Der Entfristungsanspruch des befristet beschäftigten Betriebsratsmitgliedes.
- Eine Regelung wie §§ 14 Abs. 2 iVm. 15 Abs. l TzBfG, die einen Zustand völliger Schutzlosigkeit für befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder herbeiführt, ist nicht mit dem Primärrecht, insbes. nicht mit Art. 7 RL 2002/14/EG zu vereinbaren und muss unionsrechtskon-form in der Weise ausgelegt werden, dass sie nach den Grundsätzen des Vorrangs des Primärrechts gegenüber Art. 7 RL 2002/14/EG durch Heranziehung der Auslegungsmethode der teleologischen Reduktion zurücktritt oder dass § 78 S. l BetrVG angelehnt an den Schutz- und Prüfungsmaßstab des §78 a BetrVG unionsrechtskon-form auslegt wird und dass maßgeblicher Anknüpfungszeitpunkt für die Gewährleistung des ausreichenden Schutzes und der ausreichenden Sicherheiten der Zeitpunkt ist, zu dem die RL 2002/14/EG das Bestehen des Schutzes und der Sicherheiten voraussetzt, nämlich mit Bekanntwerden der Kandidatur.
MetadatenAuthor: | R. Helm, R. Windirsch |
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Parent Title (German): | Arbeit und Recht (FRG 075); |
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Document Type: | Other |
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Language: | German |
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Year of first Publication: | 2012 |
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Release Date: | 2016/02/18 |
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Tag: | Als PDF, als e-paper und/oder als abstract vorhanden; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Arbeitsgericht; Arbeitsrecht; Betriebsrat; Rechtlicher Aspekt; Sozialer Schutz; Unternehmen; Vollzeit; Zeitarbeit |
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Issue: | 07-08 |
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First Page: | 293 |
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Last Page: | 298 |
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DEGPOL (European trade union policy): | |
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