Neues zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. (BVerwG stärkt Rechte der Personalräte).
- Das sog. betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gibt es schon seit dem 1.5.2004. Die Vorschrift wird erst jetzt von den Dienststellen und Personalräten tatsächlich zur Kenntnis genommen. Die Bedeutung des BEM ist sehr hoch, nicht nur für schwerbehinderte Menschen (§2 Abs. 2 SGB IX). §84 Abs. 2 SGB IX gilt nämlich für alle Beschäftigten, die »innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig« erkrankt sind. Neben den Verpflichtungen aus den Personalvertretungsgesetzen müssen Personalräte, ggf. auch die Schwerbehindertenvertretungen, darüber wachen, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zum BEM erfüllt (§84 Abs. 2 S.7 SGB IX). Und: Beide Interessenvertretungen haben zusätzlich ein Initiativrecht, mit dem sie dafür sorgen können, dass der Arbeitgeber ein BEM durchführt. Problematisch kann es sein, welche Informationen - wann - über Krankheitszeiten und über deren mögliche betriebliche oder persönliche Ursachen die Beschäftigtenvertretungen erhalten müssen oder dürfen und, ob die Betroffenen dieser Informationsweitergabe an die Beschäftigtenvertretungen zustimmen müssen. Hierzu hat das BVerwG jetzt für einen Teilbereich eine wichtige Entscheidung getroffen.
MetadatenAuthor: | W. Daniels |
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Parent Title (German): | Der Personalrat (FRG 148); |
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Document Type: | Other |
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Language: | German |
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Year of first Publication: | 2010 |
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Release Date: | 2016/02/18 |
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Tag: | Als PDF, als e-paper und/oder als abstract vorhanden; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Arbeitsrecht; Arbeitsschutz; Betriebsrat; Eingliederung Behinderter; Erwerbsfähigkeit; Gesundheitsschutz; Kommunikation am Arbeitsplatz; Krankheit; Kündigung; Mitbestimmung am Arbeitsplatz; Sozialversicherungsgesetzgebung; Sozialvertrag; Verwaltungsrecht; Öffentlicher Dienst |
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Issue: | 11 |
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First Page: | 428 |
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Last Page: | 431 |
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DEGPOL (European trade union policy): | |
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