Chronik der deutschen Sozialdemokratie / Franz Osterroth ; Dieter Schuster. -
[Electronic ed.]. - Berlin [u.a.]
Der Bundesausschuß des ADGB verabschiedet Richtlinien über die »Arbeitshilfe für die erwerbslosen Jugendlichen«. Die Notverordnung »über Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialversicherung sowie zur Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Gemeinden« erhöht die Steuerlasten und senkt die Sozialversicherungsleistungen sowie die Arbeitslosenunterstützungen. Die letztere um ca. ein Viertel der bisherigen Sätze.
2. Vom Beginn der Weimarer Republik bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges. 3., unveränd. Aufl. 1980.
Electronic ed.: Bonn : FES Library, 2001
Stichtag:
7. Juni 1932
Sie umreißen die Stellung der Gewerkschaften zum freiwilligen Arbeitsdienst. Unter strikter Ablehnung jeder Arbeitsdienstpflicht wird gefordert, daß der freiwillige Arbeitsdienst sich einzig auf die Aufgabe beschränkt, der vorübergehenden Beschäftigung und Fortbildung junger Erwerbsloser zu dienen. Zu diesem Zweck dürfen die Arbeitsobjekte nicht den freien Arbeitsmarkt irgendwie einschränken, sie müssen durchaus »zusätzlich« sein und sie dürfen ihrer ganzen Art nach den Stand der allgemeinen Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht gefährden. Die Arbeiten dürfen daher nicht sosehr wirtschaftlichen Zwecken dienen, wie vornehmlich rein erzieherischen und fürsorgerischen Zielen.
Bei der kollektiven Selbsthilfe ist an Arbeiten zur Herstellung und Reparatur des täglichen Bedarfs der Arbeitslosen selbst, wie Bekleidung, Schuhwerk und Hausrat gedacht. Zu diesem Zweck gründet der Bundesausschuß gemeinsam mit den ihm weltanschaulich nahestehenden und an dem Problem gleichfalls stark interessierten Körperschaften zur Propaganda für eine wirksame Arbeitsschulung der jugendlichen Erwerbslosen, zur Schaffung entsprechender Arbeitsgelegenheiten für sie und zur Einrichtung der kollektiven Selbsthilfe eine Reichsarbeitsgemeinschaft »Sozialer Dienst - Hilfswerk für die erwerbslose Jugend«.