Neuregelung des Urlaubsanspruchs im TVöD. (Was es ab 1.1.2013 zu beachten gibt).
- Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BAG über die Unwirksamkeit der Urlaubsstaffelung in §26 Abs. i Satz 2 TVöD1 vereinbarten die Tarifvertragsparteien in der Tarifrunde 2012 im Zusammenhang mit der Einigung über die Erhöhung der Entgelttabellen auch eine Neuregelung des Urlaubsanspruchs. Er beträgt zukünftig für die Beschäftigten 29 Arbeitstage und ab vollendetem 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage, für die Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten grundsätzlich 27 Arbeitstage. Für die Beschäftigten, die bereits einen Anspruch von 30 Arbeitstagen erreicht haben, gilt eine Besitzstandsregelung. Für das Jahr 2012 stehen einheitlich 30 Arbeitstage Urlaub zu.
MetadatenAuthor: | O. Dannenberg |
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Parent Title (German): | Der Personalrat (FRG 148); |
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Document Type: | Other |
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Language: | German |
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Year of first Publication: | 2012 |
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Release Date: | 2016/02/18 |
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Tag: | Als PDF, als e-paper und/oder als abstract vorhanden; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Beschäftigungssituation; Betriebsrat; Gewerkschaft; Junger Arbeitnehmer; Seniorität; Tarifvertrag; Urlaub; Älterer Arbeitnehmer; Öffentlicher Dienst |
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Issue: | 11 |
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First Page: | 440 |
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Last Page: | 442 |
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DEGPOL (European trade union policy): | |
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