Die Beteiligung im Disziplinarverfahren. (Möglichkeiten des Personalrats).

  • Verletzt ein Beamter schuldhaft seine Dienstpflichten, so begeht er ein Dienstvergehen (§77 Abs. i BBC / §47 Abs. i BeamtStG). Auch ein Verhalten außerhalb des Dienstes kann ein Dienstvergehen darstellen, wenn es in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Diese Dienstpflichtverletzung kann wiederum zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen führen, bei denen die Personalvertretung unter bestimmten Voraussetzungen zu beteiligen ist. Das Disziplinarrecht folgt dem Legalitätsprinzip: Liegen ausreichende Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vor, so hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten (§17 BOG). Es sind dabei die belastenden, aber auch die entlastenden und die für die Bemessung der disziplinarrechtlichen Maßnahme maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln. Erhärten sich die Verdachtsmomente im Ermittlungsverfahren, so kann es zu einer Diszi-plinarmaßnahme kommen. Dem Personalrat kommt dabei eine wichtige Kontrollfunktion zu, die jedoch in Bund und Ländern äußerst unterschiedlich ausgestaltet ist. Die Beteiligungsmöglichkeiten werden hier näher skizziert.

Export metadata

  • Export Bibtex
  • Export RIS

Additional Services

Share in Twitter Search Google Scholar
Metadaten
Author:M. Baßlsperger
Parent Title (German):Der Personalrat (FRG 148);
Document Type:Other
Language:German
Year of first Publication:2012
Release Date:2016/02/18
Tag:Als PDF, als e-paper und/oder als abstract vorhanden; Arbeitgeber; Arbeitsrecht; Betriebsrat; Gerichtsverfahren; Mitbestimmung am Arbeitsplatz; Ordnungswidriges Verhalten; Rechtlicher Aspekt; Staatsbeamter; Öffentlicher Dienst
Issue:07-08
First Page:297
Last Page:300
DEGPOL (European trade union policy):

$Rev: 13581 $