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J. Anhang II: Mustersatzungen



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1. Muster einer Hundesteuersatzung

(Quelle: nordrhein-westfälischer Städte- und Gemeindebund)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1992 (GV NW S.561) hat der Rat der Stadt/Gemeinde .............................................. in seiner Sitzung vom ................................ folgende Hundesteuersatzung beschlossen:

§ 1

Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadt-/Gemeindegebiet.

(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt/Gemeinde ..................................... gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

§ 2

Steuermaßstab und Steuersatz

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird ........ DM je Hund
b) zwei Hunde gehalten werden ........ DM je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden ....... DM je Hund.

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

§ 3

Steuerbefreiung

(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde/Stadt ...... aufhalten, sind für diejeinigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, daß die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B", „BL", „aG" oder „H" besitzen.

(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltenen Hunde, die a) an Bord von ins Schiffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden
oder
b) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.

§ 4

Allgemeine Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag auf ... des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
a)
Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
b)
Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt/Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.

(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.

(3) Für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag um ... gesenkt.

§ 5

Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt/Gemeinde zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.

(3) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt/Gemeinde schriftlich anzuzeigen.

§ 6

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.

(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

§ 7

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden.

(3) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenden oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 8

Sicherung und Überwachung der Steuer

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt/ Gemeinde weggezogen ist, bei der Stadt/ Gemeinde abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt/Gemeinde zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

(3) Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.

(4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.

(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1992 (GV NW S.561)), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
3. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
4. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen läßt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Hundesteuersatzung tritt am ............................ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom ..................................... außer Kraft.

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2. Muster einer Entwässerungssatzung

(Quelle: Nordrhein-westfälischer Städte- und Gemeindebund)

Das Muster ist mit dem Innenministerium NRW und dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW (MURL) abgestimmt.

A) Entwässerungssatzung der Gemeinde ... vom ...

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 666) sowie der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (LWG) (GV NW 926) hat der Rat der Gemeinde .... am .... folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfaßt das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers.

(2) Die Gemeinde stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Die öffentlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung bedeuten:

1. Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser.

2. Schmutzwasser:
Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

3. Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser.

4. Mischsystem:
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.

5. Trennsystem:
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.

6. Öffentliche Abwasseranlage:
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
b) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner die Grundstücksanschlußleitungen.
c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören auch die Hausanschlußleitungen einschließlich der Druckstationen zur öffentlichen Abwasseranlage.
d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung zählt die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflußlosen Gruben, die in der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflußlosen Gruben der Gemeinde vom ... geregelt ist.

7. Anschlußleitungen:
a) Grundstücksanschlußleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
b) Hausanschlußleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zu und einschließlich der ersten Inspektionsöffnung auf dem jeweils anzuschließenden Grundstück. In Druckentwässerungsnetzen ist die an die Stelle der Reinigungsöffnung tretende und auf dem Privatgrundstück befindliche Druckstation Bestandteil der Hausanschlußleitung.

8. Haustechnische Abwasseranlagen:
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Sie gehören - mit Ausnahme der Hausanschlußleitungen in Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt - nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.

9. Druckentwässerungsnetz:
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt; die Pumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes.

10. Abscheider:
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.

11. Anschlußnehmer:
Anschlußnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend.

12. Indirekteinleiter:
Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen läßt.

13. Grundstück:
Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.

§ 3

Anschlußrecht

Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluß seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlußrecht).

§ 4

Begrenzung des Anschlußrechts

(1) Das Anschlußrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muß die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Die Gemeinde kann den Anschluß auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wenn der Anschluß eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage aus technischen, betrieblichen, topographischen oder ähnlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet, besondere Maßnahmen erfordert oder besondere Aufwendungen oder Kosten verursacht, kann die Gemeinde den Anschluß versagen. Dies gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluß verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.

(3) Der Anschluß ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.

§ 5

Anschlußrecht für Niederschlagswasser

(1) Das Anschlußrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.

(2) Dies gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gem. § 51a Absatz 2 Satz 1 LWG dem Eigentümer des Grundstücks obliegt.

(3) Darüber hinaus ist der Anschluß des Niederschlagswassers ausgeschlossen, wenn und soweit der Anschluß des Niederschlagswassers von dem jeweiligen Grundstück bereits auf der Grundlage des § 51 Absatz 2 des bis zum 30. Juni 1995 geltenden Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Juni 1989 (GV NW 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 1992 (GV NW 39), in Verbindung mit § ... der Entwässerungssatzung der Gemeinde vom ...ausgeschlossen war.

§ 6

Benutzungsrecht

Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlußleitung hat der Anschlußnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).

§ 7

Begrenzung des Benutzungsrechts

(1) In die öffentliche Abwasseranlage darf solches Abwasser nicht eingeleitet werden, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe
1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder
3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder behindert oder
4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschwert oder verteuert oder
5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder
6. die Funktion der Abwasseranlage so erheblich stört, daß dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.

(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können;
2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen;
3. Abwasser und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflußlosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden;
4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflußbehinderungen führen können;
5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung von mehr als ... KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen;
6. radioaktives Abwasser;
7. Inhalt von Chemietoiletten;
8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten;
9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche;
10. Silagewasser;
11. Grund-, Drain- und Kühlwasser;
12. Blut aus Schlachtungen;
13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann;
14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können;
15. Emulsionen von Mineralölprodukten;
16. Medikamente und pharmazeutische Produkte.

(3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte nicht überschritten sind:
(s. Erläuterungen)
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.

(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten (Volumenstrom und/oder Konzentration) festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, daß auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.

(5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlußleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Gemeinde erfolgen.

(6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.

(7) Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Gemeinde auf Antrag zulassen, daß Grund-, Drain- und Kühlwasser der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Gemeinde verlangten Nachweise beizufügen.

(8) Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um

1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt;
2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält.

§ 8

Abscheideanlagen

(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn die Gemeinde im Einzelfall verlangt, daß auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.

(2) Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen.

Die Gemeinde kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.

(3) Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.

§ 9

Anschluß- und Benutzungszwang

(1) Jeder Anschlußberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlußzwang).

(2) Der Anschlußnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).

(3) Ein Anschluß- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Absatz 2 Satz 1 LWG genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser oder für zur Wärmegewinnung benutztes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen.

(4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen. Die Gemeinde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, sofern dies nicht zu Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit führt.

(5) Der Anschluß- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. Dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3. Darüber hinaus kann die Gemeinde eine auf der Grundlage des § 51 Absatz 2 des bis zum 30. Juni 1995 geltenden Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Juni 1989 (GV NW 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 1992 (GV NW 39), in Verbindung mit § ... der Entwässerungssatzung der Gemeinde vom ... unter Beibehaltung des Anschluß- und Benutzungsrechts ausgesprochene Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang aufrechterhalten, wenn das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vor Ort versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann.

(6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.

(7) Bei Neu- und Umbauten muß das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen.

(8) Entsteht das Anschlußrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlußberechtigten angezeigt wurde, daß das Grundstück angeschlossen werden kann.

§ 10

Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang für Schmutzwasser

(1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluß- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und - insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, daß eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.

(2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen.

§ 11

Nutzung des Niederschlagswassers

Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der Gemeinde anzuzeigen.

§ 12

Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze

(1) Führt die Gemeinde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, so kann sie in Anwendung des § 1 Absatz 3 bestimmen, daß Teile des Druckentwässerungsnetzes auf dem anzuschließenden Grundstück zu liegen haben. In diesen Fällen ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, entschädigungsfrei zu dulden, daß die Gemeinde auf seinem Grundstück eine für die Entwässerung ausreichend bemessene Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung installiert, betreibt, unterhält und ggf. erneuert.

(2) Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage der Druckentwässerungsanlage trifft die Gemeinde. Die Druckpumpe und die Druckleitung dürfen nicht überbaut werden. Die Gemeinde ist berechtigt, die Druckpumpe auf ihre Kosten über einen Zwischenzähler an das häusliche Stromnetz auf dem angeschlossenen Grundstück anzuschließen.

(3) Die Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung werden nach ihrer Fertigstellung ohne besonderen Widmungsakt Bestandteile der öffentlichen Abwasseranlage.

(4) Die Absatz 1 bis 3 gelten nicht für private Druckleitungen mit Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage außerhalb von Druckentwässerungsnetzen.

§ 13

Ausführung von Anschlußleitungen

(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlußleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlußleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlußleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlußleitungen verlegt werden.

(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluß in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.

(3) Der Grundstückseigentümer hat geeignete Inspektionsöffnungen und notwendige Rückstausicherungen einzubauen, die jederzeit zugänglich sein müssen.

(4) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlußleitungen bis zu den Inspektionsöffnungen sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnungen bestimmt die Gemeinde.

(5) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen auf dem anzuschließenden Grundstück bis zur öffentlichen Abwasseranlage führt der Grundstückseigentümer durch.

(6) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen.

(7) Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlußleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind im Grundbuch oder durch Baulast abzusichern.

(8) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, sollen Anlagen für einen späteren Anschluß vorbereitet werden.

§ 14

Zustimmungsverfahren

(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlußarbeiten zu beantragen.

(2) Den Abbruch eines mit einem Anschluß versehenen Gebäudes hat der Anschlußnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Diese verschließt die Anschlußleitung auf Kosten des Anschlußnehmers.

§ 15

Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

(1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 45 Absätze 5 und 6 der Bauordnung für das Land NRW vom 07.03.1995 (BauO NW) (GV NW 218).

(2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch von der Gemeinde zugelassene Sachkundige oder von der Gemeinde selbst durchgeführt werden.

§ 16

Indirekteinleiterkataster

(1) Die Gemeinde führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht.

(2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind der Gemeinde mit dem Antrag nach § 14 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Gemeinde Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen mit gefährlichen Stoffen im Sinne des § 59 LWG handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Wasserbehörde.

§ 17

Abwasseruntersuchungen

(1) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen.

(2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlußnehmer, falls sich herausstellt, daß ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt, anderenfalls die Gemeinde.

§ 18

Auskunfts- und Nachrichtspflicht; Betretungsrecht

(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen zu erteilen.

(2) Die Anschlußnehmer und die Indirekteinleiter haben die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z.B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht ansprechen,
3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
4. sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern,
5. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluß- oder Benutzungsrechtes entfallen.

(3) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Die Grundrechte der Verpflichteten sind zu beachten.

§ 19

Haftung

(1) Der Anschlußnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.

(2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

(3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, daß die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.

§ 20

Berechtigte und Verpflichtete

(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, geltend entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

(2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.), oder
2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 7 Absatz 1 und 2 Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist.

2. § 7 Absatz 3 und 4 Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt.

3. § 7 Absatz 5 Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über die Anschlußleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.

4. § 8 Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidegut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt.

5. § 9 Absatz 2 das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.

6. § 9 Absatz 6 in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt.

7. § 11 auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswassers als Brauchwasser nutzt, ohne dies der Gemeinde angezeigt zu haben.

8. § 12 Absatz 2 die Druckpumpe oder die Druckleitung überbaut.

9. § 14 Absatz 1 den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde herstellt oder ändert.

10. § 14 Absatz 2 den Abbruch eines mit einem Anschluß versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Gemeinde mitteilt.

11. § 16 Absatz 2 der Gemeinde die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Gemeinde hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung gibt.


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | Oktober 1998

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