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TITEL/INHALT

Chronologie der deutschen Gewerkschaftsbewegung von den Anfängen bis 1918 / Von Dieter Schuster. Mit einem Vorw. von Rüdiger Zimmermann und Registern von Hubert Woltering. - Bonn : Bibliothek der Friedrich-Ebert-Stiftung, 1999

Stichtag:
4./9. Mai 1908

Die Generalversammlung des Textilarbeiterverbandes in Leipzig stimmt der Einführung einer Arbeitslosenunterstützung zu und erklärt zur Frage von Streiks:
"Der Streik ist ein notwendiges und unentbehrliches Kampfesmittel des Proletariats. Die Konzentration der Betriebe und der Kapitalien, die Zuspitzung der Gegensätze zwischen Arbeitern und Kapitalisten, die Vereinigung der Unternehmer zu Kampfeszwecken und viele andere aus der fortschreitenden Entwickelung resultierende Umstände lassen jedoch nur gut organisierten Lohnbewegungen und Streiks Aussichten auf Erfolg. Diese Aussichten auf dauernden Erfolg sind weiter nur dann vorhanden, wenn die Kämpfe geführt werden von organisierten, strengste Disziplin bewahrenden Arbeitern. Centralisation der Politik der Gewerkschaft in Sachen der Lohnkämpfe ist unerläßliche Vorbedingung.
Das Interesse der Arbeiterschaft wie des Verbandes erfordert bei Lohnbewegungen, bei beabsichtigten Streiks, vor Einleitung irgendwelcher Maßnahmen, die Genehmigung der Centrale einzuholen.
Die Führung der Lohnkämpfe untersteht in allen Fällen dem Centralvorstand; derselbe entscheidet auch über die Beendigung derselben.
Die Generalversammlung erklärt:
Bei der großen Zahl der in der Textilindustrie beschäftigten Arbeiterinnen liegt es im Interesse des Verbandes und seiner Mitglieder, nicht nur die bereits Organisierten zu halten, sondern die große Menge der Indifferenten zu gewinnen, um durch Beseitigung der lohndrückenden Tendenz der weiblichen Arbeitskraft eine Verbesserung der Lage der gesamten Textilarbeiterschaft herbeizuführen.
Die Versammlung hält hierzu die Mitarbeit weiblicher Personen für unerläßlich notwendig und empfiehlt: bei alljährlich stattfindenden Wahlen weibliche Personen mit in den Verwaltungskörper zu wählen; bei der Anstellung mehr als eines Geschäftsführers eine, für die Agitation befähigte weibliche Person anzustellen. Filialen, die nach Maßgabe ihrer Mitgliederzahl mehr als einen Delegierten zur Generalversammlung entsenden können, wird empfohlen, auch weibliche Personen zu delegieren."



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