Mit der bisher bei Gesetzen ungewöhnlichen Befristung will sich die Koalition die Selbstverpflichtung auferlegen, nach einer entsprechenden öffentlichen Debatte rechtzeitig vor Ablauf der Frist über die Weitergeltung der Regelwerke zu befinden.

Grundlage für dieses Vorhaben ist die Koalitionsvereinbarung vom 19. März 1999. Danach ”sollen neue Gesetze in der Regel nur noch auf fünf Jahre beschlossen werden, um dann eine neue öffentliche Debatte über ihre weitere Notwendigkeit zu führen”.

Alle betroffenen Gesetze - die Hessische Gemeindeordnung, die Hessische Landkreisordnung, das Gesetz über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband, das Beteiligungsgesetz, das Hessische Kommunalwahlgesetz, das Landtagswahlgesetz, das Gesetz über Volksabstimmung sowie das Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid - sollen zum 31. Dezember 2005 außer Kraft treten, vgl. § 156 HGO.

Dieses Außerkrafttreten ist durchaus nicht unproblematisch. Rechtspolitisch ist zu beachten, daß der Landesgesetzgeber damit seine eigene Reform ”abwertet”.

Darüber hinaus ist das Land aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 137 Hessische Verfassung (HV) verpflichtet, ein Kommunalverfassungssystem zu normieren. Der Gesetzgeber muß bei der Ausgestaltung der Kommunalgesetze gewährleisten, daß die Organe der Gemeinden und Landkreise stets funktionsfähig und in der Lage bleiben, eigenständig und selbstverantwortlich zu handeln. Insbesondere darf er nicht die Gefahr hervorrufen, daß die gemeindlichen Organe die Aufgaben, zu deren Durchführung sie von dem Bürger gewählt und demokratisch legitimiert worden sind, für einen möglicherweise längeren Zeitraum nicht erfüllen können – so beispielsweise die Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs.
 
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