Problem erkannt. (Kommt die Absicherung befristet beschäftigter Betriebsratsmitglieder?).
- Immer mehr Unternehmen sind dazu übergegangen, neben einer Basis von unbefristeten Beschäftigten, ebenfalls auf Dauer angelegte Arbeitsplätze nur noch mit befristeten Beschäftigten zu besetzen. Sobald die Voraussetzungen des § 8 BetrVG vorliegen, sind auch die befristet Beschäftigten in den Betriebsrat wählbar, unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Sachgrund befristet wurden. Sie stehen allerdings vor einer Frage, die sich ein unbefristet eingestelltes Betriebsratsmitglied nicht stellen muss: Gefährdet mein Standpunkt als Betriebsratsmitglied meinen Anschlussvertrag?« Um unabhängige Betriebsratstätigkeit zu ermöglichen, ist ein Ziel der Betriebsverfassung und der Konsultationsrichtlinie (kurz K-RL) die innere und äußere Unabhängigkeit von Betriebsratsmitgliedern zu gewährleisten. Das Amt muss »ohne Furcht vor nachteiligen Folgen ausgeübt werden können. Beschäftigtenvertreter müssen während ihrer Amtsausübung »ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen.
MetadatenAuthor: | R. Bell, P. Ögüt, M. Schubert |
---|
Parent Title (German): | Arbeitsrecht im Betrieb (FRG 097); |
---|
Document Type: | Other |
---|
Language: | German |
---|
Year of first Publication: | 2012 |
---|
Release Date: | 2016/02/18 |
---|
Tag: | Als PDF, als e-paper und/oder als abstract vorhanden; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Arbeitsgericht; Arbeitsrecht; Arbeitsvertrag; Berufliche Entwicklung; Betriebsrat; Rechtlicher Aspekt; Unternehmen; Zeitarbeit |
---|
Issue: | 11 |
---|
First Page: | 636 |
---|
Last Page: | 640 |
---|
DEGPOL (European trade union policy): | |
---|