutachten an ein Gericht gemäß Artikel 9.

In bezug auf Personen, denen konterrevolutionäre und besonders gefährliche Verbrechen gegen den Staat in Tateinheit mit anderen Straftaten zur Last gelegt wurden bzw. in den Fällen, in denen in den Handlungen der Personen keine Anzeichen für konterrevolutionäre und besonders gefährliche Verbrechen gegen den Staat jedoch für andere Straftaten gesehen werden, erfolgt die Überprüfung der Fälle und Unterlagen nach Maßgabe des Strafprozeßrechts der Russischen Föderation.

Artikel 81

Stellen betroffene Personen bzw. gesellschaftliche Organisationen einen Antrag, die in Art. 21 genannten Kinder, Ehepartner und Eltern repressierter Personen als Opfer politischer Repressionen anzuerkennen, überprüfen die Organe der Staatsanwaltschaft und für Innere Angelegenheiten die Straf- und Verwaltungsakten, erstellen ein Gutachten und stellen einen Bescheid über die Anerkennung dieser Personen als Opfer politischer Repressionen aus bzw. teilen mit, daß die Ausstellung eines solchen Bescheids abgelehnt wird: Die Organe der Staatsanwaltschaft sind zuständig für Fälle von Repressionen aufgrund von Urteilen bzw. Entscheidungen der Gerichte und außergerichtlicher Organe; die Behörden für Innere Angelegenheiten sind zuständig für Fälle von Repressionen auf dem Verwaltungswege durch die Exekutivbehörden, Amtspersonen, gesellschaftliche Organisationen bzw. deren mit Verwaltungsvollmachten ausgestatteten Organe.

Gegen Entscheidungen, die Ausstellung eines Bescheids über die Anerkennung von Personen als Opfer politischer Repressionen abzulehnen, können nach dem Gesetz der Russischen Föderation über Rechtsmittel gegen Handlungen und Entscheidungen, die die Rechte und Freiheiten der Bürger verletzen, Rechtsmittel eingelegt werden.

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Artikel 9

Über die in Art. 8 Abschnitt 3 vorgesehenen Fälle entscheiden

  1. bei Verurteilten: die Gerichte, die die letzten Gerichtsentscheidungen getroffen haben. Die Fälle, in denen Urteile, Beschlüsse und Verfügungen von inzwischen abgeschafften bzw. aufgelösten Gerichten getroffen wurden sowie Fälle, in denen Militärtribunale Urteile über Zivilpersonen gefällt haben, werden den Gerichten übertragen, in deren Zuständigkeit die Fälle nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften fallen. Die örtliche Zuständigkeit wird aufgrund des Ortes der letzten Gerichtsentscheidung festgelegt;
  2. bei Opfern außergerichtlicher Repressionen: in bezug auf Zivilpersonen die Obersten Gerichte der autonomen Republiken, die Gebiets- bzw. Regionalgerichte, die Gerichte der autonomen Gebiete, der autonomen Bezirke und in bezug auf Militärpersonen die Militärtribunale der Bezirke und Flotten, auf deren Gebiet die jeweiligen außergerichtlichen Organe tätig waren.

Ist die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit strittig, können die Fälle im Wege der Verfügung des Präsidenten des Obersten Gerichts der RF von einem Gericht an ein anderes verwiesen werden.

Die in Art. 8 Abschnitt 3 und 4 genannten Fälle werden überprüft: vom Obersten Gericht der Russischen Föderation, wenn sie ehemals durch das Oberste Gericht der UdSSR entschieden wurden; von den Gerichtskollegien des Obersten Gerichts der Russischen Föderation, wenn sie durch die Gerichtskollegien des Obersten Gerichts der UdSSR entschieden wurden, und vom Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation, wenn sie vom Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR entschieden wurden. Das Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation kann gleichfalls von ihm selbst früher entschiedene Fälle dieser Art überprüfen.

Artikel 10

Vor Gericht gebrachte Fälle mit Negativgutachten des Staatsanwalts werden in einer Gerichtsverhandlung nach den Vorschriften für die Überprüfung von Gerichtsurteilen in dem im geltenden Strafprozeß

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der RF festgelegten Kassationsverfahren mit den in diesem Gesetz. setz vorgesehenen Ausnahmen behandelt.

Nach Verhandlung des Falls stuft das Gericht die Person entweder als nicht zu rehabilitierende Person ein oder es anerkennt daß sie unbegründet repressiert wurde, hebt das frühere Urteil auf und stellt das Verfahren gegen sie ein. Das Gericht kann auch das früher getroffene Urteil ändern.

Im Falle von Personen, die vom Gericht als nicht zu rehabilitierende Personen eingestuft wurden, erhalten die Antragsteller eine Kopie des Beschlusses (der Verfügung) des Gerichts; anerkennt das Gericht, daß die Person unbegründet repressiert wurde, wird ein Rehabilitierungsbescheid ausgestellt.

Gegen einen Beschluß (eine Entscheidung) des Gerichts kann auf Antrag des Betroffenen oder einer gesellschaftlichen Organisation bei der nächsten Instanz ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Bei der Überprüfung eines Verfahrens und Änderung früher getroffener Entscheidungen (einschließlich einer Teilrehabilitierung) wird dem Betroffenen oder der gesellschaftlichen Organisation auf Ersuchen ein Bescheid über die Ergebnisse der Überprüfung des Verfahrens ausgestellt.

Für alle anderen Personen, die Opfer von straf- oder verwaltungsrechtlichen Repressionen waren bzw. in ihren Rechten eingeschränkt wurden und in den Artikeln 3 und 5 nicht aufgeführt sind, gilt das in den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation festgelegte allgemeine Beschwerde-, Einspruchs- und Revisionsverfahren bei Urteilen bzw. Entscheidungen der Gerichte bzw. Verwaltungsbehörden.

Artikel 11

Nachweise über die Rehabilitierung bzw. die Anerkennung als Opfer politischer Repressionen, die in Staaten, die ehemals Unionsrepubliken der UdSSR waren, bzw. durch ehemalige staatliche Behörden der UdSSR ausgestellt wurden, sind im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation rechtskräftig. Gegebenenfalls fordern die Organe der Staatsanwaltschaft und für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation bei den zuständigen Stellen der Staaten, die ehemals Unionsrepublik der UdSSR waren und diese Nachweise ausgestellt haben, Angaben über die Begründung der Rehabilitierung an und er-

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stellen auf Anforderung der zuständigen Stellen zur Entscheidung der in Artikel 12 Teil 2 genannten Fragen ein Gutachten.

Die Gerichte, die Organe der Staatsanwaltschaft und für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation, die Bundesbehörden für Staatssicherheit, die Staatsarchive und die für die Archivierung der mit den Repressionen zusammenhängenden Akten zuständigen Stellen leisten auf Antrag staatlicher und gesellschaftlicher Organisationen sowie von Staatsangehörigen der Staaten, die ehemals Unionsrepubliken der UdSSR waren, Rechtshilfe in mit der Rehabilitierung zusammenhängenden Angelegenheiten, einschließlich der Zusendung von Auszügen aus den Akten, Kopien der Dokumente und anderer Unterlagen zur Feststellung der Tatsache der Anwendung von Repressionen, der Beschlagnahme, der Einziehung und des Verlusts von Vermögen.

Die rehabilitierten Personen und - mit ihrer Einwilligung oder falls sie verstorben sind - deren Angehörige sind berechtigt, die Akten der eingestellten Strafverfahren und die Verwaltungsakten einzusehen und Kopien von Dokumenten zu erhalten.

Eine Einsichtnahme anderer Personen in die genannten Unterlagen erfolgt nach dem für die Einsichtnahme in Unterlagen der Staatsarchive festgelegten Verfahren. Die Nutzung von Informationen zum Nachteil der Rechte und legitimen Interessen der jeweils betroffenen Personen und ihrer Angehörigen ist unzulässig und wird nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften verfolgt.

Die rehabilitierten Personen und ihre Erben haben ein Recht auf Herausgabe der in den Akten enthaltenen Manuskripte, Fotos und anderen persönlichen Unterlagen.

Auf Antrag sind die für die Archivierung von mit den Repressionen zusammenhängenden Akten zuständigen Stellen - sofern derartige Informationen zur Verfügung stehen - verpflichtet, den Antragstellern Zeitpunkt und Ursache des Todes einer rehabilitierten Person sowie deren Begräbnisort mitzuteilen.

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III. Folgen der Rehabilitierung

Artikel 12

Die rehabilitierten Personen werden in die ihnen im Zusammenhang mit den Repressionen aberkannten sozialen, politischen und bürgerlichen Rechte, militärischer und anderen Ränge wieder eingesetzt; ihnen werden staatliche Auszeichnungen zurückgegeben, Vergünstigungen gewährt und nach dem in diesem Gesetz und in anderen Rechtsvorschriften der Russischen Föderation festgelegten Verfahren Entschädigungen gezahlt.

Bei Personen, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation repressiert wurden, ihren ständigen Wohnsitz aber im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation haben, erfolgt die Wiedereinsetzung in die Rechte, die Gewährung von Vergünstigungen und die Auszahlung der Entschädigungen, sofern die durch die zuständige Stelle getroffenen Entscheidungen über die Rehabilitierung dieser Personen in den Staaten, die ehemals Unionsrepubliken der UdSSR waren, den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation nicht zuwiderlaufen.

Werden Personen nur in der gegen sie erhobenen Anklage als unbegründet repressiert anerkannt, werden sie in die Rechte wiedereingesetzt, die im Zusammenhang mit den unbegründeten politischen Anschuldigungen verletzt wurden.

Den rehabilitierten Personen und ihren Erben wird der ihnen im Zusammenhang mit den Repressionen entstandene materieller Schaden aus dem Republikhaushalt der Russischen Föderation ersetzt.

Artikel 13

Rehabilitierte Personen, die im Zusammenhang mit den Repressionen ihren Wohnraum verloren haben, wird das Recht zuerkannt, an die Orte und in die Ortschaften zurückzukehren, wo sie vor ihrer Repressierung wohnhaft waren, um dort wieder ihren Wohnsitz zu nehmen. Sofern rehabilitierte Personen und ihre Familienangehörige an den früheren Wohnsitz zurückkehren, haben sie ein Recht auf vorrangige Versorgung mit Wohnraum; Bewohner ländlicher Gebiete haben das Recht auf ein zinsloses Darlehen und vorrangige Versorgung mit Baustoffen zum Bau von Wohnraum. Diese Rechte gelten auch für

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Familienmitglieder und andere Angehörige, die vor der Repressierung mit den Repressierten

Personen in einem Haushalt lebten, sowie für Kinder, die in Haftanstalten, an Verbannungsorten oder in Sondersiedlungen geboren wurden. Fehlen aktenkundige Nachweise, so kann die, Tatsache der Zwangsumsiedlung im Zusammenhang mit der Repressierung eines Angehörigen gerichtlich festgestellt werden.

Artikel 14

Alle Einwohner der RF, denen die Staatsangehörigkeit ohne freie Willensäußerung aberkannt wurde, werden in die Staatsangehörigkeit der RF wiedereingesetzt. Die Wiedereinsetzung in die Staatsangehörigkeit erfolgt nach dem in den Rechtsvorschriften der RF vorgesehenen Verfahren.

Artikel 15

Personen, die Opfer von Repressionen in Form von Freiheitsentzug bzw. Zwangseinweisung in eine psychiatrische Anstalt waren und in der Folge rehabilitiert wurden, wird durch die Behörden für den sozialen Schutz der Bevölkerung am Wohnsitz aufgrund der Unterlagen über die Rehabilitierung und die Aufenthaltsdauer in Haft- bzw. psychiatrischen Anstalten für jeden Monat Freiheitsentzug bzw. Aufenthalt in psychiatrischen Anstalten eine ,einmalige Entschädigung in Höhe von drei Vierteln des gesetzlich festgelegten Mindestlohn, höchstens jedoch das 100-fache der gesetzlich festgelegten Mindestlöhne ausgezahlt.

Die Entschädigung wird nicht an die Erben ausgezahlt, außer wenn die Entschädigungsleistung angewiesen wurde, die rehabilitierte Person diese jedoch nicht erhielt.

Personen, für die das Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 18. Mai 1981 über Entschädigungen für Bürger, denen durch unrechtmäßige Handlungen staatlicher bzw. gesellschaftlicher Organisationen sowie durch Amtspersonen in Ausübung ihres Dienstes Schaden zugefügt wurde, gilt, erhalten eine Entschädigung unter Anrechnung der nach Maßgabe dieses Dekrets bereits geleisteten Zahlungen.

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Das in diesem Artikel vorgesehene Entschädigungsverfahren gilt auch für Personen, die außerhalb der Russischen Föderation repressiert wurden, in ihrem Hoheitsgebiet jedoch ständig wohnhaft sind. Eine Entschädigung wird diesen Personen aufgrund der in den Staaten, die ehemals Unionsrepubliken der UdSSR waren, bzw. durch staatliche Organe der ehemaligen UdSSR ausgestellten Unterlagen über die Rehabilitierung und die Aufenthaltsdauer in Haftanstalten ausgezahlt. Es erfolgt keine Auszahlung oder Umrechnung der Höhe der Entschädigung für Personen, die diese in den Staaten, die ehemals Unionsrepubliken der UdSSR waren, erhalten haben.

Personen, deren Strafmittel bei der Überprüfung des Falls und aufgrund der Anerkennung, daß die Anklage aus politischen Motiven unbegründet war, geändert wurde, erhalten für die Dauer ihres Aufenthalts in Haftanstalten über die bei der Überprüfung des Falls festgesetzte Frist hinaus eine finanzielle Entschädigung. In diesen Fällen wird die finanzielle Entschädigung aufgrund des Bescheids über die Ergebnisse der Überprüfung des Falls ausgezahlt.

Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Russischen Föderation haben, wird die finanzielle Entschädigung an ihrem Wohnsitz in der Russischen Föderation vor der Repressierung ausgezahlt; ist der Wohnsitz nicht mehr feststellbar, erfolgt die Auszahlung am Ort der Repressierung.

Artikel 16

Rehabilitierte Personen und ihre Familienangehörigen, die besserer Wohnverhältnisse bedürfen, haben ein Recht auf vorrangige Versorgung mit Wohnraum; Bewohner ländlicher Gebiete haben ein Recht auf ein zinsloses Darlehen und die vorrangige Versorgung mit Baustoffen zum Bau von Wohnraum.

Personen die Opfer politischer Repressionen in Form von Freiheitsentzug, Verbannung aus einem bzw. an einen bestimmten Ort, Einweisung in eine Sondersiedlung, Zwangsarbeit mit Freiheitseinschränkung, auch in „Arbeitskolonnen des NKWD", anderer Einschränkungen von Rechten und Freiheiten waren bzw. unbegründet in psychiatrische Anstalten eingewiesen und in der Folge rehabilitiert wurden, behindert oder Rentner sind, haben ein Recht auf

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  1. vorrangige Einweisung in Sanatorien und Kurheime sowie Zuteilung von Urlaubsplätzen;
  2. bevorzugte medizinische Versorgung und Abgabe ärztlich verordneter Medikamente zum halben Preis;
  3. unentgeltliche Versorgung mit einem Pkw SAS-968rn, sofern eine medizinische Indikation für ein Behindertenfahrzeug und keine Gegenindikation für das Führen eines Fahrzeugs vorliegen;
  4. unentgeltliche Benutzung aller städtischen Nahverkehrsmittel (außer Taxi) sowie der öffentlichen Verkehrsmittel auf Straße und Wasser (außer Taxi) innerhalb des Verwaltungsbezirks am Wohnsitz;
  5. kostenlose Benutzung des Eisenbahn-, Schiffs- und Busvorortverkehrs;
  6. einmal jährlich eine Eisenbahnfreifahrt (Hin- und Rückfahrt) bzw. in Gebieten ohne Eisenbahnanschluß die Benutzung eines Wasser-, eines Luft- oder eines Überlandfahrzeugs mit 50 %iger Fahrpreisermäßigung;
  7. Ermäßigung (für rehabilitierte Personen und in ihrem Haushalt lebende Familienangehörige) der Kosten für Miete und kommunale Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlich festgelegten Nonnen sowie der Kosten für im Rahmen der für den Verkauf an die in Häusern ohne Zentralheizung lebende Bevölkerung festgelegten Normen erworbenen Brennstoffe um 50 %;
  8. vorrangige Einrichtung eines Telefonanschlusses;
  9. kostenlose Installation eines Telefonanschlusses;
  10. vorrangige Aufnahme in Garten- bzw. Wohnungsbaugenossenschaften;
  11. bevorzugte Aufnahme in Senioren- oder Behindertenheime bei voller Kostenübernahme durch den Staat sowie Auszahlung von mindestens 25 % der festgesetzten Rente;
  12. kostenlose Anfertigung und Instandsetzung von Zahnprothesen (außer Edelmetallprothesen), vergünstigte Versorgung mit anderen Prothesen und orthopädischen Hilfsmitteln.
  13. vergünstigte Versorgung mit Lebensmitteln und Industriewaren.

Die in Abschnitt 2 dieses Artikels aufgeführten Vergünstigungen gelten mit Ausnahme der Buchstaben c, i und f auch für nach Maßgabe von Art. 21 als Opfer politischer Repressionen anerkannte Rentner bzw. Behinderte.

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Verstirbt eine rehabilitierte Person, wird sie auf Staatskosten beigesetzt.

Rehabilitierte und als Opfer. politischer Repressionen anerkannte Personen haben ein Recht auf kostenlose anwaltliche Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit der Rehabilitierung und werden von Gebühren und Gerichtskosten befreit, wenn sie sich an staatliche Stellen und Gerichte in Angelegenheiten betreffend die Anwendung dieses Gesetzes wenden, mit Ausnahme von Streitfällen zwischen ihnen und ihren Erben.

Rehabilitierten und als Opfer politischer Repressionen anerkannten Personen, die ein Recht auf die in Teil 2 und 3 dieses Artikels aufgeführten Vergünstigungen haben, wird durch die Exekutivbehörden der Republiken der Russischer Föderation, der Regionen, der Gebiete, der Städte Moskau und St. Petersburg des autonomen Gebiets, der autonomen Bezirke sowie der Städte und Stadtbezirke aufgrund der Unterlagen über die Rehabilitierung ein einheitlicher Ausweis, dessen Form durch die Regierung der Russischen Föderation zu bestätigen ist, ausgestellt.

Artikel 161

Rehabilitierte Personen erhalten beschlagnahmte, eingezogene oder anderweitig im Zusammenhang mit den Repressionen eingebüßte Vermögenswerte entweder zurück oder die Erstattung ihres Wertes oder einen finanziellen Ausgleich dafür.

Von der Rückgabe, der Erstattung bzw. dem Ausgleich sind ausgenommen:

verstaatlichte (in kommunales Eigentum überführte) bzw. nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Beschlagnahme, Einziehung oder anderweitigen Einbüßung geltenden Rechtsvorschriften zu verstaatlichende Vermögenswerte (darunter Wohnhäuser);

während des Bürgerkriegs und des Großen Vaterländischen Krieges sowie durch Naturkatastrophen vernichtete Vermögenswerte;

Grund und Boden, Obst- und Beerenobstpflanzungen, nicht angemeldete Anbauflächen;

aus dem zivilen Verkehr gezogene Vermögenswerte.

Rehabilitierten Personen werden die Wohnhäuser in natura zurückgegeben, sofern diese Wohnhäuser von diesen Personen und ihren Fa-

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milienangehörigen als ständiger Wohnraum benötigt werden und die rehabilitierten Personen die von ihnen beanspruchten Räume in Häusern des gesellschaftlichen oder staatlichen Wohnraumbestands freimachen.

Personen und ihren Familienangehörige, die gegenwärtig in früher rehabilitierten Personen gehörenden Wohnhäusern wohnen, wird gleichwertiger Wohnraum bereitgestellt oder eine Förderung beim Bau von Wohnraum gewährt.

Im Einvernehmen mit den rehabilitierten Personen kann diesen anstelle der Rückgabe des Wohnhauses in natura vorrangig modern ausgestatteter Wohnraum zur Verfügung gestellt bzw. eine Förderung beim Bau von Wohnraum gewährt oder der Wert des Wohnhauses nach dem Verfahren und in der Höhe, wie in Teil 6 vorgesehen, erstattet werden.

Die Vermögenswerte sind ohne Erstattung des Wertverlusts und Erhebung von Aufbewahrungskosten durch die staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen, in deren Besitz sie sich befinden, zurückzugeben.

Falls rehabilitierten Personen erhaltengebliebene Vermögenswerte nicht zurückgegeben werden können, wird ihnen der Wert des Vermögens aufgrund einer nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften vorgenommenen Bewertung erstattet, höchstens jedoch in Höhe des 40-fachen des gesetzlich festgelegten Mindestlohns für Vermögens ohne Wohnhäuser bzw. des 100-fachen des gesetzlich festgelegten Mindestlohn für das gesamte Vermögen einschließlich Wohnhäuser. In gleicher Höhe wird der Wert nicht erhaltengebliebener Vermögenswerte erstattet.

In den Fällen, in denen die Tatsache der Beschlagnahme, der Einziehung bzw. der anderweitigen Einbüßung von Vermögenswerten festgestellt wurde, doch Unterlagen über Art, Zustand und Umfang dieses Vermögens fehlen oder verlorengegangen sind, wird eine finanzielle Entschädigung in Höhe bis zu dem 40-fachen des gesetzlich festgelegten Mindestlohns für Vermögen ohne Wohnhäuser bzw. dem 100-fachen des gesetzlich festgelegten Mindestlohns für das gesamte Vermögen einschließlich Wohnhäuser ausgezahlt.

Im Falle des Todes rehabilitierter Personen erfolgt die Rückgabe des Vermögens, die Erstattung seines Wertes oder die Zahlung finanziel-

[Seite der Druckausg.: 108]

ler Ausgleichsleistungen an die gesetzlichen Erben ersten Grades. Dabei wird auf das vererbte Vermögen keine Vermögenssteuer erhoben.

Die Rückgabe von Vermögenswerten, die Erstattung ihres Wertes bzw. die Zahlung - einer Ausgleichsleistungen an rehabilitierte Personen erfolgt an dem Ort, an dem sich dieses Vermögen zum Zeitpunkt der Repressionen befunden hat bzw. an dem es verkauft wurde, unabhängig davon, wo die rehabilitierten Personen repressiert wurden und wo sie ihren gegenwärtigen Wohnsitz haben.

Vor Verabschiedung dieses Gesetzes durch die zuständigen Stellen getroffene Entscheidungen über die Rückgabe von Vermögenswerten, die Erstattung ihres Wertes oder die Zahlung finanzieller Ausgleichsleistungen sind von einer Revision ausgenommen; gezahlte Leistungen werden nicht neu berechnet.

Anträge auf Rückgabe von Vermögenswerten, Erstattung ihres Wertes oder Zahlung von finanziellen Ausgleichsleistungen sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen, bei späterer Rehabilitierung - innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der Rehabilitierungsunterlagen.

Entscheidungen über Rückgabe von Vermögenswerten Erstattung ihres Wertes oder Zahlung von finanziellen Ausgleichsleistungen treffen die Exekutivbehörden der Republiken der Russischen Föderation, der Regionen und Gebiete, der Städte Moskau und St. Petersburg, des autonomen Gebiets und der autonomen Bezirke sowie die Behörden der örtlichen Selbstverwaltung aufgrund der Gutachten der nach Maßgabe der Verordnung des Präsidiums des Obersten Sowjets der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen gebildeten Kommissionen für die Wiedereinsetzung rehabilitierter Opfer politischer Repressionen in ihre Rechte.

Streitfälle im Zusammenhang mit der Rückgabe von Vermögenswerten, Erstattung ihres Wertes oder Zahlung von finanziellen Ausgleichsleistungen werden gerichtlich beigelegt.

Artikel 17

Die Artikel 12 bis 16 gelten auch für Opfer politischer Repressionen, die vor der Verabschiedung dieses Gesetzes rehabilitiert wurden.

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Das Verfahren für die Zahlung der Ausgleichsleistungen, ihre Neuberechnung, die Gewährung von Vergünstigungen, die Rückgabe beschlagnahmter Vermögenswerte oder die Erstattung ihres Wertes und das Verfahren für die Wiederherstellung anderer Rechte in bezug auf rehabilitierte bzw. als Opfer politischer Repressionen anerkannte Personen, wird in einer gesonderten, durch die Regierung der Russischen Föderation zu verabschiedenden Verordnung festgelegt.

Artikel 18

Listen von aufgrund dieses Gesetzes rehabilitierten Personen werden unter Angabe der wichtigen Daten aus dem Lebenslauf und der Anschuldigungen, wegen derer sie als rehabilitiert anerkannt wurden, in der Presse der örtlichen Räte der Volksdeputierten, der Obersten Sowjets der Republiken der RF und des Obersten Sowjets der RF in regelmäßigen Zeitabständen veröffentlicht.

Die nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften der Rechtsbeugung für schuldig befundenen Mitarbeiter der Behörden der Gesamtrussischen Außerordentlichen Kommission für den Kampf gegen Konterrevolution, Sabotage und Spekulation, der Staatlichen Politischen Verwaltung bzw. der Vereinigten Staatlichen Politischen Verwaltung, der Verwaltung des Volkskommissariats für Innere Angelegenheiten bzw. des Volkskommissariats für Innere Angelegenheiten, des Ministeriums für Staatssicherheit, der Staatsanwaltschaft Richter, Mitglieder von Kommissionen, „Sonderberatungen", „Dwoikas" und „Troikas", Mittarbeiter anderer Behörden mit gerichtlichen Vollmachten und Personen, die an Ermittlungsverfahren und der Bearbeitung politischer Repressionsverfahren beteiligt waren, sind dafür nach Maßgabe des geltenden Strafrechts zur strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen.

Mitteilungen über Personen, die der Aktenfälschung, der Anwendung von unrechtmäßigen Ermittlungsmethoden und der Rechtsbeugung nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften für schuldig befunden wurden, werden in regelmäßigen Zeitabständen in der Presse veröffentlicht.

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IV. Schlußbestimmungen

Artikel 19

Zur Überwachung der Durchführung dieses Gesetzes wird eine Kommission des Obersten Sowjets der RF für Rehabilitierung eingesetzt, der ein eingeschränkter Zugang zu den Archiven der Gerichte, Militärtribunale, der Staatsanwaltschaft, der Organe der Staatssicherheit und der Inneren Angelegenheiten sowie zu den anderen Archiven im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation gewährleistet wird.

Die Kommission für Rehabilitierung ist berechtigt, Artikel 12 bis 16 auch auf Personen auszudehnen, die im Wege des allgemeinen Verfahrens rehabilitiert wurden, wenn es Gründe für die Annahme gibt, daß es sich bei ihrer Verfolgung und Verurteilung um eine politische Repression gehandelt hat.

Der Präsident der
Russischen Föderation - B. Jelzin
Moskau, Haus der Räte Rußlands
3. September 1993


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