Chronik der deutschen Sozialdemokratie / Franz Osterroth ; Dieter Schuster. - [Electronic ed.]. - Berlin [u.a.]
Die Westalliierten überreichen dem Parlamentarischen Rat das am 8. April beschlossene Besatzungsstatut und das Abkommen über die Fusion der drei westlichen Besatzungszonen.
3. Nach dem Zweiten Weltkrieg. 2., neu bearb. und erw. Aufl. 1978.
Electronic ed.: Bonn : FES Library, 2001
Stichtag:
10. April 1949
Der Bundesstaat und die Länder sollen, vorbehaltlich der in diesem Statut niedergelegten Beschränkungen, volle Legislative, Exekutive und Justizgewalt in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und ihren jeweiligen Länderverfassungen ausüben. Die Alliierten behalten sich auf folgenden Gebieten Rechte vor: Abrüstung und Entmilitarisierung, Kontrollen in bezug auf die Ruhr, die Restitutionen und Reparationen und die Entflechtung, auswärtige Angelegenheiten sowie den Schutz, das Ansehen und die Sicherheit der alliierten Besatzungsstreitkräfte.
Die Besatzungsbehörden behalten sich weiter vor, auf Anweisung ihrer Regierungen ganz oder zum Teil die Ausübung der vollen Gewalt wiederaufzunehmen, wenn diese Regierungen der Auffassung sind, daß dieses für die Sicherheit oder die Erhaltung der demokratischen Regierung in Deutschland oder in Wahrnehmung der internationalen Verpflichtungen ihrer Regierungen notwendig ist. Jede Abänderung des Grundgesetzes wird der ausdrücklichen Zustimmung der Besatzungsbehörden bedürfen, bevor sie wirksam wird. Die Besatzungsbehörden werden gesetzgeberische Maßnahmen nur mißbilligen, wenn sie nach ihrer Ansicht mit dem Grundgesetz, einer Länderverfassung, mit den von den Besatzungsbehörden selbst erlassenen Gesetzen nicht übereinstimmen, oder wenn sie eine ernste Bedrohung der Ziele der Besetzung darstellen.