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TITEL/INHALT

Chronik der deutschen Sozialdemokratie / Franz Osterroth ; Dieter Schuster. - [Electronic ed.]. - Berlin [u.a.]
3. Nach dem Zweiten Weltkrieg. 2., neu bearb. und erw. Aufl. 1978.
Electronic ed.: Bonn : FES Library, 2001

Stichtag:
12. Febr. 1976

Mit 234 gegen 118 Stimmen verabschiedet der Bundestag ein neues Gesetz über den Schwangerschaftsabbruch. Der Schwangerschaftsabbruch bleibt grundsätzlich strafbar. Die Schwangere bleibt straffrei, wenn die Fortsetzung der Schwangerschaft eine schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Gesundheit bedeutet. Dies ist der Fall, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen vergangen und dringende Gründe dafür sprechen, daß das Kind an einer nicht behebbaren Gesundheitsschädigung leiden würde (eugenische Indikation), die Frau vergewaltigt wurde (kriminologische Indikation) oder eine schwerwiegende Notlage abgewendet wird, so daß die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht zumutbar ist (soziale Indikation). Die Schwangere muß eine Beratungsstelle oder einen Arzt aufsuchen, die eine der Indikationen bestätigen. Der ausführende Arzt darf mit dem beratenden nicht identisch sein.

Der Bundestag ergänzt das bestehende Abfallbeseitigungsgesetz, um die Mängel bei der Beseitigung lebensgefährlicher oder umweltgefährdender Abfälle auszuräumen. Die strafrechtlichen Bestimmungen werden verschärft.

Der Bundestag hebt einstimmig die Pockenimpfpflicht auf.

Der Bundestag verabschiedet einstimmig eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, mit dem der sogenannte Verlustrücktrag eingeführt wird. Das bedeutet, daß jetzt sowohl ein Verlustrücktrag in dem dem Verlustjahr vorausgegangenen Veranlagungszeitraum als auch ein Verlustvortrag in die dem Verlustjahr folgenden fünf Veranlagungszeiträume erlaubt ist. Der Verlustrücktrag ist auf 5 Millionen DM begrenzt.


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net edition fes-library | Juni 2001