Chronik der deutschen Sozialdemokratie / Franz Osterroth ; Dieter Schuster. - [Electronic ed.]. - Berlin [u.a.]
Die Regierungschefs der Länder Bayern, Hessen und Württemberg-Baden beschließen in Stuttgart auf Veranlassung der amerikanischen Militärregierung die Bildung des Länderrats der amerikanischen Besatzungszone. Für Württemberg-Hohenzollern wird in Tübingen von der französischen Militärregierung ein Staatssekretariat eingesetzt, das die Staatsgewalt über Südwürttemberg ausübt.
3. Nach dem Zweiten Weltkrieg. 2., neu bearb. und erw. Aufl. 1978.
Electronic ed.: Bonn : FES Library, 2001
Stichtag:
17. Okt. 1945
Der Länderrat soll die über das Gebiet eines Landes hinausgehenden Fragen gemeinschaftlich lösen.
Die Beschlüsse des Länderrechts sind einstimmig zu fassen, wenn sie Gesetzeskraft erlangen sollen. Sie gelten als Gesetze für alle drei Staaten, soweit die Besatzungsmacht nicht ihr Veto einlegt, und sie haben die Priorität vor den Beschlüssen der Landtage.
C. Schmid (SPD) wird Landesdirektor für Justiz.