Korruption im Gesundheitswesen: Unlautere Kooperationen zwischen Krankenhäusern und Vertragsärzten.
- Kooperationen zwischen Krankenhäusern und Vertragsärzten sollen der besseren Versorgung der Versicherten dienen. Sowohl mit Blick auf das berufsrechtliche Verbot der Zuweisung von Patienten gegen Entgelt als auch das Lauterkeitsrecht hat der Arzt sein Einweiseverhalten an medizinischen Gesichtspunkten auszurichten. Die Entscheidung für ein bestimmtes Krankenhaus darf nicht nach den Eigeninteressen des Arztes getroffen werden, insbesondere nicht abhängig sein davon, ob ihm für die Einweisung eine Gegenleistung zufließt oder nicht.30 Bei Kooperationsverträgen zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern müssen die den Ärzten zufließenden Zahlungen ihren Grund in der Behandlung selbst haben und als Aufwendungsersatz sachlich gerechtfertigt sein.31
MetadatenAuthor: | J. Ihle |
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Parent Title (German): | Soziale Sicherheit (FRG 078); |
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Document Type: | Other |
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Language: | German |
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Year of first Publication: | 2011 |
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Release Date: | 2016/02/19 |
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Tag: | Als PDF, als e-paper und/oder als abstract vorhanden; Arzt; Bevölkerung; Diagnose; Gesundheitswesen; Honorar; Korruption; Krankenhaus; Medizinische Versorgung; Sozialversicherungsgesetzgebung; Zivilrecht |
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Issue: | 08 |
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First Page: | 275 |
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Last Page: | 278 |
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DEGPOL (European trade union policy): | |
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