Direktionsrecht und Änderungskündigung.
- Aus der Tatsache, dass es bei der Änderungskündigung nur um die Sozialwidrigkeit der dem Arbeitnehmer angebotenen Vertragsänderung geht, kann allerdings nicht hergeleitet werden, dass für die Änderungskündigung ein weniger strenger Maßstab gelten würde - die Änderungskündigung hat einen anderen Prüfungsmaßstab, der von der Tatsache abhängig ist, wie erheblich die beabsichtigte Änderung der Arbeitsbedingungen erscheint. Sofern es für den Betriebsrat im Anhörungsverfahren unklar bleiben sollte, was die Ablehnung des Änderungsangebots zur Folge haben soll, liegt keine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats im Sinne des § 102 Abs. i BetrVG vor. Mitzuteilen sind bei der Änderungskündigung - so die Rechtsprechung des BAG - die Gründe der Änderung der Arbeitsbedingungen sowie das Änderungsangebot. In der Betriebsratsanhörung ausschließlich zu einer Änderungskündigung ist keine Anhörung zu einer beabsichtigten Beendigungskündigung enthalten, weil es im Ermessen des Arbeitgebers steht, welche Kündigungsform er ausspricht.
MetadatenAuthor: | E. Helml |
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Parent Title (German): | Arbeitsrecht im Betrieb (FRG 097); |
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Document Type: | Other |
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Language: | German |
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Year of first Publication: | 2011 |
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Release Date: | 2016/02/18 |
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Tag: | Als PDF, als e-paper und/oder als abstract vorhanden; Arbeitsbedingungen; Arbeitsrecht; Arbeitsvertrag; Betriebsrat; Kündigung; Mitbestimmung am Arbeitsplatz |
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Issue: | 01 |
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First Page: | 030 |
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Last Page: | 037 |
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DEGPOL (European trade union policy): | |
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