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TEILDOKUMENT:




[Seite der Druckausg.: 70 ]


10.
Glossar




    20:20-Beschluß

    Beschluß des Weltsozialgipfels von Kopenhagen 1995,20 Prozent der Mittel der Entwicklungszusammenarbeit und 20 Prozent des Staatshaushaltes der Nehmerländer für die Armutsbekämpfung („menschliche Prioritäten") zu verwenden. Wird als multilaterale gegenseitige Verpflichtung zwischen Geber- und Nehmerstaaten ratifiziert.

    BMZ

    Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

    ECOSOC

    Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen

    EZE

    Evangelische Zentralstelle für Entwicklungshilfe

    GUS

    Gemeinschaft Unabhängiger Staaten; ehemalige Sowjetunion

    IAO (ILO)

    Internationale Arbeitsorganisation

    IBFG

    Internationaler Bund Freier Gewerkschaften

    NAFTA

    Nordamerikanisches Freihandelszonenabkommen

    NRO

    Nichtregierungsorganisationen

    OECD

    Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

    Tobin-Steuer

    (Nach James Tobin): Niedriger Steuersatz, der auf internationale Finanztransaktionen erhoben werden könnte. Die regulierende Wirkung entsteht dadurch, daß oftmals wiederholte zwischenstaatliche Finanztransfers zu teuer würden. Ausländische Direktinvestitionen würden dagegen nur gering belastet. Sinkender Umsatz an spekulativem Kapital wäre die Folge.

    UNCTAD

    UN-Konferenz über Handel und Entwicklung

    UNDP

    Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen

    WTQ

    Welthandelsorganisation


© Friedrich Ebert Stiftung | technical support | net edition fes-library | Mai 2000

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