Die Beteiligung im Disziplinarverfahren. (Möglichkeiten des Personalrats).
- Verletzt ein Beamter schuldhaft seine Dienstpflichten, so begeht er ein Dienstvergehen (§77 Abs. i BBC / §47 Abs. i BeamtStG). Auch ein Verhalten außerhalb des Dienstes kann ein Dienstvergehen darstellen, wenn es in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Diese Dienstpflichtverletzung kann wiederum zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen führen, bei denen die Personalvertretung unter bestimmten Voraussetzungen zu beteiligen ist. Das Disziplinarrecht folgt dem Legalitätsprinzip: Liegen ausreichende Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vor, so hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten (§17 BOG). Es sind dabei die belastenden, aber auch die entlastenden und die für die Bemessung der disziplinarrechtlichen Maßnahme maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln. Erhärten sich die Verdachtsmomente im Ermittlungsverfahren, so kann es zu einer Diszi-plinarmaßnahme kommen. Dem Personalrat kommt dabei eine wichtige Kontrollfunktion zu, die jedoch in Bund und Ländern äußerst unterschiedlich ausgestaltet ist. Die Beteiligungsmöglichkeiten werden hier näher skizziert.
MetadatenAuthor: | M. Baßlsperger |
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Parent Title (German): | Der Personalrat (FRG 148); |
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Document Type: | Other |
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Language: | German |
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Year of first Publication: | 2012 |
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Release Date: | 2016/02/18 |
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Tag: | Als PDF, als e-paper und/oder als abstract vorhanden; Arbeitgeber; Arbeitsrecht; Betriebsrat; Gerichtsverfahren; Mitbestimmung am Arbeitsplatz; Ordnungswidriges Verhalten; Rechtlicher Aspekt; Staatsbeamter; Öffentlicher Dienst |
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Issue: | 07-08 |
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First Page: | 297 |
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Last Page: | 300 |
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DEGPOL (European trade union policy): | |
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