Die Struktur der arbeitsrechtlichen Kündigungsgründe.
- Die Dreiteilung der Kündigungsgründe in § l Abs. 2 S. l KSchG beinhaltet eine den AN vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes schützende Funktion, welche bislang von der Rspr. ignoriert wird, wenn sie Verdachts- und Freikündigungen unter bestimmten Voraussetzungen für wirksam hält. Hier quält man den Grund für die Entlassung nach dem Motto »was nicht passt, wird passend gemacht«, gewaltsam unter eine der 3 abschließend im Gesetz geregelten Anlässe zur einseitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen. Der personenbedingte Kündigungsgrund ist kein Auffangtatbestand, weil einer weiten Ausdehnung des Begriffs ohne Definition seiner Grenzen die abschließende Aufzählung in § l Abs. 2 S. l KSchG entgegen steht.
MetadatenAuthor: | R. F. Adam |
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Parent Title (German): | Arbeit und Recht (FRG 075); |
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Document Type: | Other |
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Language: | German |
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Year of first Publication: | 2013 |
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Release Date: | 2016/02/18 |
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Tag: | Als PDF, als e-paper und/oder als abstract vorhanden; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Arbeitsrecht; Bürgerliches Gesetzbuch; Kündigung; Unternehmen |
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Issue: | 01 |
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First Page: | 015 |
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Last Page: | 019 |
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DEGPOL (European trade union policy): | |
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