Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den
Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger
Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der
Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999
Der Internationale Sozialistenkongreß in Kopenhagen erörtert erneut die Kriegsgefahr, nachdem diese sich wieder verstärkt hat. Die sozialistischen Vertreter in den Parlamenten werden verpflichtet, die Rüstungen mit allen Kräften zu bekämpfen und die Mittel hierzu zu verweigern. Unablässig sollen die Abgeordneten fordern, zwischenstaatliche Streitfälle einem internationalen Schiedsgericht zu unterbreiten. Durch immer erneuerte Anträge soll die allgemeine Abrüstung verlangt werden. Dem Internationalen Büro wird die Weisung erteilt, bei drohender Kriegsgefahr sofort die nötigen Schritte einzuleiten, um zwischen den Arbeiterparteien der betroffenen Länder das Einvernehmen über ein einheitliches Vorgehen zur Verhütung des Krieges herbeizuführen.
Stichtag:
28. August / 3. September 1910
Die Mitglieder werden verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß in den Konsumvereinen die Lohn- und Arbeitsverhältnisse der Angestellten im Einvernehmen mit den Gewerkschaften geregelt werden und daß die Genossenschaftsbetriebe in jeder Hinsicht vorbildlich organisiert werden.
Der Kongreß fordert eine obligatorische Arbeitslosenfürsorge auf Kosten der Produktionsmittelbesitzer und unter alleiniger Verwaltung der Arbeiter, dazu Arbeitslosenstatistiken, Notstandsarbeiten zu gewerkschaftlich anerkannten Löhnen, eine außerordentliche Unterstützung der Arbeitslosigkeitskassen während der Krise sowie die Errichtung von Arbeitsnachweisen unter Wahrung der Gewerkschaftsinteressen. Bis zur Verwirklichung der allgemeinen, öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Arbeitslosenversicherung sollen die öffentlichen Gewalten die gewerkschaftliche Arbeitslosenunterstützung finanziell fördern, ohne die Unabhängigkeit der Gewerkschaften zu beeinträchtigen.
Die Arbeiter aller Länder werden aufgefordert, wenn ein nationaler Kampf zwischen Kapital und Arbeit von der betroffenen Arbeiterschaft nicht allein durchgestanden werden kann, diese dann materiell und moralisch zu unterstützen, "um die gebieterische Pflicht der Arbeitersolidarität zu erfüllen".
Die Arbeiterschaft soll sich für die Verbesserungen des Arbeiterschutzes einsetzen.