"Ordnungsgemäßes" Eingliederungsmanagement. (BAG-Mindestanforderungen an BEM und die Auswirkungen für Betriebsräte).
- Die Qualitätsinitiative des Bundesarbeitsgerichts setzt eine neue Markierung im Mitbestimmungsgebiet BEM. Mit Mindestanforderungen an die Handhabung des BEM-Verfahrens definiert das BAG ein unteres Qualitätsniveau für diejenigen Präventionsaufgaben, die dauerhaft im BEM zu erledigen sind. Als Kern des Eingliederungsmanagements und als Maßstab, was unter einem ordnungsgemäßen BEM zu verstehen ist, gelten Arbeitsgestaltungsmaßnahmen und der Belastungs- und Anforderungswechsel durch Weiterbeschäftigung an leistungsadäquaten Alternativarbeitsplätzen. Die zusätzlichen Klarstellungen zu den Beteiligungs- und Kooperationspflichten der maßgeblichen internen und externen BEM-Akteure sind hilfreiche und praxistaugliche Präzisierungen, wie der Suchprozess, das Planungsverhalten und das Case-Management im BEM durch die Betriebsparteien auszugestalten sind. Die Erfurter Entscheidungen lesen sich als Aufforderung an die betrieblichen Verfahrensverantwortlichen, Eingliederungschancen nicht mit leichter Hand zu verspielen, sondern die bisherigen Handlungsoptionen zu überprüfen, Schwachstellen aufzudecken und an der Optimierung des Verfahrens zu arbeiten.
MetadatenAuthor: | W. Feldes |
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Parent Title (German): | Arbeitsrecht im Betrieb (FRG 097); |
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Document Type: | Other |
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Language: | German |
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Year of first Publication: | 2011 |
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Release Date: | 2016/02/18 |
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Tag: | Als PDF, als e-paper und/oder als abstract vorhanden; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Arbeitsgericht; Arbeitsgestaltung; Arbeitsplatzanforderungen; Arbeitsrecht; Beratung; Berufskrankheit; Betriebsrat; Eingliederung Behinderter; Gesundheitsschutz; Krankenhauspflege; Mitbestimmung am Arbeitsplatz; Personalpolitik; Sozialversicherungsgesetzgebung; Unternehmen; Wiedereintritt ins Erwerbsleben |
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Issue: | 08-09 |
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First Page: | 501 |
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Last Page: | 503 |
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DEGPOL (European trade union policy): | |
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