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TEILDOKUMENT:




[Seite der Druckausgabe: 25]

Georg Classen [ Fn.1: Anschrift des Autors: Passionskirchengemeinde, Schleiermacherstraße 24 a, 10961 Berlin, FAX 030 / 69 40 12 42.] :Sozialleistungen für Flüchtlinge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und anderen Gesetzen

Vorbemerkungen

Während die amtliche Sozialhilfestatistik als Ursachen der Bedürftigkeit bei deutschen Sozialhilfeberechtigten Gründe wie Arbeitslosigkeit, unzureichende Versicherungs- und Versorgungsansprüche oder „Ausfall des Ernährers" benennt, wird bei AusländerInnen als weitaus überwiegende Ursache „sonstige Gründe" angeführt - erläutert wird dies mit dem Hinweis: „z.B. Stellung eines Antrages auf Asyl". [ Fn.2: Vgl. „Wirtschaft und Statistik" (Fachzeitschrift), Heft 7/94, 557ff.] Nicht die Asylantragstellung selbst ist aber Ursache der Bedürftigkeit, es handelt sich vielmehr im Regelfall um eine künstlich erzeugte Sozialhilfebedürftigkeit, deren Ursache ein zum Zwecke der Abschreckung installiertes umfassendes System sozialer Ausgrenzung von AusländerInnen und Flüchtlingen ist, das hier nur mit einigen Stichworten [ Fn.3: Vgl. zur Durchsetzung der genannten Ansprüche Abschnitt 12. dieser Darstellung.] beschrieben werden soll:

  • faktisches oder tatsächliches Arbeitsverbot (AFG, AEVO) - auch bei mit Aufenthaltsbefugnis gesichertem Aufenthalt für die ersten sechs Jahre,

  • faktisches oder tatsächliches Ausbildungsverbot (keine Berufsausbildung, kein Studium - AuslG/AsylVfG/AEVO/BAföG/§ 26 BSHG),

  • Zwangsverteilung und Trennung von hier schon länger lebenden Angehörigen, die gegebenenfalls in vielerlei Hinsicht helfen könnten (AsylVfG, § 32 a AuslG),

  • meist kein Kindergeld, kein Erziehungsgeld (BKGG, BErzGG),

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  • infolge des Arbeitsverbotes kein Zugang zur Kranken- und Pflegeversicherung (SGB V, SGB XI),

  • Wohnverbot (keine Mietkostenübernahme soweit das Sachleistungsprinzip nach AsylbLG gilt. Zwangseinweisung in Lager (§§ 44/53 AsylVfG), Zwangsverteilung auch bei vorhandener Wohnung, kein Wohnberechtigungsschein).

Für dieses System der organisierten Bevormundung werden erhebliche Sozialhilfekosten aus Steuermitteln aufgebracht - und fließen an die Betreiber von Sammellagern und an Sachleistungsversorgungsfirmen. Für die Unterkunft im Sammellager werden ohne Verpflegung durchschnittlich zwischen 15,-DM in Ostdeutschland und 25,-DM in westdeutschen Städten ausgegeben (Betreiber privater Pensionen etc. kassieren teilweise 50,- DM und mehr pro Tag).

Das sind allein für die Unterkunft einer Familie mit drei Kindern im Sammellager monatlich zwischen 2.300,- und 3.800,- DM. Hinzu kommen je nach Alter der Kinder zwischen 1.500,- und 2.000,- DM für den laufenden Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Kleidung etc., zusammen also zwischen 3.800,- und 5.800,- DM im Monat. Dazu kommt noch der Verwaltungsaufwand bei den Sozialämtern. Für die Familie selbst bleibt davon bei Sachleistungsversorgung nur ein Taschengeld von insgesamt 280,- DM/Monat.

Allein die Übernahme der Kosten für eine Mietwohnung - im Schnitt inkl. Nebenkosten etwa 1.000,-/Monat - würde häufig zu einer Halbierung der benannten Kosten führen. Aus Gründen der Abschreckung und der besseren polizeilichen Kontrolle (Zugriffsmöglichkeit im Falle einer beabsichtigten Abschiebung - vgl. die Kommentierung zu § 53 AsylVfG) wird dies jedoch meist verweigert. Deutschland muß also immer noch ein sehr reiches Land sein...

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1. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

§ 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt den leistungsberechtigten Personenkreis. Leistungen nach dem AsylbLG beanspruchen können

  • AsylbewerberInnen mit einer Aufenthaltsgestattung

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für die Dauer des Anerkennungsverfahrens bei Bundesamt und Gerichten. Außerdem haben auch „vollziehbar ausreisepflichtige AusländerInnen" Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG.

  • Als „vollziehbar Ausreisepflichtige" leistungsberechtigt sind etwa AusländerInnen mit einer Duldung, ausreisepflichtige AusländerInnen mit Bescheinigungen wie einer Grenzübertrittsbescheinigung, einer Paßeinzugsbescheinigung oder dergleichen, aber auch AusländerInnen mit einer Ausreiseaufforderung im Paß sowie illegal oder sonstwie ohne legalen Status sich aufhaltende AusländerInnen, darunter auch AusländerInnen in der Abschiebehaft.

Dieser Anspruch wird durch die in § 1 Abs. 3 enthaltene Regelung unterstrichen, daß die Leistungsberechtigung entweder mit dem Wegfall der Leistungsvoraussetzung (also etwa der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder ausreichend Einkommen infolge Arbeitsaufnahme) oder aber mit dem Zeitpunkt der Ausreise endet. Eine Reihe von Gerichtsentscheidungen hat diesen - in der Praxis von manchen Ämtern verweigerten - Leistungsanspruch ausreisepflichtiger AusländerInnen etwa bei abgelaufener Ausreisefrist [Fn.4: OVG Berlin 6 S 15/94 vom 9.2.1994: Anspruch auf Leistungen nach § 1/§§ 3-7 AsylbLG bei tatsächlichem Aufenthalt und gar keinem Aufenthaltsstatus bzw. -papier, vorliegend bei abgelaufener Ausreisefrist nach Asylverfahren, NVwZ-RR 1/95, 55. Ebenso OVG Hamburg Bs IV 222/93 vom 28.12.1993, InfAusIR 6/95, 241 für einen EG-Ausländer ohne gütige Aufenthaltsgenehmigung. Vgl. dazu auch OVG Berlin 6 S 220/95 vom 8.12.1995 - NVwZ-Beilage 3/96, 20.] oder in Abschiebehaft [ Fn.5: VG Berlin 8 A 302/94 vom 9.8.1994: in Abschiebehaft Anspruch auf Leistungen gemäß § 3 AsylbLG, insbesondere auch ein Taschengeld von 80,- DM, ebenso VG Berlin 17 A 219/94 vom 8.8.1994, NVwZ Beilage 9/94, S. 71; InfAusIR 10/94, S. 369. Ebenso VG Bayreuth B 3 E 95.82 vom 3. März 1995 sowie VG Weimar 3 E 653/95.We vom 6. Juli 1995 (alle rechtskräftig).] unmißverständlich bestätigt.

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2. Leistungsberechtigte nach BSHG: Leistungen „nach BSHG unmittelbar"

Nach § 120 BSHG ist für den Anspruch von AusländerInnen auf Leistungen nach BSHG Voraussetzung, daß der/die AusländerIn sich tatsächlich in Deutschland aufhält, daß er/sie nicht mit der maßgeblichen Motivation

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eingereist ist, hier Sozialhilfe beziehen zu wollen, und daß er/sie nicht zu den nach AsylbLG Leistungsberechtigten gehört.

Voraussetzung für den Leistungsanspruch nach BSHG ist in Abgrenzung zum AsylbLG, daß ein/e AusländerIn weder vollziehbar ausreisepflichtig ist noch sich hier als AsylbewerberIn aufhält. Damit sind alle diejenigen AusländerInnen nach BSHG leistungsberechtigt, die sich hier

  • mit einer Aufenthaltsgenehmigung

(Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis) erlaubt aufhalten.

Darüber hinaus sind nach BSHG aber auch AusländerInnen leistungsberechtigt, solange sie sich hier nach den geltenden Einreisebestimmungen ohne ausdrückliche Genehmigung etwa

  • als TouristInnen erlaubt aufhalten dürfen oder aufgrund eines gültigen Visums

sich hier erlaubt aufhalten. Sobald dieser erlaubte Aufenthalt jedoch abgelaufen ist, sind diese AusländerInnen in der Regel vollziehbar ausreisepflichtig und damit nach dem AsylbLG leistungsberechtigt.

Ein Aufenthalt kann unter bestimmten Voraussetzungen bei

  • beantragter Aufenthaltsgenehmigung (vgl. § 69 AuslG)

    als ausländerrechtlich erlaubter Aufenthalt gelten, unter anderen Voraussetzungen als geduldeter Aufenthalt mit der Folge, daß der/die AusländerIn nach BSHG unmittelbar oder nach § 2 AsylbLG leistungsberechtigt sein kann. Die einzelnen Voraussetzungen sind in § 69 AuslG nachzulesen. Beispielsweise gilt der Aufenthalt eines in der Bundesrepublik geborenen Kindes ohne Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer der ersten sechs Monate nach der Geburt grundsätzlich als erlaubt mit der Folge, daß für das Kind Leistungen nach BSHG unmittelbar zu erbringen sind. [Fn. 6: So der Hess. VGH 9 TG 3313/94 vom 22.2.1995, EZAR 460 Nr. 13. Vgl. dazu auch Röseler, Kommentierung des AsylbLG, § 1 Rn. 16 und Rn. 32.]

    Falsch ist der aus § 1 Abs. 2 AsylbLG teilweise gezogene Umkehrschluß, daß bei einer

    [Seite der Druckausgabe: 29]

    • für sechs Monate oder weniger gültigen Aufenthaltsgenehmigung

    nur Leistungen nach dem AsylbLG beansprucht werden könnten - auch diese AusländerInnen haben regelmäßig Anspruch auf Leistungen nach BSHG unmittelbar. Die eigentlich überflüssige Regelung des § 1 Abs. 2 AsylbLG bezweckt insbesondere für den Personenkreis der Kriegsflüchtlinge nach § 32 a AuslG die Klarstellung, daß diese AusländerInnen nach dem BSHG leistungsberechtigt sind. Die Regelung ist nachträglich zur Beruhigung der SPD-Fraktion in das Gesetz aufgenommen worden, die Regierungsfraktionen waren demgegenüber zutreffenderweise der Auffassung, daß sich für AusländerInnen mit Aufenthaltsgenehmigung die Anspruchsberechtigung auf Leistungen nach BSHG unmittelbar bereits eindeutig aus § 1 Abs. 1 AsylbLG ergibt. [Fn. 7: Vgl. BT-Drs 12/5008, S. 15.] Der Umkehrschluß aus § 1 Abs. 2 AsylbLG, AusländerInnen mit einer Aufenthaltsgenehmigung für sechs oder weniger Monate seien nach AsylbLG leistungsberechtigt, [ Fn.8: So der Runderlaß des Nds. Innenministeriums zum AsylbLG; ebenso Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 1 AsylbLG Rn. 66.] widerspricht dem den leistungsberechtigten Personenkreis abschließend definierenden Wortlaut des § 1 Abs. 1 AsylbLG, auf den § 1 Abs. 2 einleitend ausdrücklich Bezug nimmt. [Fn.9: So Röseler, Kommentierung des AsylbLG, in: Huber, Handbuch des Ausländerrechts, § 1 AsylbLG Rn. 29. Der die Abgrenzung der Leistungsberechtigten betreffende Teil der Kommentierung Röselers ist auch abgedruckt in: PRO ASYL, Broschüre „Das geplante Ausländerleistungsgesetz", S. 35ff.] Lediglich im nur theoretisch denkbaren Fall des gleichzeitigen Besitzes einer Aufenthaltsgestattung und einer Aufenthaltsgenehmigung für weniger als sechs Monate käme eine Leistungsberechtigung nach AsylbLG überhaupt in Frage.

    § 1 Abs. 3 AsylbLG stellt klar, daß vom Bundesamt oder einem Gericht

    • als asylberechtigt anerkannte Flüchtlinge

    nach BSHG unmittelbar leistungsberechtigt sind, auch wenn das Asylverfahren weiterläuft, weil der Bundesbeauftragte Rechtsmittel eingelegt hat.

    [Seite der Druckausgabe: 30]

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    3. Leistungsberechtigte gemäß § 2 AsylbLG: Leistungen „analog BSHG"

    Von den unter das AsylbLG fallenden und in § 1 Abs. 1 AsylbLG insgesamt benannten AusländerInnen sind zwei Teilgruppen leistungsrechtlich privilegiert worden, und zwar

    • AsylbewerberInnen mit mehr als einem Jahr Asylverfahrensdauer sowie AusländerInnen mit einer Duldung.

    Sie erhalten Leistungen entsprechend dem „Leistungspaket" des Bundessozialhilfegesetzes. Gleichzeitig bleiben sie aber Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG.

    Dies bewirkt im Verhältnis zu Leistungsberechtigten „nach BSHG unmittelbar" lediglich verwaltungstechnische Unterschiede: Für Berechtigte nach § 2 AsylbLG gelten lediglich noch die Regelungen der §§ 8-12 AsylbLG, insbesondere die Meldepflichten bei Arbeitsaufnahme (§ 8 AsylbLG), die Behördenzuständigkeit (§10 AsylbLG), die Asylbewerberleistungsstatistik (§12 AsylbLG) sowie die aufgrund der Herausnahme des AsylbLG aus dem Sozialgesetzbuch geltenden verfahrensrechtlichen Regelungen (Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder anstelle des SGB I, IV und X).

    Für AusländerInnen mit Duldung gilt § 2 AsylbLG nicht, wenn sie den Duldungsgrund selbst zu vertreten haben, z.B. ihren Paß vernichtet haben. Nicht selbst zu vertreten haben geduldete AusländerInnen allerdings auch im Falle eines Paßverlustes eine generelle Praxis der Einreiseverweigerung oder der Verweigerung der Ausstellung neuer bzw. Verlängerung abgelaufener Papiere durch die Dienststellen des Herkunftslandes. Eine solche generelle Praxis kann etwa bezüglich Vietnams, in Deutschland befindlichen AusländerInnen aus „Restjugoslawien" [Fn.10: So VG Hannover 3 B 2044/95 Hi vom 22.12.1995, ebenso VG Berlin 8 A 496.95 vom 19.10.1995.] ohne dauerhafte deutsche Aufenthaltsgenehmigung sowie für KurdInnen und PalästinenserInnen aus dem Libanon [ Fn.11: So OVG Niedersachsen 4 M 4044/95 vom 7.12.1995.] angenommen werden.

    [Seite der Druckausgabe: 31]

    Bezweifelt werden muß, ob es zulässig ist, als Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 AsylbLG - entgegen § 55 AuslG - zusätzlich zu dem nicht selbst zu vertretenden Abschiebehindernis auch noch die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise zu fordern. Dies ist zumindest dann unzulässig, wenn AusländerInnen zwar theoretisch freiwillig ausreisen könnten, die freiwillige Ausreise aber dem Zweck der Duldung widersprechen würde. Das Vorliegen solcher Duldungsgründe ist aber der Regelfall, etwa bei Unzumutbarkeit der Ausreise wegen beantragter Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen oder wegen eines laufenden Petitionsverfahrens, aus gesundheitlichen Gründen, bei individuell oder generell aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsland bestehenden Abschiebehindernissen wie Krieg, drohender Gefahr für Leib und Leben etc. Die in der Behördenpraxis nach wortgetreuer Gesetzesauslegung häufig geforderte Kumulation von Abschiebe- und Ausreisehindernissen wird daher in Rechtsprechung und Kommentierung zumindest bei der Duldungserteilung zugrundeliegender Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise für unzulässig gehalten. [Fn.12: So OVG Niedersachsen 4 M 7237/94 vom 9.3.1995. Ebenso OVG Hamburg Bs IV 130/95 vom 27.10.1995: Soweit gefordert wird, daß auch der freiwilligen Ausreise Hindernisse entgegenstehen müssen, ist die Fassung der Vorschrift ersichtlich mißraten. § 55 AuslG stellt nicht auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise ab. Die Duldung beruht vorliegend auf § 53 Abs. 6 AuslG, der Antragsteller hat diese Gründe nicht zu vertreten, denn sie sind Folge von menschenrechtswidrigen und völkerrechtswidrigen Aktionen in seinem Heimatland, in: NVwZ-Beilage 2/96, 15. Vgl. dazu auch Röseler, Kommentierung des AsylbLG, § 2 Rn. 21ff.]

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    4. Der Umfang der Leistungen nach § 2 AsylbLG

    Art, Form und Maß der Leistungen richten sich nach dem BSHG (vgl. BT-Drs 12/5008, S. 15/16). Für diesen Personenkreis gelten lediglich noch die administrativen Regelungen des AsylbLG in §§ 8-12 AsylbLG.

    Die Sozialhilferegelsätze müssen daher regelmäßig als Geldleistung ausgezahlt werden (§ 1, § 22 BSHG). [Fn.13: So die in Kommentierung und Rechtsprechung ganz überwiegend vertretene Auffassung - vgl. insbesondere LPK-BSHG, 4. A.; Röseler, Kommentierung des AsylbLG; GK AsylVfG, Kommentierung des AsylbLG, sowie die weiter unten benannte Rechtsprechung.] Leistungsberechtigte nach § 2

    [Seite der Druckausgabe: 32]

    AsylbLG haben gemäß § 120.1 BSHG Anspruch auf die gleichen Leistungen wie andere ausländische Sozialhilfeberechtigte auch, also ungekürzte Leistungen zum Lebensunterhalt in Form von Regelsätzen, Kosten für die Miete einer Wohnung einschließlich ggf. erforderlicher Kosten für Kaution (als Darlehen), für Hausrat und Heizung, einmalige Beihilfen für Kleidung etc., ggf. Mehrbedarfszuschläge, Leistungen für Schwangerschaftsbedarf und Babyerstausstattung etc. Die Krankenversorgung entspricht den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, ebenso besteht ein Anspruch auf Leistungen zur Pflege Behinderter und Pflegebedürftiger.

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    5. Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG: Voraussetzungen für den Anspruch - Unterschiede zum BSHG

    Asylbewerberinnen im 1. Verfahrensjahr, Flüchtlinge mit selbst zu vertretendem Duldungsgrund sowie sonstige ausreisepflichtige AusländerInnen erhalten nur die reduzierten Leistungen gemäß §§ 3-7 AsylbLG.

    Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG ist im wesentlichen nur, daß für den Lebensunterhalt kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen oder entsprechende Mittel der Ehepartner oder Kinder bereitstehen (§ 7 AsylbLG). Die Leistungen sind im Verhältnis zum BSHG weitgehend pauschaliert, erheblich gekürzt und vorrangig als Sachleistungen zu erbringen (§§ 3, 4, 6 AsylbLG).

    Das nur aus zwölf Paragraphen bestehende Gesetz kennt einige der im BSHG enthaltenen Restriktionen nicht. Diese Restriktionen können unter Umständen aber auf Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG angewandt werden, soweit diese dadurch nicht willkürlich gegenüber den sonstigen nach AsylbLG Leistungsberechtigten schlechter gestellt werden:

    • Die im BSHG festgeschriebene Pflicht zur Bemühung um die Beschaffung des Lebensunterhaltes durch eine reguläre Erwerbstätigkeit (§ 25 BSHG) ist im AsylbLG nicht enthalten, als Sanktion nur eine anteilige Kürzung des Taschengeldbetrages für den Fall der Weigerung, gemeinnützige Arbeit zu leisten, vorgesehen. [Fn.14: So auch VG München - M 18 E 93.5337 - vom 7.12.1993.]

    [Seite der Druckausgabe: 33]

    • Der Verweis auf die Möglichkeit der Unterstützung durch nicht zur Kernfamilie gehörende Haushaltsangehörige oder durch „eheähnliche" Lebenspartner ist unzulässig (§ 16, § 122 BSHG). [Fn.15: Etwa der nach § 16 BSHG mögliche Verweis auf Einkommen bzw. Vermögen des im Haushalt lebenden Bruders ist nach § 7 AsylbLG unzulässig, so VG Münster 5 L 326/95 vom 30.3.1995, NVwZ 1/96, 96; ebenso VG Trier, Urteil 5 K 2121/94 TR vom 31.5.1995.]

    • Nicht möglich ist die Ablehnung der Leistung mit der Begründung, jemand sei lediglich eingereist, um hier auf Kosten der Sozialhilfe zu leben (§ 120.3 BSHG). [ Fn.16: OVG Berlin 6 S 220/95 vom 8.12.1995 - NVwZ-Beilage 3/96, 20.]

    • Im Falle der vollziehbaren Ausreisepflicht bei illegalem Aufenthalt ist es nicht zulässig, daß das Sozialamt lediglich Fahrtkosten und ein Zehrgeld für die Ausreise bereitstellt, deshalb hat etwa das OVG Hamburg einem sich ohne Aufenthaltsgenehmigung aufhaltendem EG-Angehörigen laufende Leistungen nach dem AsylbLG zugesprochen. [Fn.17: OVG Hamburg Bs IV 222/93 vom 28.12.1993 in: InfAusIR 6/95, 241.]

    • Eine Möglichkeit der Kürzung der Leistung auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche wegen erschlichener Leistungen bzw. Rückforderungsansprüchen aufgrund falscher oder fahrlässig unvollständiger Angaben (etwa Rückforderung zuviel gezahlter Hilfe wegen verschwiegenem Arbeitseinkommen) wie nach § 25 a BSHG kennt das AsylbLG nicht. Da die Leistungen nach AsylbLG bereits auf das „zum Lebensunterhalt Unerläßliche" gekürzt sind, ist eine weitere Kürzung des Leistungsumfanges nicht möglich. Solange, wie kein pfändbares Einkommen oder Vermögen verfügbar ist, kann ein Rückforderungsanspruch zwar geltend gemacht, die Rückzahlung aber nicht durchgesetzt werden.


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    6. Der eingeschränkte Leistungsumfang gemäß §§ 3-7 AsylbLG

    Das Asylbewerberleistungsgesetz legt für die unter §§ 3-7 AsylbLG fallenden AusländerInnen und Flüchtlinge erhebliche Einschränkungen der Versorgung gegenüber dem BSHG, insbesondere eine deutliche Leistungskürzung, die Sachleistungsversorgung sowie eine eingeschränkte medizinische Versorgung fest. Die Leistungen sind um ca. 25% gegenüber dem BSHG abgesenkt, da sie im Gegensatz zu den Sozialhilferegelsätzen auch den Bedarf für Kleidung etc. bereits enthalten sollen. In der Praxis ist durch die Umsetzung des Sachleistungsprinzips eine Minderung des Wer-

    [Seite der Druckausgabe: 34]

    tes der erbrachten Leistungen gegenüber dem BSHG um oft mehr als 50% festzustellen. [Fn.18: Dazu liegen zahlreiche Untersuchungen vor, vgl. Classen, Menschenwürde mit Rabatt, S. 28, 63, 105, 106, 127, 130; PRO ASYL, Das geplante Ausländerleistungsgesetz, S. 58, 61.]

    Die Leistungen müssen in der Erstaufnahmeeinrichtung als Sachleistung gewährt werden, in anderen Unterkünften gilt ein Vorrang für Sachleistungen, dort sind gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG in besonders begründeten Fällen ausdrücklich aber auch Wertgutscheine oder auch Geldleistungen möglich.

    § 6 AsylbLG regelt die Leistungen für individuelle Bedarfssituationen und besondere Lebenslagen in allen Fällen, in denen die Leistungen nach § 3 AsylbLG unzureichend sind (ergänzender Bedarf an Bekleidung insbesondere für Kinder, besonderer Ernährungsbedarf bei Krankheit und Schwangerschaft, Schwangerschaftskleidung, Babyausstattung, Schulbedarf für Kinder, Leistungen für Behinderte und Pflegebedürftige etc.). In der Praxis werden die nach dieser Regelung infrage kommenden Leistungen allerdings meist verweigert.

    § 7 AsylbLG regelt die vollständige Anrechnung sämtlicher Vermögensbeträge und -gegenständen sowie die daraus zu erstattenden Kosten für Unterkunft und Sachleistungsversorgung - faktisch eine Enteignung.

    Die praktischen Erfahrungen mit der Umsetzung des Sachleistungsprinzips sollen mit den folgenden Thesen beschrieben werden:

    • massive Unruhe und Proteste in den Unterkünften (Hungerstreiks etc.) werden erfahrungsgemäß durch die Umstellung auf Sachleistungsversorgung provoziert;

    • die Leistungserbringer für Unterkunft und Versorgung (Wohlfahrtsverbände bzw. private Firmen) müssen den Verwaltungsaufwand für die Sachleistungen finanzieren (Essensanlieferung, -zuteilung, -zubereitung), ebenso ggf. ihre Profite;

    • die Folge sind ggf. Mehrkosten statt Einsparungen (wird von Kommunalvertretern häufig beklagt);

    [Seite der Druckausgabe: 35]

    • die Folge sind ggf. aber auch die zusätzliche Kürzung des Sachleistungswertes auf häufig unter 50% des Existenzminimums nach BSHG, da Verwaltungsaufwand und Profite aus der Sozialhilfe der Flüchtlinge bezahlt werden;

    • mangelhafte Qualität der Lebensmittel, kaum frische Ware, unbrauchbare Zusammenstellung der Ware, verdorbene Ware, mangelhafte Qualität der Unterkünfte;

    • die im Gesetz vorgesehene Versorgung mit Kleidung findet nur ausnahmsweise und in völlig unzureichendem Umfang statt, in der Regel wird auf die Möglichkeit des Erbettelns von gebrauchter Kleidung privater Spender bei Wohlfahrtsverbänden verwiesen. Die Verbände betreiben immer wieder entgegen den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege [Fn.19: Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (BAGFW), Stellungnahme zu Kleiderkammern und Bekleidungshilfen der freien Wohlfahrtspflege von 1986; BAGFW, Stellungnahme zu Kleiderkammern und Bekleidungshilfen der freien Wohlfahrtspflege vom 5.11.1991 (abgedruckt in: Classen, Menschenwürde mit Rabatt, S. 67); BAGFW, Stellungnahme zu den Erfahrungen mit dem Asylbewerberleistungsgesetz, Februar 1995 (abgedruckt in: PRO ASYL, Das geplante Ausländerleistungsgesetz, S. 23ff.).] Mißbrauch mit Spenden, wenn sie Bescheinigungen über ausgegebene Kleidung für die Sozialämter ausstellen und so nur dem Sozialamt helfen. Sozialhilfeleistungen einzusparen, anstatt den Flüchtlingen zu helfen.

    Thesen zu den Folgen der Sachleistungsversorgung für die Lebenssituation der Flüchtlinge:

    • Entmündigung und psychische Verelendung führt zusammen mit Belastungen durch das Arbeitsverbot und das Fluchtschicksal ggf. zur dauerhaften Arbeitsunfähigkeit;

    • gesellschaftliche Isolation durch Internierung in Sammellagern, Zwangsverteilung;

    • Trennung von hier und in anderen Ländern lebenden Angehörigen mit gesichertem Aufenthaltsstatus, fehlendes Geld für Kommunikation und soziale Kontakte (Fahrtkosten zu Angehörigen, Porto, Telefon usw.);

    [Seite der Druckausgabe: 36]

    • in der Wohlstandsgesellschaft BRD wird heute niemand mehr verhungern, aber ein menschenwürdiges Überleben wie auch eine anwaltliche Vertretung im Asylverfahren (Fahrtkosten zu Anwälten und Anwaltskosten) sind nur noch durch illegales Zusatzeinkommen (selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit, Betteln etc.) möglich;

    • Folge: Kriminalisierung und Abschiebung


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    7. Die medizinische Versorgung nach dem AsylbLG

    7.1 Krankenversorgung analog BSHG

    Für Berechtigte nach § 2 AsylbLG ist in aller Regel die medizinische Versorgung wie für Deutsche nach dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen (§ 120.1 BSHG, § 37 BSHG). Anspruch besteht auch auf medizinische Leistungen für werdende Mütter (§ 38 BSHG, einschl. 150,- DM Entbindungspauschale gemäß § 38.5 BSHG i.V.m. § 201 b RVO).

    Als „Muß-Leistungen" sind die Leistungen zur Pflege Behinderter und Pflegebedürftiger gemäß §§ 68/69 BSHG zu erbringen. Dies beinhaltet insbesondere im Fall der Pflege durch Familienangehörige ab einem bestimmten Aufwand für die Pflege ein - in der Praxis mangels Kenntnis kaum beantragtes, von den Ämtern zumeist rechtswidrig verweigertes - analog der gesetzlichen Pflegeversicherung zu bemessendes pauschales Pflegegeld nach § 69 a BSHG. [Fn.20: Asylsuchende und Kriegsflüchtlinge haben häufig mangels Mitgliedschaft bzw. Vorversicherungszeiten keinen Anspruch auf Pflegegeld der Pflegeversicherung, mangels Wohnsitzvoraussetzung häufig auch keinen Anspruch auf Pflegegeld nach den Landespflegegeldgesetzen, können dann aber gemäß § 120.1 BSHG ggf. i.V.m. § 2 AsylbLG das Pflegegeld nach BSHG beanspruchen.] Das Pflegegeld wird zusätzlich zur Sozialhilfe gewährt, es darf weder beim Gepflegten noch bei der Pflegekraft als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet werden. [ Fn.21: BVerwG, 5 C 82.88 vom 4.6.1992, NDV 1/93, 27.] Im Falle fehlender bzw. unzureichender Möglichkeiten familiärer bzw. nachbarschaftlicher Pflege sind die erforderlichen Leistungen für die notwendige Pflege durch geeignete Fachkräfte (Sozialstation etc.) einschließlich der hauswirt-

    [Seite der Druckausgabe: 37]

    schaftlichen Versorgung vom Sozialamt zu erbringen (§ 69 b.1 Satz 2 BSHG). In diesem Fall kann das ggf. gewährte Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden (69 c.2 Satz 2 BSHG).

    Nur als Ermessensleistung können gemäß § 120.1 Satz 2 BSHG hingegen die Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte, Leistungen zur Schwangerschaftsverhütung und einige andere Leistungen in besonderen Lebenslagen nach dem BSHG beansprucht werden. Zu prüfen ist bei diesen Leistungen zunächst, ob auf sie nach anderen Vorschriften bereits ein Rechtsanspruch besteht. Ein Rollstuhl oder eine Prothese etwa können sowohl als Leistung der Krankenhilfe (= Muß-Leistung) als auch als Leistung der Eingliederungshilfe (= Kann-Leistung) gewährt werden. Die in der Praxis häufige Ablehnung etwa von orthopädischen Hilfsmitteln [Fn.22: Gemäß § 37 BSHG entsprechen die Leistungen der Krankenhilfe in der Regel den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die gemäß § 33 SGB V Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte, Rollstühle, orthopädische Schuhe, Prothesen und dergleichen zum Ausgleich eingeschränkter/fehlender Körperfunktionen gewähren muß. Die Formulierung „in der Regel" in § 37 BSHG bedeutet etwa, daß in der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegte Zuzahlungen für solche Leistungen der Sozialhilfeträger nicht fordern darf. Ausschließlich als Eingliederungshilfe gewährt werden können demgegenüber Leistungen, die über den Ausgleich eingeschränkter Körperfunktionen hinausgehend der sozialen, beruflichen und schulischen Integration dienen, etwa Fahrtkosten zu einer Sonderschule für Behinderte (soweit diese Kosten nicht die Schulverwaltung trägt) oder der behindertengerechte Umbau einer Wohnung. Vgl. zum Anspruch auf Hilfsmittel auch die folgende Anmerkung!] u.a. mit dem Hinweis auf die lediglich als „Kann-Leistung" zu gewährende Eingliederungshilfe ist daher rechtswidrig (abgesehen von den in solchen Fällen bei der Ermessensabwägung - auch in Fällen der §§ 4/6 AsylbLG - regelmäßig zu beachtenden Grundsätzen der Menschenwürde, Art. 1 GG!).

    Leistungen zur Verhütung von Schwangerschaften sind ggf. aus Gründen der gesundheitlichen Vorsorge, insbesondere aber auch deshalb regelmäßig geboten, weil sonst im Ergebnis in verfassungswidriger Weise nur der Schwangerschaftsabbruch mißbräuchlich als „Verhütungsmethode" zur Verfügung stünde. Der Schwangerschaftsabbruch selbst hingegen ist ab 1.1.1996 keine Sozialhilfeleistung mehr, er wird nach einem eigenen Leistungsgesetz von den Krankenkassen gewährt (siehe weiter unten).

    [Seite der Druckausgabe: 38]

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    7.2 Krankenversorgung gemäß §§ 4 und 6 AsylbLG

    Betont werden muß zunächst, daß die im folgenden benannten Einschränkungen der medizinischen Versorgung - entgegen der rechtswidrigen Praxis vieler Bundesländer - ausschließlich für Leistungsberechtigte gelten, die nicht nach § 2 AsylbLG Leistungen analog BSHG erhalten. Krankenhilfe gemäß § 4 AsylbLG ist bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen als „Muß-Leistung" zu erbringen, ebenso alle Leistungen für Schwangere/Entbindungen, Anspruch auf das Entbindungsgeld besteht allerdings nicht. Es ist laut Gesetzesbegründung möglich (aber nicht zwingend vorgeschrieben!), einen Amts- bzw. Lagerarzt einzustellen und damit für die Flüchtlinge die Wahl des Arztes ihres Vertrauens auszuschließen. Vielfach wird die Regelung des § 4 in der Praxis in rechtswidriger Weise völlig überzogen angewandt, indem etwa nur „lebensnotwendige" Behandlungen gewährt werden und/oder die nach § 6 zu leistende Behandlung chronischer Erkrankungen sowie die nach §§ 4 und 6 als „sonstige Leistung" zu erbringende Versorgung mit Hilfsmitteln, Prothesen etc. verweigert wird. [Fn.23: Die - von den Sozialämtern gern übersehene - Formulierung des Anspruches in § 4 AsylbLG auf „sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen ..." ist identisch mit § 37 BSHG, hierauf verweist die Gesetzesbegründung ausdrücklich (BT-Drs 12/4451, S. 9), so daß - vorausgesetzt, es handelt sich um eine akute oder schmerzhafte Erkrankung - der Leistungsumfang analog BSHG bestimmt werden kann, vgl. dazu Schellhorn, BSHG-Kommentar, 14. A, § 37 Rn. 20, Rn. 24. „Zu den sonstigen zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen gehören u.a. Heilmittel und Hilfsmittel, wie Brillen, Hörgeräte, orthop. Hilfsmittel (BVerwG V C 159/67 vom 26.6.1968, NDV 69, 145), (Heil)Genesungskuren sowie die häusliche Krankenpflege. ... Weiter ist auf die Psychotherapie-Richtlinien und auf die Suchtvereinbarung hinzuweisen. ... Zur Krankenhilfe gehören weiterhin auch Fahrtkosten, soweit sie zur Sicherstellung der ärztlichen usw. Versorgung erforderlich sind (z.B. Fahrt ins Krankenhaus, zum Facharzt)."]

    § 6 AsylbLG regelt die Versorgung nicht akuter Erkrankungen und Behinderungen sowie sonstige zur Sicherung der Gesundheit unerläßliche Maßnahmen (besonderer Ernährungsbedarf bei Krankheit und Schwangerschaft, Leistungen für chronisch Kranke, Behinderte und Pflegebedürftige etc.).

    [Seite der Druckausgabe: 39]

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    8. Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes: in vielen Ländern rechtswidrige Sachleistungen

    Die Länder Brandenburg und Thüringen, das Land Baden-Württemberg (für den Bereich seiner staatlichen Sammellager) sowie einzelne Kreise und Kommunen in Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz wenden entgegen dem insoweit völlig eindeutigen Gesetzeswortlaut die Sachleistungsversorgung des § 3 AsylbLG rechtswidrig auch auf die unter § 2 AsylbLG fallenden AusländerInnen an.

    Ebenso werden teilweise auch das gekürzte Taschengeld nach § 3 AsylbLG (teilweise in NRW, bis Ende 1994 in Sachsen-Anhalt) und die erheblichen Leistungseinschränkungen der §§ 4-7 AsylbLG (eingeschränkte Krankenversorgung, volle Anrechnung von Bar-/Vermögensbeträgen und Sachwerten) rechtswidrig auf Berechtigte nach § 2 AsylbLG angewandt.

    In der Praxis der genannten Länder erhalten Asylsuchende mit mehr als einem Jahr Asylverfahrensdauer und teilweise auch Kriegsflüchtlinge mit Duldung nach § 2 AsylbLG anstatt der ihnen zustehenden Sozialhilferegelsätze als Geldleistung dann dieselben Leistungen wie Berechtigte nach § 3 AsylbLG: Sachleistungen für Ernährung, Energie, Putz- und Reinigungsmittel, Gesundheits- und Körperpflege im Wert der Beträge nach § 3 Abs. 2 AsylbLG. Das dazu gezahlte Taschengeld (meist der Differenzbetrag zwischen dem Sollwert der Sachleistungen und dem maßgeblichen Sozialhilferegelsatz) ist geringfügig höher als der Barbetrag nach § 3 AsylbLG. Die Übernahme der Mietkosten für eine Wohnung, die Leistungen für Kleidung, der Mehrbedarf für Schwangere und Alleinerziehende, Schulbedarf für Kinder, Weihnachtsbeihilfen etc. (vgl. §§ 12, 21 und 23 BSHG) werden rechtswidrig vorenthalten.

    Die Praxis der Sachleistungsversorgung und der Reduzierung des Leistungsumfanges für Berechtigte nach § 2 AsylbLG widerspricht dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (entsprechende Anwendung des BSHG ausdrücklich „abweichend von §§ 3-7 AsylbLG ...") und dem diesen Paragraphen innewohnenden Sachleistungsprinzip wie auch den Absichten des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs 12/5008, S. 15/16).

    Daß für den Personenkreis des § 2 AsylbLG ein Anspruch auf Geldleistungen besteht und daß gegenteilige Ausführungsvorschriften der Länder

    [Seite der Druckausgabe: 40]

    rechtswidrig sind, haben inzwischen Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg*, Bayern*, Mecklenburg-Vorpommern*, Saarland*, Sachsen*, Sachsen-Anhalt* und Thüringen sowie - insbesondere im Zusammenhang mit beantragten Mietkostenübernahmen - in Berlin, Niedersachsen und Hessen bestätigt [Fn. 24: OVG Berlin 6 S 194/93 vom 19.11.1993, NVwZ-Beilage 2/94, S. 13, info also 1/94, S. 27f. OVG Niedersachsen 4 M 1249/94 vom 22.3.1994, bestätigt VG Braunschweig 3 B 3069/94 vom 20.1.1994, NVwZ-Beilage 2/94, S. 14 sowie NVwZ-Beilage 2/95, S. 16. VGH Baden-Württemberg 6 S 745/94 vom 8.4.1994, NVwZ-Beilage 5/94, 34, info also 2/94, 96. Bayerischer VGH 12 CE 94.707 vom 11.4.1994, NVwZ-Beilage 5/94, S. 36. OVG Mecklenburg-Vorpommern 2 M 51/94 vom 26.5.1994, NVwZ-Beilage 6/94, S. 46; EZAR 463 Nr. 3. Hessischer VGH 9 TG 333/95 vom 21.3.1995, NVwZ-Beilage 6/95, S. 41; InfAusIR 6/95, 242. OVG Saarland 8 W 73/94 vom 19.8.1994, bestätigt VG Saarland 4 F 108/94 vom 27.7.1994, NVwZ-Beilage 9/94, S. 68. Sächsisches OVG 2 S 355/94 vom 8.12.1994, NVwZ-Beilage 4/95, S. 25. VG Dessau 2 B 46/94 vom 24.11.1994 - rechtskräftig -. (Umstellung auf Geldleistungen in Sachsen-Anhalt aufgrund politischer Vorgabe der rot-grünen Landesregierung, deshalb liegt keine Entscheidung des OVG Mag deburg vor). VGH Baden-Württemberg 6 S 744/95 vom 4.7.1995: Anspruch auf Geldleistungen nach § 2 AsylbLG auch in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber. VG Weimar 3 E 583/95 vom 13.9.1995, in: ThürVBI. 12/95,285, sowie VG Gera 6 E 1278/95 GE vom 5.12.1995. Ebenso VG München M 18 E 93.5891 vom 19.1.1994, InfAusIR, Heft 4/94, S. 151ff. VG Sigmaringen 5 K 157/94 vom 2.3.1994, info also 2/94, S. 94. Die mit * gekennzeichneten Länder haben inzwischen auf Barleistungen umgestellt, in Bayern sowie in Sammellagern in Baden-Württemberg teilweise nur, sobald eine einstweilige Anordnung beim VG beantragt wird.] Gegenteilige OVG-Entscheidungen zu § 2 AsylbLG liegen aus NRW und Brandenburg vor [Fn.25: OVG Frankfurt/Oder 4 B 332/94 vom 9.2.1995, NVwZ-Beilage 6/95, S. 42; EZAR 463 Nr. 5. OVG Münster 8 B 1845/94 vom 4.11.1994, NVwZ Beilage 3/95, S. 20; EZAR 463 Nr. 4.]

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    9. Anspruch auf Mietkostenübernahme

    Einen Anspruch nach § 2 AsylbLG auf Mietkostenübernahme bzw. Unterkunft als Geldleistung einschließlich im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung ggf. erforderlicher Leistungen wie Kaution sowie

    [Seite der Druckausgabe: 41]

    Hausrat und Möbel als Leistung gemäß § 12 BSHG haben bislang eine Reihe von Gerichten anerkannt. [Fn.26: OVG Berlin 6 S 194/93 vom 19.11.1993, NVwZ-Beilage 2/94, S. 13, info also 1/94, S. 27f. Bei der Ermessensabwägung gemäß § 53 AsylVfG ist auch zu berücksichtigen, ob der öffentlichen Hand durch die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft zusätzliche Kosten entstehen. VG Wiesbaden 2/3 G 743/94 vom 2.9.1994; Kriegsflüchtlinge mit Duldung haben Anspruch auf Sozialhilferegelsätze und Kosten der Unterkunft als Geldleistung. Der Hessische VGH 9 TG 333/95 vom 21.3.1995, NVwZ-Beilage 6/95, S. 41; InfAuslR 6/95, 242 hat diesen Beschluß des VG Wiesbaden bestätigt. OVG Niedersachsen 4 M 7322/95 vom 18.1.1996 bestätigt VG Osnabrück 4 B 145/95 vom 5.10.1995, Anspruch auf Mietkostenübernahme und Übernahme der Kautionskosten für Kriegsflüchtlinge mit Duldung, vorauss. in NVwZ-Beilage 4/96.]

    Bei Asylsuchenden ist zu beachten, daß die Regelung des § 53 AsylVfG zur Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften nur eine Soll-Regelung enthält, wobei das öffentliche Interesse und das Interesse des Asylbewerbers gegeneinander abzuwägen sind. Für die Unterbringung in einer Wohnung sprechen dabei ein bereits lange (über ein Jahr) andauerndes Asylverfahren, die erkennbare Unmöglichkeit der Abschiebung unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens, günstigere Kosten als für die Unterkunft im Sammellager oder auch gesundheitliche Gründe. Die Verpflichtung nach § 53 gilt nicht, wenn das Bundesamt oder ein Gericht den Flüchtling als asylberechtigt oder nach § 51 AuslG anerkannt haben, auch wenn der Bundesbeauftragte dagegen Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 53.2 AsylVfG).

    Bürgerkriegsflüchtlinge und andere AusländerInnen mit Duldung unterliegen den Restriktionen des § 53 AsylVfG nicht, daher sind die genannten Begründungen für diese Flüchtlinge nicht erforderlich, auch eine ausländerrechtliche Auflage zur Unterkunftnahme im Sammellager ist für Bürgerkriegsflüchtlinge mit Duldung nicht zulässig. [Fn.27: OVG Niedersachsen 4 M 7322/95 vom 18. 1. 1996, vorauss. in NVwZ-Beilage 4/96.]

    Schwieriger, aber nicht unmöglich wird eine Mietkostenübernahme demgegenüber für Leistungsberechtigte nach §§ 3-7 AsylbLG, da gemäß § 3 AsylbLG auch die Unterkunft grundsätzlich als Sachleistung gewährt werden soll. In Frage käme als Form der Sachleistung neben der Unterbringung im Sammellager auch die Anmietung einer Wohnung durch den Sozialhilfeträger oder die Ausgabe von Kostenübernahmescheinen für die Vermieterin. In begründeten Fällen - etwa wenn eine angemessene ander-

    [Seite der Druckausgabe: 42]

    weitige Unterkunft nicht bereitsteht, der/die Antragstellerln bereits in der Wohnung wohnt, wenn gesundheitliche Gründe vorliegen etc. - ermöglicht § 3 Abs. 2 AsylbLG ausdrücklich auch die Gewährung von Geldleistungen für die Miete.

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    10. Ermessensspielräume für eine humane Umsetzung des AsylbLG

    Abgesehen von der Forderung nach einer ersatzlosen Streichung des AsylbLG ergibt sich auf Länder- und kommunaler Ebene eine Reihe von Möglichkeiten einer humanen Umsetzung des AsylbLG.

    Die Zuständigkeit für die Leistungen an ausländische Flüchtlinge und deren Unterbringung sollte in den Ländern generell an das Sozialministerium gegeben werden, die leistenden Behörden die Sozialämter sein. Dort ist die größte Sachkompetenz vorhanden. Die in vielen Ländern vorgenommene Zuordnung zum Innenministerium (in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, im Saarland, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen) führt in der Praxis regelmäßig zu einer extrem restriktiven Durchführung nach polizei- und ordnungsrechtlichen Erwägungen.

    Eine Neufassung der Durchführungsrichtlinien erscheint insbesondere dort angebracht, wo rechtswidrig Leistungseinschränkungen der §§3-7 AsylbLG auch auf Berechtigte nach § 2 AsylbLG angewandt werden. Dazu die folgenden Eckpunkte: [Fn.28: Vgl. dazu ausführlicher Classen, Darstellung der noch verbliebenen Ermessensspielräume des AsylbLG, in: PRO ASYL, Das geplante Ausländerleistungsgesetz, S. 42ff.]

    • Für den Personenkreis des § 2 AsylbLG sind die auch für Deutsche geltenden jeweiligen Empfehlungen und Regelungen zum BSHG anzuwenden, soweit es sich um Ermessensleistungen im Sinne des § 120.1 Satz 2 BSHG handelt, ist das Ermessen großzügig auszuüben. Leistungen nach § 2 AsylbLG sind grundsätzlich Geldleistungen. Die „Um Zu" Regelung des § 120.3 BSHG ist auf den Personenkreis nach § 2 grundsätzlich nicht anwendbar. [Fn.29: Vgl. AV AsylbLG Berlin vom 1.11.1993, Amtsblatt Berlin vom 3.12.1993, sowie die oben in Anmerkung 3 benannte Rechtsprechung.]

    [Seite der Druckausgabe: 43]

    • Mietkosten für Wohnraum sind zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Die ausländerrechtliche Auslegung der Ermessensregel des § 53 AsylVfG ist großzügig zu handhaben.

    • Kriegsflüchtlinge und andere Flüchtlinge mit Duldung sind grundsätzlich Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG. Nur wenn kein sonstiges Abschiebehindernis besteht (wie z.B. humanitäre Gründe; drohende Gefahr für Leib und Leben wie z.B. Folter; Bürgerkrieg; Flughafen geschlossen; gesundheitliche Gründe; Herkunftsland ist zur Aufnahme bzw. zur Ausstellung/Verlängerung von Einreisepapieren nicht bereit usw.) und die Duldung einzig wegen des fehlenden Passes erteilt wurde und der/die AusländerIn sich nachweislich nicht um einen neuen Paß bemüht, sind Leistungen nach §§ 3-7 denkbar.

    • Als „vollziehbar Ausreisepflichtige" leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG sind AusländerInnen mit Grenzübertrittsbescheinigung, mit Paßeinzugsbescheinigung, mit einer Ausreiseaufforderung im Paß, mit einer Duldung, in Abschiebehaft oder Polizeigewahrsam, sowie AusländerInnen, die sich illegal aufhalten ohne jeglichen aufenthaltsrechtlichen Status. Die Leistungsberechtigung endet mit der freiwilligen Ausreise oder mit der Abschiebung durch die Ausländerbehörde. [Fn.30: Vgl. AV zur Änderung der AV AsylbLG Berlin vom 13.5.1994, Amtsblatt Berlin vom 3.6.1994.]

    • Die Ermessensregel nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG, wonach außerhalb der Erstaufnahmeeinrichtung auch in Gemeinschaftsunterkünften Geldleistungen auch für den Personenkreis des § 3 AsylbLG zulässig sind (vgl. dazu BT-Drs. 12/4451, S. 8), ist großzügig auszulegen. Sie sollte z.B. angewendet werden bei gemeinsamer Unterbringung mit Leistungsberechtigten nach § 2 (und ggf. unmittelbar nach BSHG), wenn nur wenige Leistungsberechtigte nach § 3 zu versorgen sind, deshalb eine Sachleistungsversorgung unökonomisch wäre, sowie bei Unterbringung in Wohnungen. Anmerkung: Entsprechende Regelungen zu Geldleistungen nach § 3 werden z.B. in Berlin, Hamburg, Hessen, dem Saarland, Bremen, Niedersachsen und Baden-Württemberg praktiziert.

    • Ein Leistungskatalog zur Versorgung Kranker und Behinderter gemäß §§ 4 und 6 AsylbLG zur Auslegung des Begriffes der „sonstigen Leistungen" als Orientierungshilfe für die Sozialämter. Dazu gehören:

      • die Behandlung chronischer Krankheiten zur Vermeidung akuter Krankheitszustände und Schmerzen (§ 4 AsylbLG) sowie zur Sicherung der Gesundheit (§ 6 AsylbLG),

      • die Versorgung mit medizinischen und orthopädischen Hilfsmitteln (Hörgerät, Brille, Prothese, Rollstuhl, Gehstock etc.),

      • Leistungen für Pflegebedürftige entspr. §§ 68, 69 BSHG (mit Ausnahme des pauschalen Pflegegeldes),

      • Reha-Maßnahmen als Teil der Behandlung bei akuten Erkrankungen nach § 4 AsylbLG (z.B. Schlaganfall) und Unfällen (z.B. Gehbehinderung infolge Unfall),

    [Seite der Druckausgabe: 44]

      • im Einzelfall erforderliche Leistungen für Behinderte entsprechend § 39ff. BSHG, etwa Hilfe zum Schulbesuch; im Zusammenhang mit Fluchtfolgen etc. notwendige psychotherapeutische Hilfen, z.B. für Opfer von Haft, Folter oder Vergewaltigung,

      • Leistungen zur Schwangerschaftsverhütung und gesundheitlichen Vorsorge gegen übertragbare Krankheiten (inkl. nicht ärztlich verordneter Mittel wie Präservative).

    • Ein Leistungskatalog nach § 6 AsylbLG für sonstige Leistungen zum Lebensunterhalt und Leistungen für Kinder, vgl. dazu die Empfehlungen Hamburgs: [Fn.31: BAGS-Rundbriefe AsylbLG 1/93, 2/93 und 3/93.]

      Mehrbedarf für krankheitsbedingt kostenaufwendige Ernährung, Pauschalen wie nach BSHG; Mehrbedarf für Ernährung bei Schwangerschaft 72,- mtl. ab 13. Woche;

      Schwangerschaftsbekleidung 220,-; Krankenhauspauschale 100,-; 150,- Hygienemittel für Wöchnerinnen; Babyerstausstattung 400,- DM einmalig für 1. bis 4. Monat, 50,- mtl. vom 5. bis 12. Monat; Kinderwagen gebraucht;

      Schulbedarfpauschale 100,-; Klassenfahrten; Kinderferienpaß;

      Bademantel bei Unterbringung in Pensionen und Unterkünften mit Gemeinschaftsbädern ohne Umkleideraum 65,-; bei fehlender Waschmöglichkeit 20,- für Münzwaschsalon; Umzugskosten und Koffer bei längerem Aufenthalt;

      Paßkosten bei Ausreisepflicht; Fahrtkosten zum Bundesamt und zur Ausländerbehörde; Kosten für Kopien sowie zur Anforderung/Versendung von Unterlagen per Post (Einschreiben/Rückschein) nach Vorlage einer entsprechenden Aufforderung der Behörde;

      Bestattungskosten.

    • Leistungen in Abschiebehaft: Zu erbringen ist - wie für Asylsuchende im 1. Jahr des Asyl Verfahrens - der notwendige Bedarf nach § 3.1 AsylbLG für Unterkunft, Heizung, Haushaltsenergie (Licht, Warmwasser zum Duschen und Wäsche waschen, warmes Essen und Getränke), Ernährung, Putz- und Reinigungsmittel (Leistungen zum Wäsche waschen), Gesundheits- und Körperpflege (Damenhygiene, Rasierzeug, Seife, Shampoo, Haarschneiden, WC-Papier etc.), Wäsche und Kleidung; sowie der Barbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG von 80,- für den persönlichen Bedarf (Porti, Papier, Schreibgeräte, Telefon, Zeitung, Zigaretten, Genußmittel etc.).

    [Seite der Druckausgabe: 45]

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    11. Geplante Änderung des AsylbLG: Ausweitung auf weitere Personenkreise wie Kriegsflüchtlinge und Asylsuchende mit langem Asylverfahren (Altfälle)

    Die auf Initiative der SPD-Bundestagsfraktion im Rahmen der Asylkompromißverhandlungen nachträglich in das Gesetz aufgenommene Regelung des § 2 AsylbLG wurde von Anfang an von vielen Bundesländern systematisch unterlaufen, daran beteiligt waren auch SPD-geführte Ministerien, genannt seien hier nur Baden-Württemberg, Brandenburg, Thüringen, das Saarland sowie NRW, vgl. dazu Abschnitt 8. dieser Darstellung. Anträge zur Ausweitung der Einschränkungen des AsylbLG auf alle AsylbewerberInnen wurden im April/Mai 1994 von Bayern und Baden-Württemberg als Bundesratsinitiativen gestellt und von der Innenministerkonferenz und dem Bundesinnenministerium unterstützt [Fn.32: Vgl. SchoIl/Schieffer (beide Bundesinnenministerium), in: ZAR 3/94, 131 ff.] Bundesgesundheitsminister Seehofer hat im Februar 1995 der Bundesregierung zur Abstimmung den noch internen Entwurf eines „Ausländerleistungsgesetzes" vorgelegt [ Fn.33: Vgl. PRO ASYL, Broschüre „Das geplante Ausländerleistungsgesetz", August 1995.] Unter der Bezeichnung „Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und anderer Gesetze" haben die Fraktionen der CDU/CSU/FDP den überarbeiteten Entwurf im Oktober 1995 im Bundestag eingebracht. [ Fn.34: „Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes" vom 24.10.1995, BT-Drs. 13/2746.]

    Durch die Novelle des AsylbLG sollen laut Begründung des Entwurfs der Regierungsfraktionen 944 Mio. DM/Jahr eingespart werden. Diesem Betrag liegt eine völlig unrealistische Kostenkalkulation zugrunde, die für die Leistungen nach AsylbLG inkl. Unterkunft 600,- DM/Person/Monat und für die Leistungen nach BSHG 1.000,- DM/Person/Monat ansetzt. Begründet wird der erheblich höher als die Leistungskürzung ausfallende Differenzbetrag mit der unzutreffenden Aussage, die Unterbringung nach AsylbLG sei billiger als nach BSHG. [Fn.35: Einsparbetrag laut BT-Drs 13/2746, dort errechnet unter Verweis auf die Kostenkalkulation in BT-Drs 12/4451, S. 6, wo die genannten Beträge von 1000,- bzw. 600,- zugrundegelegt werden. Brauchbare Daten aus der Asylbewerberleistungsstatistik (§ 12 AsylbLG) sind offensichtlich nicht verfügbar!]

    [Seite der Druckausgabe: 46]

    Realistisch ist demgegenüber lediglich eine Differenz infolge der Kürzung der Leistungen von nur ca. 100,- bis 150,-/Person/Monat, womit sich bei 256.000 neu unter das Gesetz fallenden Flüchtlingen der erzielbare Einsparbetrag auf ca. 340 Mio. DM/Jahr reduziert. Dem stehen jedoch - im Falle einer Sachleistungsversorgung - erhebliche Mehrkosten für den notwendigen Organisationsaufwand gegenüber, die Begründung des Regierungsentwurfs geht allein hierfür von Kosten in Höhe insgesamt 750 Mio. DM/Jahr aus. Hinzu kommen erhebliche Mehrkosten durch die Verweigerung von Mietkostenübernahmen und die deshalb notwendige erheblich teurere Unterbringung in Sammellagern (= Sachleistungsprinzip auch für die Unterkunft). Insgesamt ist daher mit erheblichen Mehrkosten durch die AsylbLG-Novelle zu rechnen. [Fn.36: Vgl. dazu ausführlich Classen, Stellungnahme zur geplanten Änderung des AsylbLG, in: Dt. Bundestag, Ausschuß f. Gesundheit, Drs. 258/13 vom 20.11.1995.]

    Der Gesetzentwurf beinhaltet die Absenkung der Leistungen gegenüber der Sozialhilfe, Sachleistungen und eingeschränkte medizinische Versorgung laut Begründung statt bisher für 60.000 künftig für mindestens 320.000 AusländerInnen. Die Leistungseinschränkungen der §§ 3-7 sollen für AsylbewerberInnen zeitlich unbefristet gelten, und für AusländerInnen mit Duldung sollen Leistungen analog BSHG nur noch in wenigen Fällen gewährt werden.

    § 2 AsylbLG soll wie folgt neu gefaßt werden: [Fn.37: Zitiert nach BT-Drs 13/3720 vom 8.2.1996.]

    „(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, wenn

    1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 nach Ablauf von 24 Monaten nach erstmaliger Erteilung einer Duldung, frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, die Ausreise nicht erfolgen kann oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen, oder

    2. es sich um Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge handelt, solange ihre Abschiebung wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 54 des Ausländergesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ausgesetzt worden ist.

    (2) Hat ein Ausländer, dem eine Duldung erteilt ist, zuvor Leistungen als Asylbewerber erhalten, ist abweichend von Absatz 1 Nr. 1 der Zeitraum von 24 Monaten so zu verkürzen, daß die Gesamtdauer der Leistungen nach § 3 nicht 36 Monate übersteigt."

    [Seite der Druckausgabe: 47]

    Die Regelungen der §§ 3-7 AsylbLG sollen im wesentlichen unverändert bleiben. Eine Reihe der sich durch die Ausgliederung aus der Systematik des BSHG und des SGB ergebenden Verfahrensfragen soll durch die Änderung des AsylbLG geklärt werden. Dies gilt etwa für die bisher nicht im AsylbLG vorgesehenen Möglichkeiten der Heranziehung Unterhaltspflichtiger einschließlich der Überleitung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen durch das Sozialamt. Ebenso sollen künftig eine Mitwirkungspflicht Leistungsberechtigter festgeschrieben und umfassende Möglichkeiten zur Übermittlung von Daten eröffnet werden.

    Bei der Anhörung im Bundestagsausschuß für Gesundheit äußerten die geladenen Verbände erhebliche Bedenken gegen die geplante Änderung. [Fn.38: Deutscher Bundestag, Ausschuß für Gesundheit, Ausschußdrucksachen 258/13, 257/13, 256/13, 253/13 vom 16., 17. und 20.11.1995: Sammelstellungnahmen der Sachverständigen, Verbände etc. zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AsylbLG. Deutscher Bundestag, Ausschuß für Gesundheit, Protokoll der 31. Sitzung am 20.11.1995 - Anhörung d. Sachverständigen und Verbände zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung d. AsylbLG.] Caritas und Diakonie legten ein Rechtsgutachten vor, das die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung in Frage stellt. [Fn.39: Sieveking, Verfassungsrechtliche Fragen zur Absenkung von Sozialhilfeleistungen für Flüchtlinge, ZDWF-Schriftenreihe Nr. 63, Dezember 1995.] Der Bundesdatenschutzbeauftragte äußerte erhebliche rechtliche Bedenken gegen die geplante Erleichterung der Datenübermittlung. [Fn.40: Bundesdatenschutzbeauftragter, Stellungnahme vom 6.2.1996 zur Reform des BSHG und des AsylbLG.] Der Gesetzentwurf wurde dennoch am 8.2.1995 in zweiter und dritter Lesung vom Bundestag verabschiedet, am 1. März aber in zweiter Lesung vom Bundesrat abgelehnt. Zur Begründung führte der Bundesrat allerdings keine inhaltlichen Bedenken an, sondern nur Zweifel an den angeblichen Einsparungen durch die Novelle sowie die Forderung nach gesetzestechnischer Trennung von den mit dem Entwurf verbundenen Plänen zu Änderungen des AFG (Streichung der originären Arbeitslosenhilfe) und des SchwbG. [Fn.41: Vgl. Bundesrat, Drucksachen 724/95 und 724/1/95 bis 724/6/95 vom 15.12.1995: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AsylbLG; Empfehlungen der Bundesratsausschüsse; Anträge Bayerns zur Änderung des Entwurfs.] Der Entwurf soll nunmehr zusammen mit den Gesetzentwürfen zur Reform der Arbeitslosenhilfe und zur Reform der Sozialhilfe ab dem 17.4.1996 im Vermittlungsaus-

    [Seite der Druckausgabe: 48]

    schuß - möglicherweise im Zusammenhang mit den Verhandlungen zum „Bündnis für Arbeit" - behandelt werden.

    Der für das AsylbLG zuständige Referent des niedersächsischen Innenministerium hat - offenbar auf der Referentenebene abgestimmt mit den anderen SPD-Ländern - als Vorschlag zur Verhandlungsposition der SPD-Länder im Bundesrat sinngemäß folgende Forderungen zur Novellierung des AsylbLG formuliert: [Fn.42: Nds. Innenministerium, Referat 41 (Gutzmer), Schreiben vom 5.12.1995 „Novellierung des AsylbLG". Vgl. dazu Dt. Bundestag, Ausschuß für Gesundheit, Drs. 258/13 vom 20.11.1995, „Stellungnahme des Arbeitskreises 4 der Arbeitsgemeinschaft der Landesflüchtlingsverwaltungen (ArgeFlü) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AsylbLG", in der diese Position der Referenten der SPD-Länder bereits deutlich wird.]

    • gesetzestechnische Trennung der mit der AsylbLG-Änderung verknüpften Entwürfe zur Streichung der originären Arbeitslosenhilfe und zur Änderung der Kostenerstattung im Nahverkehr nach Schwerbehindertengesetz;

    • Leistungseinschränkungen nach §§ 3-7 AsylbLG auch für Bürgerkriegsflüchtlinge, um deren Einweisung in Sammellager zu ermöglichen, die Anmietung von Wohnungen zu verhindern sowie die Rückkehrbereitschaft zu fördern;

    • zeitliche Begrenzung der Leistungsabsenkung auf 2 Jahre;

    • keine zwingende Gewährung von Sachleistungen in Gemeinschaftsunterkünften (aber kein einklagbarer Rechtsanspruch auf Barleistungen).

    Die Verhandlungen im Vermittlungsausschuß zur AsylbLG-Reform, zur BSHG-Reform und zur Arbeitslosenhilfe-Reform sind am 22.5.1996 gescheitert, da kein Kompromiß zwischen Bund und Ländern gefunden werden konnte. Deshalb hat der Bundesrat am 24.5.1996 die genannten Vorhaben endgültig abgelehnt. [Fn.43: Vgl. taz vom 25.5.1996.]

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    12. Sozialleistungen nach anderen Gesetzen

    Im folgenden sollen einige Hinweise zu aktuellen Problemen mit der Gewährung anderer Sozialleistungen für Flüchtlinge gegeben werden, ohne diese Rechtsgebiete jedoch umfassend darstellen zu wollen.

    [Seite der Druckausgabe: 49]

    Zunächst einige Hinweise zur Rechtsdurchsetzung: Für Ansprüche nach AFG (einschließlich Arbeitserlaubnis), Krankenversicherungsrecht, Leistungen zum Schwangerschaftsabbruch, Kinder- und Erziehungsgeld, Pflegeversicherung sowie Schwerbehindertenrecht sind die Sozialgerichte zuständig. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist gerichtskostenfrei.

    Für Leistungen nach BSHG, AsylbLG, BAfÖG, Wohngeldgesetz, Wohnungsbindungsgesetz (Wohnberechtigungsschein) sowie für Verfahren gegen ein ausländer-/asylrechtliches Arbeits- und Ausbildungsverbot sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Verfahren in Fragen der Sozialhilfe einschließlich AsylbLG, Ausbildungsförderung und Pflegegeld sowie des Asylrechts sind gerichtskostenfrei (§ 188 VwGO; § 83 b AsylVfG). In anderen Rechtsgebieten können Gerichtskosten entstehen, daher sollte ggf. Prozeßkostenhilfe beantragt werden.

    In dringenden Fällen kann zur Rechtsdurchsetzung beim jeweiligen Gericht ein „Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung" gestellt werden, um damit die Behörde zur Leistung (bzw. Erteilung einer Erlaubnis usw.) zu verpflichten. Voraussetzung für diesen Eilantrag ist, daß die Leistung beantragt, aber von der Behörde tatsächlich nicht erbracht wird, obwohl die Leistung dringend benötigt wird. Die Antragstellung bei der Behörde und die Dringlichkeit sollten in dem Antrag an das Gericht dargelegt werden. Voraussetzung für den Eilantrag ist aber nicht, daß bereits ein (ablehnender) Bescheid der Behörde vorliegt. Wenn jedoch ein solcher Bescheid ergeht, muß dagegen immer auch das entsprechende Rechtsmittel (Widerspruch bzw. Klage) eingelegt werden, denn sonst sieht das Gericht für den Eilantrag keinen Regelungsbedarf mehr und lehnt den Antrag ab.

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    12.1 Arbeits- und Ausbildungserlaubnis

    Das ausländerrechtliche Verbot („Auflage") einer beruflichen Ausbildung, einer (nichtselbständigen) Erwerbstätigkeit wie auch das ausländerrechtliche Verbot eines Studiums ist weder im AsylVfG (mit Ausnahme des auf höchstens drei Monate beschränkten Aufenthaltes in der Erstaufnahmeeinrichtung - § 61 AsylVfG) noch (für AusländerInnen mit Duldung) im AuslG festgelegt (vgl. § 60 AsylVfG; § 56.3 AuslG). Diese

    [Seite der Druckausgabe: 50]

    Verbote liegen im Ermessen der Behörde und folgen keineswegs einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift - sie werden auch in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Zumindest wenn einzelfallbezogene Gründe gegen die Verbote sprechen (z.B. die Möglichkeit, während Ausbildung bzw. Studium den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe selbst sicherzustellen), müßte die ausländerrechtliche Auflage aufgehoben werden können, d.h. es sollte ein entsprechender Antrag gestellt und ggf. die Streichung der Auflage verwaltungsgerichtlich durchgesetzt werden.

    Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis durch das Arbeitsamt für eine berufliche Ausbildung bzw. eine (nichtselbständige) Erwerbstätigkeit kann erforderlichenfalls beim Sozialgericht mittels eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden. Zum Nachweis der Dringlichkeit sollte möglichst ein konkretes Arbeits- bzw. Ausbildungsangebot benannt werden können; ein Ablehnungsbescheid des Arbeitsamtes ist nicht erforderlich, es reicht, daß die Erlaubnis beantragt, aber nicht erteilt worden ist.

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    12.2 Ausbildungsförderung (BAföG und BAB)

    Ausländische Studierende haben einen BAföG-Anspruch nur, wenn sie asylberechtigt sind oder wenn sie selbst oder ihre Eltern bereits einige Jahre hier gearbeitet haben, vgl. § 8 BAföG. Die selben Voraussetzungen wie für das BAföG gelten für den Anspruch Auszubildender auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB - Beihilfe zur beruflichen Erstausbildung gemäß § 40 AFG). Da Studierende und Auszubildende keine Sozialhilfe bekommen (§ 26 BSHG), besteht auch für AusländerInnen mit Bleiberecht (Aufenthaltsbefugnis usw.) aufgrund drohenden Entzuges der Sozialhilfe bei Aufnahme einer Ausbildung ein faktisches Ausbildungsverbot.

    Nach neuester Rechtsprechung haben auch nach § 51 AuslG anerkannte Flüchtlinge (Konventionsflüchtlinge) entgegen dem Gesetzeswortlaut einen Anspruch auf BAföG. [Fn.44: BVerwG 11 C 1.95 vom 27.9.1995, InfAuslR 2/96, 76: Der Wortlaut von § 8 BaföG berücksichtigt nur im Inland nach Art. 16 GG anerkannte Asylberechtigte sowie im Ausland anerkannte Konventionsflüchtlinge. Dies wäre eine willkürliche Ungleichbehandlung im Inland anerkannter Konventionsflüchtlinge, an die der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 8 BAföG offensichtlich nicht gedacht hat. ]

    [Seite der Druckausgabe: 51]

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    12.3 Krankenversicherungsleistungen für Familienangehörige (§ 10 SGB V)

    Mancherorts verwehrt insbesondere die AOK Leistungen der Familienkrankenversicherung für mitversicherte Ehepartner und Kinder asylsuchender und geduldeter Flüchtlinge mit der Begründung, diese Angehörigen hätten keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Es widerspricht jedoch dem Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung, an die mitversicherten Familienangehörigen höhere aufenthaltsrechtliche Anforderungen als an den Versicherten selbst zu stellen, der - unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus - kraft seines Beschäftigungsverhältnisses der Versicherungspflicht unterliegt. Diese Auffassung hat das BSG bestätigt. [Fn.45: BSG vom 28.6.1984 - 3 RK 27/83 - InfAuslR 1984, 322: Der Versicherte erhält mit dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis den Schutz vor Belastungen, die ihm aus Krankheiten seiner Angehörigen erwachsen. Dabei handelt es sich um aktuelle Ereignisse. Die Versicherung wirkt sofort, und der Schutz vor dem Risiko der Krankheit eines Angehörigen kann ebenfalls nicht von lange dauernden Gegebenheiten abhängen. BSG vom 23.10.1984 - 8 RK 12/84 - InfAusIR 1985, 77: Mit dem Tatbestand des „sich gewöhnlich im Inland Aufhaltens" soll bezweckt werden, daß Familienkrankenhilfeleistungen nicht ins Ausland erbracht werden, auch nicht an Familienangehörige, die im Ausland leben und sich nur kurzfristig, etwa besuchsweise, im Inland aufhalten oder gar zu dem Zweck, sich eine Leistung der deutschen Krankenversicherung zu verschaffen. Das ist aber nicht der Fall, wenn die Ehefrau zusammen mit dem Versicherten in der Bundesrepublik lebt und das Schicksal des Ehemannes auch weiterhin teilen will. Insoweit können für die Ehefrau keine höheren Anforderungen gelten als für den Versicherten, dessen Versicherungspflicht bereits aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses besteht und für den der gewöhnliche Aufenthalt nicht gefordert wird. Es muß in solchen Fällen reichen, daß der Familienangehörige unter den gleichen Umständen wie der unter haltspflichtige Versicherte in Deutschland lebt, jedenfalls solange der Aufenthalt nicht illegal ist.]

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    12.4 Kinder- und Erziehungsgeld

    Der Anspruch auf Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuß wurde mit dem „Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogrammge-

    [Seite der Druckausgabe: 52]

    setz" (SKWPG) zum 1.1.1994 eingeschränkt auf AusländerInnen, die im Besitz einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung sind. Von der - insbesondere beim Erziehungsgeld bereits in den Jahren zuvor erfolgten - schrittweisen Streichung der Ansprüche betroffen sind neben AusländerInnen mit Duldung und Aufenthaltsgestattung insbesondere Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis und Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung.

    Die Begründung der Bundesregierung im Gesetzentwurf: „Mit dieser Regelung wird der Anspruch auf die Ausländer begrenzt, von denen zu erwarten ist, daß sie auf Dauer in Deutschland bleiben werden." [Fn.46: BT-Drs. 12/5502 vom 4.9.1993, S. 44.] Diese Begründung stellt eine Verdrehung der Tatsachen dar, denn vom Ausschluß der Leistung sind zahlreiche ehemalige ImmigrantInnen und Flüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis betroffen, die aus humanitären Gründen ein dauerhaftes Bleiberecht im Rahmen sogenannter „Altfallregelungen" erhalten haben, und deren dauerhafter Verbleib wahrscheinlicher ist als etwa der Verbleib von AusländerInnen mit befristeter Aufenthaltserlaubnis. Die Neuregelung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG), den Schutz der Familie (Art. 6 GG) und das Sozialstaatsgebot (Art. 20 GG). [Fn.47: Vgl. dazu ausführlich Hammel, InfAusIR 9/95, 328ff. sowie Felix, ZAR 3/94,124ff.] Sie wurde dennoch offenbar kürzlich vom BSG in einer Reihe von Entscheidungen bestätigt, [ Fn.48: Vgl. die Fundstellenübersicht hierzu in ZAR aktuell 1/96 vom 10.2.1996.] so daß nunmehr eine verfassungsgerichtliche Klärung ansteht.

    Tatsächlich wird durch die vorgenommene Streichung der Leistungen ein dauerhaftes Bleiberecht geradezu verhindert: Nach acht Jahren Aufenthalt kann eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 35 AuslG in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden, vorausgesetzt das erzielte Einkommen liegt über dem Sozialhilfeniveau. Arbeiterfamilien mit mehreren Kindern können - im Gegensatz zu Alleinstehenden und Kinderlosen - allerdings angesichts niedriger Löhne ohne Kindergeld kaum ein Einkommen erzielen, das über ihrem Sozialhilfebedarf liegt. Die Beschneidung des dauerhaften Aufenthaltsrechtes von Familien mit Kindern durch Streichung des Kindergeldes stellt daher eine möglicherweise verfassungswidrige Benachteiligung dar (Verstoß gegen Art. 3 und 6 GG). Dieser

    [Seite der Druckausgabe: 53]

    Anspruch müßte ggf. auch ausländerrechtlich durchgesetzt werden (Berücksichtigung auch der erst nach Erteilung der Erlaubnis realisierbaren Ansprüche auf Kindergeld usw. bei Entscheidungen nach § 35 AuslG).

    Konventionsflüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis (mit Konventionspaß aufgrund Anerkennung nach § 51 AuslG) haben Anspruch auf sozialrechtliche Inländergleichbehandlung (Art. 7, Art. 23, Art. 24 Genfer Flüchtlingskonvention). Ein Anspruch auf sozialrechtliche Inländergleichbehandlung ergibt sich zudem aus der EG-Verordnung 1408/71, Art. 2 und 3, eine diesbezügliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Erziehungsgeld wird für das Frühjahr 1996 erwartet.

    Den Anspruch von Konventionsflüchtlingen mit Aufenthaltsbefugnis auf Kindergeld hat die Bundesanstalt für Arbeit mit Runderlaß Nr. 125/93 vom 20.12.1993 bestätigt und die Arbeitsämter angewiesen, entgegen dem Gesetzeswortlaut das Kindergeld auszuzahlen. Dasselbe ergibt sich aus einer Weisung des Bundesministeriums für Familie und Senioren - gemeinsames Rundschreiben BMFuS und BMI vom 6.1.1994, in: GMBl (gemeinsames Ministerialblatt) 1994, S. 94.

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    12.5 Wohngeld und Wohnberechtigungsschein

    Asylsuchende sowie Flüchtlinge mit einer Duldung oder Aufenthaltsbefugnis haben Anspruch auf Wohngeld nach der Wohngeldverwaltungsvorschrift (WoGVwV 1995, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 146 a vom 5.8.1995, in Kraft seit 1.1.1995) zu § 1 WoGG, Nr. 1.03: [Fn.49: Das Gesetz nennt keine aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen. Die Leistung knüpft an die Tatsache der Anmietung von selbst genutztem Wohnraum an (§ 3 WoGG), ihr Zweck ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 WoGG). Vgl. dazu auch Eichenhofer, Int. Sozialrecht.]

    „Ausländer (auch Staatenlose), die sich mit einer Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis) oder Duldungsbescheinigung im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, haben den gleichen Rechtsanspruch auf Wohngeld wie Deutsche, dies gilt auch für Ausländer, denen der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet worden ist (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)."

    [Seite der Druckausgabe: 54]

    Der Wortlaut des Wohnungsbindungsgesetzes kennt keinerlei Einschränkungen für AusländerInnen:

    § 5 Wohnungsbindungsgesetz: „Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung ist einem Wohnungssuchenden auf Antrag von der zuständigen Stelle zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die sich aus § 25 Abs. 2 des II. Wohnungsbaugesetzes ergebenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt. ... Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn auch bei Einhaltung der Einkommensgrenze der Bezug öffentlich geförderter Wohnungen offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre."

    Dennoch wird der Wohnberechtigungsschein (WBS) in der Behördenpraxis (und einem Teil der Rechtsprechung) Asylsuchenden und AusländerInnen mit Duldung häufig verweigert, da es sich bei diesen Personen angeblich „nicht um Wohnungssuchende" handele bzw. der Bezug einer Sozialwohnung „offensichtlich nicht gerechtfertigt" sei. Die teilweise darüber hinausgehende Behördenpraxis (sowie entsprechende Verwaltungsvorschriften) der Verweigerung eines WBS auch für AusländerInnen mit befristeter Aufenthaltsgenehmigung sowie für AusländerInnen (und Deutsche), die erst kürzere Zeit am Ort der Antragstellung leben, ist offensichtlich rechtswidrig, da vom Gesetz in keiner Weise gedeckt.

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    12.6 Leistungen zum Schwangerschaftsabbruch

    Ab 1.1.1996 wird die Finanzierung des Schwangerschaftsabbruches für alle (deutsche und ausländische) Frauen mit geringem Einkommen (= unter 1.700,- DM [Fn.50: Zzgl. 500,- für jedes im Haushalt lebende Kind (1.500,-/370,- in Ostdeutschland).] mtl. verfügbare persönliche Einkünfte der Frau) im „Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen" (BGBl vom 25.8.1993) vollständig neu geregelt. Zuständig ist für die Finanzierung eines medizinisch indizierten oder - nach Inanspruchnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Beratung - straffreien Abbruchs ab 1.1.1996 nicht mehr das Sozialamt, sondern die Krankenkasse, die die Leistung vom Land erstattet bekommt.

    Bei nicht Versicherten ist eine Krankenkasse am Wohnort nach Wahl der Frau zuständig. Bei Verweigerung der Leistung kann beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung gegen die Krankenkasse beantragt werden.

    [Seite der Druckausgabe: 55]

    Voraussetzung für die Leistung ist ein „Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt" der Frau in Deutschland. Dieser Begriff muß hier anders als in anderen Sozialleistungsgesetzen ausgelegt werden. Das ergibt sich bereits daraus, daß das Gesetz als Leistungsberechtigte u.a. ausdrücklich die Empfängerinnen von Leistungen nach AsylbLG nennt. Zweck der Wohnsitzregelung kann daher nur sein, auszuschließen, daß Frauen die Leistung in Anspruch nehmen, die ausschließlich zum Zweck des Abbruches nach Deutschland einreisen. [Fn.51: So die Begründung in der BT-Drs. 12/6643 vom 20.1.1994 zum „Entwurf eines Schwangeren- und Familienhilfegesetzes" der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. zu der ursprünglich - ergänzend zu einer entsprechenden Neuregelung im BSHG -innerhalb des AsylbLG vorgesehenen Regelung des Leistungsanspruches von Asyl bewerberinnen und ausreisepflichtigen Ausländerinnen.] Eine solche Einreisemotivation kann nur dann überhaupt in Betracht kommen, wenn die Schwangerschaft wie auch der Entschluß, sie abzubrechen, bereits vor der Einreise entstanden sind, auch in solchen Fällen dürften aber meist andere Einreisemotive überwiegen (z.B. Asylantrag). Zweck der Regelung ist also, die Finanzierung eines „Abtreibungstourismus" über die Sozialleistung zu verhindern.

    Zu berücksichtigen ist zudem die Rechtsprechung des BVerfG - die Frau darf durch eine Ablehnung der Leistung nicht in die Hände eines „Kurpfuschers" getrieben werden: Aus dem Urteil des BVerfG vom 28.5.1995 zum Schwangerschaftsabbruch folgt die Vorgabe für den Gesetzgeber, zu verhindern, „daß Frauen den Weg in die Illegalität suchen und damit nicht nur sich selbst gesundheitlichen Schaden zufügen, sondern auch dem Ungeborenen die Chance einer Rettung durch ärztliche Behandlung nehmen." Nach Auffassung des BVerfG darf daher keine Frau aus finanziellen Gründen gehindert sein, ärztliche Hilfe für die Durchführung eines straffreien Schwangerschaftsabbruches in Anspruch zu nehmen.

    Bei der Prüfung des Anspruches ist § 3 Abs. 5 des Gesetzes zu beachten: „Im gesamten Verfahren ist das Persönlichkeitsrecht der Frau unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Schwangerschaft zu achten." Aus der Rechtsprechung des BVerfG ergibt sich zudem, daß auch in Zweifelsfällen, wenn die Einreisemotivation nicht geklärt werden kann, die Leistung gewährt werden muß. Die Prüfung des Anspruches hat unverzüglich zu erfolgen, damit die Frau nicht durch Ablauf der 12-Wochen-frist zu einem strafbaren Abbruch gezwungen wird. Den Krankenkassen

    [Seite der Druckausgabe: 56]

    bleibt daher kein Raum für entwürdigende Befragungen und eingehende Motivforschung. Folglich besteht - soweit nicht die Frau von sich aus ausdrücklich erklärt, sie sei ausschließlich zum Zwecke des Schwangerschaftsabbruches eingereist - ein Anspruch auf Kostenübernahme grundsätzlich unabhängig vom ausländerrechtlichen Status.

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    12.7 Leistungen der Unfallversicherung

    Bei Arbeitsunfall wird durch den zuständigen Träger (Berufsgenossenschaft etc.) neben Leistungen wie Heilbehandlung, Leistungen zur beruflichen (Wieder)eingliederung, Beschaffung von behindertengerechtem Wohnraum usw. bei andauernder Minderung der Erwerbsfähigkeit ab der 14. Woche nach dem Unfall eine vom Grad der Behinderung abhängige „Rente an Verletzte" (§ 580 RVO) gezahlt.

    In § 616 RVO ist ausdrücklich geregelt, daß auch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland leistungsberechtigt sind. Diese AusländerInnen können - auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin - auch eine kapitalisierte Abfindung anstelle der ihnen noch zustehenden Rente erhalten. Dies gilt ebenso bei Verzug von (deutschen oder ausländischen) Leistungsberechtigten ins Ausland.

    Die Versicherung besteht unabhängig von der Art der Beschäftigung und unabhängig vom ausländerrechtlichen Status des Beschäftigten. Ausgangspunkt für die Konstruktion des Versicherungsschutzes ist das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses. Die Versicherung besteht kraft Gesetzes für alle Beschäftigten des Unternehmens. Sie gilt für jede Art von Beschäftigungsverhältnis (§ 539 Abs. 1 RVO) - im Gegensatz zu anderen Zweigen der Sozialversicherung unabhängig von Dauer, Stundenzahl und Vergütung-, selbst wenn keine Vergütung gezahlt wird (Praktikanten usw.).

    Der Versicherungsschutz gilt demzufolge selbst bei „illegaler" Beschäftigung, d.h. wenn der Arbeitgeber versäumt hat, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen und/oder der Arbeitnehmer keine Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis besitzt. Auch in solchen Fällen sollten ggf. die o.g. Leistungsansprüche (Rente bzw. Abfindung bei Verzug ins Ausland) geltend gemacht werden.

    [Seite der Druckausgabe: 57]

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    13. Literatur und Materialien zum AsylbLG

    Die im Text genannten Gerichtsentscheidungen, eine ausführliche Rechtsprechungsübersicht zum AsylbLG sowie einige weitere der u.g. Materialien können gegen Erstattung der Kosten bei der ZDWF bestellt werden, ebenso die Ausführungsbestimmungen der Länder zum AsylbLG: ZDWF, Cecilienstraße 8, 53721 Siegburg, Tel. 02241-50001, FAX 02241-50003.

    Die Broschüre zum geplanten Ausländerleistungsgesetz kann bestellt werden bei: PRO ASYL, Postfach 101843, 60018 Frankfurt/M., Tel. 069-293160, FAX 069-280370. Die Fachzeitschriften sind am ehesten in größeren öffentlichen Bibliotheken, in Hochschul- und Verwaltungsbibliotheken zu finden.

    Zum AsylbLG:

    Ausländerrat Dresden, „Konzept für eine alternative Verpflegung in Asylbewerberheimen". Untersuchung von Lebensmittelpaketen der Firma MEIGO: Preisaufschläge gegenüber Lebensmitteldiscountläden um ca. 60 bis 70%, mangelhafte Zusammenstellung. Zusammenfassung in: Classen, Menschenwürde mit Rabatt, S. 106.

    Birk, U.A., Kurzkommentierung zum AsylbLG in: Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG (LPK-BSHG), 4. A., Nomos Verlag, Baden-Baden 1994.

    Brunn/Fritz, Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, darin Kommentierung des AsylbLG (Nachlieferung August 1995).

    Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege e.V., Bonn: Erfahrungen der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege mit dem Asylbewerberleistungsgesetz. Februar 1995. Abgedruckt in der Broschüre „Das Ausländerleistungsgesetz" (s.u.).

    Bundestagsdrucksache 12/4451 vom 2.3.1993: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber (AsylbLG und Änderung § 120 BSHG).

    Bundestagsdrucksache 12/5008 vom 24.5.1993. Beschlußempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Familie und Senioren zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber. Enthält die Begründung zu dem auf Initiative der SPD eingefügten § 2 AsylbLG.

    Classen, G. Menschenwürde mit Rabatt. Das Asylbewerberleistungsgesetz und was man dagegen tun kann, Berlin/Frankfurt M., Juni 1994, 144 Seiten A 4, Hrsg.: PRO ASYL, 15,- DM, Bestellungen an PRO ASYL, Postfach 101843, 60018 Frankfurt/M.

    Classen, G., Aktuelle Rechtsprechungsübersicht zum AsylbLG. Zu erhalten bei der ZDWF.

    Hahn, U. (Rechtsanwalt, Freiburg/Br.), Vermerk vom 11.10.1994 zur Leistungsberechtigung von Asylfolgeantragstellern nach AsylbLG bzw. BSHG. Zu erhalten bei der ZDWF.

    Justizministerium Baden-Württemberg (Aktenzeichen 4725 - II/189, vom 10.8.1993). Gutachten zur Gewährung von Sachleistungen in der Form von Lebensmittelpaketen an Asylbewerber i.S.v. § 2 AsylbLG. Hält Sachleistungen nach § 2 AsylbLG für unzulässig. Zu erhalten bei der ZDWF.

    [Seite der Druckausgabe: 58]

    Kassel, K.P., „Konjunkturprogramm Asyl", DIE ZEIT vom 15.1.1993. Untersuchung zu Profiten und Firmenverbindungen bei der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen.

    Petitionsausschuß des dt. Bundestages, Bescheid vom 25,11.1993 (Pet 5-12-20-217) an Ökohaus e.V. Rostock, „das Sachleistungsprinzip (bleibt) auf das erste Jahr nach der Antragstellung als Asylbewerber beschränkt."

    Röseler, S., „Sozialleistungen für Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland", in: Barwig, K. u.a. (Hrsg.), .Asyl nach der Änderung des Grundgesetzes", Baden-Baden 1994, S. 279-306.

    Röseler, S., Sachleistungen für alle Flüchtlinge? NVwZ Heft 11/94,1084ff.

    Röseler, S., Kommentierung des AsylbLG, in: Huber, Handbuch für Ausländerrecht, Nachlieferung 1995.

    Scheurer, U., Die Leistungsansprüche Asylsuchender ..., InfAuslR 7-8/94, 265ff. (eine sehr brauchbare Zusammenfassung!).

    Für generelle Sachleistungen und eine Ausweitung des AsylbLG treten ein:

    Deibel, K., Die Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber und andere Ausländer, NWVBL 12/93,441.

    Deibel, K., Praktische Probleme bei der Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG, ZAR 2/95, 57.

    Hauk, A., Sachleistungen für Asylbewerber, in: NVwZ 8/94,768.

    Scholl/Schieffer (beide Bundesinnenministerium): „Überlegungen zu einer Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes". Die Autoren erläutern die Bundesratsinitiativen Bayerns und Baden-Württembergs zur Verschärfung des AsylbLG, bewerten diese als unzureichend und schlagen die Streichung des § 2 AsylbLG sowie die Einbeziehung von Kriegsflüchtlingen nach § 32 a AuslG in das AsylbLG vor, ZAR 3/94,131 ff.

    Zur geplanten Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes:

    „Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes" vom 24.10.1995, BT-Drs. 13/2746, zu erhalten beim Verlag Bundesanzeiger (0228/3820840).

    Flüchtlingsrat Niedersachen/PRO ASYL: Das geplante Ausländerleistungsgesetz. Broschüre, August 1995, zu erhalten für 10,- DM incl. Versand bei PRO ASYL.

    Deutscher Bundestag, Ausschuß für Gesundheit, Ausschußdrucksachen 258/13, 257/13, 256/13 und 253/13 vom 16., 17. und 20.11.1995: Sammelstellungnahmen der Sachverständigen, Verbände etc. zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AsylbLG.

    Deutscher Bundestag, Ausschuß für Gesundheit, Protokoll der 31. Sitzung am 20.11.1995 - Anhörung d. Sachverständigen + Verbände zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung d. AsylbLG.

    Niedersächsisches Innenministerium, Referat 41 (Gutzmer), Schreiben vom 5.12.1995 „Novellierung des AsylbLG". Erhältlich bei der ZDWF.

    [Seite der Druckausgabe: 59]

    Bundesrat, Drucksachen 724/95 und 724/1/95 bis 724/6/95 vom 15.12.1995: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AsylbLG (= Begründung der Ablehnung des Entwurfs); Empfehlungen der Bundesratsausschüsse zum Entwurf; Anträge Bayerns zur Änderung des Entwurfs.

    Bundesdatenschutzbeauftragter, Stellungnahme vom 6.2.1996 zur Reform d. AsylbLG. Enthält erhebliche Bedenken gegen die geplanten Regelungen zur Datenübermittlung. Erhältlich bei der ZDWF.

    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Sachleistungsgewährung und der Absenkung der Leistungen unter das Existenzminimum nach BSHG:

    Bundesministerium für Gesundheit: Gutachten „Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der dauerhaften Absenkung der Leistungen an Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge sowie an Asylbewerber" vom 8.3.1995-GZ 122-3176/23. Erhältlich bei der ZDWF.

    Dr. Klaus Sieveking, Verfassungsrechtliche Fragen zur Absenkung von Sozialhilfeleistungen für Flüchtlinge. Rechtsgutachten, ZDWF-Schriftenreihe Nr. 63, Dezember 1995 (10,-DM + Porto).

    Krahmer, U., Verfassungs- und sozialrechtliche Einwände gegen die geplante Herausnahme der Asylbewerber aus dem Kreis der Sozialhilfeberechtigten sowie zur geplanten pauschalen Absenkung entsprechender Leistungen in einem Sondergesetz, ZfF 1988, S. 29ff.

    Huber, B., Asylbewerber im Sozialhilferecht, NDV 1988, Heft 8, S. 251ff.

    Stolleis, M., Schlamelcher, G., Zur Verfassungsmäßigkeit des § 120 BSHG, NDV 1985,S.309ff.

    Zuleeg, M., Zur geplanten Ausgliederung der Sozialhilfeleistungen an Asylbewerber und andere Ausländergruppen aus dem BSHG, ZDWF-Schriftenreihe Nr. 28, Bonn, Juli 1988 (vergriffen).

    Zu weiteren Sozialleistungen:

    Barwig, K. (Hrsg.), Soziale Sicherheit und sozialer Schutz von Ausländerinnen und Ausländern in Deutschland (Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 1996) - erscheint bei Nomos Baden-Baden 1996.

    Eichenhofer, E., Internationales Sozialrecht, Beck Verlag 1994. Felix, D., Kindergeldansprüche von Ausländern, ZAR 3/94, S. 124.

    Franz, F., Benachteiligung der ausländischen Wohnbevölkerung ..., in: Barwig, K. u.a., Vom Ausländer zum Bürger, Baden-Baden 1994, S. 615.

    Hammel, M., Zur Stellung von Ausländern im Sozialrecht, InfAusIR 9/95, 328.

    Schnapka, M., Von gewöhnlichem und ungewöhnlichem Aufenthalt. Junge Flüchtlinge dürfen nicht aus der Jugendhilfe ausgeschlossen werden!, ZfJ 1/94,27.

    Zieger, M., Können junge Asylbewerber Leistungen der Jugendhilfe beanspruchen?, InfAusIR 10/94, 364.

    [Seite der Druckausgabe: 60]

    Zu § 84 AuslG:

    Einzinger, B.M., Gutachten zur Rechtsnatur und rechtlichen Wirkung der Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG, Februar 1994, in: „Wir wollen etwas gegen die Ohnmacht tun - Staatliche Auflagen behindern die Aufnahme von bosnischen Kriegsflüchtlingen", Hrsg. und Bestelladresse: Diak. Werk Hessen-Nassau, Ederstraße 12, 60486 Frankfurt/M., Tel. 069-7947-234, FAX -310.


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    Abkürzungen

    AEVO

    Arbeitserlaubnisverordnung

    AFG

    Arbeitsförderungsgesetz

    AsylbLG

    Asylbewerberleistungsgesetz

    AsylVfG

    Asylverfahrensgesetz

    AuslG

    Ausländergesetz

    AV

    Ausführungsvorschrift

    BAföG

    Bundesausbildungsförderungsgesetz

    Ba-Wü

    Baden-Württemberg

    BSHG

    Bundessozialhilfegesetz

    BSG

    Bundessozialgericht

    BT-Drs

    Bundestagsdrucksache

    BVerwG

    Bundesverwaltungsgericht

    BVerfG

    Bundesverfassungsgericht

    GG

    Grundgesetz

    InfAuslR

    Informationsdienst Ausländerrecht (Fachzeitschrift)

    info also

    Informationen zum Arbeitslosen- und Sozialhilferecht (Fachzeitschrift)

    NDV

    Nachrichtendienst des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Fachzeitschrift)

    NRW

    Nordrhein - Westfalen

    NVWBl

    Nordrhein-westfälische Verwaltungsblätter (Fachzeitschrift)

    NVwZ

    Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Fachzeitschrift)

    NVwZ-RR

    Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Rundschau (Fachzeitschrift)

    OVG

    Oberverwaltungsgericht

    RVO

    Reichsversicherungsordnung

    Rn.

    Randnummer bzw. Randzeichen (im Kommentar zum Gesetz)

    ThürVBI

    Thüringer Verwaltungsblätter (Fachzeitschrift)

    SGBV

    Sozialgesetzbuch - gesetzliche Krankenversicherung

    [Seite der Druckausgabe: 61]

    SGB X

    Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren

    VG

    Verwaltungsgericht

    VGH

    Verwaltungsgerichtshof

    WoGG

    Wohngeldgesetz

    ZAR

    Zeitschrift für Ausländerrecht

    ZfF

    Zeitschrift für das Fürsorgewesen

    ZDWF

    Zentrale Dokumentationsstelle der freien Wohlfahrtspflege (Anschrift s.o.)


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