Chronik der deutschen Sozialdemokratie / Franz Osterroth ; Dieter Schuster. -
[Electronic ed.]. - Berlin [u.a.]
Ein Kernkraftwerk muss so beschaffen sein und so betrieben werden, dass die Reaktoranlage jederzeit im bestimmungsgemäßen Betrieb und bei Störfällen sicher abgeschaltet und in abgeschaltetem Zustand gehalten, die Nachtwärme abgeführt und die Strahlenexposition des Personals und der Umgebung unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik auch unterhalb derjenigen Dosisgrenzwerte so gering wie möglich gehalten werden kann, die durch die Vorschriften des Atomgesetzes und der auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen festgesetzt sind. Im Kernkraftwerk müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine sichere Handhabung, Einschließung und Lagerung der Kernbrennstoffe und sonstiger radioaktiver Stoffe ermöglichen. Diese Einrichtungen müssen so beschaffen, angeordnet und abgeschirmt sein, dass eine unzulässige Strahlenexposition des Personals und in der Umgebung, die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung ausgeschlossen werden können. Die Einrichtung zur Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe muss über ausreichende Lagerkapazität sowie angemessene und hinreichend zuverlässige Systeme zur Nachtwärmeabfuhr im bestimmungsgemäßen Betrieb und bei Störfällen verfügen.
Online-Suppl. Erweiterung des Berichtszeitraums von Mitte 1977 bis zur Jetztzeit /
Autor: Dieter Schuster.
Electronic ed.: Bonn : FES Library, 2003 ff
Stichtag:
3. Nov. 1977
Im Bundesanzeiger werden umfangreiche Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke - vom Bundesinnenministerium ausgearbeitet - veröffentlicht: Sie enthalten Grundsätze für sicherheitstechnische Anforderungen, die der Auslegung von Kernkraftwerken zugrunde gelegt werden, insbesondere um die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage und den erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten.