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TEILDOKUMENT:
[Seite der Druckausgabe: 40 / Fortsetzung] 5. Mehr Sanierungen statt Zerschlagungen durch das neue Insolvenzrecht ? 5.1 Präferenz der neuen Insolvenzordnung für Sanierungen ? Ein Insolvenzverwalter aus Dresden betonte, das neue Recht habe keine Präferenz für Sanierungen. Es gebe vielmehr einen Gleichklang zwischen Liquidationen oder Zerschlagungsverfahren und den Sanierungsverfahren, sei es in Form der übertragenden Sanierungen oder in Form eines Insolvenzplanverfahrens. Neu sei das Planverfahren, aber dieses eigenständige Instrument sei [Seite der Druckausgabe: 41] auch mit dem bisherigen Vergleichsverfahren westdeutscher Prägung vergleichbar. Im Rahmen von Konkurs- und Gesamtvollstreckungsverfahren seien vielfach Unternehmen fortgeführt, saniert und erfolgreich veräußert worden. Aus dieser Perspektive heraus hätten die Verwalter das neue Gesetz nicht benötigt. In den ersten Wochen des neuen Insolvenzrechts habe es recht wenig Unterschiede, was die Anzahl der Verfahren betrifft, zum alten Rechtszustand gegeben. In der Diskussion bestätigte der Referent aus der Landesvertretung von Sachsen-Anhalt, daß der Gesetzgeber mit der neuen Insolvenzordnung keinesfalls die außergerichtliche Sanierung der Sanierung innerhalb des Insolvenzverfahrens bevorzuge. Ein Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Chemnitz fragte provokativ, wieviel Insolvenzen in einer Marktwirtschaft als normal gelten würden. Im Jahre 1998 seien 810 Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und abgelehnt worden im Regierungsbezirk Chemnitz. Bei 90.000 Mitgliedsunternehmen der Industrie und Handelskammer und Handwerkskammer habe es weniger als 1 Prozent Gesamtvollstreckungsverfahren gegeben. Er kritisierte, daß in der deutschen Öffentlichkeit Unternehmensaufgaben über den Weg der Insolvenz als etwas Tragisches bewertet werde. Zur Frage, wie man sich auf das neue Insolvenzrecht eingestellt habe, erklärte er, daß es seit langem eine Spezifik der ostdeutschen Unternehmensituation sei (80 Prozent der Unternehmen arbeiten mit weniger als 20 Beschäftigten), daß es ein ausreichendes und sehr dicht geknüpftes Netz an Hilfen gebe. Ein Stichwort dazu sei als Frühwarnsystem das Sorgentelefon" der Kammern, das manche als Runde Tische" bezeichneten. Außerdem erinnerte er an das Patenprogramm der Deutschen Ausgleichsbank mit Managementhilfen, die insbesondere in schwierigen Situationen dazu dienen sollen, Banken und andere Gläubiger an einen Tisch zu bringen und Sanierungskonzepte mit dem krisengeschüttelten Unternehmer zu erarbeiten. [Seite der Druckausgabe: 42] Die sicher gutgemeinte und notwendige Erhöhung der Selbständigenquote in Deutschland dürfe nicht zu Abenteuern verführen, etwa daß man jeden Arbeitslosen auffordere, sich selbständig zu machen. Man solle ehrlich sagen, daß der überwiegende Teil der Probleme durch entsprechende Unternehmensfehler, durch Fehleinschätzungen, durch zu großen Optimismus, durch fehlende Controlling- und Berichtsysteme hervorgerufen werden, die sich nicht mit einem Insolvenzverfahren beheben lassen würden. Er plädierte deshalb, für den Osten mit seinen besonderen Bedingungen noch für eine gewisse Zeit Coachinghilfen anzubieten. Der Geschäftsführer der SEAC-GmbH Strukturentwicklungs- und Arbeitsförderungsgesellschaft mbH berichtete über seinen Eindruck, daß ein Unternehmen und Gläubiger kaum Chancen habe, aus einem Insolvensverfahren anders als über die Gesamtvollstreckung herauszukommen. Damit könne man nicht zufrieden sein. Zur provokanten Frage des Vertreters der Industrie- und Handelskammer (IHK), wie viele Insolvenzen zu verkraften seien, merkte er kritisch an, daß die IHK sich um die Rettung jedes ihrer Mitgliedsunternehmen bemühen sollte. Er habe in den Ausführungen des Vertreters der IHK eine Analyse zur Frage vermißt, wieviele gesunde Firmen in den Insolvenzstrudel mit hineingezogen worden seien. Er plädierte für mehr präventiv einsetzende Krisenhilfen auch von Seiten der IHK. Der IHK-Vertreter erklärte, solche Hilfsangebote gebe es bereits, ein großes Problem bestehe jedoch darin, daß die gefährdeten Unternehmen keine Krisensignale an die Kammer geben würden. Ein Geschäftsführer der Handwerkskammer Chemnitz berichtete, es sei festzustellen, daß die Insolvenzen im Bereich des Handwerks sich in der gleichen Größenordnung wie im Bereich der Industrie- und Handelskammer bewegen. Er erklärte, es gebe sehr viele hausgemachte Probleme und verwies auf mangelnde betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse der Besitzer von Handwerksbetrieben. Relevant für die Frage der Insolvenzen sei der Unterschied zwischen Handwerksbetrieben und handwerksähnlichem Gewerbe. Wo [Seite der Druckausgabe: 43] im Handwerk der Große Befähigungsnachweis oder ein Ingenieurstudium als qualifikatorische Voraussetzung verlangt werde, fehle im handwerksähnlichen Gewerbe oftmals jegliche Qualifikation. Hier sei der Prozentsatz der Insolvenzen sehr hoch, während er im handwerklichen Bereich sehr viel niedriger sei. An dieser Qualifikationslücke setzt das Bildungsprogramm der Handwerkskammer Chemnitz an. Diese Hilfe habe aber ihre Grenzen dort, wo ein Unternehmen keine Umsätze mehr erwirtschafte und gleichzeitig der Schuldenberg wachse. Er plädierte für eine Stärkung der Kammer als Selbstverwaltungsorgan des Handwerks, z.B. bei der direkten Einflußnahme darauf, ob eine mögliche Strukturentwicklung vorgezeichnet sei, die Fördermittel rechtfertigen würden. Bisher habe die Kammer lediglich das Recht, eine Stellungnahme dazu abgeben, ob es sich bei einem Unternehmen um ein förderungswürdiges Unternehmen handele oder nicht. Ein Vertreter der AOK Sachsen, Regionaldirektion Chemnitz, sprach als Vertreter von Gläubigerinteressen. Er zeigte sich skeptisch, daß es über die neue Insolvenzordnung zu mehr Firmensanierungen käme. Um eine Antwort zu finden, ob es weniger Insolvenzen und mehr Sanierungen ostdeutscher Betriebe durch das neue Insolvenzrecht geben könne, müsse man sich vorab mit anderen Fragen beschäftigen, z.B. damit, welche Gründe in der Vergangenheit zur Zahlungsunfähigkeit geführt haben. Aus seiner Sicht lag dies vor allem an fehlendem Eigenkapital, dem negativen Zahlungsverhalten von Auftraggebern und Forderungsausfällen. Wichtig sei in diesem Zusammenhang auch die Feststellung, daß die Zahl der Fremdanträge um ein Vielfaches höher war als die Zahl der Eigenanträge. Relevant sei auch die Frage, woran in der Vergangenheit Sanierungen bei Verfahren der Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) gescheitert seien. In den meisten Fällen dürfte dies damit zusammenhängen, daß der GesO-Antrag zu [Seite der Druckausgabe: 44] einem zu späten Zeitpunkt gestellt wurde. Gerade in den Fällen, in denen keine Pflicht zur Antragstellung bestand (Einzelunternehmen), sei es in den seltensten Fällen trotz bestehender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu einem Eigenantrag gekommen. Er betonte außerdem, daß die Insolvenzordnung an den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nichts ändern könne. Der Geschäftsführende Gesellschafter der Netzwerk Insolvenzmanagement KG Dresden sprach aus der Sicht des Zusammenschlusses von spezialisierten Beratern, die sich auf das Geschäftsfeld Insolvenzabwehr, Sanierung und Profilierung von akut bedrohten Unternehmen spezialisiert haben. Das Netz besteht aus Kaufleuten, Betriebswirten, Ingenieuren, Strukturanalytikern, Strategieberatern, Steuerberatern, Juristen und Managern auf Zeit. Primärzielgruppen des Netzes sind die Banken. Die Berater bemühten sich, Unternehmen nicht in die Insolvenz abgleiten zu lassen. Er glaube nicht, betonte er, daß es durch das neue Insolvenzrecht zu mehr Sanierungen kommen werde. Es werde mindestens zehn Jahre dauern, bis die Chancen des neuen Insolvenzrechts zum Durchbruch kommen könnten. Das liege hauptsächlich daran, daß die Gerichte und meisten Verwalter auf das Abwickeln, nicht aber auf die Sanierung spezialisiert seien. Es gebe keine Sanierungskultur. Er wies auf die Interessensunterschiede von Verwaltern, die aus der verfügbaren Masse bezahlt werden, und Sanierern hin, die aus dem Nutzen der Sanierungsergebnisse bezahlt werden. Gerichte, Verwalter und Gläubiger tendierten fälschlicherweise zu der Meinung, daß eine Sanierung wegen der Kosten nicht ratsam sei, weil dadurch die Masse geschmälert wird. Diese falschen Haltungen über die Möglichkeiten des Krisenmanagements, die Kompliziertheit des Verfahrens und die Langatmigkeit in der Klärung veranlaßten ihn dazu, Unternehmen, die sich in einer akuten Krise befinden, zu raten
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Er zeigte sich überzeugt, daß der neue rechtliche Rahmen keine Sanierungskultur unter dem Dach des förmlichen Insolvenzverfahrens entfalten könne. Seine Kernaussage lautete: Wenn sich professionelle Sanierer gegenüber Gläubigern nicht durchsetzen könnten, sei ein Unternehmen sowieso nicht mehr zu sanieren. Eine neue Sanierungskultur könne nur durch eine außergerichtliche Sanierung" entstehen (wegen der Kompliziertheit und Langatmigkeit des Insolvenzverfahrens und wegen der fehlenden fachlichen Ressourcen), nicht jedoch unter dem Dach des förmlichen Insolvenzverfahrens. Das neue Insolvenzrecht sei problematisch, weil bei vielen sanierungsfähigen Unternehmen falsche Hoffnungen auf eine Sanierung über den Insolvenzweg geweckt werden. Aber andererseits meinte er, daß das neue Insolvenzrecht zu einem Bewußtseinswandel in den Unternehmen beitrage in dem Sinne, daß Krisen eigentlich nichts Besonderes, sondern etwas Normales seien. Man solle dem neuen Insolvenzrecht eine faire Chance einräumen, um zu sehen, ob es die erhofften Erwartungen aller Beteiligten erfüllen könne. 5.2 Mehr Sanierungschancen durch den neuen Antragsgrund
Der neue Antragsgrund drohende Zahlungsunfähigkeit" zielt auf die rechtzeitige Abwendung der Zerschlagung des Unternehmens durch Gläubigeransprüche. Ein Vertreter der AOK Sachsen fragte, ob in der Praxis von der neuen Möglichkeit des Antragsgrunds der drohenden Zahlungsunfähigkeit" Gebrauch gemacht werde. Bis zum Zeitpunkt der Konferenz sei ihm aus Chemnitz kein einziger Fall bekannt, daß ein Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt worden sei. Er appellierte an die Unternehmen, frühzeitiger eigenstän- [Seite der Druckausgabe: 46] dig einen Insolvenzantrag zu stellen. Er habe erwartet, daß es seit dem 1.1. 1999 aufgrund des neuen Begriffs drohende Zahlungsunfähigkeit" aus Sicht von GmbH-Bereichen zu verstärkter Eigenantragstellung gekommen wäre. Ihn habe verwundert, daß das nicht passiert ist. Aus der Perspektive der Gläubigerseite müsse man frühzeitiger versuchen, mit dem Schuldner in Gespräche zu kommen, um zu sehen, ob dieser seine Lage realistischer einschätzt, als er das in der Vergangenheit getan habe. Außerdem werde man die Vertreter der Krankenkassen verstärkt in den Gläubigerausschüssen finden. In der Vergangenheit sei dies nicht von so großer Bedeutung gewesen aufgrund der Vollstreckungsvorrechte, die sie als Krankenkasse hatten. Der Referent aus der Landesvertretung Sachsen-Anhalt bestätigte diese Erfahrung, nahm dies jedoch zum Anlaß, erneut zu betonen, wie wichtig es sei, sich diese völlig neue Möglichkeit zur Sanierung eines Unternehmens in der Krise bewußt zu machen. Dieses Bild von Insolvenz als das definitive Ende eines Geschäftsbetriebs sei in den USA schon seit 30 Jahren überwunden. In Potsdam zeige sich bereits Bewegung in diese Richtung, ergänzte ein Richter aus Potsdam. Auch der Vertreter der Kaufmännischen Krankenkasse KKH von der Hauptverwaltung Hannover empfahl, daß bei Firmeninsolvenzen die Verantwortlichen bei sich abzeichnenden Zahlungsschwierigkeiten stärker die Möglichkeit nutzen sollten, einen Eigenantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit" zu stellen. Damit werde sichergestellt, daß bei Eröffnung des Verfahrens
[Seite der Druckausgabe: 47] Außerdem vermeide es der Verantwortliche, wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie verspäteter Antragstellung strafrechtlich verfolgt zu werden. Er kritisierte den mentalen Zustand, daß in Deutschland eine Insolvenz als Schande betrachtet werde. Gerade die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - insbesondere wegen drohender Insolvenz - mache eigentlich deutlich, daß es sich um ein gesundes Unternehmen handele und aus Verantwortung für die Arbeitsplätze und das Unternehmen auf die Schutzfunktion des Insolvenzverfahrens rekurriert werde.
Der Geschäftsführer des Unternehmensverbandes Sachsen e.V. betonte, daß er die Interessen von Unternehmen vertritt, die sich sowohl in der Situation von Gläubigern als auch von Schuldner befinden könnten. Er stimmte der Ausführung des Vertreters der Krankenkassen zu, daß ein frühzeitiges Erkennen und Reagieren auf Schwierigkeiten im Unternehmen zur Zeit vielen Unternehmen sehr schwer falle, auch weil die Entwicklungen am Markt sehr sprunghaft und schwierig einzuschätzen seien. Es herrsche noch große Unsicherheit bei seiner Klientel - Firmen mit 20 bis 40 Beschäftigten - die die Chancen und Risiken der neuen Insolvenzordnung noch nicht richtig einschätzen könnten. Positiv bewertete er, daß in der neuen Insolvenzordnung die Gläubiger gleichbehandelt würden. Abzuwarten bliebe, so ein Vertreter der AOK, ob die Einführung des neuen Insolvenzgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit" von den Unternehmen genutzt wird, um möglichst frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Aufgrund der geringen Anzahl von Eigenanträgen bei Zahlungsunfähigkeit in der Vergangenheit, seien hier Zweifel angebracht. Allenfalls bei Kapitalgesellschaften könnte sich aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Antragstellung bei Zahlungsunfähigkeit" eine Veränderung im Verhältnis zum bisherigen GesO-Recht ergeben. Allerdings werde sich durch den Wegfall von Vorrechten [Seite der Druckausgabe: 48] bei der Vollstreckung die Zahl der Verfahrenseröffnungen erhöhen. Ob es deshalb zu mehr Sanierungen kommen werde, sei jedoch fraglich. Ein Geschäftsführer einer GmbH aus der Baubranche mit zwanzig Mitarbeitern erklärte, daß seine Firma eine gute Auftragslage habe, allerdings würden seit kurzem die Zahlungsausfälle von Auftraggebern immer weiter zunehmen. Bisher habe das Unternehmen das verkraften können, aber die Situation könne sich zuspitzen. Ihm sei unklar, welche Schritte er einleiten müsse, wenn er das Insolvenzrecht in Anspruch nehmen wolle. Der Referent aus der Landesvertretung Sachsen-Anhalt erklärte, daß es wichtig sei, zuerst einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu konsultieren, der eine Liquiditätsanalyse erstelle. Dabei gehe es darum, abzuschätzen, welche Zahlungseingänge zu erwarten seien für einen Zeitraum von sechs Monaten oder einem Jahr. Sollte erkennbar werden, daß die Tendenz der Zahlungsausfälle oder -verzögerungen fortbestehe, drohe die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens. Bei einer GmbH solle man, bevor man zum Gericht gehe, einen in Insolvenzsachen erfahrenen Anwalt, Wirtschaftsprüfer, Insolvenzverwalter prüfen zu lassen, welche Optionen es gäbe für den Fall des Antrags auf Insolvenz. Dabei sei die Möglichkeit zu beachten, als Unternehmer mit einem eigenen Sanierungsvorschlag an das Gericht heranzugehen. Der nächste Schritt bestünde darin, falls man sich für den Insolvenzantrag entschieden habe, bei Gericht zu beantragen oder anzuregen, daß laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen eingestellt werden und daß gegebenenfalls ein vorläufiger Verwalter bestellt wird. Mit diesem Antrag könne das insolvente Unternehmen an Schuldner, Gläubiger und Geschäftspartner herantreten mit der Aufforderung: Jetzt laßt uns gemeinsam sehen, wie wir miteinander eine Lösung finden. Das ist die Vorstellung des Gesetzgebers." [Seite der Druckausgabe: 49] Im Vorfeld eines Insolvenzantrags müsse man sich darüber klar sein, was man erreichen wolle und sich fragen, ob der Weg über das Insolvenzverfahren eine sinnvolle Option sei. Wer ein Problem mit schleppenden Zahlungseingängen habe, werde daran über ein Insolvenzverfahren nichts ändern. Der gegenteilige Effekt könne ausgelöst werden bei den Schuldnern, die sich nun sagen könnten: Prima, jetzt zahle ich gar nicht mehr." Gerade bei einer unsicheren Rechtslage, die sich erst in zwei, drei Jahren für die wesentlichen Fragen geklärt haben dürfte, sei es sehr wichtig, sich um eine fundierte und gute Beratung zu bemühen. Gegebenenfalls könne auch das Gericht weiterhelfen, bei dem Insolvenzrichter säßen, die in aller Regel Insolvenzverwalter und sonstige Sachverständige kennten. © Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | Mai 2001 |