Chronik der deutschen Sozialdemokratie / Franz Osterroth ; Dieter Schuster. -
[Electronic ed.]. - Berlin [u.a.]
Gründung des »Allgemeinen Deutschen Beamtenbundes« (ADB) in Leipzig. Er schließt am 27. März 1923 einen Organisationsvertrag mit dem ADGB und dem AfA-Bund ab.
2. Vom Beginn der Weimarer Republik bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges. 3., unveränd. Aufl. 1980.
Electronic ed.: Bonn : FES Library, 2001
Stichtag:
18. Juni 1922
Der ADB will, daß das künftige Beamtenrecht auch den Beamten als freien Menschen anerkennt. Keineswegs darf eine Sonderbehandlung der Beamten auf rechtlichem Gebiet im Sinne einer Einschränkung ihrer staatsbürgerlichen Rechte erfolgen. Der ADB fordert, daß das öffentlich-rechtliche Berufsbeamtentum mit lebenslänglicher Anstellung und Pensionsversorgung bestehen bleibt. Andererseits wird die Anwendung des allgemeinen Arbeitsrechtes bei Regelung bestimmter Fragen, u. a. des Betriebsschutzes, der Arbeitszeitregelung, des Koalitionsrechtes und des Schlichtungswesens gefordert.
»Der Beamte hat grundsätzlich volles Koalitionsrecht einschließlich Streikfreiheit wie alle anderen Arbeitnehmer. Da er nach heutiger Rechtslage keinen Gebrauch von der Streikbefugnis machen kann, ohne seine Dienstpflicht zu verletzen und damit die Gegenwirkung (Disziplinarverfahren und Entlassung) auszulösen, ist für ihn die rechtliche Regelung des kollektiven Wirtschaftskampfes besonders dringlich. Sie muß für alle Arbeitsverhältnisse die Bedingungen festlegen, unter denen Anordnungen der Gewerkschaft den einzelnen von persönlicher Verpflichtung befreien.«
Der Allgemeine Deutsche Beamtenbund bekennt sich zur Bedarfsdeckungswirtschaft als dem grundlegenden Wirtschaftsprinzip. Deshalb stellt er sich in bewußten Gegensatz zur kapitalistischen Profitwirtschaft.