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Vorwort

Fast alle Gemeinden und Gemeindeverbände der Bundesrepublik bedienen sich in geringerem oder größerem Umfang zur Erfüllung ihrer Aufgaben Unternehmen in Form des Privatrechts, wie Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung; seltener werden auch Stiftungen und eingetragene Vereine eingesetzt.

Bei den kommunalen Vertretern in den Aufsichtsgremien derartiger Gesellschaften und Einrichtungen ist häufig eine erhebliche Unkenntnis und Unsicherheit insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten, wie auch des Risikos der Haftung oder Strafbarkeit bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen zu verzeichnen. Auch in den jeweiligen Kommunalverwaltungen ist nicht in jedem Fall eine kompetente Auskunft und Hilfe zu erwarten. Das Rechtsgebiet ist weitgehend ein „Unbekanntes Land".

Die bestehende Unsicherheit beruht u.a. auf einer sehr komplizierten Rechtslage, die selbst für Juristen, die sich nicht regelmäßig mit der Materie befassen, nur schwer zu durchschauen ist. Die Rechtsstellung von kommunalen Mitgliedern in Aufsichtsgremien privatrechtlich organisierter Unternehmen steht in einem Spannungsfeld zwischen zivilrechtlichem Gesellschaftsrecht und öffentlichrechtlichem Kommunalrecht. Ersteres ist zudem Bundesrecht, zweiteres dagegen höchst unterschiedlich ausgestaltetes Landesrecht. Hinzu kommt, daß die Gesetzeslage zum Teil lückenhaft und in sich widersprüchlich ist und daß zu einigen wichtigen Problemfragen bislang eine höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt.

Die vorliegende Veröffentlichung will eine rechtlich fundierte und zugleich praxisorientierte Hilfestellung für Rat und Verwaltung der Gemeinden und insbesondere für das einzelne Mitglied im Aufsichtsrat eines kommunalen Unternehmens zu den sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Fragen und Problemen leisten, ohne allerdings einen Ersatz für die u. U. notwendige professionelle Beratung in einem konkreten Streitfall zu bieten.

Dazu wird zunächst als bundesweit geltender Ausgangspunkt die gesellschaftsrechtliche Rechtslage für die Aktiengesellschaft, die GmbH, sowie für die Genossenschaft dargestellt und - wegen der geringeren Bedeutung verkürzt - für die Stiftung und den eingetragenen Verein. Auf die Behandlung anderer, verwandter Regelungen - gesellschaftsrechtlich z.B. für die Kommanditgesellschaft, öffentlich-rechtlich z.B. für Sparkassen, Eigenbetriebe, die in Niedersachsen zu findenden Regiebetriebe mit kaufmännischer Buchführung oder die in Bayern vorgesehenen selbständigen Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts - mußte verzichtet werden. Der zweite Schwerpunkt der Abhandlung liegt auf den einschlägigen Bestimmungen des Kommunalverfassungsrechts, die von Bundesland zu Bundesland erhebliche Unterschiede aufweisen. Dabei bleiben die Stadtstaaten unberücksichtigt, weil die Einbeziehung von Berlin, Bremen und Hamburg auch eine Betrachtung sonstiger Regelungen für Landes- und Bundesbeteiligungen erforderlich gemacht hätte.

Nicht jede einzelne Rechtsfrage kann umfassend dargestellt und abschließend ausdiskutiert werden. Für den, der sich vertiefend mit einem Einzelproblem beschäftigen möchte oder muß, finden sich weiterführende Hinweise in den Fußnoten und in dem beigefügten Verzeichnis der zugrunde gelegten Literatur. In der Anlage befinden sich ferner Textauszüge aus den Anwendung findenden Gesetzen, Schemata zur Verdeutlichung einiger Problemzusammenhänge sowie eine Übersicht in Matrixform zu den kommunalrechtlichen Vorschriften der Bundesländer.

Bergkamen, im Juli 1997 Roland Schäfer

Bernd Roreger







[ Während die meisten Flächenstaaten Gemeindeordnungen haben, gibt es im Saarland ein Kommunalselbstverwaltungsgesetz, in Mecklenburg-Vorpommern seine Kommunalverfassung und in Thüringen eine Kommunalordnung. Dies ist ein rein sprachlicher Unterschied, der darauf zurückzuführen ist, daß in diesen drei Bundesländern die Gemeinde- und Kreisordnung in einem Gesetz zusammen gefaßt wurden. ]


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | März 1998

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