Überschreitung der Stimmenenzahl in einem Wahlvorschlag

Auswertung

Der Wähler hat mit der Abgabe von 23 Stimmen die Gesamtstimmenzahl von 15 überschritten. Da er sämtliche Stimmen jedoch an Bewerberinnen und Bewerbern in einem Wahlvorschlag vergeben hat, führt das nicht zur Ungültigkeit, § 20 a Abs. 3 KWG.

Die Stimmen werden wie folgt gewertet: In der Reihenfolge des Wahlvorschlags sind zunächst von unten nach oben die Stimmen für die Bewerberinnen und Bewerber mit nur einer Stimme unberücksichtigt zu lassen (Rieb, Müller, Schepp, Thiel, Dreher und Schindler).

Da die Gesamtzahl mit 16 immer noch mit einer Stimme überschritten ist, bleibt dann ebenfalls von unten nach oben jeweils die zweite Stimme des Bewerbers Klippel unberücksichtigt, auf die der Wähler zwei Stimmen kumuliert hat. Im Ergebnis erhalten Singers drei, Schrader zwei, Nader drei, Schmidt zwei, Schaal drei, Fuchs zwei und Klippel eine Stimme.
 
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