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TITELINFO / UEBERSICHT



TEILDOKUMENT:


[Seite der Druckausg.: 52]



Anhang 1


Muster

VEREINBARUNG

zwischen der

Stadt Chemnitz

vertreten durch

den Oberbürgermeister

und der


vertreten durch


Die Stadt Chemnitz ist gemäß S 19 BSHG angehalten, für hilfesuchende Bürger, die aus eigenen Kräften keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten zu schaffen.

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Hilfeempfänger zu befähigen, künftig unabhängig von Sozialhilfe zu leben. Um dieses Ziel zu erreichen, wird ein befristetes Arbeitsverhältnis angeboten.

Auf der Grundlage dieser Vereinbarung wird zwischen Sozialamt und Träger eine Projektvereinbarung zu

  • Verlängerung der Laufzeit des Projektes
  • Anzahl der beschäftigten Sozialhilfeempfänger
  • Entlohnung
  • Finanzierungsanteil des Sozialamtes

abgeschlossen.

§ 1
Benennung der Arbeitsplätze, Auswahl der Hilfeempfänger

  1. Der Beschäftigungsträger bietet der Stadt Chemnitz Arbeitsplätze an, die geeignet sind, o. g. Personenkreis erfolgreich in den Arbeitsprozeß zu integrieren. Das Vorhaben des Trägers ist als Projektbeschreibung in der Anlage ersichtlich.

  2. Durch die Stadtverwaltung Chemnitz (Sozialamt) werden dem Beschäftigungsträger geeignet erscheinende Hilfeempfänger vorgeschlagen. Der Träger hat das Recht, ihm nicht geeignet erscheinende Hilfeempfänger abzulehnen.

[Seite der Druckausg.: 53]

§ 2
Einsatz der beschäftigten Hilfeempfänger

Der Beschäftigungsträger verpflichtet sich, die Arbeitnehmer ausschließlich gemäß der dargestellten Projektbeschreibung einzusetzen. Der Einsatz der beschäftigten Hilfeempfänger darf grundsätzlich keine bestehenden Arbeitsplätze gefährden.

Für die arbeitsrechtlichen Folgen, die entstehen können, wenn Hilfeempfänger nicht vereinbarungsgemäß eingesetzt werden, steht der Beschäftigungsträger ein.

§ 3
Arbeitsvertrag

  1. Der Beschäftigungsträger schließt mit dem Hilfeempfänger einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag ab. Die Arbeitszeit beträgt mindestens 20, maximal 40 Stunden in der Woche.

    Der Vertrag ist vor Unterzeichnung durch die Vertragspartner der Stadt Chemnitz (Sozialamt) mit einem Leseexemplar zur Kenntnisnahme vorzulegen.

  2. Der Arbeitsvertrag soll dem beim Beschäftigungsträger üblichen Arbeitsvertrag (einschließlich Probezeit) entsprechen. Er wird um Bestimmungen ergänzt, die der Besonderheit des sich auf § 19 BSHG gegründeten Arbeitsverhältnisses Rechnung tragen. Dies betrifft insbesondere folgende Formulierung:

    "Die Beschäftigung erfolgt im Rahmen der Maßnahme der Stadt Chemnitz zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG."

§ 4
Arbeitsbedingungen

  1. Der Beschäftigungsträger zahlt dem Hilfeempfänger für seine geleistete Arbeit Arbeitsentgelt entsprechend der jeweiligen Projektvereinbarung .

  2. Die übrigen Arbeitsbedingungen, insbesondere Erholungsurlaub, Lohnfort Zahlung im Krankheitsfall, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5
Sozialversicherungspflicht

Mit Abschluß des Arbeitsvertrages ist der Hilfeempfänger vom Beschäftigungsträger als Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer in der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden. Die Versicherungsbeiträge sind vom Beschäftigungsträger abzuführen.

[Seite der Druckausg.: 54]

§ 6
Betreuungspflicht, persönliche Hilfestellung

  1. Während des Beschäftigungsverhältnisses unterliegt der Hilfeempfänger weiterhin der Betreuung durch das Sozialamt. Er hat Ansprüche auf persönliche Hilfe im Rahmen der Grundsätze des BSHG.

  2. Der Beschäftigungsträger ist ebenfalls zu einer besonderen Fürsorgepflicht gegenüber dem Hilfeempfänger verpflichtet. Er gestattet den Mitarbeitern des Sozialamtes Betreuungsbesuche am Arbeitsplatz. Der Beschäftigungsträger sichert eine soziale Betreuung der Hilfeempfänger durch von ihm eingestellte Sozialarbeiter.

  3. Der Beschäftigungsträger motiviert und unterstützt den im Beschäftigungsverhältnis stehenden Hilfeempfänger, sich auf dem 1. Arbeitsmarkt um Arbeitsmöglichkeiten zu bemühen und sichert diesbezüglich erforderliche Freistellungen von der Arbeit auf Antrag des Hilfeempfängers.

§ 7
Weitere Verpflichtungen des Beschäftigungsträgers

  1. Der Beschäftigungsträger verpflichtet sich, den Hilfeempfänger bei Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten schriftlich zu ermahnen und auf die arbeitsrechtlichen Folgen seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

    Das Sozialamt erhält eine Durchschrift dieses Schreibens. Der Hilfeempfänger ist dem Beschäftigungsträger disziplinarisch und fachlich unterstellt.

  2. Soll das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet werden, ist hierzu die vorherige Rücksprache mit dem Sozialamt erforderlich.

  3. Der Hilfeempfänger steht während des Beschäftigungsverhältnisses nach § 19 BSHG zur Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung.

§ 8
Erstattung der Aufwendungen

Auf der Grundlage des § 19 BSHG werden dem Beschäftigungsträger die Personalkosten für die Hilfeempfänger erstattet. Personalaufwendungen werden nur erstattet, wenn sie nach den schriftlichen Regelungen, unter denen der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, zulässig sind. Aufwendungen aufgrund von Überstunden werden nicht erstattet.

Durch die Stadt Chemnitz (Sozialamt) werden die Personalkosten für die Hilfeempfänger einschließlich Arbeitgeberanteil entsprechend der Projektvereinbarung erstattet.

Steuern, Arbeitgeberanteil, Beiträge zur gesetzlichen Versicherung sind vom Arbeitgeber abzuführen.

[Seite der Druckausg.: 55]

Jeweils am ersten Kalendertag des Monats ist die Rechnung über die Personalaufwendungen der Hilfeempfänger an die Stadt Chemnitz (Sozialamt) zu legen. Der Lohnkostenrechnung sind die Arbeitszeitnachweise der Hilfeempfänger sowie der Nachweis der Objekte, in denen die Beschäftigten eingesetzt sind, für den jeweiligen Vormonat beizufügen.

Der Rechnung sind eine namentliche Aufstellung und der Vergütungsnachweis pro Hilfeempfänger und Monat beizufügen. Die Erstattung der Lohnaufwendungen erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn dem Sozialamt Kopien der rechtskräftigen Arbeitsverträge vorliegen.

Das Sozialamt überweist die Rechnung bis 10. Kalendertag des Monats, um die Lohnzahlung für die Hilfeempfänger zu sichern.

Bei Zweckentfremdung besteht die Verpflichtung der Rückzahlung und Verzinsung der geleisteten finanziellen Aufwendungen.

§ 9
Leistungsvereinbarungen

Der ASS-Träger sichert in eigener Verantwortung ausreichend Arbeitsmöglichkeiten für die vermittelten Sozialhilfeempfänger gemäß § 2.

Grundsätzlich ist es jedoch möglich, Haft zwischen den Vertragspartnern Leistungsvereinbarungen (Kostenangebot) zu Maßnahmen in sozialen Einrichtungen des Sozialamtes bzw. in Wohnungen der vom Sozialamt betreuten Klientel abgeschlossen werden.

Die Beschaffung des Materials (ohne Arbeitsmittel) für Maßnahmen, die vereinbarungsgemäß für soziale Einrichtungen des Sozialamtes benötigt werden, obliegt dem Träger.

Die Kosten für das zur Erfüllung der Aufträge benötigte Material trägt das Sozialamt bis max. zur Höhe des Kostenvoranschlages für die einzelnen Maßnahmen nach Rechnungslegung durch den Träger.

Abschlagszahlungen könne bei Vorlage von Kopien von Lieferscheinen/-Rechnungen für Material vom Träger beantragt werden. Sie werden, nach sachlicher Bestätigung durch den Empfänger des Materials, vom Sozialamt erstattet.

Werden Maßnahmen vereinbarungsgemäß in Objekten des Sozialamtes ausgeführt, können 10 % Verwaltungskostenumlage für Personal- und Sachkosten vereinbart und vom Sozialamt übernommen werden.

[Seite der Druckausg.: 56]

§ 10
Prüfrecht

Der Stadt Chemnitz wird das Prüfrecht eingeräumt.

Das Prüfrecht erstreckt sich auf:

  • Wahrnehmung der arbeitsrechtlichen Verantwortung des Beschäftigungsträgers, z. B.
    • Arbeitsschutzbelehrungen
    • Bereitstellung von Arbeitsschutzmitteln und Arbeitsschutzgeräten
    • Durchsetzung der Dienst- und Fachaufsicht;

  • Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zum Vergaberecht von Lieferungen, Leistungen und Baumaßnahmen (VOL/VOB) und die diesbezügliche Nachweisführung durch den Beschäftigungsträger

  • Formen, Inhalt und Ergebnisse der Aus- und Weiterbildung

Zur Durchführung der Kontrollen sind vom Beschäftigungsträger folgende Unterlagen dem Sozialamt einzureichen:

  • Kopien und Kündigungen der Arbeitsverträge der in "Arbeit statt Sozialhilfe"-Beschäftigten (ASS-Beschäftigten);

  • Kopien der Protokolle über aktenkundige Belehrungen der ASS-Beschäftigten;

  • Vorlagen von Zwischenberichten, Erfüllungsberichten über Ergebnisse der beruflichen Weiterbildung (halbjährlich);

  • Kopien der Anwesenheitslisten und Nachweis der Objekte, in denen die Beschäftigten eingesetzt sind;

  • Übergabe-/Abnahmeprotokolle für fertiggestellte Maßnahmen/Vorhaben.

Das Sozialamt Chemnitz wird ermächtigt, die Unterlagen auf Anforderung dem Rechnungsprüfungsamt Chemnitz zur Verfügung zu stellen.

[Seite der Druckausg.: 57]

§ 11
Laufzeit der Vereinbarung, Kündigung

  1. Die Laufzeit der Vereinbarung wird in Projektvereinbarungen geregelt.

  2. Eine Kündigung der Vereinbarung ist während des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Hilfeempfänger nur aus einem wichtigen Grund möglich.

    Bei Pflichtverletzung durch eine der vertragsschließenden Parteien kann der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gelöst werden. Ansonsten beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.



Chemnitz, am


Stadt Chemnitz


Oberbürgermeister

Geschäftsführer

Anlage
Projektbeschreibung


[Seite der Druckausg.: 58]

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Anhang 2

Muster

PROJEKTVEREINBARUNG

Zwischen der

Stadtverwaltung Chemnitz
Sozialamt

vertreten durch


und der


vertreten durch


Auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung

zwischen der

Stadt Chemnitz

und der


vom...................wird zum Einsatz der vermittelten Hilfeempfänger folgendes vereinbart:

1. Tätigkeit:


ASS-Stellen lt. Arbeitsplatzbeschreibung

2. Einsatzort:


3. Vergütung:

max. 2.500 DM inklusive Arbeitgeberanteil

  • Lohnstaffelung:

    • Für die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses erfolgt: eine Vergütung in Höhe von 80 % der o. g. Maximalsumme.

    • Ab dem vierten Monat sind individuelle Lohnsteigerungen entsprechend der Arbeitsleistung des ASS-Arbeitnehmers möglich. Die Entscheidung hierzu trifft selbständig der Beschäftigungsträger.

[Seite der Druckausg.: 59]

4. Dauerarbeitsplätze:

Angestrebt wird eine _____%ige Vermittlung der Teilnehmer in Dauerarbeit

5. Zeitraum des Einsatzes:

6. Finanzierung:

Es werden durch die Stadtverwaltung Chemnitz (Sozialamt) _____% der Personalkosten für die Hilfeempfänger einschließlich Arbeitgeberanteil erstattet.

Die Projektbeschreibung, der Finanzierungsplan und die Arbeitsplatzbeschreibung sind Bestandteil der Vereinbarung.



Chemnitz, den


Stadtverwaltung Chemnitz
Sozialamt



Geschäftsführer

Anlagen
Projektbeschreibung
Finanzierungsplan



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