DIGITALE BIBLIOTHEK DER FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG

DEKORATION DIGITALE BIBLIOTHEK DER FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG DEKORATION


TITEL/INHALT

Chronik der deutschen Sozialdemokratie / Franz Osterroth ; Dieter Schuster. - [Electronic ed.]. - Berlin [u.a.]
3. Nach dem Zweiten Weltkrieg. 2., neu bearb. und erw. Aufl. 1978.
Electronic ed.: Bonn : FES Library, 2001

Stichtag:
12. März 1959

Der Parteivorstand der SPD beschließt neue Arbeits- und Organisationsrichtlinien für die Jungsozialisten. In den Ortsvereinen der Sozialdemokratischen Partei sollen Arbeitsgemeinschaften der Jungsozialisten gebildet werden. Sie sollen die jungen Mitglieder in der Partei bis zu 35 Jahren (bisher 30 Jahre) zusammenfassen. Zur Mitarbeit können auch junge Menschen herangezogen werden, die nicht Mitglied der Partei sind, ihr aber nahestehen. Diese können jedoch keine Funktionen in den Arbeitsgemeinschaften der Jungsozialisten bekleiden. Die Arbeitsgemeinschaften der Jungsozialisten haben die Aufgabe, die praktische Arbeit der Partei durch ihre Aktivität besonders zu unterstützen,
den jungen Parteimitgliedern durch intensive politische Schulungs- und Bildungsarbeit das Rüstzeug für eine aktive und verantwortliche Teilnahme am politischen Leben zu vermitteln,
innerhalb der Jugend im Sinne der sozialdemokratischen Politik zu wirken,
Fühlungnahme mit anderen Jugendverbänden herzustellen, sich der besonderen politischen Aufklärung unter den Jungwählern zu widmen und
durch internationale Kontakte zur Verständigung der Jugend über nationale Grenzen hinweg beizutragen.
Die Tätigkeit in den Arbeitsgemeinschaften der Jungsozialisten ist Teil der Parteiarbeit. Ihre organisatorische Grundlage bilden die Richtlinien für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD.
Die Leitungskörperschaften bilden nun der Bundesausschuß und der Bundesvorstand. Der Bundesvorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bundesausschuß für zwei Jahre gewählt. Die beiden Vorsitzenden und der Bundessekretär bilden den Bundesvorstand.

Nach Auffassung des Parteivorstandes ist gegenwärtig kein zwingender Grund ersichtlich, den Persönlichkeitsschutz zivilrechtlich durch ein Gesetz neu zu regeln. Die bestehenden Vorschriften des Grundgesetzes und des bürgerlichen Rechts reichen zur Zeit aus, um den Persönlichkeitsschutz von der Rechtsprechung weiter entwickeln zu lassen.
Der vorgelegte Entwurf der Bundesregierung ist verfassungswidrig, weil er getarntes Presserecht enthält. Der Gesetzentwurf läßt die Richtung erkennen, dem Persönlichkeitsschutz einen nach dem Grundgesetz unzulässigen Vorrang vor der Meinungsfreiheit einzuräumen.



Vorhergehender StichtagInhaltsverzeichnisFolgender Stichtag


net edition fes-library | Juni 2001