Chronik der deutschen Sozialdemokratie / Franz Osterroth ; Dieter Schuster. -
[Electronic ed.]. - Berlin [u.a.]
Die zuständigen Regierungsstellen in Sachsen und Bayern heben die Besetzung der Gewerkschaftshäuser auf und ordnen an, daß die Arbeit sofort wieder aufgenommen werden muß. Die Gewerkschaften müssen sich dafür u. a. verpflichten, ihre Häuser nur zu rein gewerkschaftlichen und sozialpolitischen Zwecken zu verwenden, keinerlei Versuche zu unternehmen, mit verbotenen politischen Organisationen oder deren ehemaligen Führern in Verbindung zu treten und führende Mitglieder der Revolutionären Gewerkschaftsopposition (RGO) nicht aufzunehmen.
2. Vom Beginn der Weimarer Republik bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges. 3., unveränd. Aufl. 1980.
Electronic ed.: Bonn : FES Library, 2001
Stichtag:
April 1933
Den Gewerkschaften aller Art wird mit sofortiger Wirkung jede parteiamtliche Betätigung verboten. Die Polizeibehörden haben unter Hinzuziehung von Beauftragten der Nationalsozialistischen Betriebszellenorganisation (NSBO) das Recht, alle Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung der voraufgehenden Vorschriften gewährleisten, wie z. B. Einsicht in den gesamten Geschäftsbetrieb zu nehmen. In den Gewerkschaftshäusern wird im Einvernehmen mit der örtlichen Polizeibehörde ein Wachkommando untergebracht, das aus Mannschaften der Hilfspolizei (Hilfspolizei, wenn nötig SA, SS oder Stahlhelm) zu stellen ist.
Sämtliche Gewerkschaften haben ihre Versammlungen 48 Stunden vorher der Polizei anzumelden, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Mitglieder-, Vertrauensleute- oder Delegiertenversammlungen handelt, öffentliche Versammlungen werden nicht gestattet. Vorgenannte Versammlungen sind polizeilich zu überwachen.
Die Gewerkschaftsangestellten und Gewerkschaftsführer haben sich jeder feindlichen Einstellung und Agitation gegenüber der neuen Regierung zu enthalten.