Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den
Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger
Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der
Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999
Der Verbandstag des Verbandes der Schneider, Schneiderinnen und Wäschearbeiter in Köln stimmt den Vorschlägen der Unparteiischen zu, daß ab 1. März 1916 alle einzelnen Tarifverträge zu einem Reichstarifvertrag zusammengefaßt werden. Bis dahin sollen die Arbeitgeber u.a. folgende Mindestforderungen gewähren: die 10stündige Arbeitszeit, Furnituren sind zu liefern oder zu vergüten und vorschriftsmäßige Betriebswerkstätten sind zu fördern.
Stichtag:
12./18. August 1912
Der Verbandstag erklärt, daß das Hausarbeitsgesetz vom 20. Dezember 1911 in keiner Weise auch nur den minimalsten Forderungen eines wirksamen Heimarbeiterschutzes entspricht.
Abgesehen davon, daß die Lohnämter als Grundlage eines durchgreifenden Heimarbeiterschutzes fehlen, ist das Gesetz nur ein Rahmengesetz, welches wenig zwingende Bestimmungen enthält, sondern mehr nur leitende Grundsätze aufstellt, deren Ausführung dem Ermessen der zuständigen Behörden überlassen ist.
Zwingend sind lediglich die Bestimmungen über die offene Auslage von Lohnverzeichnissen und Lohntafeln (§ 3), die Führung von Lohnbüchern oder Lohnzetteln (§ 4), die Registrierpflicht (§ 13) und die Unterstellung der Heimarbeiter unter die Gewerbeinspektion (§ 17).
Das gemeinsame Vorgehen der Gewerkschaften und Genossenschaften gegen die Heimarbeit und die Erzeugnisse der Strafanstalten ist als der Anfang gemeinsamer Arbeit nur zu begrüßen.
An Stelle der Gründung von Produktivgenossenschaften ist die Erweiterung der Eigenproduktion der Konsumvereine und deren Großeinkaufsgesellschaft zu empfehlen, weil eine solche Produktion für den organisierten Konsum auf gesichertem Absatz beruht.