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TEILDOKUMENT:



[Seite der Druckausg.: 135 = Zwischen-Titelblatt]

Anhang


[Seite der Druckausg.: 136 = Leerseite]

[Seite der Druckausg.: 137]

Vortrag Freifrau von Friesen

Neufassung der §§ 13, 14 LGG Berlin

§ 13

Öffentliche Auftragsvergabe

(1) Beim Abschluss von Verträgen über Leistungen, die einen Aufwand von mehr als 10.000 DM erfordern, ist in den jeweiligen Vertrag die Verpflichtung des Auftragnehmers aufzunehmen, Maßnahmen zur Frauen- und Familienförderung in seinem Unternehmen durchzuführen.

(2) Das Nähere, insbesondere den Kreis der betroffenen Unternehmen, den Inhalt der Frauen- und Familienfördermaßnahmen, die Durchführungs- kontrolle sowie die Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtung, regelt eine Rechtsverordnung.

§ 14

Staatliche Leistungsgewährung

(1) Die Gewährung von freiwilligen Leistungen auf der Grundlage von Landesgesetzen ist von der Verpflichtung des Antragstellers zur Durchführung von Maßnahmen zur Frauen- und Familienförderung in seinem Unternehmen abhängig zu machen.

(2) Der Bewilligungsbescheid ist mit einer entsprechenden Auflage zu versehen.

(3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

Rechtsverordnung

Aufgrund der §§ 13 und 14 LGG vom 31.12.1990 (GVBl. 1991 S. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom ......... (GVBl. S.....) verordnet der Senat von Berlin (die Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen):

[Seite der Druckausg.: 138]

§ 1

Beachtung des geltenden Gleichbehandlungsrechts

Auftragnehmer i. S. von § 13 LGG und Antragsteller i. S. von § 14 LGG sind zur Beachtung des geltenden Gleichbehandlungsrechts zu verpflichten.

§ 2

Maßnahmen zur Frauen- und Familienförderung

Maßnahmen zur Frauen- und Familienförderung i. S. von §§ 13, 14 LGG sind insbesondere:

  1. Verbindliche Zielvorgaben für die Einstellung und Beförderung/Höhergruppierung von Frauen zur Erhöhung ihres Anteils in Funktionsebenen, in denen der Frauenanteil weniger als 50 Prozent beträgt.
  2. Angebot der Ausbildungsplätze je zur Hälfte an Frauen und Männer.
  3. Bevorzugte Berücksichtigung von Frauen bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss.
  4. Angebot spezieller Bildungsmaßnahmen nur für Frauen, die zur Erreichung qualifizierter Positionen befähigen sollen.
  5. Angebot aller Plätze bei sonstigen betrieblichen Bildungsmaßnahmen je zur Hälfte an Frauen und Männer.
  6. Bevorzugte Berücksichtigung von Frauen nach erfolgreichem Abschluss einer betrieblichen Bildungsmaßnahme.
  7. Angebot familienfreundlicher Arbeitszeiten.
  8. Angebot von Teilzeitarbeit, insbesondere auch in Führungspositionen.

    [Seite der Druckausg.: 139]

  9. Gewährung eines betrieblichen, zeitlich aufteilbaren Erziehungsurlaubs bei ruhendem Arbeitsverhältnis.
  10. Beschäftigungsangebote an ältere Arbeitnehmerinnen, insbesondere zum Wiedereinstieg in das Erwerbsleben im Anschluss an Familienbetreuungszeiten.
  11. Angebot betrieblicher oder externer Kinderbetreuung.
  12. Vermeidung einer überproportionalen Verringerung des Frauenanteils an der Gesamtzahl der Beschäftigten bei Personalabbaumaßnahmen.


§ 3

Kreis der betroffenen Unternehmen

(1) Bei der Abgabe des Angebots (§ 13 LGG) haben die Unternehmen mitzuteilen, zu welchen der in § 2 genannten Maßnahmen sie sich verpflichten. Die Verpflichtung ist auf die Dauer der Auftragsdurchführung zu beschränken.

(2) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 500 Beschäftigten haben eine der in § 2 Nr. 1 bis 3 sowie zwei weitere der in § 2 Nr. 4 bis 12 genannten Maßnahmen auszuwählen.

(3) Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20, aber nicht mehr als 500 Beschäftigten haben drei der in § 2 genannten Maßnahmen auszuwählen.

(4) Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 20 Beschäftigten haben eine der in § 2 genannten Maßnahmen auszuwählen.

(5) Im Einzelfall kann eine der in § 2 Nr. 4 bis 12 genannten Maßnahmen durch eine andere gleichwertige Maßnahme zur Frauen- oder Familienförderung ersetzt werden. Das Gleiche gilt für einen Übergangszeitraum von 6 Monaten sowie für Aufträge, bei denen der öffentliche Auftraggeber ein Nachfragemonopol hat, auch für Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 bis 3.

[Seite der Druckausg.: 140]

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Antragstellung nach § 14 LGG. Dabei kann von der Beschränkung der Verpflichtung gem. Abs. 1 Satz 2 im Einzelfall abgewichen werden unter angemessener Berücksichtigung des Umfangs der Leistungsgewährung.

§ 4

Kontrollrechte

(1) Der Auftraggeber hat das Recht, während der Durchführung des Auftrags jederzeit den Nachweis der Einhaltung übernommener vertraglicher Verpflichtungen nach dieser Rechtsverordnung durch den Auftragnehmer zu verlangen.

(2) Entsprechendes gilt im Verhältnis der leistungsgewährenden Stelle zum Leistungsempfänger für die Dauer der Leistungsgewährung.

(3) Der Nachweis ist spätestens am Ende des Verpflichtungszeitraums gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 6 Satz 2 zu führen.

(4) Der Nachweis ist durch Vorlage einer aussagefähigen geschlechtsspezifischen Personalstatistik sowie ggf. durch Vorlage der zur Einleitung und Durchführung frauen- und familienfördernder Maßnahmen abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen zu führen. Er kann auch in anderer geeigneter Weise erbracht werden.

§ 5

Folgen der Verletzung im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe und Leistungsgewährung bestehender Verpflichtungen

(1) Kommt der Auftragnehmer seiner Nachweispflicht nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Im Falle der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung der Nachweispflicht ist dem Auftragnehmer vor Ausübung des Rücktrittsrechts eine angemessene Nachfrist einzuräumen.

[Seite der Druckausg.: 141]

Der Auftraggeber hat das Recht, den die Nachweispflicht verletzenden Auftragnehmer für einen angemessenen Zeitraum von der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungsverfahren auszuschließen.

(2) Kommt im Falle der staatlichen Leistungsgewährung der Leistungsempfänger seiner Nachweispflicht nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, ist die leistungsgewährende Stelle berechtigt, die Leistung von dem Empfänger ganz oder teilweise zurückzuverlangen.

Im Falle der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung der Nachweispflicht ist dem Leistungsempfänger eine angemessene Nachfrist einzuräumen.

§ 6

Geringfügige Beschäftigung

Der Auftragnehmer ist vertraglich zu verpflichten, zur Durchführung des Auftrags keine Personen unterhalb der Grenze des § 8 Abs. 1 SGB IV zu beschäftigen.

§ 7

Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten der EU

Soweit ein Anbieter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung an der Erfüllung einer oder mehrerer der in § 2 genannten Maßnahmen gehindert ist, werden diese durch geeignete, möglichst gleichwertige Maßnahmen zur Frauen- und Familienförderung ersetzt. Jede Ersatzmaßnahme ist zwischen Auftraggeber und Anbieter zu vereinbaren.

Der Nachweis des rechtlichen Hindernisses ist durch den Anbieter zu führen.

§ 8

Ausschreibung

Jede Ausschreibung öffentlicher Aufträge muß einen Hinweis auf die Vergabebedingungen dieser Rechtsverordnung in Verb. mit § 13 LGG enthalten.

[Seite der Druckausg.: 142]

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Vortrag Katharina Trippler, Dr. Frank March

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[Seite der Druckausg.: 149]

Veröffentlichungen



(Auswahl)


Public-Relations-Strategien für Kommunale Gleichstellungsbüros und Frauenprojekte
Reihe: Gesprächskreis Frauenpolitik Heft 13 (1995)

Zielgruppe Frauen in der regionalen und sektoralen Strukturpolitik

Dokumentation (1996)

Zukunftsfähige Alterssicherung der Frau
Forum Gender und Politik Heft 1 (1997)

Frauen nach der Wende - Frauen im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umbruch
Dokumentation des Workshops in Berlin am 28. November 1997 (vergriffen)
und
Leipzig am 20. Februar 1998 (vergriffen)

Internet: http://www.fes.de/pb/ostd_laender/frauen/kontakt.htm


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | Oktober 1999

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