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TITEL/INHALT

Chronik der deutschen Sozialdemokratie / Franz Osterroth ; Dieter Schuster. - [Electronic ed.]. - Berlin [u.a.]
3. Nach dem Zweiten Weltkrieg. 2., neu bearb. und erw. Aufl. 1978.
Electronic ed.: Bonn : FES Library, 2001

Stichtag:
16. Dez. 1968

Die Fraktion der SPD reicht im Bundestag Gesetzesentwürfe ein: Über die Neuregelung der Betriebsverfassung; die Unternehmensverfassung in Großunternehmen und Konzernen (Mitbestimmung); die Sicherung der Montanmitbestimmung und über die Begrenzung der Aufsichtsratsvergütung.
Schwerpunkte der Neuregelung der Betriebsverfassung sind: Sicherung der Rechte der Betriebsratsmitglieder; besserer Kündigungsschutz; erweiterte Freistellung für Betriebsratsmitglieder; Verbesserung des Minderheitenrechts bei personellen Entscheidungen, wenn auf Minderheitsgruppen mehr als ein Drittel der Mitglieder des jeweiligen Betriebsorgans entfallen; Schutzgarantie für Kandidaten bei der Urwahl eines Betriebsrates; Einbeziehung der Jugendvertretung in die Schutzrechte des Betriebsrats und Erweiterung ihrer Rechte; Erweiterung des Aufgabengebietes des Betriebsrats; Sicherung von Mitbestimmungsrechten in allen sozialen Angelegenheiten und allen personellen Angelegenheiten; Bildung von Arbeitsgruppen zur Mitbestimmung am Arbeitsplatz; Erweiterung der Rechte des Wirtschaftsausschusses; Gebot zur Erstellung von Sozialplänen für Unternehmensleitungen; Erweiterung der Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf Tendenzbetriebe.
Schwerpunkte im Gesetzentwurf über die Mitbestimmung sind: Anwendung auf alle Kapitalgesellschaften mit mindestens 2000 Arbeitnehmer bei einer Bilanzsumme von mindestens 75 Millionen oder einem Jahresumsatz von mindestens 150 Millionen DM. Die Arbeitnehmer-Vertreter im Aufsichtsrat müssen durch die Unternehmensversammlung der Arbeitnehmer gewählt werden. Im Aufsichtsrat sind bei elf Mitgliedern zwei betriebliche und zwei außerbetriebliche Arbeitnehmervertreter zu wählen; die Gewerkschaften machen dazu in der Unternehmensversammlung der Arbeitnehmer ihre Vorschläge. Diese vier Arbeitnehmervertreter wählen sich einen weiteren Vertreter aus dem Bereich der Kommunalpolitik oder Wissenschaft hinzu. Der 11. Mann wird vom Aufsichtsrat mit Zweidrittel-Mehrheit gewählt. Jedes Vorstandsmitglied muß mit Zweidrittel-Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden. Ein Mitglied des Vorstandes muß sich vorwiegend mit personellen und sozialen Angelegenheiten beschäftigen.



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net edition fes-library | Juni 2001