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3. Ausgangspunkt: Urheberrecht und der Schutz schöpferischer Tätigkeiten

Druck-Ausgabe: Seite 15

Ehe Probleme und Anpassungsbedarf untersucht werden, welche die neuen Technologien der Digitalisierung und Vernetzung für das Urheberrecht mit sich bringen, seien zum besseren Verständnis vorab die Grundzüge des Urheberrechts skizziert.

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3.1 Urheberrecht als Ausschließlichkeitsrecht

Das Urheberrecht ist dasjenige Recht, das den Schöpfern von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst- der Katalog reicht von Text über Ton und Bild bis hin zu Computerprogrammen und Datenbanken - an ihren immateriellen, d.h. unkörperlichen Werken zusteht. Dem Eigentumsrecht an körperlichen Sachen vergleichbar, ist auch das Urheberrecht vom Gesetzgeber als sog. Ausschließlichkeitsrecht ausgestaltet worden. Danach obliegt es allein der Entscheidung des Urhebers, ob - und wenn ja, auf welche Weise - er sein Werk verwerten und wen er von einer solchen Verwertung ausschließen will.

Das Urheberrecht am immateriellen, d.h. unkörperlichen Werk darf nicht mit dem Eigentumsrecht am materiellen, d.h. körperlichen Trägermedium, in dem das immaterielle, d.h. unkörperliche Werk verkörpert ist (also dem Papier des Buches; dem Plastik einer CD-ROM usw.) verwechselt werden. Wer also ein Werkexemplar kauft, erwirbt zwar Eigentum am Werkträger, ohne weitere Vereinbarung jedoch keine urheberrechtliche Berechtigung am Inhalt des Buches. Der Käufer darf also mit dem Buch selbst zwar machen was er will; den Inhalt des von ihm zu Eigentum erworbenen Buches jedoch darf er außerhalb der Schrankenbestimmungen (vgl. näher Ziff. 4.5) weder vervielfältigen noch ihn sonst zu einer öffentlichen Wiedergabe nutzen.

Die dem Urheber vom Gesetz gewährten ausschließlichen Befugnisse (sog. Verwertungsrechte) sind in den §§ 15ff. UrhG umfassend umschrieben. Danach kann der Urheber sein Werk in körperlicher Form (im wesentlichen durch Vervielfältigung und Verbreitung der Vervielfältigungsstücke) oder in unkörperlicher Form (durch jede Art der öffentlichen Wiedergabe, sei es live, unter Benutzung von Bild- und Tonträgern oder im Wege der Sendung) verwerten. Gestattet der Urheber einem Dritten die Verwertung des Werkes, so kann er sich im Gegenzug eine Vergütung zahlen lassen und auf diese Weise an den Erlösen der Verwertung seines Werkes beteiligt werden. Die Vergütung soll es dem Urheber ermöglichen, den Aufwand ersetzt zu erhalten, den er zur Schaffung des Werkes erbracht hat und darüber hinaus einen Gewinn zu erwirtschaften. Vereinfacht gesagt dient das Ausschließlichkeitsrecht also dazu, die Urheber zur Schöpfung wirtschaftlich wertvoller Werke anzureizen. Aus diesem Grund sind auch nicht alle Werke geschützt, sondern nur diejenigen Werke, die Individualität sowie eine hinreichende schöpferische Formgebung (sog. Originalität) aufweisen; Hervorbringungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, sowie einfache Daten und bloße Informationen sind dagegen urheberrechtlich nicht geschützt. Sie können daher von jedermann frei verwendet werden, solange dies nicht im Wege einer unzulässigen Übernahme wesentlicher Teile einer investitionsintensiven Datenbank oder in sonst unlauterer und damit wettbewerbswidriger Weise geschieht.

Freilich sind die Ausschließlichkeitsrechte der Urheber nicht schrankenlos. Denn dem Interesse der Urheber, die Verwertung ihrer

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Werke so weit wie möglich zu kontrollieren, stehen Interessen der Allgemeinheit gegenüber, geschützte Werke unter bestimmten Umständen und zu bestimmten Zwecken (Bildung; Freiheit des privaten Gebrauchs; Strafverfolgung u.a.) auch ohne Zustimmung des Urhebers und ggf. sogar ohne Zahlung einer Vergütung nutzen zu können. Diesen Interessen tragen die sog. Schranken des Urheberrechts Rechnung. Der Ausgleich der individuellen Interessen des Schöpfers sowie seiner Erben und denen der Allgemeinheit ist auch der Grund für die zeitliche Begrenzung des Urheberrechts. Anders nämlich als das Sacheigentum währt das Urheberrecht nicht ewig, sondern endet statt dessen EU-weit 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).

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3.2. Ideelle und materielle Interessen

Das Urheberrecht schützt den Urheber jedoch nicht nur in seinen materiellen Interessen am Werk; geschützt sind darüber hinaus seine "geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk" [Fn 2: So §11 UrhG.] , kurz, seine ideellen Interessen.

Dazu zählen insbesondere das Recht, das Werk erstmals zu veröffentlichen, das Recht auf Namensnennung und das Recht auf Werkintegrität (§§ 12 ff. UrhG). Letzteres kann sowohl dadurch verletzt sein, daß das Werk selbst in einer Weise verändert wird, die geeignet ist, die berechtigten ideellen Interessen des Urhebers zu gefährden, oder aber dadurch, daß das Werk in einen Kontext eingestellt wird, der den Intentionen des Urhebers in schwerwiegender Weise zuwiderläuft.

Das "geistige Band", das den Urheber und sein Werk miteinander verbinden, bleibt auch nach Abtretung der Verwertungsrechte bestehen und gilt in seinem Kern als unübertragbar und nicht abtretbar (vgl. dazu näher Ziff. 4.3). Es kommt auch in einer Reihe weiterer Vorschriften zum Ausdruck, so etwa beim Rückrufsrecht bei gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG); beim Erfordernis der Zustimmung des Urhebers, will der Lizenznehmer das ihm eingeräumte Nutzungsrecht weiterübertragen oder aber einem Dritten ein einfaches, d.h. nichtausschließliches Nutzungsrecht einräumen (§§ 34, 35 UrhG); im Verbot der Änderung des Werktitels, der Urhebernennung sowie des Werkes selbst durch den Nutzungsberechtigten, sofern der Urheber seine Zustimmung dazu nach Treu und Glauben versagen kann (§ 39 UrhG), und schließlich im Änderungsverbot (§ 62 UrhG) sowie im Gebot der Quellenangabe (§ 63 UrhG), wenn das Werk ausnahmsweise aufgrund einer der Schrankenbestimmungen nach §§45 ff UrhG ohne Zustimmung des Urhebers genutzt werden kann.

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3.3 Urheber und Leistungsschutzberechtigte

Rechtlich geschützt sind neben den Urhebern weitere natürliche und auch juristische Personen, die eine Tätigkeit im Rahmen der Kulturwirtschaft erbringen (§§ 70 ff UrhG). Diese Tätigkeit ist - wie bei den ausübenden Künstlern - entweder darstellender bzw. interpretierender oder aber - wie insbesondere bei den Herstellern von Tonträgern, den Sendeunternehmen und den Filmproduzenten - kaufmännisch organisatorischer Art. Ebenfalls geschützt sind nach deutschem Recht die Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben, die Herausgeber nachgelassener Werke und die Fotografen einfacher Lichtbilder, d.h. die nicht hinreichend original sind, um als Lichtbildwerke geschützt zu werden. Der Schutz dieser sog. Leistungsschutzberechtigten reicht in der Regel nicht ganz so weit wie der umfängliche Schutz der Urheber; vor allem ist die Schutzdauer mit zumeist 50 Jahren ab erster Veröffentlichung bzw. ab Herstellung, wenn eine Veröffentlichung innerhalb dieser Zeit unterbleibt, kürzer als die urheberrechtliche Schutzdauer.

Auch diese Leistungsschutzrechte (oder Nachbarrechte) sind zu beachten, wenn es darum geht, die Auswirkungen der digitalen Technologie auf die Verwertung geschützter Werke und Leistungen zu beurteilen. Dabei sind die Interessen der einzelnen Gruppen von Schutzberechtigten zwar häufig, aber durchaus nicht immer gleichgerichtet. Zu Interessenkonflikten kommt es insbesondere im Verhältnis von individuellem Schöpfer bzw. Leistungserbringer und Verleger bzw. Produzent, mögen beide Gruppen gegenüber den Werkverwertern und Endnutzern interessenmäßig auch zumeist zusammenstehen.


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | März 1999

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