Art. 137
(1) Die Gemeinden
sind in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung die ausschließlichen
Träger der gesamten öffentlichen Verwaltung. Sie können
jede öffentliche Aufgabe übernehmen, soweit sie nicht durch ausdrückliche
gesetzliche Vorschrift anderen Stellen im dringenden öffentlichen
Interesse zugewiesen sind.
(2) Die Gemeindeverbände
haben im Rhmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die gleiche Stellung.
(3) Das Recht der
Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden
vom Staat gewährleistet. Die Aufsicht des Staates beschränkt
sich darauf, daß ihre Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen geführt
wird.
(4) Den Gemeinden
und Gemeindeverbänden oder ihren Vorständen können durch
Gesetz oder Verordnung staatliche Aufgaben zu Erfüllung nach
Anweisung übertragen werden.
(5) Der Staat hat
den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung ihrer
eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Geldmittel im
Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern. Er stellt ihnen für
ihre freiwillige öffentliche Tätigkeit in eigener Verantwortung
zu verwaltende Einnahmequellen zur Verfügung.