Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den
Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger
Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der
Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999
Die von der Reichsregierung einberufene Kommission zur Reform des Strafrechts konstituiert sich. In den folgenden Jahren werden im Entwurf u. a. die Strafbestimmungen zum Schutz gegen Massenstreiks erweitert. Zusätzlich zu den Eisenbahnen, der Post, den Telegraphen-, Fernsprech- und Rohrpostanlagen und den Einrichtungen zur öffentlichen Versorgung mit Wasser und Licht werden auch noch die öffentlichen Versorgungsbetriebe für Wärme oder Kraft und die staatlichen Anstalten aufgenommen, welche der Landesverteidigung dienen. Vorsätzliche Hinderung oder Störung durch Sabotage und der Versuch hierzu wird in allen Betrieben, bei der Post auch die fahrlässige Verhinderung oder Gefährdung, bestraft. Neu eingeführt wird eine Strafbestimmung gegen vorsätzliche Betriebsverhinderung durch "böswillige Verzögerung" der Dienstverrichtungen, also passive Resistenz, und durch Arbeitseinstellung während der Dauer des Dienstverhältnisses, wobei auch der Versuch strafbar sein soll. Falls durch diese Handlungen "gemeine Not" herbeigeführt wird, ist als Strafe Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter sechs Monaten vorgesehen.
Stichtag:
4. April 1911